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> Ohne Zulassung zum Tüv, Keiner weiss bescheid
Karl55
Beitrag 21.11.2022, 16:58
Beitrag #1


Neuling
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Man kann im Netz auf vielen Seiten lesen über ohne Zulassung zum TÜV
Also ein angemeldeter Pkw, man besorgt sich eine EVB Nummer die Zulassungsstelle soll einem eine Nummer zuteilen und denn kann man einfach losfahren,
Nur in dem Kreis und Nachbarkreis
Fahrt zum TÜV
Fahrt zur Zulassungsstelle
Fahrt zur einer Sicherheitsprüfung ,was immer das auch ist
Fahrt um Abgasuntersuchung zu machen
Bedeutet ja in Werkstätten meiner Wahl oder
Alles ohne Umwege
Ich hab heute bei der Zulassungstelle angerufen und die sagte sie teilt mir kein Kennzeichen zu,die war überfordert
Wer kennt sich damit aus oder hat Erfahrungen?
Danke im Vorraus

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ulm
Beitrag 21.11.2022, 17:25
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Das, was Du brauchst, ist eine Vorabzuteilung des Kennzeichen nach §10 Abs. 4 FZV.
Ja, es gibt scheinbar Zulassungsstellen, die das nicht machen, die Ausrede ist dann, dass es ihre EDV nicht kann. Das ist für mich allerdings kein nachvollziehbarer Grund, denn diese Vorabzuteilung ist so in der FZV vorgesehen.
Die Frage ist halt nur, wie viel Stress Du machen und haben willst, um das durchzusetzen...
Lasse Dich einfach mal mit dem Vorgesetzten verbinden und er soll Dir erklären, warum das nicht gehen soll.
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Stromdriver
Beitrag 21.11.2022, 19:34
Beitrag #3


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Man kann mit der Zulassungsstelle rumdiskutieren oder man holt sich Kurzzeitkennzeichen. Die kennt jede Zulassungsstelle.
Kostet halt ein paar Euro mehr.
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Karl55
Beitrag 21.11.2022, 20:17
Beitrag #4


Neuling
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Mit den kurzzritkennzeichen ist ja alles auf 5 Tage begrenzt ,bei der ohne zulassungsvariante kann man ja auch 2 Wochen später noch mal in eine Werkstatt fahren und ne Woche später zum TÜV, so offt man will,oder auch zur Zulassungstelle, ist bei mir über 50 km weg und das alles mit einer evg. Nummer die 3 Monate gültig ist also wesendlich angenehmer als alles in 5 Tagen zu machen
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F117
Beitrag 21.11.2022, 21:24
Beitrag #5


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Das einfachste wären die letzten (ehemaligen) Kennzeichen. Per Wunschkennzeichenabfrage festellen, ob die Kombi frei ist, dann erneut reservieren (!), dann eine EVB besorgen, dann die Zulassungsstelle informieren und auf §10 Abs.4 FZV hinweisen. Mehr sollte eigentlich nicht nötig sein.

Das funktioniert allerdings nicht, wenn schon jemand anderes mit dieser Kombi unterwegs ist, weil die Zulassungsstelle die einem anderen Fahrzeug zugeteilt hat.


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netghost78
Beitrag 22.11.2022, 20:19
Beitrag #6


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Zitat (Karl55 @ 21.11.2022, 20:17) *
Mit den kurzzritkennzeichen ist ja alles auf 5 Tage begrenzt ,bei der ohne zulassungsvariante kann man ja auch 2 Wochen später noch mal in eine Werkstatt fahren und ne Woche später zum TÜV, so offt man will

Ja, das war hier auch mal so. Bei meiner letzten Vorwegzuteilung hatte ich aber auch nur eine Woche, also auch nicht entspannter.
Allerdings ist es natürlich günstiger als sich die Kurzzeitkennzeichen-Bleche machen zu lassen.
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Michel051
Beitrag 22.11.2022, 20:25
Beitrag #7


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Zum Leiter der Zulassungsstelle gehen und ihn bitten den oben genannten Paragraphen zu erklären. Ggfs fragen, warum er bzw die Zulassungsstelle gegen die STVZO verstoßen wollen.

