![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 31.01.2014 Mitglieds-Nr.: 71388 ![]() |
im Gegensatz zu den fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen bzgl. stationierter NATO-Truppen konnte ich weder in der FeV noch sonst wo Regelungen zum fahrerlaubnisrechtlichen Umgang mit Diplomaten, Konsuln und ihrem Gefolge finden. Auch im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen bin ich nicht fündig geworden. Fallen diese (sofern sie keine EWR-Fahrerlaubnis besitzen) tatsächlich unter die ungünstigen Regelungen des § 29 FeV, wonach deren Fahrerlaubnis nach Wohnsitzverlegung nur noch sechs Monate in Deutschland gilt? Das erschiene mir doch sehr seltsam. Oder wird von ihnen kein Wohnsitz i.S.d. § 7 FeV begründet? Mir ist klar, dass der Personenkreis je nach genauer Rolle Immunität genießt und daher oftmals kein Fahren ohne Fahrerlaubnis begehen kann. Je nach Art der Fahrt kann eine Immunität aber auch ausgeschlossen sein (z.B. Konsul auf Privatfahrt). Vielen Dank für eure Hilfe! |
||||
|
|||||
|
Gast_Panzerkroete_* |
![]()
Beitrag
#2
|
Guests ![]() |
Schau mal in "Zur Behandlung von Diplomaten und anderen bevorrechtigten Personen in der Bundesrepublik Deutschland"– RdSchr. v. 15.9.2015 – 503-90-507.00 –
Vom Auswärtigen Amt. Da werden in Teil 6 die Fallkonstellationen ganz gut dargestellt. |
|
|
![]()
Beitrag
#3
|
|
Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 46 Beigetreten: 31.01.2014 Mitglieds-Nr.: 71388 ![]() |
Danke, das hilft mir schon mal weiter!
![]() |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.12.2023 - 17:49 |