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> Ablastung von LKW auf 3500 kg
mheinrich96
Beitrag 27.12.2022, 13:03
Beitrag #1


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Hallo Zusammen, und nachträglich noch frohe Weihnachten.

Ich gehöre zur Rennleitung und beschäftige mich unter anderem mit dem Thema LKW-Kontrolle. Ich habe in letzter Zeit immer wieder Fahrzeuge der Marke IVECO speziell des Typs 50C18 kontrolliert. Hierbei steht die 50 für 5 Tonnen zGG, das C bedeutet eine Zwillingsbereifung auf der hinteren Achse und die 18 sind 180 Pferde. Da 5 tonnen zGG für den Unternehmer teuer sind ( FS Klasse C1, digitales Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten können genau überwacht werden, Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h, etc) werden diese Fahrzeuge abgelastet. Häufig schon ab Werk, wo zur Typenbezeichnung noch ein HZ hinzugefügt wird. Das Z bedeutet eine Ablastung ab Werk auf 3500 kg. Wir haben bei diversen Kontrollen festgestellt, dass die Fahrzeuge teilweise nur noch wenige 100 kg oder sogar keine Nutzlast mehr aufweisen. In zwei Fällen war das Leergewicht höher als das zGG. Bislang beschränkt sich die Maßnahme auf wiegen und abladen lassen. Obligatorisch Verfallsverfahren, Bußgeld für den Fahrer. Der Halter disponiert aber das Fahrzeug danach wieder, ohne dass wir das verhindern können, mit der Folge, dass wieder überladen gefahren wird.
Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass ein in Deutschland abgelastetes Fahrzeug noch mindestens 20 % Nutzlast benötigt, bzw. das Verhältnis zwischen Leergewicht und zGG 125 % betragen muss. Gibt es eine solche Vorschrift auch im europäischen Recht? Wenn ja, wo?
Gibt es hier Kollegen, welche sich ebenfalls mit dem Thema befassen? Wie sehen eure Maßnahmen aus?

Danke für die evtl. Antworten ....

Gruß Mario
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ulm
Beitrag 27.12.2022, 13:34
Beitrag #2


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Ah, Du hast Kummer mit den Polen-Sprintern... whistling.gif
Du hast vergessen, die Ladebordwand zu erwähnen.

Ja, diese Dinger sind ein echtes Problem.
Bis zur (nachgewiesenen!) Teilentladung Untersagung der Weiterfahrt.
Rede einmal mit Deinem Lieblings-Staatsanwalt, unter welchen Voraussetzungen er beim Thema Gewinnabschöpfung mitspielt.
Und ansonsten kannst Du die Dinger nur so oft und langsam kontrollieren, bis sie eine andere Autobahn nehmen.

Wenn das Leergewicht tatsächlich über dem zGg liegt, würde ich die Kennzeichen einziehen, da das Fahrzeug sowieso nicht mehr (in Deutschland) legal bewegt werden kann.
Der Unternehmer kann sich dann die Kennzeichen auf der Dienststelle abholen, wenn er Dir den Tieflader unter seinem "Lkw" vorweisen kann.
Das Risiko, dass ein Unternehmer gegen so eine Maßnahme per Rechtsanwalt oder Gericht vorgeht, schätze ich auf etwa null, denn die Knaben wissen ja ganz genau, was sie machen.
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mheinrich96
Beitrag 27.12.2022, 14:11
Beitrag #3


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Hallo Ulm,

ja genau, die meine ich laugh2.gif. die Gewinnabschöpfung wird bei uns über die ZBS geregelt. Das ist kein Problem. Die Hessen stellen die Kennzeichen sicher und schicken sie an die Botschaft. Der LKW darf dann per Tieflader aus Deutschland gebracht werden. Aber was ist, wenn die Nutzlast nur noch 500 kg oder weniger beträgt. Das Fahrzeug lässt sich so nicht mehr wirtschaftlich betreiben. Also ist der Halter quasi gezwungen überladen zu fahren. Ein weiterer Punkt ist, dass der Verlader davon ausgeht, dass er die drei Tonnen auf das Auto packen darf. Schließlich hat der ja ne Zwillingsbereifung. Insofern wäre natürlich interessant, ob es eine europäische Regelung gibt. Damit wären alle Folgemaßnahmen einfacher whistling.gif


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ulm
Beitrag 27.12.2022, 14:54
Beitrag #4


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Ich kenne keine einheitliche europäische Regelung.

