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> VZ 254 innerhalb FGZ mit "Radverkehr frei"
Quest415
Beitrag 24.11.2022, 19:33
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

da ich mich für die rechtlichens Aspekte des Radfahrens interssiere, bin ich auf diesen extra 3-Beitrag gestoßen:

https://www.youtube.com/watch?v=usQ_AXfZKug

Demanach handelt es sich dort wohl um eine Fußgängerzone mit der Zusatzbeschilderung Lieferverkehr frei (innerhalb eines Zeitfensters) sowie Radverkehr frei.
Innerhalb dieser FGZ gibt es aber einen Bereich, der durch VZ 254 für den Radverkehr gesperrt ist.

https://scontent-arn2-2.xx.fbcdn.net/v/t39....amp;oe=6383F075

Aufgrund dieses Verbots für den Radverkehr kann ein örtlicher Fahradlogistiker seine Kunden in diesem Gebiet nicht mehr per Lastenrad betreuen bzw. soll dafür eine Ausnamegenehmigung bezahlen.


Ist es überhaupt zulässig, innerhalb einer FGZ VZ 254 aufzustellen? Grundsätzlich ist das Verbot schließlich bereits in VZ 242.1 enthalten.
Hebt VZ 254 die Freigabe für den Radverkehr in der FGZ als Zusatzbeschilderung zu VZ 242.1 auf?
Wäre VZ 254 für Lieferverkehr per Lastenrad innerhalb des Zeitfensters der Freigabe für den Lieferverkehr beachtlich?
Wäre analog auch ein VZ 250 oder 265 möglich, um sämtlichen Fahrzeugverkehr oder KFZ-Verkehr in besagtem Bereich auszuschließen, einschließlich Lieferverkehr innerhalb des freigebenen Zeitfensters?
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Tinu
Beitrag 25.11.2022, 08:13
Beitrag #2


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Kurze Antwort: das FuZo-VZ (inkl. ZZ) ordnet Ge- und Verbote an, die innerhalb der gesamten Zone gelten (deshalb auch "Zone"). Die übrigen VZ gelten ab Aufstellungsort, bis durch andere VZ abweichende Anordnungen erfolgen.

VZ 254 hebt also die frühere Freigabe wieder auf. Und warum sollte das nicht zulässig sein, da das Verbot durch VZ 242.1 bis hierhin ja nicht gilt und damit das VZ auch nicht überflüssig ist?

Mit VZ 250 hätte man entsprechend den gesamten Fahrzeugverkehr (auch den bisher freigegebenen Lieferverkehr) ausgeschlossen.

Ob hier jemand nicht nachgedacht hat oder das tatsächlich so beabsichtigt ist, kann ich nicht sagen. Sinnvoll erscheint es jedenfalls nicht!


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Martin
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rapit
Beitrag 25.11.2022, 08:30
Beitrag #3


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Zitat (Tinu @ 25.11.2022, 08:13) *
Ob hier jemand nicht nachgedacht hat oder das tatsächlich so beabsichtigt ist, kann ich nicht sagen.

Hast du das Video nicht bis zu Ende geschaut? Kommt doch ein Zz drunter, weil man eben nicht nachgedacht hat. Lieferverkehr mit Lastenrädern von x h bis y h frei oder so ähnlich.


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Tinu
Beitrag 25.11.2022, 08:45
Beitrag #4


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Sorry: hatte den Beitrag nur noch aus dem TV vage in Erinnerung. Dann hat sich doch aber alles geklärt und das Problem wird "gelöst".

Ob man mit dem Ergebnis zufrieden ist, mag man individuell unterschiedlich beurteilen. Aber objektiv betrachtet spricht ja nichts dagegen allgemeinen Radverkehr in der FuZo zu unterbinden, weil das ohnehin der Normalfall ist (anders als bei Fahrradstraßen, wo routinemäßig der Kraftverkehr freigegeben wird. whistling.gif )


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rapit
Beitrag 25.11.2022, 09:30
Beitrag #5


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Wir haben das bei uns in der FuZo auch, bzw. gehabt. Weil das mit der Freigabe etwas schwierig ist, stehen mittlerweile in der FuZu Vz 242.1 mit anderen Freigabe-Zz. An die sich dann aber komischerweise kein Radling hält...


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Tinu
Beitrag 25.11.2022, 09:41
Beitrag #6


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"Echte" Verbots-VZ halte ich auch für wesentlich suggestiver wahrnehmbar als "wiederholte" Zonenbeschilderung, bei der nur das Kleingedruckte aktualisiert wurde. (Nur mal angenommen innerhalb einer freigegebenen FuZo wird ein VZ 242.1 ohne ZZ aufgestellt: Hebt das die Freigabe ab dieser Stelle auf? Zonen kann man doch nicht schachteln: müsste die alte Zone nicht erst beendet wird, wenn man sie mit anderer Freigabe weiterführen will?)

