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> Kostenbescheid nach Gerichtsverhandlung
Freisinn
Beitrag 19.11.2022, 15:52
Beitrag #1


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Schließt die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Parkverstoßes vor Gericht, aufgrund nicht nachweisbarer Fahrereigenschaft, den Kostenbescheid gegen den Halter aus?
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HaWeThie
Beitrag 19.11.2022, 16:23
Beitrag #2


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Zitat
aufgrund nicht nachweisbarer Fahrereigenschaft,
genau das ist der Fall, für den die Kostentragungspflicht geschaffen wurde.
Anders, wenn eine ordnungswidrige Handlung nicht hätte festgestellt werden können.


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Freisinn
Beitrag 19.11.2022, 19:26
Beitrag #3


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Das ist mir schon klar, ich frage mich nur, ob die Abgabe an das Gericht eventuell ein Hindernis darstellt, das ich übersehen habe.
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Buchholzer
Beitrag 19.11.2022, 19:39
Beitrag #4


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Meines Erachtens sollte es dies ausschließen, denn das die Behörde den falschen vor Gericht zerrt und deswegen gegen den echten Fahrer die Verjährung eintritt kann nicht zu lasten des Halters gehen. Und die Behörde war sich ja sicher einen Fahrer identifiziert zu haben.
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Freisinn
Beitrag 19.11.2022, 20:19
Beitrag #5


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Wobei der Halter ja 3 Monate die Möglichkeit hat, den korrekten Fahrer zu benennen.
Möchte auch keinerlei moralisierende Diskussion daraus machen, sondern einfach nur, aus rein juristischem Interesse, wissen, ob es in solch einem seltenen Fall ein rechtliches Hindernis für den Kostenbescheid gibt.
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Buchholzer
Beitrag 19.11.2022, 21:00
Beitrag #6


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Warum sollte er? Wenn die Bussgeldstelle meint vor Gericht zu gehen, dann hat sie doch den Fahrer identifiziert und einen Bussgeldbescheid erlassen. Wie kann jetzt auf einmal der Fahrer nicht ermittelbar sein?

Mir scheint hier fährt mal wieder eine Bussgeldstelle zweigleisig.....massiv gegen jemanden den man nicht identifiziert hat vorgehen bis zum Gericht in der Hoffnung das der einknickt und das Bussgeld bezahlt...und wenn es nicht klappt und der Richter der Bussgeldstelle das Verfahren um die Ohren haut gegen den Halter Nachtreten?
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Freisinn
Beitrag 19.11.2022, 21:11
Beitrag #7


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das meinte ich mit moralisieren. da kann ich gerne drauf verzichten. Korrekte Anwendung von Recht hat nichts mit nachtreten zu tun, und auch gegen den korrekt ermittelten Fahrer ist die Einstellung des Verfahrens vor Gericht möglich wink.gif
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Buchholzer
Beitrag 19.11.2022, 21:15
Beitrag #8


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Wenn das Gericht die Ermittlung verwirft war sie nicht korrekt.
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HaWeThie
Beitrag 20.11.2022, 21:29
Beitrag #9


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Das Gericht verwirft keine Ermittlungen, wie soll das auch gehen.
Und dass die Einstellung vor Gericht ein Hindernis für einen Kostenbescheid darstellen soll, wäre mir neu. Eine Rechtsgrundlage ist mir da nicht bekannt


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Buchholzer
Beitrag 21.11.2022, 09:38
Beitrag #10


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Die Rechtsgrundlage wäre das die Kostentragungspflicht des Halters für die erfolglose Fahrerermittlung nur zum tragen kommt wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Der Fahrer wurde aber ermittelt. Insofern kann es keine Kostentragungspflicht des Halters geben. Denn das die Bussgeldstelle entweder den falschen ermittelt und verfolgt hat oder das Gericht aus anderen Gründen den BGB gegen den ermittelten Fahrer verwirft, kann nicht dem Halter zur Last gelegt werden.
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durban
Beitrag 21.11.2022, 13:28
Beitrag #11


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Das verstehe ich nicht. Der Fahrer wurde doch gerade nicht innerhalb der Verjährungsfrist ermittelt.