Bei 500kg Nutzlast kannst Du das Auto immerhin noch mit Styropor voll machen. Vorrichtungsbau geht auch. Daher hast Du null Chance, hier irgendwas mit zu geringer Zuladung zu machen.
Wirtschaftlich nicht sinnvoll betreibbar ist auch die Deutsche Bahn und auch die darf noch fahren, wenn sie Lust hat. thread.gif

Der Verlader muss sich eigentlich die Zulassungsbescheinigung zeigen lassen, um die zulässige Nutzlast feststellen zu können.
Das bringt nur überhaupt nichts, da, vor allem in Polen, die leeren Fahrgestelle zugelassen werden (inkl. Eintrag Leer- und Nutzlast!) und erst dann das Fahrzeug zum Aufbauer gehen, dort Pritsche, Planenaufbau und Ladebordwand bekommen. crybaby.gif Daher ist der Verlader ohne eigene Waage eigentlich chancenlos.
Daher:
Nach der Feststellung an der Kontrollstelle Infoschreiben an den Verlader, quasi die Erinnerung an seine Verladerpflichten ("Verwarnung light"). Nur dann kommst Du über die Beharrlichkeit an den Verlader ran.
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blackdodge
Beitrag 27.12.2022, 16:52
Beitrag #5


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OK im großen und ganzen läuft es bei uns in Sachsen so:

Verwiegung des Fahrzeuges mit Ladung -> meist überladen und damit das übliche Verfahren. also Anzeige, Sicherheitsleistung, Gewinnabschöpfungsverfahren wenn der Fahrer die Überladung erkennen konnte oder Verdopplung Summe SL wegen Vorsatz.

danach Leerverwiegung auf einer Brückenwaage oder einem ähnlichen System mit möglichst geringem Toleranzabzug.

wenn das Leergewicht gleich oder höher des zGG ist, also keine Nutzlast mehr möglich, erfolgt anhand des Wiegescheines (manchmal reicht das der Zulassungsstelle) bzw ggf eines kostenpflichtigen Gutachtens zur Feststellung des Fahrzeugzustandes und ggf techn Veränderungen, die sofortige kostenpflichtige Stilllegung des Fahrzeuges wegen fehlerhafter Daten im Fahrzeugschein und ggf unzulässiger techn Änderungen.

dann Abholung des Fahrzeuges im verladenen Zustand unter Einhaltung der zulässigen Abmessungen, ggf als GST.

Bei Fahrzeugen mit noch einer vorhandenen Restlast gehts nicht so einfach mit dem Stilllegen. Auch hier das übliche bei ner Überladung

Ansonsten ne Information an die zuständige poln. Zulassungsstelle (im Fahrzeugschein Starosta.......) mit dem Hinweis auf Fehlerhafte Daten im Fahrzeugschein sowie Wiegeschein.

Ihr könnt ja mal mit Euren für den TO zuständigen Zulassungsstellen reden ob die das auch bei Fahrzeugen mit geringer Restlast durchziehen würden.

lies Dir mal dazu u.a. die RiLi(EU) 46/2014 durch. bissel was steht zum Fahrzeugschein und den Daten drin.

Ausserdem die 30 StVZO, die 5 FZV wavey.gif


Weil ich geschrieben habe "ähnliches System mit geringer Toleranz", das aktuell erhältliche System mit den geringsten Toleranzabzügen ist das EVOCAR 2018R. Hier hat man in diesem Bereich einen Toleranzabzug von 10kg pro Platte. Da unter jedes Rad des Fahrzeuges eine Platte kommt sind das bei der Wiegung nur 40kg Abzug. System Haenni zieht hier pro Platte mind. 25 kg ab. wären also 100kg Toleranzabzug. Evocar zählt rechtlich als Brückenwaage da alle Achsen gleichzeitig gemessen werden und das System die Messung erst bei völliger Ruhe des Fahrzeuges freischaltet (sonst Fehlmessung). Evocar ist aber nicht für die Pendelachsen eines SLT geeignet.


Zitat (ulm @ 27.12.2022, 14:54) *
Nach der Feststellung an der Kontrollstelle Infoschreiben an den Verlader, quasi die Erinnerung an seine Verladerpflichten ("Verwarnung light"). Nur dann kommst Du über die Beharrlichkeit an den Verlader ran.


Wenn der Verlader anhand des Fahrzeugscheines eine Überladung erkennen konnte, ist er mit dran. aber nur entsprechend der Werte Fahrzeugschein und tatsächliche Wiegung. Der Verlader hat Kontrollpflichten.

habe auch schon Autos, welche ich kurz nach der Beladung hatte, nach der Verwiegung zur Entladung zurückbegleitet laugh2.gif

noch ein Edit: habe auch schon gehört, dass einige die Fahrzeuge ausschreiben lassen, mit dem Hinweis auf Kontrolle wegen Überladung

Ach so, zur Stilllegung gehört natürlich auch Übergabe Fahrzeugschein und Kennzeichentafel, zum Zwecke des Postversandes, an die stilllegende Zulassungsstelle (kostet hier Pauschal 100,-€ bei allen Zulassungsstellen)


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mheinrich96
Beitrag 27.12.2022, 16:58
Beitrag #6


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@ Ulm:

Das ist ja interessant, mit den Gewichten in Polen think.gif . Den Verlader möchte ich ja nicht anzeigen. Zumal es ja den Kollegen schon schwerfällt bei den ganzen europäischen Papieren durchzusteigen. Ich hatte mit einem Disponenten telefoniert und ihm geraten, einfach nach dem digitalen Kontrollgerät zu schauen. Wenn keins da ist, kann er auf keinen Fall mehr als 700 kg laden. In dem Fall waren es 3 tonnen.

