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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
ich möchte in Deutschland ab und zu (bin recht oft dort) eine 125er fahren, die meinem Vater gehört. Ich habe allerdings einen österreichischen Führerschein, weil ich dort meinen lebensmittelpunkt habe. Ich kann diesen also NICHT umschreiben lassen in einen deutschen. Kann ich nun in Deutschland die B196er-Erweiterung machen und diese dann in Kombination meinem österreichischen B-Führerschein in D nutzen? Wenn das nicht ginge, könnte man ja im Ausland nie dieses Option nutzen, ohne den Führerschein umzuschreiben. Viele Grüße Andi |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 669 Beigetreten: 07.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79662 ![]() |
B 196 gibt es nur mit deutschem Führerschein und gilt nur in Deutschland.
-------------------- Willst du etwas wissen, so frage einen Erfahrenen und keinen Gelehrten
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 28.05.2022 Mitglieds-Nr.: 89632 ![]() |
@Ösipower:Mal sehen, was sich mit der 4.Führerscheinrichtlinie ändert? Der Kurs 111 könnte zum Fahren in D berechtigen, aber es dauert noch etwas, bis dahin heißt es: abwarten.
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Beitrag
#4
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
B 196 gibt es nur mit deutschem Führerschein und gilt nur in Deutschland. Jetzt die spannende Frage, wo das steht, also Fundstelle im Gesetz oder einer Verordnung dazu. Ich frage deswegen, weil ich zwei Hauptwohnsitze habe in zwei Staaten und es diskriminierend wäre, dem dt. B196 nicht auch einem anderen EU-Führerschein zuzuordnen, denn die B aus den versch. Mitgliedstaaten sind ja vergleichbar und gehen nach dem gleichen Schema. Deswegen die Bitte nach einer Fundstelle, die deine Rechtsauffassung untermauert, denn ich habe die mit diesem deinen Ergebnis nicht finden können. Danke! LG Ösipower |
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Beitrag
#5
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 45 Beigetreten: 24.12.2022 Mitglieds-Nr.: 90259 ![]() |
Das ergibt sich schlicht aus der Rechtslogik!
"B 196" fußt auf § 6b der Fahrerlaubnisverordnung - FeV: "Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden..." dazu muss diese "Erweiterung" nach erfolgter Fahrerschulung (Anlage 7b FeV) in den Führerschein eingetragen bzw. vielmehr ein neuer Kartenführerschein mit dieser Schlüsselzahl eingetragen werden. Da dies eine deutsche Regelung ist (dreistellige Schlüsselzahlen sind ja immer rein national) kann dies auch nur eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde - diese muss dafür aber überhaupt erst mal zuständig sein (Hauptwohnsitz)! Denn § 25 FeV sagt: (1) Der Führerschein wird nach Muster 1 der Anlage 8 ausgefertigt. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller 1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland hat, 2. zu dem in § 7 Absatz 3 genannten Personenkreis gehört oder 3. seinen ordentlichen Wohnsitz in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist und im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis ist. § 7 FeV: (1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält. (2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland. (3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt. Das alles ist die rechtliche Konsequenz aus dem früheren "Führerscheintourismus" und EU-Rechtlich so vorgegeben (EU-Führerscheinrichtlinie). Ergo: Kein fahrerlaubnisrechtlicher Hauptwohnsitz in Deutschland = kein deutscher Führerschein = kein B 196 Diese ganzen "Ausnahme-Regelungen" wie B 111 in Österreich, B 196 in Deutschland etc. ermöglicht die EU-Führerscheinrichtlinie den Mitgliedsstaaten beschränkt auf deren Hoheitsgebieten. Wer da "durch´s Raster" fällt, muss die Klasse A1 im Land seines Hauptwohnsitzes regulär erwerben. Schöner un unproblematischer wäre es, wenn anstelle dieser "Sonderregelungen" A1 einfach in B enthalten und auch so in den Führerschein eingetragen werden würde (wie AM)... ... natürlich soll es heißen "ein neuer Kartenführerschein mit dieser Schlüsselzahl ausgestellt werden" ![]() |
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Beitrag
#6
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
Hallo TT22,
Recht ist keine Mathematik, wie sich hier wieder zeigt: Die hiesige Führerscheinstelle erkennt im Sinne eines möglichen positiven Kompetenzkonflikts an, dass die Behörde in A Recht hat, wenn ich einen dort ausgestellten Führerschein habe. Da ich aber regelmäßig nach D zurückkehre, wird sie mir einen dt. Führerschein ausstellen, wo ich dann den B196 eintragen lassen kann. Ich werde also zwei Führerscheine haben. Finde ich ok, denn ich bin ja kein sog. Führerscheinflüchtling. BG. Ösipower Übrigens ist das Ergebnis nur richtig so: Die Richtlinie sagt ja nicht, dass man nur in einem Staat die 125er Erweiterung machen kann oder darf. Sie stellt auf den Hauptwohnsitz ab und da kann es wohl auch Führerscheinrechtlich zwei oder mehr geben. Die Anforderungen daran sollen von mir aus hoch sein, aber bei mir geht es wohl. |
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Du wirst keine zwei EU-Führerscheine haben können, das ist schlicht unzulässig.