M.E. spricht nichts gegen eine Anwendung des § 25a StVG im gerichtlichen Verfahren. § 25a StVG setzt auch kein Verschulden des Halters voraus.


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Buchholzer
Beitrag 21.11.2022, 14:01
Beitrag #12


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Warum zerrt die Bussgeldstelle denn jemanden vor Gericht von dem Sie weiß das es verjährt ist, dann kann sie doch direkt die Kostentragungspflicht des Halters einsetzen.
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HaWeThie
Beitrag 21.11.2022, 14:42
Beitrag #13


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wo steht, dass die Behörde wusste, dass der Betr. nicht der Fahrer war?
Von Verjährung war nicht die Rede


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Buchholzer
Beitrag 21.11.2022, 14:56
Beitrag #14


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Zitat (Freisinn @ 19.11.2022, 21:11) *
und auch gegen den korrekt ermittelten Fahrer

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HaWeThie
Beitrag 21.11.2022, 23:02
Beitrag #15


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Zitat
und auch gegen den korrekt ermittelten Fahrer ist die Einstellung des Verfahrens vor Gericht möglich

grds. ist das möglich,
aber hier erfolgte ja
Zitat
die Einstellung eines Verfahrens wegen eines Parkverstoßes vor Gericht, aufgrund nicht nachweisbarer Fahrereigenschaft

also stand der Fahrer ja nicht fest bzw. wurde angeblich nicht korrekt ermittelt.


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Uwe W
Beitrag 26.11.2022, 04:19
Beitrag #16


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Der letzte Satz in § 25a Absatz 3 StVG klick ist meines Erachtens so zu verstehen, dass auch der Bußgeldrichter eine solche Entscheidung fällen darf, wenn er über einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet.

Auch das Gerichtskostengesetz geht in der Anlage 1 davon aus, dass die Erhebung einer Gebühr zulässig ist:

Zitat
4301 Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG ..........  39,00 €

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren aus diesen Gründen vorher ein, so beträgt die Gebühr nach Nr. 4302 nur 22,00 €.

Das sind aber immer noch 2€ mehr als im Falle der Einstellung durch die Verwaltungsbehörde (Rechtsgrundlage ist dann § 107 Absatz 2 OWiG).

Die Frage wäre wohl eher, unter welchen Bedingungen von der Erhebung der Gebühr abzusehen ist, weil es nicht der Billigkeit entspricht, dem Halter die Kosten aufzuerlegen. (§ 25a Absatz 1 Satz 3 StVG)

Denkbar wäre auch, dass der Richter die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückgibt nach § 69 Absatz 5 OWiG, wenn keine Beweise für die Fahrereigenschaft des Betroffenen vorliegen, und es damit der Verwaltungsbehörde überlässt die Sache einzustellen.



--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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hk_do
Beitrag 26.11.2022, 15:35
Beitrag #17


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Letztlich kommt doch der Halter nie aus der Kostentragung raus, wenn nicht irgendjemand den Verstoß zugibt? think.gif

Der übliche Verlauf ist doch, dass ein falsch geparktes Fahrzeug ohne Verantwortlichen angetroffen wird. Deswegen wird erstmal der Halter mit dem Vorwurf konfrontiert. Der antwortet "ich war es nicht, aber ich sage nicht wer es war". Damit ist er aus dem OWi-Vorwurf raus und trägt die Kosten.