Freundlich vorgetragen. Hilft meistens.
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gmr0294
Beitrag 22.11.2022, 20:55
Beitrag #8


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Kurzzeitkennzeichen gibts doch auch nicht mehr ohne gültigen TÜV.
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Stromdriver
Beitrag 22.11.2022, 22:03
Beitrag #9


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Doch, beschränkt auf direkte Fahrt zur Hauptuntersuchung und ggf. zur anschließenden Mängelbeseitigung in die Werkstatt.
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hk_do
Beitrag 22.11.2022, 22:13
Beitrag #10


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Zitat (Michel051 @ 22.11.2022, 20:25) *
Ggfs fragen, warum er bzw die Zulassungsstelle gegen die STVZO verstoßen wollen.


Wo in der StVZO steht denn, dass (und: unter welchen Bedingungen) eine Vorabzuteilung zu erfolgen hat?

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Stromdriver
Beitrag 22.11.2022, 22:47
Beitrag #11


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Unsere Zulassungsstelle macht das nicht (mehr).
Muss sie ja auch nicht. whistling.gif
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Karl55
Beitrag 23.11.2022, 11:21
Beitrag #12


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Heute meinte die nette Dame von der Zulassungsstelle sie teilt mir kein Kennzeichen zu aber ich kann eins für 6 Monate reservieren und wenn ich die evb Nummer hab für Fahrten ohne Zulassung denn kann ich sofort losfahren natürlich auch öfters und noch nicht mal Pkw gebunden,das ist doch super
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blackdodge
Beitrag 23.11.2022, 11:51
Beitrag #13


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Du solltest aber darauf achten dass die Fahrten zur HU und zur Zulassung, ohne vorherige Zulassung des Fahrzeuges, mit eingeschlossen sind. Idealerweise nimmst den Vertrag mit, als Nachweis bei ner Kontrolle.


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Stromdriver
Beitrag 23.11.2022, 12:38
Beitrag #14


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Zitat (Karl55 @ 23.11.2022, 11:21) *
Heute meinte die nette Dame von der Zulassungsstelle sie teilt mir kein Kennzeichen zu aber ich kann eins für 6 Monate reservieren und wenn ich die evb Nummer hab für Fahrten ohne Zulassung denn kann ich sofort losfahren

Ohne Kennzeichen am Fahrzeug?
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ulm
Beitrag 23.11.2022, 13:36
Beitrag #15


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Zitat (Karl55 @ 23.11.2022, 11:21) *
ich kann eins für 6 Monate reservieren und wenn ich die evb Nummer hab für Fahrten ohne Zulassung denn kann ich sofort losfahren natürlich auch öfters und noch nicht mal Pkw gebunden,das ist doch super

Das ist nicht super, sondern das ist in meinen Augen eine gefährliche Falschaussage.
Du hast das telefonisch und ohne Name oder sonstigen Nachweis? think.gif
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auchdasnoch
Beitrag 23.11.2022, 14:15
Beitrag #16


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Ein reserviertes Wunschkennzeichen ist aber kein zugeteiltes Kennzeichen. Das kann ein böses Ende nehmen.
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F117
Beitrag 23.11.2022, 21:57
Beitrag #17


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Zitat (hk_do @ 22.11.2022, 22:13) *
Wo in der StVZO steht denn, dass (und: unter welchen Bedingungen) eine Vorabzuteilung zu erfolgen hat?

Steht eben in §10(4) FZV, nicht in der StVZO. Da lese ich aber durchaus einen Anspruch auf die Vorabzuteilung. Warum sollte das schlechter gestellt sein als die sofortige Reservierung nach Abmeldung (§14 FZV)?


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Stromdriver
Beitrag 24.11.2022, 07:44
Beitrag #18


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Genau diesen Anspruch sehe ich nicht. think.gif
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F117
Beitrag 25.11.2022, 15:55
Beitrag #19


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Die FZV sagt:
Zitat (§10(4) FZV)
(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Der Hinweis auf §14 sieht so aus:

Zitat (§14(1) Satz 4 FZV)
Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.


Also der ganz normale Vorgang nach Abmeldung. Warum sollte die Zulassungsstelle eine Vorabzuteilung verweigern können? Gudünken? Nasenfaktor? Ungerades Datum, da geht das nicht, komm'se morgen wieder?