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#8
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
Das dachte ich auch. Aber die Führerscheinstelle hat mir das von sich aus gleich angeboten …
Da gehe ich davon aus, dass das geht. Ich formuliere es mal anders: Kann man in der EU in zwei Staaten fahrerlaubnisrechtliche Hauptwohnsitze haben? § 7 Absatz 1 Satz 2 spricht ja nur von „Dies wird angenommen, wenn …“, stellt also für dies genannten Fälle mE Regelbeispiele auf und begrenzt die Behörde nicht, auch andere Fälle als fahrerlaubnisrechtlicher Hauptwohnsitz anzuerkennen. Der Beitrag wurde von Ösipower bearbeitet: 29.01.2023, 14:33
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Beitrag
#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Nein.
§7 FeV die Führerscheinstelle hat mir das von sich aus gleich angeboten Eine mündliche Auskunft, bei der m.M.n. das Problem nicht verstanden wurde oder nicht ausreichend geschildert wurde. Lass Dir die Auskunft schriftlich geben, dann kannst Du damit was anfangen. Wobei die beim Erstellen des Schreibens merken werden, dass es einfach nicht geht. |
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#10
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
Hat vllt. jemand einen Screenshot aus einem FeV-Kommentar zu § 7 zur Hand? Oder zu den Materialien?
Lass Dir die Auskunft schriftlich geben, dann kannst Du damit was anfangen. Wobei die beim Erstellen des Schreibens merken werden, dass es einfach nicht geht. Hab es E-Mail-schriftlich und namentlich als Antwort auf meine E-Mail mit genauer Schilderung. Wie gesagt, bin auch verwundert, aber positiv überrascht. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.01.2023, 14:41
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat gekürzt
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#11
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 45 Beigetreten: 24.12.2022 Mitglieds-Nr.: 90259 ![]() |
Da bin icht tatsächlich sprachlos...
Einen deutschen Führerschein ohne fahrerlaubnisrechtlichen Hauptwohnsitz in D ausstellen ist ja schon mal das eine, dabei aber auch noch den anderen EU-Führerschein dem Inhaber belassen und als Behörde nicht einziehen das andere. Absolut RECHTSWIDRIG ist beides. Rechtswidrig muss aber nicht zwingend nichtig/unwirksam bedeuten, daher @ Ösipower: Freu dich, wenn es tatsächlich so klappt. Da hast Du wohl ne Fahrerlaubnisbehörde, die von Ihrem Aufgabenbereich und den entsprechenden Rechtsgrundlagen mal absolut keine Ahnung hat... Natürlich ist Recht nicht wie Mathe oder eine andere Naturwissenschaft. Es gibt da fast nie eine eindeutige Formel, sondern überall Auslegungsnormen und Ermessen. Es heißt ja nicht umsonst 5 Rechtsanwälte - 7 Antworten ![]() Die Behörde muss sich aber an geltendes Recht halten ("Vorbehalt- und Vorrang des Gesetzes") und das ist in diesem Fall nun einmal leider ziemlich eindeutig. Nicht nur die FeV, sondern die EU-weit geltende Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein) sprechen nämlich ausdrücklich dagegen: Artikel 7: 1. Ein Führerschein darf nur an Bewerber ausgestellt werden, die ... e) im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben. Und weiter: 5. a) Jede Person kann nur Inhaber eines einzigen Führerscheins sein. b) Ein Mitgliedstaat lehnt es ab, einen Führerschein auszustellen, wenn erwiesen ist, dass der Bewerber bereits einen Führerschein