![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2258 Beigetreten: 28.04.2008 Mitglieds-Nr.: 41696 ![]() |
klappt das? Man kaufe ein Gebraucht-Alt-Fahrzeug (1000-3000 EUR, >15 Jahre) vom Händler, logischerweise mit Sachmangelhaftung, mit "Rest-TÜV", stelle das Fz kurz vor Ablauf der Plakette, aber noch in dem Haftungszeitraum zur HU vor und fordert den Händler zur Mängelbeseitigung auf, letzteres vielleicht auch noch anwaltlich? Bitte um Einschätzungen. Danke! |
||||
|
|||||
|
![]()
Beitrag
#2
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2162 Beigetreten: 06.12.2019 Mitglieds-Nr.: 86159 ![]() |
Nö klappt nicht....weil im Wissen um die Sachmangelhaftung dir Autos für 1000-3000 Euro nur windige Händler mit ganz vielen Cousins verkaufen, wo zum Zeitpunkt wo du mit deinem Titel um die Ecke kommst, an selber stelle mit selben Fahrzeugbestand und selben Personal bereits ein rechtlich neuer Kfz-Handel betrieben wird und dein Vertragspartner nicht mehr Ladungsfähig ist....
|
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9828 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Das dürfte sehr schwierig werden. Urteile
-------------------- Wer bremst hat Angst
|
|
|
![]()
Beitrag
#4
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 23992 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Ein Sachmangel ist eine Abweichung vom Zustand von den subjektiven und objektiven Anforderungen. Subjektive Anforderungen ergeben sich aus dem Vertrag und dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck, objektive aus der Eignung für gewöhnliche Verwendung und der üblichen Beschafenheit, die der Käufer erwarten kann (mal abgesehen von speziellen Konstellationen).
Wenn also im Vertrag nichts besonderes steht, muss der Kram nur so lange halten, dass er sich für die gewöhnliche Eignung eines so und so lange gebrauchten Wagen eignet und so beschaffen ist, wie man es bei einem so und so lange gebrauchten Auto erwarten kann. Die Verjährungsfrist wird der Verkäufer wohl im Normalfall auch auf 1 Jahr festlegen. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
|
|
![]()
Beitrag
#5
|
|
![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26323 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Bei dem Alter sind die meisten Mängel Verschleiß, und der fällt nicht unter die Gewährleistung. Klappt also nicht.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.09.2023 - 01:28 |