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Beitrag
#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2396 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
im Umfeld ergibt sich folgende Fragestellung: (Es ging hier vor ein paar Monaten schon einmal um dieses A, war aber andere Fragestellung, deshalb nochmals neu) A hat um 2010 seinen Führerschein ABC1E79 wg Alkohol entzogen bekommen, aber ohne Kontext zum Strassenverkehr, so die eigene Darstellung von A. A hat jetzt AB neu beantragt. Jetzt fordert die Führerscheinstelle eine MPU, weil A nach dem Vorfall in 2010 freiwillig eine Therapie angetreten war. Den Abschlussbericht dieser Therapie hat A noch in 2010 bei der FS-Stelle eigereicht in der Annahme, sich zu entlasten. In diesem Abschlussbericht komme die therapiedurchführende Stelle zu der Eingangsdiagnose einer Alkoholabhängigkeit, so die FS-Stelle. Ein möglicher Therapieerfolg wurde nicht thematisiert. A selber habe den Bericht nicht mehr. Sehr ungünstige Konstellation ![]() Frage: Nehmen wir an, dem sei so. Begründet das eine MPU? Danke! |
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Gast_Panzerkroete_* |
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Beitrag
#2
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Guests ![]() |
Das kommt auf den genauen Inhalt des Abschlussberichtes an. Den kann man im Rahmen einer Akteneinsicht auch einsehen.
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2667 Beigetreten: 01.02.2014 Mitglieds-Nr.: 71411 ![]() |
Die Anordnung der MPU ist meiner Meinung nach gerechtfertigt. Für ein Gelingen der MPU wären aktuelle Abstinenznachweise für mindestens 12 Monate zu erbringen. Wenn A den Antrag jetzt zurückzieht, dann könnte er 2025 ohne MPU eine neue Fahrerlaubnis erteilt bekommen.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 14:12 |