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> Elektroroller freiwillige Zulassung Probleme
erollerfahrer
Beitrag 25.01.2023, 21:17
Beitrag #51


Neuling
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Bei einem anderen Sachbearbeiter versuchen würde nichts bringen. Weil ich direkt an die Vorgesetzten weiter geleitet werde mit meinem Anliegen. Die kommen dann mit Lineal raus und messen dann die Breite von dem Kennzeichen, sollte ich tatsächlich eins vorgedruckt mitnehmen. Zumal ich ein Kennzeichen mit zwei Buchstaben und zwei Zahlen reserviert habe.

Und das Schreiben ist vom Hersteller selber, nicht von Händler. Mit Angabe meiner FIN Nummer, dass meine Halterung und Beleuchung des Kennzeichens die der baugleichen L3e Klasse entspricht. Aber dieses Schreiben interessiert die Behörden genauso wenig wie das TÜV Gutachten.

Also selbst das auftauchen mit einem 260 x 200er Kennzeichen würde in Duisbueg nichts bringen. Beim ersten Termin haben die ja schon drauf beharrt, dass e snur en 280 x 200er gibt, die Vorgesetzte kam mit so einem Nummernschild der Größe an meinen Roller und hat gesagt ja passt nicht, jegliche Erklärungen hat sie blockiert. Deswegen habe ich mir ja das TÜV Gutachten machen lassen und den Leiter der Zulassungsstelle angeschrieben. Selbst er ist ja der Auffassung, dass es nur ein 280 x 200 er Kennzeichen gibt.

Ich weiß nicht mehr was ich machen soll, selbst wenn meine Absichtsvermittlungs keinen rechtsmittelfähigen Bescheid bringt. Keine Ahnung was ich tun soll damit die Behörden hier kapieren, dass meine Halterung und Beleuchtung Gesetzeskonform ist. Unglaublich wie ignorant man sein kann.
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M@@
Beitrag 26.01.2023, 10:46
Beitrag #52


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Es gibt doch letztlich nur zwei Möglichkeiten, beide sind bereits benannt.

1. Mit Überzeugungskraft und bei einem möglichst netten Sachbearbeiter eine Zulassung erwirken.
2. Eine Zulassung beantragen, welche abgelehnt wird und sich den ablehnenden (mündlichen) Verwaltungsakt schriftlich bestätigen lassen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch (§37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Anschließend Widerspruch einlegen oder klagen (je nach Bundesland).

Die hauptsächlichen Entscheider in größeren Zulassungsbehörden sind letztlich nur "1. Sachbearbeiter", welche praktisch tätig sind und nicht übermäßig viel von Rechtstheorie verstehen. Erst die Ebene darüber kann mit Rechtsargumenten überzeugt werden, bei dieser mangelt es aber oft am Praxisverständnis.
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erollerfahrer
Beitrag 26.01.2023, 13:36
Beitrag #53


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Super danke, dann werde ich wohl noch mal en Termin machen und mein Glück versuchen. Und falls nicht klappt die Ablehnung schriftlich geben lassen.
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Azerty
Beitrag 26.01.2023, 17:34
Beitrag #54


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Zitat (M@@ @ 26.01.2023, 10:46) *
2. Eine Zulassung beantragen, welche abgelehnt wird und sich den ablehnenden (mündlichen) Verwaltungsakt schriftlich bestätigen lassen. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch (§37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Anschließend Widerspruch einlegen oder klagen (je nach Bundesland).


Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch auf freiwillige Zulassung?

§ (3) FZV: Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

Das "können" ist nicht muss, würde wahrscheinlich ein Jurist sagen.
Oder gibt es da konkretere Aussagen?
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Merse
Beitrag 26.01.2023, 19:44
Beitrag #55


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Wenn einer Behörde ein Ermessen eingeräumt wird, kann sie nicht willkürlich handeln, frei nach dem Motto "Nö, ist eh gleich Mittag, verschwinde". Aus einer "kann"-Regelung wird somit quasi eine "muss"-Regelung, es sei denn, die Behörde kann begründen, warum der Bürger sein eKF angeblich nicht zulassen kann. Hat die Behörde keine solche Begründung, liegt ein Ermessensausfall vor.

§40 VwVfG:

Zitat
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.


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mir
Beitrag 27.01.2023, 13:15
Beitrag #56


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Zitat
es sei denn, die Behörde kann begründen, warum der Bürger sein eKF angeblich nicht zulassen kann.


Was Du beschreibst, wäre eine Soll-Bestimmung. "Kann" lässt der Behörde mehr Spielraum, aber sie muss ihre Ablehnung nach pflichtgemäßen Ermessen treffen und begründen.