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ulm
Beitrag 25.11.2022, 16:20
Beitrag #20


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Ganz einfach, indem man selektiv liest:
Zitat (§10(4) FZV)
(4)
wenn die Zulassungsbehörde
bedeutet in den Augen der "zurückhaltenden Zulassungsstellen": Wenn die Zulassungsstelle den Verwaltungsakt nicht anbieten will, dann gibt es eben keine Vorabzuteilung.
Ich lese das "wenn" auch als Bedingung für das, was vor dem Komma steht und nicht als ein "wenn", dass Optionen eröffnet.

Welche Zulassungsstelle verweigert denn die Vorabzuteilung?
Dann sollte man mal bei der oberen Straßenverkehrsbehörde des betreffenden Bundeslandes mal deren Rechtsauslegung abfragen... whistling.gif
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F117
Beitrag 25.11.2022, 17:37
Beitrag #21


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Dieses "wenn" ist aber keinesfalls durch "falls" ersetzbar (dann hättest Du Recht). Grammatisch schon, inhaltlich IMHO nicht. Dieses "wenn" steht eher für ein "nachdem".


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ulm
Beitrag 25.11.2022, 18:58
Beitrag #22


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Ich behaupte doch nicht, dass die Zulassungsstelle entscheiden darf, ob sie Lust auf die Vorabzuteilung hat. blink.gif
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Michel051
Beitrag 25.11.2022, 19:29
Beitrag #23


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Dieses "wenn" kann man meiner Meinung nach zB durch "nachdem" ersetzen. Dies ist ja nue bei FZ notwendig, die noch kein Kennzeichen haben.
Ein abgemeldetes FZ hat ja schon sein Kennzeichen, da bedarf es keiner Zuteilung.

Vielleicht kann ja ein Jurist was dazu sagen.
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F117
Beitrag 25.11.2022, 22:26
Beitrag #24


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Zitat (ulm @ 25.11.2022, 18:58) *
Ich behaupte doch nicht, dass die Zulassungsstelle entscheiden darf [...]


So habe ich
Zitat (ulm @ 25.11.2022, 16:20) *
Ich lese das "wenn" auch als Bedingung für das, was vor dem Komma steht und nicht als ein "wenn", dass Optionen eröffnet.


aber verstanden und interpretiert. Ich denke immer noch, dass das "wenn" nicht konditional (wenn=falls), sondern temporal (wenn=nachdem) zu verstehen ist. think.gif


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hk_do
Beitrag 25.11.2022, 23:13
Beitrag #25


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Ich finde aber immer noch keine Stelle, in der die Zulassungsstelle zur Vorabzuteilung verpflichtet wird.

Man könnte das durchaus als Regelungslücke betrachten, die dann durch örtliche Entscheidungen mal so und mal anders gefüllt wird.

Immerhin gibt es ja bei der Art der Vorabzuteilungen erhebliche Unterschiede. Wer es in Ort B so handhabt wie er es von Ort A gewohnt war wird sich ja ggf. sogar dem Vorwurf des Kennzeichenmissbrauchs ausgesetzt sehen ranting.gif
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F117
Beitrag 25.11.2022, 23:43
Beitrag #26


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Gegenfrage: Wo stehen die Gründe, nach denen die Zulassungsstelle die Vorabzuteilung verweigern darf?


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BePo
Beitrag 26.11.2022, 09:34
Beitrag #27


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Zitat (ulm @ 25.11.2022, 16:20) *
Welche Zulassungsstelle verweigert denn die Vorabzuteilung?


Hier im MKK gab es eine Zulassungsstelle welche mir die Vorabzuteilung verweigern wollte (alle notendigen Unterlagen lagen vor).
Aussage der Mitarbeiterin: "Das geht so nicht". Trotz Erläuterung der Rechtslage weigerte Sie sich.

Bei dem darauf folgenden Gespräch mit der Leiterin der Zulassungsstelle konnte ich diese, nach einem Blick in die Gesetzbücher, davon überzeugen, dass es die gesetzliche Regelung gibt (war ihr bis dato unbekannt).
Nun wurde mir die Vorabzuteilung verweigert, da man nicht wüsste, wie man dies in die EDV eingeben sollte. Mir wurde ein Kurzzeitkennzeichen angeboten.