@ blackdoge:

unsere Zulassungsstelle möchte noch nicht mal bei einer klaren Sache so richtig mitmachen. Aber wir sind da dran. Ist eben noch Neuland bei uns. Ansonsten dachte ich mir das schon, dass das mit den geringen Restgewichten ein Problem darstellt. Wie würde es sich denn verhalten, wenn wir noch 10 CMR finden auf denen erkennbar ist, dass das Fahrzeug immer Überladen gefahren wird? Wäre dann eventuelle was zu holen?

Wir können bei einer Fa. auf einer Brückenwaage wiegen und haben nur 20 kg Toleranzabzug laugh.gif Bislang haben wir immer eine Meldung ans BAG gefertigt. (TechKontrollMeldung). Aber was daraus wird, weiß ich nicht. Ich werde mich mal durch die Richtlinie lesen. Danke


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blackdodge
Beitrag 27.12.2022, 17:06
Beitrag #7


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zu den Meldungen nach TechKontrollV, das BAG in München führt Statistik, sammelt die DAten und schiebt in der Heimat der Fahrzeuge Betriebskontrollen an.

Wir hatten da schon bedeutend negative Positivmeldungen von poln. Unternehmen ................ laugh2.gif warum war (poln.BAG) zur Kontrolle in Firma ? think.gif laugh2.gif wavey.gif


Naja, bei den 10 CMR kannst ja den Vorsatz klarmachen. ggf noch die Kabotage prüfen usw.


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Kühltaxi
Beitrag 27.12.2022, 17:31
Beitrag #8


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Zitat (mheinrich96 @ 27.12.2022, 13:03) *
Das Z bedeutet eine Ablastung ab Werk auf 3500 kg.
....
Ich habe in verschiedenen Foren gelesen, dass ein in Deutschland abgelastetes Fahrzeug noch mindestens 20 % Nutzlast benötigt, bzw. das Verhältnis zwischen Leergewicht und zGG 125 % betragen muss. Gibt es eine solche Vorschrift auch im europäischen Recht? Wenn ja, wo?

Eine "Ablastung ab Werk" wird es vermutlich rechtlich garnicht geben, wenn der ab Werk als 3,5-Tonner deklariert ist ist er einfach einer, auch wenn er "technisch ein Fünftonner" ist.
Ablastung wird rechtlich nur sein wenn ein TÜV- oder Dekra-Mensch das zGG nachträglich absenkt.


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mheinrich96
Beitrag 27.12.2022, 23:11
Beitrag #9


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Danke für die Antworten. Die Fahrzeuge bis 3500 kg sind ja Klasse N1, alles was darüber ist N2 ... Gibt es da irgendwelche Vorschriften, wieviel Nutzlast so ein Fahrzeug haben muss?


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Buchholzer
Beitrag 28.12.2022, 07:27
Beitrag #10


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Nein warum sollte ein Fahrzeug eine Nutzlast haben müssen?
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ulm
Beitrag 28.12.2022, 07:47
Beitrag #11


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Zitat (mheinrich96 @ 27.12.2022, 16:58) *
Ich hatte mit einem Disponenten telefoniert und ihm geraten, einfach nach dem digitalen Kontrollgerät zu schauen. Wenn keins da ist, kann er auf keinen Fall mehr als 700 kg laden.

Das ist schon einmal eine gute Faustformel für Fahrzeuge ohne Ladebordwand.
Dankeschön für den Gedankengang und Tipp!
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F117
Beitrag 28.12.2022, 12:08
Beitrag #12


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Zitat (Buchholzer @ 28.12.2022, 07:27) *
Nein warum sollte ein Fahrzeug eine Nutzlast haben müssen?

Weil es sonst kein Nutzfahrzeug sein kann.


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Buchholzer
Beitrag 28.12.2022, 13:08
Beitrag #13


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Wo steht, das es kein Nutzfahrzeug ist, wenn es nur heiße Luft Transport?

wie ist eigentlich so die Zuladung bei nem Gabelstapler, der ist ja auch ein Nutzfahrzeug
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F117
Beitrag 28.12.2022, 13:17
Beitrag #14


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Nein. Ein Stapler ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine.


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Azerty
Beitrag 28.12.2022, 14:12
Beitrag #15


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Zitat (mheinrich96 @ 27.12.2022, 23:11) *
Gibt es da irgendwelche Vorschriften, wieviel Nutzlast so ein Fahrzeug haben muss?


Ja, die gibt es.

Siehe VO (EU) 2018/858 Teil A - Kriterien für die Klasseneinteilung von Fahrzeugen

Pkt. 3.6 - Die Fahrzeuge müssen eine in „kg“ ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

Für diese Zwecke müssen die folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt
sind:

a) wenn N = 0:
P – M >= 100 kg

b) wenn 0 < N <= 2:
P – (M+ N x 68) >= 150 kg

c) wenn N > 2:
P – (M+ N x 68) >= N x 68

Es gilt Folgendes:
„P“ ist die technisch zulässige Gesamtmasse;
„M“ ist die Masse in fahrbereitem Zustand
„N“ ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.