Wenn sie als Begründung anführt, dass das Recht für dieses Fahrzeug kein Schild dieser Größe zuließe, hat sie diese Bestimmung falsch verstanden und noch nicht einmal bemerkt, dass ihr überhaupt ein Ermessen zusteht. Sie glaubt ja, dass sie nicht zulassen dürfe. Das ist ein klassischer Ermessensfehler und vor Gericht problemlos angreifbar.

Man erhält vor Gericht dann aber auch nur ein Urteil, das die Behörde verpflichtet, die Sache unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts die Zulassung erneut zu prüfen.


--------------------
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erollerfahrer
Beitrag 27.01.2023, 13:45
Beitrag #57


Neuling
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Zitat (Azerty @ 26.01.2023, 17:34) *
Gibt es denn überhaupt einen Rechtsanspruch auf freiwillige Zulassung?

§ (3) FZV: Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

Das "können" ist nicht muss, würde wahrscheinlich ein Jurist sagen.
Oder gibt es da konkretere Aussagen?


Ich glaube dieses können bezieht sich auf den Halter des Fahrzeugs und nicht auf die Behörde. Auf Wunsch des Halters kann das Fahrzeug zugelassen werden und nicht auf Wunsch der Behörde.
Zumal es kein eKf ist, dass die nicht zugelassen werden dürfen ist auch per Gesetz geregelt. Ich will ja ein zweirädriges Kleinkraftrad, sprich ein Elektroroller zulassen.

Und sollte die Behörde gesetzlich nicht begründen können, warum es nicht zugelassen werden darf, dann haben die auch kein ermessen meiner Meinung nach.
Einfach zu sagen "ja kommen nur noch Kemnezichen der Größe 280x200 in Frage und nichts anderes" ist gegen das Gesetz.
Weil in Anlage 4 FZV steht "...Größtmaß der Breite..."
Oder ich bin einfach nur so doof und weiß nicht was Größtmaß heißt 😁 für mich bedeutet dieses Größtmaß es kann maximal 280er Breite raus gegeben werden. Da ja in der Angabe der Höhe nichts von Größtmaß oder ähnlichem steht, ist die Höhe von 200mm vorgeschrieben.

Falls ich mich irre, bitte koriegeren.
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haschee
Beitrag 10.02.2023, 14:49
Beitrag #58


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Zitat (hk_do @ 22.01.2023, 23:18) *
Ja, wenn die Plakette oben rechts ist sollte es ein zweizeiliges Kennzeichen sein. Beim Kraftradkennzeichen wäre sie in der Mitte.

Der wesentliche Unterschied ist die Schriftart: Das zweizeilige Kennzeichen sollte Mittelschrift (oder Engschrift) in 75 mm Höhe haben, das Kraftradkennzeichen dagegen verkleinerte Mittelschrift mit 49 mm Höhe, wie auch das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen. Letzteres kann man ja einfach daran erkennen, dass es nur 130 mm hoch ist.




Die Schriftart? Der Abstand vom N zum blau... think.gif

rofl1.gif


Disclaimer:
Es wurden ein Landkreisbuchstabe und ein Kennzeichenbuchstabe entfernt.




--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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cybershadow
Beitrag 10.02.2023, 15:06
Beitrag #59


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Zitat (erollerfahrer @ 27.01.2023, 13:45) *
Falls ich mich irre, bitte koriegeren.


Tust du nicht. Die Mindestbreite ergibt sich implizit aus Anzahl und Breite der Zeichen und aus den Mindestabständen.
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Kai R.
Beitrag 14.02.2023, 15:38
Beitrag #60


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Zitat (Azerty @ 16.01.2023, 12:15) *
Mir erschließt sich jedoch nicht, warum nicht ein 180x200mm auch gehen sollte.

das hat bei mir in Leverkusen problemlos funktioniert. Nur das schmale LKR-Kennzeichen wollte man nicht:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1058216517

Ich muss aber noch zu einem Sachverständigen, der die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens bestätigen muss.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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erollerfahrer
Beitrag 17.02.2023, 18:16
Beitrag #61


Neuling
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Zitat (Kai R. @ 14.02.2023, 15:38) *
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...entry1058216517

Ich muss aber noch zu einem Sachverständigen, der die ordnungsgemäße Anbringung des Kennzeichens bestätigen muss.


Ja geil, erstmal Glückwunsch dafür! Und die haben bei dir nicht wie bei mir in Duisburg auf das riesige 280x200er beharrt? rolleyes.gif

Ich hab ja ein Gutachten vom TÜV Nord, das bei mir maximal 265x220 gehen kann. Also habe ich mir jetzt ein Kennzeichen im Internet bestellt. Es sind zwei zahlen+zwei Buchstaben. Warte jetzt noch den Rest des Monats ab, dass das kleine Versicherungskennzeichen abgelaufen ist. Fahre dann wieder zur Zulassungsstelle und versuche mein Glück.