Als ich die Rückforderung der Mehrkosten für diesen unnötigen Umweg in Aussicht stellte, wurde ein längeres Telefonat mi der "vorgesetzten" Dienststelle geführt.

Ergebnis: Nach knapp eineinhalb Stunden hatte ich die Vorabzuteilung.


--------------------
Grüße
BePo

Man kann einen Menschen einen Lügner, Betrüger, Schurken nennen, er wird es hinnehmen - wenn man ihn aber einen schlechten Autofahrer nennt, wird er rabiat."

(Tony Curtis †29.08.2010)
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ulm
Beitrag 26.11.2022, 09:52
Beitrag #28


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...und genau das ist dann der Weg, den man gehen muss.

Wobei ich es tatsächlich erschreckend finde, dass die Vorabzuteilung so unbekannt ist. Nicht nur bei den Autofahrern, sondern in den Zulassungsstellen.
Klar, bei TVöD 6 erwarte ich das auch nicht zwingend, aber bei TVöD 10 bis 11 werde ich dann schon langsam sauer.

Gefühlt die Hälfte aller Kurzzeitkennzeichen wären überflüssig, wenn man als Behörde die Gesetze verstehen und anwenden würde.
Die Arbeitserleicherung wäre doch enorm...
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die-scharfs
Beitrag 26.11.2022, 09:53
Beitrag #29


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Folgefrage, die ich gerne hier mit reinhänge:
Wie verhält es sich bei der HU mit dem Gebührenzuschlag bei Fristüberschreitung, wenn man keine weiteren Papiere als die neuen mitführt?
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F117
Beitrag 26.11.2022, 12:00
Beitrag #30


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Gegenfrage (weil ich nicht ganz folgen kann) - woher nehme ich die Fälligkeit der Hauptuntersuchung bei Deinem Beispiel?


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die-scharfs
Beitrag 26.11.2022, 12:56
Beitrag #31


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Da ich nicht weiß, wie weit "die EDV ist", kann ich das nicht beantworten.
FIN-bezogen gespeichert, möglicherweise in derselben PrüfOrga?

Aber verstanden, allgemein also kein Zuschlag.
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hk_do
Beitrag 26.11.2022, 15:52
Beitrag #32


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Zitat (F117 @ 25.11.2022, 23:43) *
Gegenfrage: Wo stehen die Gründe, nach denen die Zulassungsstelle die Vorabzuteilung verweigern darf?


Das Spiel läuft doch genau andersrum:

Damit eine Behörde etwas tut, braucht sie dafür eine Rechtsgrundlage. Und genau die ist für die Vorabzuteilung mehr als dünn.

Ich frage mich zum Beispiel, wie so eine Vorabzuteilung in den Registern vermerkt wird: Immerhin dient das Kennzeichen ja nicht zuletzt dazu, den verantwortlichen Halter feststellen zu können. Behörden bei denen eine Online-Reservierung als Vorabzuteilung gilt werden wohl kaum alle Reservierungen mit den im Online-Formular eingegebenen (und in keinster Weise überprüften) Personendaten ins ZFZR überspielen.

Zitat (die-scharfs @ 26.11.2022, 09:53) *
Folgefrage, die ich gerne hier mit reinhänge:
Wie verhält es sich bei der HU mit dem Gebührenzuschlag bei Fristüberschreitung, wenn man keine weiteren Papiere als die neuen mitführt?


welche "neuen Papiere", in welchem Fall?

Bei der Vorabzuteilung ist das Fahrzeug weiterhin abgemeldet. Damit gibt es keine HU-Pflicht, damit keine Überziehung und deswegen keinen Zuschlag.
Wird das Fahrzeug ohne gültige HU regulär zugelassen oder es wird bei abgelaufener HU ein neuer Fahrzeugschein ausgestellt, dann wird es schwierig, denn da steht ja üblicherweise keine HU-Fälligkeit im Fahrzeugschein. Mit etwas Glück kann man über die elektronische Fahrzeugakte die letzte HU herausfinden, oder es ist nachvollziehbar keine HU seit Erstzulassung erfolgt. Dann nehme ich die gesetzliche Frist als Fälligkeit für die nächste HU. Eine auf dem Kennzeichen vorhandene Prüfplakette kann bei der Plausibilitätsprüfung helfen.

