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> VZ 267 mit VZ 1026-35 zulässig?
habla
Beitrag 16.01.2023, 19:13
Beitrag #1


Neuling
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Bei uns wurde heute ein Teilstück gesperrt. Die Kommune hat die Zeichenkombination VZ 267 und VZ 1026-35 darunter aufgestellt. Einige Anwohner sagen das dies nicht zulässig ist? Zu recht?
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rapit
Beitrag 16.01.2023, 20:26
Beitrag #2


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Also das



Ist nicht so vorgesehen, aber auf jeden Fall dennoch zu beachten.


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Mueck
Beitrag 16.01.2023, 22:34
Beitrag #3


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Echte oder unechte Einbahnstr.? Sinnvoll oder nicht? Mit oder ohne Radfreigabe? ...?

Hier vor meiner Tür hängt unterm 267 schon länger "Anlieger frei bis Sparkassenhof" zusätzlich zum "R frei" in einer echten Einbahnstr. ...
... in den Phasen, wo sie nicht baustellenbedingt Sackgasse war, was häufiger vorkam, die letzten 20 m waren entweder zu oder Einbahnstr. sogar ohne R frei, weil zu eng während der jahrhundertelangen Buddelei ... Die Straßenbreite/-länge gibt's idR her und ist durchaus sinnvoll ...
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habla
Beitrag 17.01.2023, 00:43
Beitrag #4


Neuling
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Zitat (rapit @ 16.01.2023, 21:26) *
Also das



Ist nicht so vorgesehen, aber auf jeden Fall dennoch zu beachten.


Ja und dazu noch das VZ "Radfahrer frei".

Ist es denn zulässig oder nicht?
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rapit
Beitrag 17.01.2023, 09:42
Beitrag #5


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Das ist nach VwV so definitiv nicht vorgesehen.

Aber nach StVO möglich, und damit wirksam.

Da du in keinster Weise benachteiligt bist dadurch, dass da Vz 267 statt Vz 250 hängt, wirst du auch keine Klagebefugnis haben.

Es sei denn, du wärst Radfahrer und dürftest und wolltest da fahren. Dann würde Vz 267 aber auch keinen Unterschied machen (außer, dass es dich weniger tangiert, denn da kannst dur durchschieben und kurz darauf wieder aufsteigen, wenn es keine echte Einbahnstraße ist. Was bei Vz 250 nicht ginge).


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oetz2000
Beitrag 17.01.2023, 12:24
Beitrag #6


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Wieso ist er nicht klagebefugt? Wenn er kein Lieferverkehr ist, dann darf er doch da nicht einfahren. Und als Beschwerter habe ich doch grundsätzlich ein Widerspruchsrecht gegen die Allgemeinverfügung. Oder hab ich jetzt einen Denkfehler?
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rapit
Beitrag 17.01.2023, 12:29
Beitrag #7


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Du bist aber nicht deswegen beschwert, weil da das falsche Schild hängt.

Na klar, klagebefugt bist du, aber nur gegen das Verbot an sich. Nicht gegen die Verwendung eines falschen Schildes mit demselben Regelungsgehalt. Bzw., du bist dadurch nicht "beschwert". Klagen kannst Du, bringt nur nix.

Was ändert sich denn am Verbot, wenn man Vz 250 statt 267 verwendet? think.gif


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oetz2000
Beitrag 17.01.2023, 12:34
Beitrag #8


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Ah okay. Das mit dem Z 250 kann ich nachvollziehen. Geht es dem TE denn um das Z 250 oder um das Einfahrverbot an sich?
Das mit dem Z 250 habe ich jetzt so nicht rausgelesen, zumal, wie du schon schriebst, es ja für den TE egal sein kann.
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rapit
Beitrag 17.01.2023, 13:50
Beitrag #9


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Ich habe ihn so verstanden, dass er nur Vz 267 wegen der Kombi nicht gut findet wavey.gif

Zitat (habla @ 17.01.2023, 00:43) *
...
Ja und dazu noch das VZ "Radfahrer frei".

Huch, das hatte ich gar nicht gelesen. blushing.gif

Dann sind meine nachfolgenden Fahrradausführungen obsolet.


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Söne spitze Steine
Beitrag 17.01.2023, 15:53
Beitrag #10


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Angenommen es würde kein Fahrrad unter der Spardose hängen: hätte eine Klage auf Freigabe einer Einbahnstraße für Radverkehr in Gegenrichtung überhaupt Aussicht auf Erfolg? Stichwort: „Ermessungsredunktion auf Null.“

Auch wenn die Freigabe die Regel sein soll, haben SVB offenbar genug Ermessen um in bestimmten Einzelfällen die Radfreigabe abzulehnen.


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Mueck
Beitrag 17.01.2023, 20:24
Beitrag #11


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Zitat (rapit @ 17.01.2023, 12:29) *
Na klar, klagebefugt bist du, aber nur gegen das Verbot an sich. ... Bzw., du bist dadurch nicht "beschwert".
Klarer Fall wäre: Er will mit seinem Nichtliefer-Lkw rein, kann aber auch aus der richtigen Richtung nicht (zu eng, anderes Lkw.Verbot, ...)
Was wäre, wen der Lieferverkehr ihn regelmäßig bei der Straßenbenutzung in richtige Richtung behindert? (Nehmen wir mal eine markierte Ladezone an, wo man nicht an ausfahrende Anwohner, breite Autos in richtige Richtung o.ä. gedacht hat ... thread.gif Oder einfach zu wenig Platz für Fließverkehr in beide Richtungen ...)
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