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> Radweg Kreuzt Fahrbahn
Liegeratte
Beitrag 17.03.2023, 15:23
Beitrag #1


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Hallo,

gibt es Urteile zur Vorfahrt, wenn ein eigenständiger Radweg eine Fahrbahn kreuzt? Gilt dann (sofern es keine Schilder gibt natürlich) rechts vor links oder § 10 "wer von einem anderen Fahrbahnteil auf die Fahrbahn...?"


Und Spezialfall: Eine Kreuzung, aber eine der vier beteiligten Straßen ist ein Rad- und Gehweg. Der Radfahrer kommt von diesem und will geradeaus. Fährt er dann auf die Fahrbahn ein?

LG
A.
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durban
Beitrag 17.03.2023, 18:19
Beitrag #2


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Wenn der Radweg kein Teil der Straße ist, ist § 10 mit der Variante „anderer Straßenteil“ nicht anwendbar. Ohne Schilder oder abgesenkte Bordstein gilt rvl, denn es handelt sich um eine Kreuzung nach § 8 StVO. Eine offensichtlich vergessene Vorfahrtsregelung kann einem Haftungsanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen begründen.

Ich meine, es sind 2 obergerichtliche Urteile dazu veröffentlicht. Wenn ich dazu komme, kann ich mal gucken, ob ich die finde.

Viele Grüße

Durban


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Liegeratte
Beitrag 17.03.2023, 18:21
Beitrag #3


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Hallo,

Zitat (durban @ 17.03.2023, 18:19) *
Wenn ich dazu komme, kann ich mal gucken, ob ich die finde


das wäre super!

Eine Kreuzung dieser Art bei uns ist ganz kurios .. es gibt weder eine durchgehende Asphaltfläche noch einen abgesenkten Bordstein. Sondern einen nicht abgesenkten Bordstein.

LG
A.
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Mueck
Beitrag 17.03.2023, 18:39
Beitrag #4


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Das eine wird hier lang und breit diskutiert mit Bildern der Stell auf S. 2, das zweite hierzuforum bekannte Urteil m.E.n. außerorts stammt aus Bayern, vielleicht haste Glück und es ist in den Untiefen des Fadens benannt, sonst muss wer anderes Trüffelwutz spielen ... rolleyes.gif
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durban
Beitrag 17.03.2023, 18:41
Beitrag #5


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OLG Karlsruhe 30.5.2012:
Zitat
1. Treffen ein gemeinsamer Geh- und Radweg und eine ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmete Straße aufeinander, handelt es sich um eine Kreuzung i. S. des § 8 I StVO, an der „rechts vor links“ gilt. (Anschluss an OLG Karlsruhe, OLG-Report 1998, 37 und OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307 = BeckRS 2000, 30095315).




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Mueck
Beitrag 17.03.2023, 18:46
Beitrag #6


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Ach und PS:
Zitat (durban @ 17.03.2023, 18:19) *
Wenn der Radweg kein Teil der Straße ist, ist § 10 mit der Variante „anderer Straßenteil“ nicht anwendbar. Ohne Schilder oder abgesenkte Bordstein gilt rvl, denn es handelt sich um eine Kreuzung nach § 8 StVO.
+1


Zitat (Liegeratte @ 17.03.2023, 18:21) *
Eine Kreuzung dieser Art bei uns ist ganz kurios .. es gibt weder eine durchgehende Asphaltfläche noch einen abgesenkten Bordstein. Sondern einen nicht abgesenkten Bordstein.

Dauerniedrig oder dauerhoch?
Ersteres löst meiner unmaßgeblichen Meinung nach whistling.gif in Anlehnung an Bouska Ende der 90er keinen § 10 aus, da eben gerade nicht abgesenkt, bei zweiterem könnte man schon eher die Eignung als Kreuzung anzweifeln ...

Ach ... Und zu Kuriositäten hätten wir natürlich liebend gerne paar bunte Bilder! whistling.gif
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Liegeratte
Beitrag 17.03.2023, 20:07
Beitrag #7


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Zitat (Mueck @ 17.03.2023, 18:46) *
Dauerniedrig oder dauerhoch?


Dauerhoch. Ist natürlich mäßig praktisch, wenn man von der Fahrbahn auf den Radweg will. Vor allem für Gehbehinderte.

Ich gucke mal, dass ich Farbfotos anfertige.

Grüße
Liegeratte
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Tinu
Beitrag 18.03.2023, 07:58
Beitrag #8


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Zitat (Mueck @ 17.03.2023, 18:46) *
bei zweiterem könnte man schon eher die Eignung als Kreuzung anzweifeln ...