Übrigens will ich nächste Woche auch mal dem Bürgermeister von Duisburg eine Mail schreiben, dass die Zulassungsstelle sich das ausmalt wie sie will und nicht an Gesetze hält. Und sollte es wieder nicht klappen, dass ich dann rechtlich vorgehen werde.
Mal gucken was die Vorzimmerdame des Bürgermeister darauf antworten wird, bin gespannt.

Vielleicht schickst du mir per Nachricht deine Zulassungsbescheinigung? Deine persönlichen Daten natürlich geschwärzt. Würde ich dann zur Zulassungsstelle mitnehmen um zu zeigen, dass es auch Zulassungen gibt die sich an Gesetze halten.

Übrigens ist in meinem CoC die L3e Klasse vermerkt und nicht die L1e. Eigentlich müsste es doch L1e sein, da 45er Roller? Der Gutachter hat natürlich auch L3e übernommen. Weiß vielleicht jemand, ob die Zulassung deswegen auch Probleme machen könnte? Weil ich ja eigentlich en 45er habe und nur diese freiwillig zugelassen werden dürfen. Aber im CoC L3e Klasse angegeben ist, die wiederum nicht freiwillig, sondern zulassungspflichtig sind..
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hk_do
Beitrag 17.02.2023, 23:15
Beitrag #62


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Also wenn da jetzt noch solche Ungereimtheiten vorliegen:

Bevor du anfängst mit Steinen zu werfen solltest du vielleicht zunächst prüfen, ob du nicht etwa in einem Glashaus sitzst....

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erollerfahrer
Beitrag 18.02.2023, 10:42
Beitrag #63


Neuling
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Mein Fehler,

hab falsch gelesen, da steht nichts von L3e in der CoC.
Das ist ja glatt ein Fehler des Gutachters gewesen dann. Müsste ich dann mal vorbei und korrigieren lassen. Sorry für die versehentlich falsch Aussage.
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erollerfahrer
Beitrag 18.02.2023, 12:20
Beitrag #64


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Na hoffentlich nehmen die nicht noch mal Geld für die Änderung des Fehlers. Ist ja über en Monat her das Gutachten. Gut das ich mir das noch mal genau angeguckt habe, bevor ich zur Zulassungsstelle bin..
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Hoheneicherstation
Beitrag 18.02.2023, 14:35
Beitrag #65


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Sieh mal zu dass die Zulassung wegen der THG-Prämie noch was wird, bevor die Regierung diese Möglichkeit unterbindet book.gif
(Link zu autobild.de)
Und denke dran: Prämien wie die THG-Prämie, zählen in der Regel zu "Einkünften aus sonstigen Leistungen" und sind steuerfrei. Es gilt jedoch eine Freigrenze von 255 Euro. Ist die THG-Prämie höher , wird der komplette Betrag voll steuerpflichtig.

(Lass das Dingens auf einen Bekannten in Leverkusen zu, und melde es dann in Duisburg um)

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erollerfahrer
Beitrag 18.02.2023, 19:24
Beitrag #66


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Na ich wünschte ich hätte en Bekannten in Leverkusen...

Ich kläre das mit dem Gutachten, dass L1e eingetragen wird. Dann schreib ich dem Bürgermeister mal mein Anliegen. Sollten die sich Anfang März dann wieder quer stellen gehe ich zum Anwalt. Ich hoffe das bis dahin dann die Prämie nicht eingestampft wird.
Und selbst wenn auch egal, kann ich wenigstens die SF-Rabatte runterschrauben und brauche auch nicht jährlich das Kennzeichen wechseln.
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erollerfahrer
Beitrag 22.02.2023, 15:56
Beitrag #67


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So, hab dem Oberbürgermeister das Problem geschildert per Mail. Es kam zurück, dass er das an die jeweilige Abteilung weitergeleitet und ich zeitnah eine Antwort kriege. Wie kann es auch sein, zack da habe ich ne Antwort von dem Abteilungsleiter der Zulassung, man hat mich das gewundert laugh.gif

Er wollte mir klarstellen, dass verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nicht für Kleinkrafträder in Frage kommen.
Also entweder ist das wirklich Schikane was die treiben oder aber die kennen den Unterschied zwischen zweizeiliges Kennzeichen und verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen echt nicht.

Hab jetzt noch mal geschrieben das ich keine Ausnahme will wegen dem verkleinerten Kennzeichen sondern nur ein zweizeiliges Kennzeichen in passender Größe.
Hab mein Kennzeichen der Größe 250x200 auch schon zuhause. Mal gucken was als Antwort kommt.
Ansonsten gehe ich Anfang März zur Zulassung sollte es nicht klappen ab zum Anwalt.
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