Jetzt aber bitte keine Pseudodiskussion darüber anfangen, wieviele Radfahrer welche Regeln missachten. wavey.gif


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Quest415
Beitrag 25.11.2022, 10:01
Beitrag #7


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Hallo,

mich irritiert, dass das 242.1 samt Zusatzzeichen erst Ge- und Verbote anordnet, die innerhalb der gesamten Zone gelten und diese dann innerhalb dieser Zone dann doch zum Teil wieder aufgehoben werden sollen. Anweisungen von Zonenzeichen werden doch ansonsten nur durch das komplementäre Zone-Ende-Zeichen oder den Beginn einer neue Zone oder auch ein Ortsausgangsschild aufgehoben. Das müsste bei einer FGZ doch auch der Fall sein. Da könnte man sonst auch ein Tempo 50 Schild im verkerhsberuhigten Bereich aufstellen, um diesen wieder aufzuheben.

Eigentlich müsste es dazu also ein zweites 242.1 für eine weitere FGZ geben, die für den Radverkehr nicht freigegeben ist. Von mir auch aus auf einer Tafel mit VZ 254 zur Verdeutlichung.


Untersagt das 254er nicht trotz des neuen Zusatzzeichens weiterhin die Zufahrt in besagten Bereich der FGZ mit dem Lastenrad als Lieferverkehr?
Die Zusatzbeschilderung der Freigabe für Lieferverkehr müsste also auch unter die 254er.

Eigentlich müsste aber Lieferverkehr per Lastenrad auch in diesem Bereich ohnehin schon unter die entsprechende Ausnahme für Lieferverkehr fallen. Lieferverkehr ist schließlich nicht an bestimmte Verkehrsarten gebunden, außer dass es sich wohl um Fahrzeugverkehr und nicht um Fußverkerh handelt. Lieferverkehr definiet sich allein durch den Zweck.

Interessant ist aber auch, dass das Verbot ein Lasten-S-Pedelec im Lieferverkehr gar nicht erst tangieren würde. Es dürfte auch schwer zu begründen sein, wieso Lieferverkehr mit einem 7,5-Tonner im 254ger-Bereich erlaubt sein soll, mit einem Lastenfahrrad aber nicht.
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Tinu
Beitrag 25.11.2022, 10:14
Beitrag #8


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Zitat (Quest415 @ 25.11.2022, 10:01) *
Da könnte man sonst auch ein Tempo 50 Schild im verkerhsberuhigten Bereich aufstellen, um diesen wieder aufzuheben.
Erstens wird die Zone ja nicht durch weitere VZ aufgehoben. Zweitens dürfte diese Kombination tatsächlich unzulässig sein. Ein Radfahrverbot stellt dagegen quasi nur den "Normalzustand" wieder her.

Zitat
Untersagt das 254er nicht trotz des neuen Zusatzzeichens weiterhin die Zufahrt in besagten Bereich der FGZ mit dem Lastenrad als Lieferverkehr?
Die Zusatzbeschilderung der Freigabe für Lieferverkehr müsste also auch unter die 254er.
Ich gehe davon aus, dass genau dies auch so geplant ist! Liefer- und Radverkehr sind doch auch bisher schon am Anfang fregegeben.


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rapit
Beitrag 25.11.2022, 10:26
Beitrag #9


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Zitat (Tinu @ 25.11.2022, 09:41) *
Jetzt aber bitte keine Pseudodiskussion darüber anfangen, wieviele Radfahrer welche Regeln missachten. wavey.gif

Ach Quatsch, das ist gar kein Radfahrerproblem. Du hast es doch im ersten Satz auf den Punkt gebracht:
Zitat (Tinu @ 25.11.2022, 09:41) *
"Echte" Verbots-VZ halte ich auch für wesentlich suggestiver wahrnehmbar als "wiederholte" Zonenbeschilderung, bei der nur das Kleingedruckte aktualisiert wurde.

Das hat nichts mit der Art des VT zu tun. wavey.gif


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Quest415
Beitrag 25.11.2022, 11:04
Beitrag #10


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Ich sehe das 242.1 samt Zusatzzeichen als eine Einheit an, deren Anordnugen einschließlich Ausnahmregeln auch nur als solche - und nicht selektiv - aufgehoben werden können. Dann kann es nur durch ein gleichartiges (FGZ mit abweichenden Ausnahmeregeln in der Zusatzbeschilderung), ein komplementäres (FGZ-Ende) oder ein gleichwertiges (verkehrsberuhigter Bereich, Tempo-X-Zone) VZ aufgehoben werden.