Beispiel:
Ein PKW mit EZ 19.05.2019 wird am 23.11.2022 zur HU vorgestellt. Der Fahrzeugschein wurde am 22.11.2022 erstellt, eine HU-Fälligkeit ist nicht eingetragen. Die Prüfplakette steht auf 05/2022. Da weiß ich nicht, ob das Fahrzeug stillgelegt war und am Vortag neu zugelassen wurde oder ob einfach der Fahrzeugschein verloren und neu ausgestellt wurde. Aber die HU-Fälligkeit ist sowohl von der Plakette als auch von der EZ her 05/2022, also gebe ich die ein und der Computer schlägt den Zuschlag auf das Prüfentgelt auf.
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die-scharfs
Beitrag 26.11.2022, 16:28
Beitrag #33


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Zitat (hk_do @ 26.11.2022, 15:52) *
welche "neuen Papiere", in welchem Fall?


Ich kenne die Methode der Vorabzuteilung ja gar nicht.

Daher habe ich naiv angenommen, dass es "Papiere" gibt, damit das Fz am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Klar, wenn man noch eine alte Prüfplakette drauf hat, ist es easy. Angenommen, Kunde kommt mit frisch geprägten Kennzeichenschildern an?

Dann habe ich @F117 so verstanden, dass der Zuschlag mangels Nachvollziehbarkeit ausfällt.

Zitat (hk_do @ 26.11.2022, 15:52) *
Behörden bei denen eine Online-Reservierung als Vorabzuteilung gilt werden wohl kaum alle Reservierungen mit den im Online-Formular eingegebenen (und in keinster Weise überprüften) Personendaten ins ZFZR überspielen.


Hier nur der Familienname, natürlich nicht verifiziert; daher kann es ja nicht die Vorabzuteilung sein.......
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hk_do
Beitrag 26.11.2022, 16:55
Beitrag #34


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Zitat (die-scharfs @ 26.11.2022, 16:28) *
Ich kenne die Methode der Vorabzuteilung ja gar nicht.

Daher habe ich naiv angenommen, dass es "Papiere" gibt, damit das Fz am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Klar, wenn man noch eine alte Prüfplakette drauf hat, ist es easy. Angenommen, Kunde kommt mit frisch geprägten Kennzeichenschildern an?

Dann habe ich @F117 so verstanden, dass der Zuschlag mangels Nachvollziehbarkeit ausfällt.


Nicht mangels Nachvollziehbarkeit, sondern mangels Anwendbarkeit.

Bei der Vorabzuteilung handelt es sich ja weiterhin um ein abgemeldetes Fahrzeug. Das ist nie HU-Pflichtig, also kann es auch keine Überziehung geben (ich trage da auch konsequent keine Angabe bei der HU-Fälligkeit ein). Eine etwa noch vorhandene Prüfplakette oder das Datum im Fahrzeugschein ändern da nichts dran.

Was die Papiere für die Vorabzuteilung angeht: Das ist ja halt auch unterschiedlich. Ich hatte bisher einmal einen förmlichen Bescheid über die Kennzeichenzuteilung in der Hand (und der war dann auch noch prompt aus dem übernächsten Landkreis...). Ansonsten halt "irgendwas". Ich sag ja: Regelungslücke wavey.gif
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Tanker
Beitrag 27.11.2022, 01:05
Beitrag #35


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Ich weiß ja nicht was ihr so Probleme habt. Aber bei mir ging das schon 199* ganz einfach. Einfach auf die Zulassungsstelle und denen erzählt dass ein neues Fahrzeug kommt und ich deshalb ein Kennzeichen brauche, weil die Stadt Stuttgart eine Ausnahmegenehmigung ändern muß. Die Nummer bekommen und rei Wochen später wurde das Fahrzeug auf diese Nummer zugelassen.
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ulm
Beitrag 27.11.2022, 07:30
Beitrag #36