Wenn diese Gleichung/Ungleichung erfüllt ist, ist es rechtlich (hinsichtlich der Masse) ein N1- Fahrzeug. Somit kann es keine "null"-Nutzlast geben.
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mheinrich96
Beitrag 28.12.2022, 22:36
Beitrag #16


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@ Ulm: ja, ich denke das ist der einfachste Weg für einen Laien zu erkennen, was er da für einen LKW vor sich hat wavey.gif

@ AZerty: Danke, das ist genau das was ich brauche. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn der Fahrer aus dem Karren ist, müssen noch 150 kg übrig sein, also muss das Leergewicht 3350 kg oder weniger haben. Ich habs mir gerade durchgelesen. Interessant und meines Erachtens besonders Wichtig ist auch der Punkt 3.6.2 Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein. Da die Polen offensichtlich nur das leere Fahrgestell verwiegen und die Aufbauten unberücksichtigt lasen, wäre das ja ein Verstoß gegen diese Verordnung. Damit könnte man sogar das Fahrzeug stilllegen, wenn die Werte grundsätzlich nicht stimmen think.gif


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Tanker
Beitrag 28.12.2022, 23:45
Beitrag #17


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Zitat (Kühltaxi @ 27.12.2022, 17:31) *
Eine "Ablastung ab Werk" wird es vermutlich rechtlich garnicht geben, wenn der ab Werk als 3,5-Tonner deklariert ist ist er einfach einer, auch wenn er "technisch ein Fünftonner" ist.
Ablastung wird rechtlich nur sein wenn ein TÜV- oder Dekra-Mensch das zGG nachträglich absenkt.


Bei Mercedes waren die 7,5t eigentlich abgelastete 8t. Und die gabs so ab Werk. Dass das eigentlich 8t waren wusste kein Mensch. Und ob je ein 8t zugelassen wurde ist mir auch nicht bekannt. Ich fuhr früher auch ab und zu mal einen 9t. Mir sagte auch mal ein TÜV-Prüfer, oh, der hat ja tatsächlich das volle Gewicht. Es gibt je Menge 913, aber nur 2 oder 3 habe wirklich das Gewicht. Alle anderen sind abgelastet. Bei abgelasteten 9t oder noch größer würde ich ganz einfach auf Vorsatz tippen. Wer sonst ist so blöd und kauft sich ein schweres Fahrzeug um es wegen des Führerscheins abzulasten? Schwerer deshalb. weil eben ein stärkerer Rahmen und sonstige Teile eben auch entsprechend mehr wiegen. DAs macht man doch nur weil das Mehrgewicht zum Überladen genutzt wird und der LKW nicht so stark abgenutzt wird wie der orginale 7,5t.
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hk_do
Beitrag 29.12.2022, 07:42
Beitrag #18


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Zitat (mheinrich96 @ 28.12.2022, 22:36) *
Da die Polen offensichtlich nur das leere Fahrgestell verwiegen und die Aufbauten unberücksichtigt lasen, wäre das ja ein Verstoß gegen diese Verordnung. Damit könnte man sogar das Fahrzeug stilllegen, wenn die Werte grundsätzlich nicht stimmen think.gif


Aber nur, wenn das Fahrzeug auch (noch) auf Grundlage dieser Verordnung (oder der 2007/46) im Verkehr ist. Wenn es (inzwischen) eine nationale polnische BE hat können auch andere Regeln gelten...

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 29.12.2022, 12:38
Beitrag #19


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Zitat (Tanker @ 28.12.2022, 23:45) *
... DAs macht man doch nur weil das Mehrgewicht zum Überladen genutzt wird und der LKW nicht so stark abgenutzt wird wie der orginale 7,5t.

Das "Überladen" ist doch nur verboten, wenn man so im öffentlichen Straßenverkehr herumfährt.
Auf nichtöffentlichem Grund (und das muss nicht unbedingt das eigene Reihenhausgrundstück sein, sondern es kann sich auch um ein ausgedehntes Fabrikgelände, einen Flughafen oder einen Steinbruch handeln) hat man iirc gegenüber der zgM in der ZB1 der ZB2 Narrenfreiheit.

Und unter Umständen legt sich auch ein Bauunternehmer so einen "abgelasteten Neuntonner" zu, damit der auf Dauer keinen Schaden nimmt, wenn er regelmäßig mit 7,5 t Gesamtmasse durch rumpelige Baustellen brettert.

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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F117
Beitrag 29.12.2022, 12:58
Beitrag #20


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Das überrascht hier jetzt niemanden so wirklich und hilft dem TE wie weiter?


