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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 60 Beigetreten: 11.03.2022 Mitglieds-Nr.: 89371 ![]() |
Es wurde gesagt, als Linksabbieger habe ich erst nach mehr als 30 Meter auf der neuen vorfahrtberechtigten Straße auch die Vorfahrt gegenüber einem Rechtsabbieger in diese Straße. Im gezeigten Urteil steht zwar 15 Meter, aber die Aussage war, dass die erst anfangen zu zählen, wenn ein normales Weiterfahren möglich ist - also nach ca. 15 Metern. Aber egal ob jetzt 15, oder 30 Meter - ich bin bisher davon ausgegangen, dass wenn es sich nicht um eine Kreuzung handelt, ich praktisch sofort als Vorfahrtberechtigter auf dieser Straße gelte und nicht erst nach 15 (30) Metern. Als Radfahrer wäre das doch fatal, wenn ich gemütlich mit 10km/h fahre, brauche ich für 15 Meter mehr als 5 Sekunden. Ich muss zugeben, mit dem Juristendeutsch liege ich manchmal ziemlich auf Kriegsfuß und hoffe, es kann mich jemand erhellen. ![]() Hier der Link: https://www.ra-kotz.de/verkehrsunfall-vorfa...nden-fahrer.htm Der entscheidende Absatz: Zitat Selbst wenn es ca. 15 m außerhalb des „Einmündungsvierecks“ der sich kreuzenden Straßen zu einer Kollision zwischen dem rechtsabbiegenden klägerischen Kleinbus und dem entgegenkommenden Linksabbieger/Erstbeklagten gekommen wäre, würde sich der Sachverhalt noch nach § 9 Abs. 4 Satz 1 StVO beurteilen, d.h. der Beklagte zu 1.) war hier als entgegenkommender Linksabbieger wartepflichtig (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.1996, Az.: 14 U 203/95, u.a. in: DAR 1997, Seite 26).
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 12544 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Also.
Es geht hier nicht nur um das Linksabbieger, sondern der Geschädigte kam von Westen hier nach Süden (rechts) abgebogen. Da sich vor ihm ein anderes Auto befand und die Zielstraße zwei Fahrspuren hat, wählte er die linke. Der entgegenkommende Linksabbieger (von Osten Richtung Süden) spekulierte offenbar darauf, dass sich alle ihm entgegenkommenden Fahrzeuge auf die rechte Spur einordnen und fuhr bis zum Zusammenstoß auf die linke Spur. Also ist auch die Fahrstreifenwahl ein Thema. In meinen Augen ist die Kreuzung nicht besonders schlau gestaltet, wenn die Linksabbieger aus der Upstallstraße keine eigene Phase haben, da sie nach dem Linksabbieger auch noch die wegen der Straßenbahngleise weit zurückgesetzte Fußgängerfurt haben. |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10042 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
15m sind der innerorts üblicherweise verlangte Mindestabstand. Die Konstruktion geht so, dass das als "Reaktionsstrecke" dem später kommenden zugestanden werden muss. (Jedenfalls sofern das Tempo 50 ist, bei stockendem Verkehr und Schrittgeschwindigkeit sieht es anders aus...).
Wenn man als Linksabbieger also einem 50km/h fahrenden Rechtsabbieger innerhalb dieser 15m "vor die Nase" fährt, hat man dessen Vorfahrt verletzt. Und genau das steht auch im Urteil einen Satz nach Deinem Zitat: Zitat Behinderte oder gefährdete der linksabbiegende Erstbeklagte bis zum Erreichen dieses Zustandes den vorfahrtberechtigten Zeugen …, indem er sich beispielsweise in zu knappem Abstand vor oder neben ihn mit dem Pkw der Beklagten zu 2.) setzte, so liegt aber eine Vorfahrtverletzung vor
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 01.04.2023 - 21:39 |