Man könnte vor allem §10 anzweifeln, weil der Bordstein ja nicht abgesenkt ist! Konsequenz: rvl?


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Gruß
Martin
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Söne spitze Steine
Beitrag 19.03.2023, 22:24
Beitrag #9


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Gerade ein vorhandener Bordstein – ob abgesenkt ist oder nicht – weist doch auf § 10 hin, oder?


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rapit
Beitrag 19.03.2023, 23:49
Beitrag #10


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Erst recht nicht abgesenkte Bordsteine.


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silenz
Beitrag 20.03.2023, 00:16
Beitrag #11


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Gefühlt ja, aber steht davon wirklich etwas in §10?
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Tinu
Beitrag 20.03.2023, 07:58
Beitrag #12


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Muss ich das wirklich noch erklären? Genau deshalb hab ich das doch geschrieben.

Natürlich "weist" ein hoher Bordstein noch stärker als ein abgesenkter auf Nachrang hin, aber §10 erwähnt explizit nur den abgesenkten! Dass damit im Umkehrschluss hier wieder rvl gelten soll, kann natürlich trotzdem nicht gemeint sein, aber woraus folgt der Nachrang, wenn §10 dafür ausfällt?

Wenn man Muecks Ansatz verfolgt, dass hier eventuell gar keine Kreuzung/Einmündung vorliegt, stellt sich die Frage, wie denn sonst der Radverkehr von diesem (und auf diesen) Radweg weiter geführt wird.


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Gruß
Martin
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thetdk
Beitrag 20.03.2023, 09:01
Beitrag #13


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Der Bordstein ist eben nicht abgesenkt, damit aus dem Radverkehr kurzzeitig Fußgängerverkehr wird...

(leider nur ein halber Scherz, fürchte ich...)

es grüßt

thetdk


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das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen
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rapit
Beitrag 20.03.2023, 10:23
Beitrag #14


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Zitat (Tinu @ 20.03.2023, 07:58) *
Natürlich "weist" ein hoher Bordstein noch stärker als ein abgesenkter auf Nachrang hin, aber §10 erwähnt explizit nur den abgesenkten! Dass damit im Umkehrschluss hier wieder rvl gelten soll, kann natürlich trotzdem nicht gemeint sein

So ist es.

Es gibt auch irgendwo die "erst recht"-Rechtsprechung, finde sie aber gerade nicht.

Finde auf die Schnelle nur Landgericht Hagen Az. 10 S 35/07: Wer über einen abgesenkten Bordstein fährt, muss grundsätzlich Vorfahrt gewähren, unabhängig von der Länge der Bordsteinabsenkung.

Man darf auch nicht die Parkverbotsregel vergleichen, weil die einen anderen Ansatz hat.

Parkverbot nur bei abgesenktem Bordstein => enge Auslegung.

Nachrang sogar bei abgesenktem Bordstein => weite Auslegung.


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F117
Beitrag 20.03.2023, 15:33
Beitrag #15


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Zitat (Liegeratte @ 17.03.2023, 15:23) *
eine der vier beteiligten Straßen ist ein Rad- und Gehweg. Der Radfahrer kommt von diesem und will geradeaus. Fährt er dann auf die Fahrbahn ein?

Ich würde mal annehmen, dass er am Ende seines Radweges vor Beginn der Fahrbahn in unzulässiger Weise fahrend den Gehweg kreuzen müsste. Damit wäre sein Vorrang rvl Geschichte.

An welcher Stelle bin ich jetzt fclash abgebogen?


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Tinu
Beitrag 20.03.2023, 15:45
Beitrag #16


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Zitat (F117 @ 20.03.2023, 15:33) *
Ich würde mal annehmen, dass er am Ende seines Radweges vor Beginn der Fahrbahn in unzulässiger Weise fahrend den Gehweg kreuzen müsste.

Wieso das? Das muss genausowenig sein wie bei "normalen" Straßen oder Fahrradstraßen. Üblicherweise werden an Kreuzungen die Gehwege unterbrochen, so dass die Fahrbahnen sich ohne zu überquerende Sonderwege kreuzen. Das kann auch bei einem Radweg so sein.


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F117
Beitrag 20.03.2023, 16:36
Beitrag #17


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Stimmt auch wieder.

Aber ist das nicht Diskriminierung der Zufußgehenden?


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Tinu
Beitrag 20.03.2023, 18:01
Beitrag #18


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Das ist genauso eine Diskriminierung der "Zufußgehenden" wie es eine Diskriminierung der Autofahrenden ist nicht den Gehweg benutzen zu dürfen oder beim Abbiegen Zufußgehende sogar beim Queren der Fahrbahn durchlassen zu müssen.


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