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Kühltaxi
Beitrag 29.12.2022, 13:14
Beitrag #21


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Zitat (Tanker @ 28.12.2022, 23:45) *
Bei Mercedes waren die 7,5t eigentlich abgelastete 8t. Und die gabs so ab Werk. Dass das eigentlich 8t waren wusste kein Mensch. Und ob je ein 8t zugelassen wurde ist mir auch nicht bekannt. Ich fuhr früher auch ab und zu mal einen 9t. Mir sagte auch mal ein TÜV-Prüfer, oh, der hat ja tatsächlich das volle Gewicht. Es gibt je Menge 913, aber nur 2 oder 3 habe wirklich das Gewicht. Alle anderen sind abgelastet. Bei abgelasteten 9t oder noch größer würde ich ganz einfach auf Vorsatz tippen. Wer sonst ist so blöd und kauft sich ein schweres Fahrzeug um es wegen des Führerscheins abzulasten? Schwerer deshalb. weil eben ein stärkerer Rahmen und sonstige Teile eben auch entsprechend mehr wiegen. DAs macht man doch nur weil das Mehrgewicht zum Überladen genutzt wird und der LKW nicht so stark abgenutzt wird wie der orginale 7,5t.

In der Firma wo ich von 1991 bis 2005 war hatten wir jede Menge 814er vom LK (Vorgänger vom Atego), die meisten als 7,5-Tonner und ein paar als 8,6-Tonner. Technisch waren die gleich. Es gab auch noch 914er damals mit 9,2 t, die hatten stärkere Federn, waren sonst aber auch gleich. Erst die nächste Stufe, 1114 (oder 1117 und 1120) mit 11 t, hatte einen dickeren Rahmen und größere Räder.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 29.12.2022, 12:38) *
Das "Überladen" ist doch nur verboten, wenn man so im öffentlichen Straßenverkehr herumfährt.
Auf nichtöffentlichem Grund (und das muss nicht unbedingt das eigene Reihenhausgrundstück sein, sondern es kann sich auch um ein ausgedehntes Fabrikgelände, einen Flughafen oder einen Steinbruch handeln) hat man iirc gegenüber der zgM im in der ZB1 der ZB2 Narrenfreiheit.

Die Solo-Vierachser, fast immer Kipper oder Betonmischer, die nur 32 t zGG haben dürfen, sind sogar alle für weit mehr ausgelegt, mindestens 45 t.


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mheinrich96
Beitrag 29.12.2022, 13:39
Beitrag #22


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Zitat (hk_do @ 29.12.2022, 07:42) *
Zitat (mheinrich96 @ 28.12.2022, 22:36) *
Da die Polen offensichtlich nur das leere Fahrgestell verwiegen und die Aufbauten unberücksichtigt lasen, wäre das ja ein Verstoß gegen diese Verordnung. Damit könnte man sogar das Fahrzeug stilllegen, wenn die Werte grundsätzlich nicht stimmen think.gif


Aber nur, wenn das Fahrzeug auch (noch) auf Grundlage dieser Verordnung (oder der 2007/46) im Verkehr ist. Wenn es (inzwischen) eine nationale polnische BE hat können auch andere Regeln gelten...



Hallo hk_do, welche anderen Regenln könnten denn da noch gelten? Weißt du das? Letztlich ist es ja eigentlich egal, nach welchem Recht das Fahrzeug im Verkehr ist. Fakt ist ja, dass er mit den falschen Angaben im Fahrzeugschein gegen die EU VO 2018/858 verstößt. Das müsste doch eigentlich ausreichen. Ich habe gestern eine Fa. beanzeigt, welche schon 6 mal in diesem Jahr in unserem Bundesland kontrolliert wurde. In allen Fällen war die Überladung mehr als 40 %. Das hat echt System ranting.gif


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F117
Beitrag 29.12.2022, 13:42
Beitrag #23


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Hat das Fahrzeug eine nationale Betriebserlaubnis bekommen (vgl. eine Einzel-BE nach §21 StVZO), gilt die EU-Verordnung für dieses Fahrzeug nicht mehr.


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hk_do
Beitrag 29.12.2022, 21:15
Beitrag #24


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So sehe ich das auch.

Und wenn das Auto in Polen so zugelassen ist, dann darf es ja grundsätzlich auch so in Deutschland fahren. Dazu hat sich Deutschland in den Wiener Übereinkommen verpflichtet, und das hat Deutschland im Abschnitt 4 der FZV umgesetzt, mit Einschränkungen durch §31d StVZO (die aber hier nicht relevant sind).


(hier in Deutschland müsste man zwar für diesen konkreten Punkt die EU-Regeln auch bei nationalen BE umsetzen, aber das muss ja in Polen nicht so sein)
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.12.2022, 11:10
Beitrag #25


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Zitat (F117 @ 29.12.2022, 12:58) *
Das überrascht hier jetzt niemanden so wirklich und hilft dem TE wie weiter?
Das hilft dem TE wahrscheinlich überhaupt nicht weiter.

Dazu war mein kurzer Beitrag auch gar nicht vorgesehen. Er war vielmehr eine Antwort auf die Bemerkung von @Tanker, dass ein abgelastete Neuntonner immer mit dem Vorsatz gekauft würde, ihn mit einem Fahrer mit Fahrerlaubnis C1 oder einem alten Dreier zu besetzen und das Fahrzeug dann "überladen" zu betreiben.

Wieso hast Du eigentlich nicht den Tankerfahrer gefragt, inwieweit SEIN Beitrag dem weiterhilft? think.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2022, 11:51
Beitrag #26


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Zitat (Kühltaxi @ 29.12.2022, 14:14) *
Die Solo-Vierachser, fast immer Kipper oder Betonmischer, die nur 32 t zGG haben dürfen, sind sogar alle für weit mehr ausgelegt, mindestens 45 t.