besitzt. c) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des Buchstabens b. Bei der Ausstellung, Ersetzung, Erneuerung oder dem Umtausch eines Führerscheins bestehen die erforderlichen Schritte darin, zusammen mit anderen Mitgliedstaaten Nachforschungen anzustellen, wenn ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass der Bewerber bereits Inhaber eines anderen Führerscheins ist. Da kann man beim besten Willen nichts nach Ermessen auslegen. Was ich an Stelle der Fahrerlaubnisbehörde machen würde (auch wenn es dafür ebenfalls keine Rechtsgrundlage gibt), wäre IN ABSPRACHE mit der Fahrerlaubnisbehörde in Österreich eine Bescheinigung über die deutsche B 196-Berechtigung ausstellen, die dann nur zusammen mit dem österreichischen FS gültig ist. Aber wie gesagt, auch das lässt die FeV so nicht zu - wäre aber sinniger als ein zusätzlicher deutscher FS... |
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 13.01.2023 Mitglieds-Nr.: 90327 ![]() |
Hallo TT22,
danke, ja, die RL habe ich auch gelesen und man liest in dem wenig gelungenen Rechtsakt an solchen Stellen, dass man dem Ziel der Führerscheintourismusbekämpfung doch einiges geopfert hat. Gerade das Thema 125er würde ja nach enger Auslegung zu dem Ergebnis führen, dass man tatsächlich nur in dem einzigen Wohnortstaat nach dieser RL die 125er Erweiterung machen kann, obwohl man einen EU-einheitlichen B-Führerschein hat. Für Leute mit zwei Lebensmittelpunkten in zwei EU-Staaten ein diskriminierendes Ergebnis. Dazu ein Ergebnis, das nicht intendiert ist von diesen nationalen Fokussierungen als nichts mit dem Telos der RL zu tun hat. Dein Vorschlag, dass ich einen Wisch bekomme, auf dem steht, dass der B196 nur in Verbindung mit meinem österr. B gilt, wäre mit vollkommen genug. Das wird allerdings am Eintrageerfordernis scheitern. Mit Eintragung ginge es nur mit einem dt. B—Führerschein. Auf den könnten Sie ja draufschreiben, dass der B nur in Verbindung mit dem B196-Eintrag gilt. Das wäre ja auch ok und das könnte man evtl. noch als nicht zwei Führerscheine im Sinne der RL verstehen. Was meinst du, soll ich das mal thematisieren ggü. der FS-Stelle? Am Ende zahle ich 600,- für den 196er und dann heißt es „sorry, geht doch nicht!“ … ich glaube, ich schaue mal, was der A kostet … damit hötte ich definitv keine Probleme. Bg Andi |
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Beitrag
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 45 Beigetreten: 24.12.2022 Mitglieds-Nr.: 90259 ![]() |
Mal gucken, was die neue Führerscheinrichtlinie dazu bringt, aber wer weiß ob/wann da was kommt...
Klasse A wäre natürlich die "Königslösung", damit kann man dann ja überall alles mit 2 Rädern fahren ![]() ![]() Die Klasse A müsste dann wohl aber in Österreich erworben werden. Wenn es doch B-196 in D. werden soll, würde ich mir von der Fahrerlaubnisbehörde vorher eine schriftliche Aussage (am besten klassisch per Brief und nicht "nur" als E-Mail) holen und auch auf das Thema Kosten der B-196 Schulung hinweisen, also dass man den Kurs nur machen würde, wenn es dann auch nach dem von der Behörde vorgeschlagenen Weg nutzbar ist. Stichwort Zusicherung nach § 38 VwVfG. Wenn die das schriftlich geben und am Ende dann doch nicht machen, kann man sich wenigstens die Kursgebühren für den B-196 als Schadenersatz im Weg der Amsthaftung von der Fahrerlaubnisbehörde wiederholen... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 11:33 |