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> Rotlichtverstoß oder nicht?, Schutzbereich für Fortgeschrittene
WurstCase
Beitrag 01.03.2023, 19:25
Beitrag #1


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An dieser Stelle gibt es regelmäßig die Situation, dass die Signalgeber mit Linkspfeil Grün zeigen, während die Vollschreiben rot sind. In eine Kreuzung über einen mit Grün freigegebenen Linksabbiegestreifen einzufahren, um sie dann aber trotzdem in der mit Rot gesperrten Geradeaus-Richtung wieder zu verlassen, ist ein Rotlichtverstoß. Hier ist jedoch nach der ersten LZA gar keine Kreuzung, sondern die Fahrstreifen führen noch unverändert weiter bis zur zweiten LZA. Erst auf diese folgt die Kreuzung. Durch diese Konstellation soll die konfliktfreie Einfahrt vom Bussonderfahrstreifen aus mittels Sondersignal ermöglicht werden, indem die erste LZA zuerst auf Rot schaltet und etwas später, nachdem der Zwischenraum geräumt ist, die zweite.

Ein Fahrstreifenwechsel über Z. 340 sollte dazwischen grundsätzlich zulässig sein. Die Frage ist, könnte es sich dennoch auch nach der ersten LZA bereits um einen Schutzbereich handeln, in den vom linken Fahrstreifen aus dann nicht eingefahren werden darf? Dafür sprechen könnte etwa § 37 Abs. 2 Nr. 2. Andererseits könnte man argumentieren, dass es zulässig sei, seine Meinung rechtzeitig zu ändern und vom Linksabbiege- auf den Geradeausfahrstreifen zu wechseln, sofern dabei niemand behindert oder gefährdet wird. Demnach läge dann kein Rotlichtverstoß vor.

Eindeutiger hätte man das Ganze vermutlich gestalten können, indem man die erste LZA immer für alle Fahrstreifen einheitlich (evtl. auch ohne Pfeile) geschaltet und erst die zweite LZA zeitlich unterschiedliche Phasen für die verschiedenen Richtungen (und evtl. Pfeile) zeigen lassen hätte. Die Pfeilmarkierungen – auch schon vor der ersten LZA – stünden dem derweil nicht im Wege, da sie die Fahrtrichtung erst für die folgende Kreuzung oder Einmündung vorschreiben.
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rapit
Beitrag 01.03.2023, 21:06
Beitrag #2


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Zitat (WurstCase @ 01.03.2023, 19:25) *
Ein Fahrstreifenwechsel über Z. 340 sollte dazwischen grundsätzlich zulässig sein.
yes.gif
Zitat (WurstCase @ 01.03.2023, 19:25) *
Die Frage ist, könnte es sich dennoch auch nach der ersten LZA bereits um einen Schutzbereich handeln, in den vom linken Fahrstreifen aus dann nicht eingefahren werden darf?
no.gif


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blackdodge
Beitrag 01.03.2023, 22:10
Beitrag #3


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dem stehen aber Entscheidungen des AG Dresden entgegen. Diese wurden meines Wissens nach auch am LG geprüft und für zutreffend entschieden.

man nehme mal diesem Platz https://goo.gl/maps/f6MFNzEzVkTS21j37 (street View vorhanden).



Wenn man von Süden, aus Richtung Brücke kommt stellt man sich noramlerweise vor der Roten Ampel an und fährt bei Grün 2 -Spurig nach links in Richtung Große Meißner Straße. Besonders findige kommen von der Brücke, fahren bei Grün für geradeaus an der grünen Ampel vorbei und biegen dann auf der Kreuzung nach links ab und halten an der 2. Ampel.


leider ist der "lange erkennbare Rotfahrer" mittlerweile nicht mehr auf dem Bild (man war der letzte Sommer trocken und das ganze Gras verbrannt)


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rapit
Beitrag 01.03.2023, 23:45
Beitrag #4


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Das ist aber eine ganz andere Situation. Da hast Du keine Vorampel. Die erste dort regelt einen Knotenpunkt.

Die vom TE geschilderte Situation ist eine andere. Sowas wie zB auch hier.


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WurstCase
Beitrag 02.03.2023, 21:18
Beitrag #5


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Zitat (rapit @ 01.03.2023, 21:06) *
Zitat (WurstCase @ 01.03.2023, 19:25) *
Die Frage ist, könnte es sich dennoch auch nach der ersten LZA bereits um einen Schutzbereich handeln, in den vom linken Fahrstreifen aus dann nicht eingefahren werden darf?
no.gif

Ok, aber warum nicht? biggrin.gif
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rapit
Beitrag 02.03.2023, 21:40
Beitrag #6


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Schutzbereich heißt Querverkehr (oder Gegenverkehr), also irgendwelche Verkehrsströme, die sich nicht vertragen.