Stimmt. Vor fast 40 Jahren, als die Neubaustrecke Würzburg-Hannover gebaut wurde, hat die DB festgelegt dass nur mit Fahrzeugen gefahren werden darf die auch eine Strassenzulassung haben. Zusammen mit Mercedes hat die Firma auf diesem Foto zu sehende Vierachser entwickeln lassen. Das waren technisch 50tonner, wir haben sie aber mit mindestens 60Tonnen GG über die Piste geprügelt.
(Irgendwo hab ich noch original Fotos davon)
Leergewicht zwischen 20 und 22 Tonnen, je nach Muldengrösse und verbauten Rädern. Anfangs 12-24 Zoll bei 16 m³ Mulde, später sogar 14-24 Zoll bei 20 m³ Mulde. (Als die ersten Vierachser auf die Strasse kamen hatten die ein zGG von nur 30 Tonnen, das wurde erst später auf 32 Tonnen erhöht.)
Nutzlast auf der Strasse 8 Tonnen, aber Strassenzulassung ...
Auf der Baustelle Wildsbergtunnel ist damals ein Vierachser mit Rahmenbruch liegen geblieben, den haben die Mercedesleute auf die Waage transportiert und die hat etwas über 70 Tonnen angezeigt. showoff.gif

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Kühltaxi
Beitrag 30.12.2022, 13:12
Beitrag #27


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Bißchen zierlicher und mit deutlich weniger Leergewicht als auf dem Bild gibt's die aber auch, man will ja in der Regel auch auf der Straße damit etwas mehr fahren dürfen als mit einem Dreiachser solo. Der bricht dann halt "schon" bei 55 oder 60 t durch. laugh2.gif
Die gleich langen bzw. kurzen Fünfachser die es in Holland oft gibt haben wohl die im Gelände störende Mittelachse auf der man auch wenn alle anderen angetrieben sind so tückisch auf einer Kuppe hängenbleiben kann (Video irgendwo hier im Forum) nur um auf der Straße mehr zu dürfen und vertragen technisch auch nicht mehr.


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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2022, 13:23
Beitrag #28


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Die werden für die Schweiz in Molsheim gebaut ...

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Kühltaxi
Beitrag 30.12.2022, 13:32
Beitrag #29


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Der ist schon besser, etwas länger und mit gelenkter Nachlaufachse. Gibt aber auch welche mit einfach einer zusätzlichen einzelbereiften ungelenkten Achse in der Mitte und dann alles was normalerweise zwischen den Vorder- und Hinterachsen ist hinterm Führerhaus, die meinte ich.


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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2022, 13:35
Beitrag #30


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Ja, es gibt solche und andere.

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F117
Beitrag 30.12.2022, 14:07
Beitrag #31


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 30.12.2022, 11:10) *
Wieso hast Du eigentlich nicht den Tankerfahrer gefragt, inwieweit SEIN Beitrag dem weiterhilft?

Stimmt. Es ist eine in keinem Forum auszurottende Unsitte, dass insbesondere 1000+-Regulars sich für über den Regeln stehend halten und gern mal völlig OT schreiben, auch wenn es darauf schon Hinweise und Kritik gibt.

Ist zwar auch völlig OT, muss aber mal gesagt werden.


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Kühltaxi
Beitrag 30.12.2022, 14:09
Beitrag #32


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Wo es hier im Thema ja eigentlich um 3,5-Tonner geht, mein Sohn ist letztens bei einer Firma vorbeigekommen die einen Haufen Kühl-Clixtars auf Sprinterbasis da stehen hatte, mit zwei gleichberäderten Zwillingsachsen hinten. Die werden beim C- und C1-Fahrermangel wohl mit der Zeit zwangsweise mehr werden müssen, mein Sohn mit BE könnte die ja auch fahren. Hoffentlich kommt nie ein Polizist auf die Idee die getrennt verwiegen zu wollen. rolleyes.gif


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mheinrich96
Beitrag 30.12.2022, 16:11
Beitrag #33


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Um mal wieder auf das Thema zurückzukommen laugh2.gif

@ hk_do: wie sieht es denn aus, wenn die Angaben im Fahrzeugschein nicht stimmen? Also die Gewichte? Wäre das ein Ansatzpunkt? Ich würde die echt ungern davonkommen lassen, wenn sie kaum noch Zuladung haben. Schließlich geht es ja auch darum alle anderen, die sich an die Regeln halten, vor solchen Firmen zu schützen. Wenn ich das richtig sehe, wäre bis jetzt eine Stilllegung nur möglich, wenn das Leergewicht unter 3350 kg liegt. think.gif

@ Hoheneicherstation: Geiler LKW thumbup.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 30.12.2022, 19:15
Beitrag #34


