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> Wenden hier erlaubt?
WurstCase
Beitrag 07.02.2023, 16:17
Beitrag #1


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Angenommen, die B66 wird hier in südlicher Richtung befahren und an der Abfahrt "Stapenhorststraße" verlassen. Spricht etwas dagegen, hier im großen Bogen linksherum direkt wieder die Auffahrt zu nehmen, um nördlicher Richtung wieder auf die B66 aufzufahren? Falls nein, kann es nämlich zu Irritation kommen, wenn von hier VT ebenfalls auf die Auffahrt nach rechts abbiegen. Diese bekommen nämlich gleichzeitig einen grünen Pfeil von der dortigen LZA gezeigt. Sollte diese jedoch ausfallen, gilt Vz. 205 und sie müssen somit die Wendenden von links vorlassen.

Besonders bei Ortsunkundigen Wendenden kann es nun sein, dass diese das auch von hinten eindeutig zu identifizierende Vz. 205 sehen und dabei nicht daran denken, dass eine LZA dieses außer Kraft setzt. In der Praxis heißt es also für Wendende: Gem. § 9 (3) StVO abwarten, ob die Rechtsabbiegenden anhalten oder durchfahren und ggf. warten.
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rapit
Beitrag 07.02.2023, 23:37
Beitrag #2


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Ja.

Und?

Zusatzfrage: kann man nicht über den Parkplatz wenden? Da hängt doch auch ein Vz 205. Oder hängt da auf der anderen Seite ein Vz 267? think.gif
(Und wie ist das Verhältnis von Fahrbahn-Linksabbiegegeboten gem. Vz 297, die das Abbiegen in die Parkplatzzufahrt gebieten und einem etwa dort hängenden Vz 267 zu bewerten?) shutup.gif


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WurstCase
Beitrag 08.02.2023, 16:54
Beitrag #3


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Genau, an der Parkplatzausfahrt hängt Z. 267.

Z. 297: Der durch die Pfeile vorgegebenen Fahrtrichtung ist auf der nächsten Kreuzung oder Einmündung zu folgen. Eine Parkplatzausfahrt ist keine Einmündung, oder?
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rapit
Beitrag 08.02.2023, 18:22
Beitrag #4


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Wenn da ein Vz 267 hängt, muss ja eine Fahrbahn vorhanden sein, sonst würde das 267er ja keine Wirkung entfalten. Und wo zwei Fahrbahnen sich kreuzen, ist notwendigerweise eine Kreuzung oder Einmündung.


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WurstCase
Beitrag 08.02.2023, 19:41
Beitrag #5


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Nun ja, Z. 267 hängt ja gerne auch mal an Ausfahrten von Supermarktparkplätzen. Da entfaltet es dann eben keine bindende Wirkung gem. StVO/StVG (natürlich auch deshalb, weil i. d. R. nicht behördlich angeordnet).
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rapit
Beitrag 08.02.2023, 20:57
Beitrag #6


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Und 297er-Fahrbahnpfeile sind häufig auf Linksabbiegerspuren zu ebensolchen markiert, die sind sogar behördlich angeordnet rolleyes.gif


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Reloader
Beitrag 09.02.2023, 05:53
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Erläuterung zu Zeichen 267: Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn. whistling.gif
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rapit
Beitrag 09.02.2023, 08:50
Beitrag #8


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Das greift aber nur für die Zuordnung zur richtigen Fahrbahn, wenn also rechts und links des Schildes eine Fahrbahn verläuft. Ansonsten steht es, wie alle anderen Schilder, nur "regelmäßig rechts".

Oder meinst du, es ist verdreht und sollte annodunnemal die Auffahrt auf die falsche Rampe hoch verhindern? think.gif Könnte sein. Dann könnte man wenigstens problemlos der Anordnung der Linkspfeile auf die kleine Straße mit den Parkplätzen folgen.


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WurstCase
Beitrag 15.02.2023, 18:28
Beitrag #9


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Zitat (rapit @ 08.02.2023, 20:57) *
Und 297er-Fahrbahnpfeile sind häufig auf Linksabbiegerspuren zu ebensolchen markiert, die sind sogar behördlich angeordnet rolleyes.gif

Aber was sollte daran nicht in Ordnung sein?
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rapit
Beitrag 15.02.2023, 19:00
Beitrag #10


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Eine Einfahrt zu einem Supermarkt ist halt eigentlich keine Kreuzung/Einmündung.


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WurstCase
Beitrag 01.03.2023, 14:25
Beitrag #11


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Ach so, ja. Und dann ist Z. 297 nicht zulässig, also auch nicht in empfehlender Funktion?
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