Bei der Vorampel als Busschleuse hat man das nicht, so lange eine MIV-Ampel grün zeigt. Die Ampeln dienen nicht der Separierung des Geradeaus- und Linksabbiegeverkehrs. Vielmehr ist ja sogar gewollt, dass einge VT erst dahinter auf die Abbiegespur wechseln (nämlich Busse, Radfahrer, ggfls. Taxen).


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WurstCase
Beitrag 11.04.2023, 16:11
Beitrag #7


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Stimmt. Ich meine zwar, dass hier keine Busse links abbiegen, aber Taxen könnten natürlich sein. Allerdings haben die dann ja eigentlich keine freie Fahrt, wie es das dann gezeigte Signal F 1 vermuten ließe, sondern es gibt immer noch freigegebenen Längssverkehr auf dem Linksabbiegestreifen. Muss mir das nochmal genau anschauen, ob nicht doch noch F 5 gezeigt wird, solange nicht alle Ampeln Rot zeigen. Wobei das eigentlich auch keinen Unterschied macht, weil hier ja nicht abgebogen sondern Fahrstreifen gewechselt werden, was wiederum nichts mit § 9 StVO zu tun hat, auf den bei F 5 explizit geachtet werden soll. Und andererseits wird wohl auch F 1 nicht bedeuten, dass konfliktfrei Fahrstreifen gewechselt werden können, sondern eben nur kein Querverkehr kommt bzw. bei F 2/F 3 (anders als bei F 5) das Abbiegen konfliktfrei möglich ist (bzw. sein sollte).
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Söne spitze Steine
Beitrag 11.04.2023, 19:51
Beitrag #8


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Bei der Vorampel fehlt es an Querverkehr und daher an der üblichen Definition des Schutzbereiches.

Im Normalfall beginnt der Schutzbereich entweder an der Fußgängerfurt, oder ohne diesen an der Einmündung des Querverkehrs. Das Überfahren der Haltlinie, wenn man vor dem Schutzbereich zum Stehen kommt, ist ein „billiger“ Haltlinienverstoß. Die Einfahrt in den Schutzbereich hingegen ist dann ein Rotlichtverstoß.

Der beginnt beim Überfahren der roten Ampel 1 mMn direkt hinter der Haltlinie. Allerdings ist ein Fahrstreifenwechsel zwischen Ampel 1 und 2 uU ein Verstoß gegen Zeichen 295/297, aber kein Rotlichtverstoß.


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WurstCase
Beitrag 13.04.2023, 15:03
Beitrag #9


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Z. 297 schreibt die Fahrtrichtung auf der nächsten Kreuzung oder Einmündung vor. Bis dahin sollte man den Fahrstreifen also grundsätzlich noch wechseln dürfen, sofern nicht durch Z. 295 unzulässig. Hier ist es ja Z. 340 (Was ich auch nicht wirklich verstehe. Mit einem Z. 296 hätte man stattdessen ja das Wechseln zwischen Ampel 1 und 2 von links unterbinden, von rechts aber erlauben können.)

Aber: Wenn deiner Meinung nach der Schutzbereich der Ampel 1 direkt hinter der Haltlinie beginnt, implizierst du ja, dass es einen gibt und dieser somit beim Fahrstreifenwechsel von links nach rechts verletzt würde, oder?
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Söne spitze Steine
Beitrag 13.04.2023, 20:23
Beitrag #10


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Der Schutzbereich an Ampel 1 beginnt und endet an/mit der Haltlinie. Überfahren der Haltlinie = Rotlichtverstoß ja. Da aber keine Kreuzung folgt (Querverkehr), folgt daraus kein Verbot, die Fahrspur zu wechseln (außer natürlich mit Z295 und/oder Z297).


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WurstCase
Beitrag 20.04.2023, 14:52
Beitrag #11


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Ah, so meinst du das. Ok, leuchtet ein.

Der Vollständigkeit halber: War jetzt nochmal vor Ort und es wird tatsächlich direkt F 1 gezeigt, auch wenn die linke Spur noch Grün hat. Aber wie gesagt, F 1 bedeutet ja auch nicht, dass alle Fahrstreifenwechsel konfliktfrei möglich sein müssen. Das vorher gezeigte F 5 ist hier aber auch irgendwie überflüssig, da es ja nur besagt: "Fahrt freigegeben unter Beachtung der Abbiegeregeln nach § 9 StVO". Und abgesehen davon, dass auch F 2/F 3 den § 9 StVO eigentlich nicht außer Kraft setzen können, kann hier nach der ersten Ampelgruppe ja noch gar nicht irgendwohin abgebogen werden. Erst nach der zweiten. Ob und weshalb das F 5 dort trotzdem zulässig ist oder aber auch unzulässig ist, würde mich interessieren.
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