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> Haftung bei der Überladung eines LKW
waldo222
Beitrag 06.11.2022, 08:44
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,
ich bin neu im Thema Ladungssicherung/Überladung und habe einige Fragen zu dem Thema. Einen passenden Thread habe ich dazu nicht gefunden.

Situation: Wir verkaufen regelmäßig Palettenware an ausländische Kunden. Der Kunde lässt die Ware durch ausländische Speditionen von unserem Gelände abholen. Es handelt sich um Selbstlader. D. h. die Fahrer laden die Paletten selbst auf unserem Lagerplatz auf.
Der Ablauf ist wie folgt: Der Fahrer meldet sich am Empfang an und bekommt eine Ladeliste (gemäß Bestellung) mit einer Gewichtsangabe und ihm wird der Standort der Ladung/Paletten mitgeteilt. Der Fahrer fährt zu der Position und belädt seinen LKW. Nach Abschluss der Beladung kontrolliert ein Mitarbeiter die Anzahl der Paletten gemäß Ladeliste/Bestellung und die ordnungsgemäße Ladungssicherung durch den Fahrer. Bei augenscheinlichen Abweichungen in der Ladungssicherung weisen wir den Fahrer darauf hin und er bessert nach.

Frage: Müssen wir das Gewicht der Zuladung mit den Fahrzeugpapieren und der evtl. bereits vorhandenen Ladung abgleichen, um eine Überladung auszuschließen oder obliegt das dem Fahrer, der auch selbst aufgeladen hat?
Welche rechtlichen Konsequenzen hat eine Überladung im Falle eines Unfalls bzw. im Falle einer Kontrolle für uns?
Hinweis: Die Gewichtsangaben auf der Ladeliste/von den Paletten sind korrekt und werden regelmäßig von uns geprüft/angepasst.
Wir haben keine LKW Waage zur Eingangs- und Ausgangskontrolle.
Subjektiv haben wir manchmal den Eindruck einer Überladung, da die LKW aus Belgien/den Niederlanden kommen und hier andere Grenzen gelten, sind die Fahrer etwas "unbefangen" hinsichtlich der deutschen Regularien.

Danke für die Hilfe!

BG
Peter
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Buchholzer
Beitrag 06.11.2022, 09:01
Beitrag #2


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Tja ich sehe bei euch den Kontrolleur als Verlader in der Mithaft…warum?

Zitat
Als Verlader wird in der StVO-Vorschrift diejenige Person bezeichnet, die als „Beauftragte Person des Verladers“ eigenverantwortliche Entscheidungen treffen darf


Und spätestens mit den Hinweisen zur ladungssicherung handelt der Kontrolleur eigenständig als Beauftragter des Unternehmens…

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waldo222
Beitrag 06.11.2022, 09:26
Beitrag #3


Neuling


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Danke für die schnelle Antwort. D. h. wenn wir uns aus der Ladungssicherung heraushalten und nur die Ladung mit dem Ladebrief abgleichen, dann sind wir als "Kontrolleur/Verlader" aus der Mithaftung raus?


Nachtrag: Wenn wir zukünftig nicht immer, sodern nur noch stichprobenartig die Ladung mit der Bestellung/der Ladeliste abgleichen, dann sind wir aus der "Mithaftung" raus?

Der Beitrag wurde von Hornblower bearbeitet: 06.11.2022, 12:16
Bearbeitungsgrund: Unnörige Vollzitate des Vorpostings entfernt. Bitte nicht den "Zitat"-Button mit dem "Antwort"-Button verwechseln!
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ulm
Beitrag 06.11.2022, 12:27
Beitrag #4


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Ihr seid immer der Verlader, egal, ob Ihr kontrolliert oder nicht.

...und wie schützt Ihr Euch gegen Diebstahl oder falsche Ware, die aufgeladen wird?
Fehlbestände sind doch der Killer jedes Vertriebes.
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Alex79
Beitrag 06.11.2022, 12:46
Beitrag #5


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Zitat (ulm @ 06.11.2022, 12:27) *
Ihr seid immer der Verlader, egal, ob Ihr kontrolliert oder nicht.

Das es nichts mit der Kontrolle zu tun hat ist klar.
Aber Verlader sind sie nicht, wenn sie rein gar nichts machen.

Anders sieht es aber mit dem Begriff Absender aus.
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Buchholzer
Beitrag 06.11.2022, 18:15
Beitrag #6


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Zitat (waldo222 @ 06.11.2022, 09:26) *
Danke für die schnelle Antwort. D. h. wenn wir uns aus der Ladungssicherung heraushalten und nur die Ladung mit dem Ladebrief abgleichen, dann sind wir als "Kontrolleur/Verlader" aus der Mithaftung raus?


Nachtrag: Wenn wir zukünftig nicht immer, sodern nur noch stichprobenartig die Ladung mit der Bestellung/der Ladeliste abgleichen, dann sind wir aus der "Mithaftung" raus?


Meines Erachtens kommt ihr aus der Nummer nur raus wenn ihr die Ware nach modifiziertem FOB (Free on Bordsteinkante) bereitstellt....und danach nichts mehr macht. Tor zu und es ist nicht mehr euer Problem. Wie es bis zur Bordsteinkante kommt müsst ihr organisieren.
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blackdodge
Beitrag 06.11.2022, 21:04
Beitrag #7


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ich sags einfach mal so,

Jeder, der an der Verladung beteiligt ist, kann Betroffener der Owi sein.

1. der , der den LKW annimmt und ihm die Lieferpapiere übergibt ( hat schon eine Kontrollpflicht bzgl. der mitzuführenden Dokumente und Kabotage, Vorladung und und und )
2. der, der für die Verladung verantwortlich ist (meist der Leiter der Verladearbeiten)
3. der der die Abschlusskontrolle macht

und 4.

der Geschäftsführer, wenn keiner der niederen Ränge so richtig ermittelbar ist.


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