Verjährung OWI bei Carsharing (Share-Now) |
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Verjährung OWI bei Carsharing (Share-Now) |
09.08.2022, 20:58
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 09.08.2022 Mitglieds-Nr.: 89876 |
leider konnte ich zu dem Thema nichts finden, bei dem ich denke, dass das sicherlich öfter vorkommt. Folgender Sachverhalt: Ich wurde am 17.3.22 mit einem Carsharing-Auto von ShareNow geblitzt. Der Bußgeld-Bescheid ging offensichtlich an Share-Now, denn am 14.5 (sprich 2 Monate später), sendete mir das Unternehmen die Information inkl. Ankündigung der Bearbeitungsgebühr von 20€. Desweiteren schrieb man: "Du erhältst von der Behörde in jedem Fall noch ein separates Schreiben. Wir bemühen uns darum, dass unsere Information und das Schreiben der Behörde zeitgleich bei dir eintrifft. Aufgrund der aktuellen Lage gelingt dieses nicht immer und wir bitten hier um Nachsicht.Wegen dieser Ordnungswidrigkeit wirst du noch in jedem Fall direkt von der Behörde angeschrieben. " Meinem Kenntnisstand nach beträgt die Verjährungsfrist bei OWIs 3 Monate, diese setzt sich auf Null, wenn der Bescheid rausging. Bisher (9.8) habe ich keine Post der Bußgeldstelle erhalten. Nun meine Frage: Wann ist der Tatbestand verjährt, wäre das spätestens am 14.8 (3 Monate nach Erhalt des Bescheids bei Share-Now), oder greift in dem Fall schon die Vollstreckungsverjährung von 3 Jahren? Vielen Dank und viele Grüße, Florian |
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09.08.2022, 21:02
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3303 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 |
Ob die Verjährung durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen wurde, wird sich nur durch Akteneinsicht feststellen lassen. Es ist unerheblich, ob diese bei dir angekommen ist. Wirklich "safe" ist es in der Regel nach 6 Monaten + 14 tage. (und selbst dann nicht 100%, falls es eine Aufenthaltsermittlung gibt)
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09.08.2022, 21:07
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 09.08.2022 Mitglieds-Nr.: 89876 |
Danke
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11.08.2022, 15:32
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 759 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
Ob die Verjährung durch die Anordnung der Anhörung unterbrochen wurde, wird sich nur durch Akteneinsicht feststellen lassen. Nein. Das die Verjährung durch die Anhörung unterbrochen wird, steht im Gesetz. Durch die Akteneinsicht würde sich nur feststellen lassen, ob diese Anhörung (oder Anordnung) rechtzeitig erfolgte. Um allerdings Akteneinsicht zu erhalten, muß der TE zunächst Betroffener sein/werden. |
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11.08.2022, 19:45
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6603 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat Durch die Akteneinsicht würde sich nur feststellen lassen, ob diese Anhörung (oder Anordnung) rechtzeitig erfolgte DAS hat @Freisinn gemeint.bzw. Es lässt sich nur durch eine Akteneinsicht feststellen, welche verjährungsunterbrechende Handlung wann vorgenommen wurde. Auch unterbricht eine Anhörung nur die Verjährung, wenn sie rechtzeitig und gegen die richtige Person vorgenommen wurde. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 02:28 |