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Der Fünfachser hat in der Schweiz eine nationale BE als 40tonner. Darf aber in Deutschland, so wie alle anderen Vier- und Fünfachser nur ein GG von 32 Tonnen haben. Wenn die polnischen Kleintransporter als 3,5tonner deklariert sind müssen sie die 3,5 Tonnen GG auch einhalten.
Die polnische BE, egal was drinsteht, gilt in Deutschland trotzdem.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.12.2022, 20:01
Beitrag #35


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Zitat (F117 @ 30.12.2022, 14:07) *
Stimmt. Es ist eine in keinem Forum auszurottende Unsitte, dass insbesondere 1000+-Regulars sich für über den Regeln stehend halten und gern mal völlig OT schreiben, auch wenn es darauf schon Hinweise und Kritik gibt.
In der Regel beginnt ein Thread, indem jemand eine Frage stellt und andere auf genau diese Frage antworten. Dann ist der Thread in der Regel nach spätestens 5 Antworten "durch".
So kommt es häufig auch. Aber manchmal wird auch noch über die enzelnen Antworten diskutiert, und dann kommt man halt vom Eingangsthema übers Höxgen aufs Stöckgen.Das kommt nicht nur im persönlichen Gespräch in trauter Runde vor, sondern auch hier in manchen Threads.
Auf das Eingangsposting BRAUCHT sich dann niemand mehr zu beziehen, denn DAS ist doch in der Regel zu diesem Zeitpunkt schon längst abgefrühstückt. Warum also sollte dann das muntere Gespräch unbedingt abgewürgt werden? DAS mach doch nur Sinn, wenn es genau zu dem hier neu entstehenden Nebenthema bereits einen langen Thread GIBT, in dem dasselbe Thema schon längst lebhaft dirkutiert wird.

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hk_do
Beitrag 30.12.2022, 20:19
Beitrag #36


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Zitat (mheinrich96 @ 30.12.2022, 16:11) *
@ hk_do: wie sieht es denn aus, wenn die Angaben im Fahrzeugschein nicht stimmen? Also die Gewichte?


Naja, wie man das Leergewicht zu bestimmen hat richtet sich im Prinzip wieder nach EU-Recht, würde ich sagen. Jedenfalls dann, wenn es ein Fahrzeugschein nach EU-Muster ist. Andererseits gehört das Leergewicht nicht zu den Pflichtangaben im internationalen Verkehr.

Und ob man wegen falscher Angaben im Fahrzeugschein die Weiterfahrt untersagen kann? Ich würde vermuten, da kann man maximal die zuständige Behörde (im Zulassungsstaat) informieren.

Andererseits könnte man natürlich vermuten, dass das Fahrzeug nicht mehr dem genehmigten Zustand entspricht, wenn das Leergewicht nicht stimmt. Dann hätte es ja potentiell keine gültige BE mehr.

Vielleicht muss man so eine Sache einfach mal bis vor ein (höheres) Gericht durchziehen. Aber ich vermute, dazu sollte man als Kontrollperson die Rückendeckung der Vorgesetzten haben.

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mheinrich96
Beitrag 30.12.2022, 20:40
Beitrag #37


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Zitat (hk_do @ 30.12.2022, 20:19) *
Vielleicht muss man so eine Sache einfach mal bis vor ein (höheres) Gericht durchziehen. Aber ich vermute, dazu sollte man als Kontrollperson die Rückendeckung der Vorgesetzten haben.


Ja, das ist da so eine Sache. Wasch mich, aber mach mich nicht nass sad.gif

Mal sehen, wie weit ich komme - Danke


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blackdodge
Beitrag 30.12.2022, 20:51
Beitrag #38


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Machs in dem Fall einfch so, wie ich weiter oben schrieb.

Mitteilung inkl Foto und Wiegeschein an Starosta

und natürlich Kontrollbericht :-) (unsere sind übrigens Mehrsprachig. Deutsch und in fast allen Landessprachen der EU, also immer deutsch und eine Fremdsprache. Bei den Fremdsprachen habe ich auf Malta verzichtet und ex-Jugoslawien sind in der Vorlage aus der Rili(EU)47/2014 nicht hinterlegt. Dafür habe ich russisch und türkisch reingebastelt.)


Beispiel https://drive.google.com/file/d/1JOYBnbrYV1...iew?usp=sharing


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mheinrich96
Beitrag 30.12.2022, 21:37
Beitrag #39


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Super, danke !

Wir werden sehen, ist ja ein Lernprozess whistling.gif


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F117
Beitrag 30.12.2022, 22:51
Beitrag #40


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 30.12.2022, 20:01) *
In der Regel beginnt ein Thread, indem jemand eine Frage stellt und andere auf genau diese Frage antworten.Dann ist der Thread in der Regel nach spätestens 5 Antworten "durch".

In der Regel, ja. Dieser Thread ist von dieser Regel meilenweit entfernt.

BTT ...


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Tanker
Beitrag 31.12.2022, 00:03
Beitrag #41


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Zitat (Kühltaxi @ 29.12.2022, 13:14) *
In der Firma wo ich von 1991 bis 2005 war hatten wir jede Menge 814er vom LK (Vorgänger vom Atego), die meisten als 7,5-Tonner und ein paar als 8,6-Tonner. Technisch waren die gleich. Es gab auch noch 914er damals mit 9,2 t, die hatten stärkere Federn, waren sonst aber auch gleich. Erst die nächste Stufe, 1114 (oder 1117 und 1120) mit 11 t, hatte einen dickeren Rahmen und größere Räder.