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Den Thread hast Du offenbar weder gelesen noch die Thematik verstanden.
199* gab es noch kein FZV, daher ist Dein "Beispiel" nicht hilfreich.
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hk_do
Beitrag 27.11.2022, 13:51
Beitrag #37


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Wobei allerdings §23(4) StVZO a.F. eine fast identische Regelung beinhaltete wavey.gif

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ulm
Beitrag 27.11.2022, 15:49
Beitrag #38


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Ich weiß, doch auch damals schon war die Ausgestaltung von dem Willen, der Lust und EDV der Zulassungsstelle abhängig. Das hat sich im Lauf des Threads klar herausgestellt.

Da muss man dann nicht noch irgendwas mit Geschichten aus dem Paultankergarten garnieren...
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Tanker
Beitrag 27.11.2022, 19:47
Beitrag #39


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Endlich mal eine vernünftige Aussage zur "Arbeitsweise" von Behörden. shutup.gif Warum gings in Böblingen problemlos von statten? Während wo anders bestimmt auch damals scon Probleme machte. Warum auch immer. Und mal ehrlich gefragt. Wer weiß schon von dieser Regelung? Auch Böblingen ist nicht allwissend. Oder warum haben die über eine Stunde gebraucht um meinen neuen Anhänger zu zulassen? Zu zweit haben sie es nach etwas längerem überlegen dann doch noch geschafft.
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jens_16syncro
Beitrag 17.01.2023, 09:51
Beitrag #40


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Hallo Zusammen,

ich habe jetzt gerade konkret meine zuständige Zulassungsstelle nach der Vorabzuteilung gemäß FZV §10(4) gefragt.
Eindeutige Antwort: "Machen wir nicht (mehr)"
Warum? "Es gab vielfachen Missbrauch, die vorab zugeteilten Kennzeichen wurden dann wochenlang nicht zugelassen, d.h. die Nutzer sind nicht wieder aufgetaucht. Auf den "Verfolgungsstress" hat die Zulassungsstelle keine Lust mehr und verweigert das Vorgehen.

Kann ich verstehen, Personal ist knapp und teuer.


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Eala Frya Fresena
zentraler Ausdruck der Friesischen Freiheit
Lewer duad as Slaav!
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vertrouw op god en je mauser
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Sláva Ukrayíni!

Deutsch sein heißt, auch eine (ursprünglich) gute Sache so sehr ins Extrem zu treiben, bis sie ein böses Ende nimmt
(Matthias Politycki, geboren 1955, Schriftsteller)

Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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ulm
Beitrag 17.01.2023, 10:50
Beitrag #41


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Ist "keine Lust" oder "kein Personal" ein zulässiger Ablehnungsgrund?
Ist "Missbrauch durch andere" nicht Sippenhaft "alle Kraftfahrer"? think.gif
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F117
Beitrag 17.01.2023, 10:51
Beitrag #42


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Zitat (jens_16syncro @ 17.01.2023, 09:51) *
Gutes Personal ist knapp und teuer.

Ich habe mir eine Korrektur erlaubt ...


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jens_16syncro
Beitrag 17.01.2023, 12:00
Beitrag #43


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Zitat (ulm @ 17.01.2023, 10:50) *
Ist "keine Lust" oder "kein Personal" ein zulässiger Ablehnungsgrund?
Ist "Missbrauch durch andere" nicht Sippenhaft "alle Kraftfahrer"?

Mag ja alles sein, ich habe aber keine Lust, das bei meiner Zulassungsstelle durchzuboxen.
Ich werde hier noch viele Jahre wohnen und ich kann mein konkretes Problem auch kostenfrei anders lösen, da lohnt sich ein Streit für mich nicht.


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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hk_do
Beitrag 17.01.2023, 23:07
Beitrag #44


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Zitat (ulm @ 17.01.2023, 10:50) *
Ist "keine Lust" oder "kein Personal" ein zulässiger Ablehnungsgrund?


Da es in der FZV keine Vorschrift der Art "ein Kennzeichen ist vorab zuzuteilen, wenn..." gibt, braucht die Zulassungsstelle wohl nur alle Antragsteller gleich zu behandeln. think.gif

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