Die Anordnungen an den Zuwegen zur Zone gelten dann ausnahmslos innerhalb der gesamten Zone, bis diese endet oder auch durch eine andere (gleichartige) Zone (mit abweichenden Regeln) abgelöst wird.

In der Nähe gibt es unter einer Eisenbahnunterführung hindurchführende Straße mit rotem Verbundpflaster und abgesenktem Bordstein an beiden Einmündungen. Beschildert mit VZ 240, 274-15 und Zusatzzeichen zur Freigabe für Fahrzeuge bis 2,8 Tonnen - innerhalb einer T30-Zone. Formal dürfte die T30-Zone hier auch nicht aufgehoben sein. Es sei denn, der abgesenkte Bordstein wäre dazu ausschlaggebend. IMHO wäre da ein VZ 325 mit besagtem Zusatzschild besser geeignet.
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rapit
Beitrag 25.11.2022, 11:37
Beitrag #11


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Zitat (Quest415 @ 25.11.2022, 11:04) *
Ich sehe das 242.1 samt Zusatzzeichen als eine Einheit an, deren Anordnugen einschließlich Ausnahmregeln auch nur als solche - und nicht selektiv - aufgehoben werden können.

Nein, warum denn? Das steht nirgends. Und ist nichtmal logisch oder sinnvoll.

Zitat (Quest415 @ 25.11.2022, 11:04) *
IMHO wäre da ein VZ 325 mit besagtem Zusatzschild besser geeignet.

Das geht schon deswegen nicht, weil die Straße wohl zur Durchfahrt dient, und keinen Aufenthaltscharakter hat. Damit verbietet sich Vz 325 von vornherein.

Ob man in der T30-Zone, die ja nur einzig und allein die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Gegenstand hat (anders als die FGZ, da gibt es ja viel mehr Besonderheiten), diese aufhebt und nach der kurzen Strecke neu starten lässt, ist Geschmacksfrage.
Blöd finde ich aber z.B. in Eppstein, wenn ein Stück mit Vz274-20 innerhalb der T30-Zone mit 278-20 beendet wird.


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Tinu
Beitrag 25.11.2022, 13:17
Beitrag #12


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Zitat (rapit @ 25.11.2022, 10:26) *
Ach Quatsch, das ist gar kein Radfahrerproblem.
Das war auch nur eine Reaktion auf den Trigger, den du in den Ring geworfen hast:
Zitat
An die sich dann aber komischerweise kein Radling hält...
Nicht, dass da jemand drauf anspringt. wavey.gif



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rapit
Beitrag 25.11.2022, 13:26
Beitrag #13


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Naja, die Beschildarung richtet sich ja ausschließlich an Rad Fahrende. Aber Vz242.1 mitten in der FGZ wird irgendwie gar nicht wahrgenommen. Von denen, um die es geht nicht, von anderen auch nicht, aber die anderen sind ja gar nicht betroffen.
Obwohl: Der Lieferant, der kurz vor "Toresschluss" um 11 Uhr einfährt, dann aber erst um 11.02 Uhr amweiteren Vz 242.1 vorbeikommt, der hat natürlich auch ein Problem.
Das ist ähnlich wie mit dem Autofahrer, der um 17.59 Uhr in einen Bereich mit


einfährt, und dann erst um 18.01 Uhr an der Kombination


vorbeikommt laugh2.gif


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Quest415
Beitrag 25.11.2022, 15:11
Beitrag #14


Neuling
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Zitat
Nein, warum denn? Das steht nirgends. Und ist nichtmal logisch oder sinnvoll.


Es wäre aber symmetrisch und eleganter. So komme ich mir da als Radfahrer etwas verschaukelt vor. Zumal es ja offenbar nicht das geeignete Mittel für den angestrebten Zweck ist, das auch noch unerwünschte Nebenwirkungen hat.

Zitat
Das geht schon deswegen nicht, weil die Straße wohl zur Durchfahrt dient, und keinen Aufenthaltscharakter hat. Damit verbietet sich Vz 325 von vornherein.


Das scheint der einzige Haken daran zu sein. Wenn man dort ein paar Blumenkübel und Bänke aufstellt, sähe das wohl wieder anders aus.
Man muss so eine handwerkliche Notlösung mit zusammengestückeltem Versatzwerk nutzen, weil es das passende Spezialwerkzeug schlicht nicht gibt. Unelegant.

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