Ich fuhr nur Kipper. Die sind etwas stabiler gebaut. Also stärkerer Rahmen, stärkere Federn usw. Aber ich habe damals auch Prospekte und Datenblätter bekommen. Auch die normalen Fahrgestelle hatten damals stärkere Rahmen, Federn usw. Waren jedenfalls schwerer als die üblichen 7,5 eigentlich 8t. Oder warum stand da immer bei 8,6t verstärkter Rahmen?
Und nun was zu der Frage was mein Beitrag mit dem Thema zu tun hat. Da steht was von Voraatz. Die meisten die ein Fahrzeug kaufen und es ablasten lassen wegen dem Führerschein haben da bis auf wenige Ausnahmen irgendwelche Hintergedanken. Welche wohl? Warum kauft man ein schweres Fahrzeug (Leergewicht) wenn man die transportierte Ware Führerscheinsmäßig gar nicht fahren darf? Wieviele Beispiele soll ich bringen? Angefangen von meiner "Doppelverwandschaft".
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Buchholzer
Beitrag 31.12.2022, 00:41
Beitrag #42


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Zitat (Tanker @ 31.12.2022, 00:03) *
Warum kauft man ein schweres Fahrzeug (Leergewicht) wenn man die transportierte Ware Führerscheinsmäßig gar nicht fahren darf?


weil neben dem Entwicklungsingenieur heute ein Controller sitzt der erstmal dafür sorgt, das die erwartete Belastung einem realitätsfremden Nutzungszyklus entspricht....Mercedes E-Klasse T ist so ein Klassiker.....der ganze vorderer Achs- und Aufhängungsbereich hatte doch massive Probleme mit dem Gewicht der Kiste....weil man als Käufer da wohl eher Opa mit Hut, Klorolle und Rollator im Kofferraum gesehen hat, der Sonntags einmal um die Kirche schleicht, und keine Familie mit 2 Kindern, Hund und vollgepackt bis unters Dach, die im Alltag geschrubbt wird...entsprechend leicht war alles dimensioniert...


Ich hab mir letzte Woche ne neue Motorsäge gekauft.....Faustformel ist ja 1 PS pro 10cm Schwert....ich hab selten über 35cm BHD bei Bäumen zu sägen....insofern hätte ein 4PS-Modell gereicht.....hab mich aber für das 6PS-Modell mit 40er Schwert entschieden, weil dann die Säge im harten Einsatz weit von der Leistungsgrenze weg betrieben wird, dementsprechend länger hält alles auch.....

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Kühltaxi
Beitrag 31.12.2022, 08:48
Beitrag #43


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Zitat (Tanker @ 31.12.2022, 00:03) *
Oder warum stand da immer bei 8,6t verstärkter Rahmen?

Dann müssen sie noch versteckt was gemacht haben, sichtbar war jedenfalls nix.


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blackdodge
Beitrag 31.12.2022, 11:02
Beitrag #44


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zusätzlich im Rahmen eingeschweißte/eingenietete Verstärkungsprofile ?


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Hoheneicherstation
Beitrag 31.12.2022, 11:32
Beitrag #45


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Der Hilfsrahmen war etwas stabiler
und andere Federn beim 914



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Tanker
Beitrag 03.01.2023, 00:10
Beitrag #46


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Der 814 mit 8,6t den ich zuletzt fuhr hatte eingeschraubte Verstärkungen. Wenn man die beiden 9 und 7,5t die ich am anfang fuhr nebeneinander steltte war der Unterschied leicht zu sehen. Der 913 hatte 2-3 cm größere Reifen. Die Federn und der Rahmen waren auch etwas größer. Damals waren es noch Schlauchreifen. Die vom 7,5t waren da bei 9t am Ende, während die vom 9t irgendwo in der Mitte des zulässigen Gewichts waren. Wobei ich den 7,5t nur bis ca. 8,5t überladen konnte. War ja ein Tankwagen. Nun ratet mal warum meine Verwandschaft einen 911 statt eines 711 hatte. Nicht wegen des Designs des Kurzhaubers. Da konnte sie auf der sicheren Seite überladen ohne den 2er zu machen. wink.gif
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Kühltaxi
Beitrag 20.01.2023, 15:21
Beitrag #47


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Zitat (Hoheneicherstation @ 31.12.2022, 11:32) *

Der Hilfsrahmen kommt aber doch vom Aufbauhersteller, nicht vom Fahrgestellhersteller.


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Tanker
Beitrag 20.01.2023, 23:57
Beitrag #48


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Es soll auch Fahrzeuge geben die gar keinen Hilfsrahmen brauchen. Z.B. Pritschenfahrzeuge. Ausserdem richtet sich der Hilfsrahmen nach der Krafteinleitung. Also erstmal die Aufbaurichtlinien des Herstellers durchlesen.
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