Was aber wenn er sagt "ich war es nicht, ich hatte zu dem Zeitpunkt das Fahrzeug dem F überlassen!"? Dann wird eben der F mit dem Vorwurf konfrontiert und sagt ebenfalls "ich war es nicht, aber ich sage nicht wer es war". Dann ist auch er aus dem OWi-Vorwurf raus, und die Kosten des Verfahrens trägt doch wieder der Halter, obwohl er (vielleicht sogar wahrheitsgemäß) den mutmaßlich Verantwortlichen benannt hat. Denn die Behörde wir ja auch dem F die Fahrereigenschaft nicht nachweisen können. unsure.gif

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swift
Beitrag 02.12.2022, 17:01
Beitrag #18


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Zitat (hk_do @ 26.11.2022, 15:35) *
Letztlich kommt doch der Halter nie aus der Kostentragung raus, wenn nicht irgendjemand den Verstoß zugibt? think.gif

Es geht eben nicht um das "Zugeben eines Verstoßes" sondern um die Feststellung des Fahrzeugführers. Wenn dieser im Laufe des Verfahrens nicht ermittelt werden kann, greift die Halterhaftung.
Sobald jemand in der Kette sagt "Ich war es, aber der Vorwurf ist nicht zutreffend", greift die Halterhaftung nicht mehr, da der Fahrzeugführer dann feststeht.
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hk_do
Beitrag 03.12.2022, 00:34
Beitrag #19


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Natürlich war ich davon ausgegangen, dass der eigentliche Verstoß selbst unstrittig ist wavey.gif

Aber ja, eigentlich meinte ich vermutlich auch eher "Der Halter kommt nie aus der Kostentragung raus, wenn nicht jemand die Fahrereigenschaft zugibt." whistling.gif
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Freisinn
Beitrag 03.12.2022, 22:15
Beitrag #20


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Der Verstoß soll in diesem fiktiven Fall unstrittig sein, der Fahrer ermittelt, Teile dieser Ermittlung aber prozessual nicht verwertbar, daher Einstellung des Verfahrens
Ich würde jetzt tatsächlich der Argumentation von @Buchholzer folgen, dass eine Kostentragungspflicht des Halters ausscheidet, da der Führer ja ermittelt wurde.
Oder würde man es so behandeln, als wäre der Führer des Fahrzeuges nicht ermittelt worden?
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Explosiv
Beitrag 04.12.2022, 08:18
Beitrag #21


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Imho ist der Fahrer eben nicht rechtskräftig ermittelt, wenn die Beweise hierfür nicht gerichtsfähig sind. Dann bleibt die Fahrereigenschaft offen und die Kostentragungspflicht für den Halter greift.
Diese ist Verschuldensunabhängig. Also unabhängig davon, ob der Halter einfach nicht weiß, wer gefahren ist, oder dies trotz Wissen nicht preisgeben will. Er kann auch hilfreich sein und eine faktenbasierte Vermutung äußern. Etwa, wer Zugang zu Schlüssel und Fahrzeug hat oder am besagten Tag das Fahrzeug tatsächlich genutzt hat. Der muss aber nicht der Falschparker sein, da er ohne Wissen des Halters jemand anderen hätte fahren lassen können.
Dafür kann der Halter nix, zahlen muss er trotzdem.
Ob da noch ein erfolgloses Gerichtsverfahren gegen Dritte involviert ist, tut nix zur Sache. Das bewirkt nur, dass die Kostentragung nicht kostendeckend ist.


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Freisinn
Beitrag 05.12.2022, 18:05
Beitrag #22


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Komplett verwirrt mich jetzt dieses Urteil: https://verkehrsrecht.gfu.com/2019/09/ag-do...chen-verfahren/
Sind die Verfahrenskosten nach einer Gerichtsverhandlung die Gerichtskosten und nicht mehr die Kosten der Verwaltungsbehörde?
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Uwe W
Beitrag 10.12.2022, 14:31
Beitrag #23


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Es sind in der Tat die Gerichtskosten, die mit 39€ angesetzt werden.
Ob Zeugengelder für die als Zeugin vernommene Polizistin noch dazukommen würden, weiß ich jetzt nicht (Bei einer Aussage während der Dienstzeit fallen meist keine Kosten an).

Wichtig ist halt auch, dass der Betroffene seine Kosten selber tragen muss (Verdienstausfall und Fahrtkosten zur Gerichtsverhandlung, Verteidigerkosten, Portokosten etc.).

Die Verwaltungsbehörde darf daneben keine Kosten mehr erheben.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 24.04.2024 - 00:57