Verkehrsbehördliche Anordnung - Formvorschriften |
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Verkehrsbehördliche Anordnung - Formvorschriften |
01.08.2022, 10:42
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 15.08.2020 Mitglieds-Nr.: 87259 |
kann mir jemand die Formvorschriften für die verkehrsbehördliche Anordnung herleiten bzw. welche Formvorschriften gelten da? Mal ein ganz simples Beispiel: Anordnung nach § 45 Abs. 1 + § 45 Abs. 9 StVO für ein Zeichen 274 gegenüber dem Straßenbaulastträger. Ist die Anordnung an sich (also der "Auftrag" ggü. dem Baulastträger) schon ein VA? Und ist dann der "Auftrag" an Formvorschriften gebunden? Die StVO gibt ja keine Formvorschriften vor; da es sich ich um bei der StVO um besonderes Gefahrenabwehrrecht handelt greife ich doch auf das OBG zurück; was in der Regel die Schriftform vorsieht. Bezeichnet werden die verkehrsrechtlichen Anordnungen aber nicht als Ordnungsverfügung -.- Greife ich dann noch weiter auf das VwVfG zurück und sag wieder Formfreiheit? Mal laut gedacht: Wenn ich als kreisfreie Stadt ein Verkehrsschild auf einer Gemeinde- oder Kreisstraße anordne, hab ich doch in jedem Fall Formfreiheit, weil die Anordnung ("Auftrag") kein Verwaltungsakt sein kann, weil den kann ich doch nicht gegenüber mir selber anordnen (Oberbürgermeister ggü. Oberbürgermeister). Und wenn es kein VA ist, sind Formvorgaben ja eh hinfällig. Aber es gibt ja auch noch andere Fallkonstellationen. Kann mir einer das mal begründen, welche rechtliche Regelung da gilt? PS: Ja ich weiß, man soll die Anordnung dokumentieren, aber dokumentieren ist doch nicht gleich Schriftform. Weiß einer Rat? |
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01.08.2022, 18:33
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7211 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Wenn wir beim Zeichen 274 bleiben:
Da sollte die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (Geschwindigkeitsbeschränkung) offensichtlich sein, es ist also ein Verwaltungsakt (genauer: eine Allgemeinverfügung). Ich würde irgendwie erwarten, dass die genaue Form in Verwaltungsvorschriften geregelt wird? Falls es von den obersten und höheren Landesbehörden nichts dazu gibt würde es sich wohl anbieten, für den eigenen Bereich selbst eine eindeutige Festlegung zu treffen. |
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01.08.2022, 19:39
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6603 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Das Verkehrszeichen an sich ist eine Allgemeinverfügung.
Die Anordnung ist wirklich der Auftrag, das Schild aufzustellen. Der VA ist die Allgemeinverfügung - die entwickelt die unmittelbare Wirkung nach außen. Die interne Anordnung ist kein VA. Die Begründung für die Allgemeinverfügung befindet sich in der Akte. -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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02.08.2022, 06:02
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 759 Beigetreten: 13.07.2014 Mitglieds-Nr.: 73184 |
kann mir jemand die Formvorschriften für die verkehrsbehördliche Anordnung herleiten bzw. welche Formvorschriften gelten da? Worauf willst du denn hinaus? Das ein Verkehrszeichen ohne verkehrsrechtliche Anordnung nicht beachtet werden muss? Vergiss es - das ist nämlich nicht so. |
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02.08.2022, 10:01
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
Ein Verkehrszeichen ohne verkehrsrechtliche Anordnung ist nichtig - die Frage ist natürlich nur, woher weiß man's?
Beispiel aus München - zum Nachlesen das Urteil. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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02.08.2022, 10:17
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#6
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 15.08.2020 Mitglieds-Nr.: 87259 |
Zitat Worauf willst du denn hinaus? Das ein Verkehrszeichen ohne verkehrsrechtliche Anordnung nicht beachtet werden muss? Vergiss es - das ist nämlich nicht so. Mir gehts darum ob die Anordnung der Schriftform bedarf oder auch mündlich, per simpler Mail etc. gemacht werden kann. |
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02.08.2022, 12:08
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2543 Beigetreten: 06.08.2008 Wohnort: Herbrechtingen Mitglieds-Nr.: 43563 |
allein um dich als Straßenverkehrsbehörde selbst zu schützen und auch für zukünftige Mitarbeiter sollte es im Interesse der Behörde sein, dass für jedes Schild eine schriftliche Anordnung ergeht aus welcher der exakte Standort und auch die Begründung für die Anordnung hervorgeht... gerade bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist das ja doppelt so wichtig, dass hier jeder Mitarbeiter nachschauen kann, wieso man dort das Schild gestellt hat...
Wie wären wir aufgeschmissen, wenn wir nicht mehr nachschauen könnten, wieso man vor 37 Jahren an der Stelle XY die Landstraße auf 70km/h reduziert hat... Ob komplett schriftlich oder E-Mail mit Lageplan ist hierbei letztlich egal... Hauptsache es ist dokumentiert... auch wann der Bauhof das Schild tatsächlich aufgestellt hat... -------------------- Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht! |
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03.08.2022, 08:05
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24291 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Das ist ohne Außenwirkung, wie richtig erkannt, und richtet sich nach den verwaltungsinternen Vorschriften. Da fragst Du hier im Forum falsch.
Wobei ich's immer wieder bemerkenswert finde, dass die meisten Kommunen keine Ahnung haben, welche Schilder sie so im Laufe der Zeit aufgestellt haben. Das führt dann gerne zu sehr kuriosen weiteren Anordnungen vom Schreibtisch aus. -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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06.08.2022, 17:12
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 446 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 |
Hier ein Beispiel wie eine typische straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei uns aussieht: https://sitzungsdienst-hamburg-nord.hamburg...VOLFDNR=1011960 (unter Anlagen)
Sie ist aufgeteilt in: 1 - Anordnung 2 - Durchzuführende Maßnahmen 3 - Begründung 4 - Anhörung 5 - Ausführung + Anlagen (VZ-Plan) Diese Form erscheint mir durchaus nachvollziehbar... |
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08.08.2022, 20:29
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2206 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Eine Möglichkeit an die verkehrsrechtlichen Anordnungen dranzukommen ist eine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz zu stellen, zum Beispiel über eine Plattform wie fragdenstaat.de .
-------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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09.08.2022, 10:27
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6603 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Hier ein Beispiel wie eine typische straßenverkehrsbehördliche Anordnung bei uns aussieht: Die Anlagen lassen sich nicht öffnen -------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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09.08.2022, 11:13
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 446 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 |
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09.08.2022, 12:41
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7546 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Eine Möglichkeit an die verkehrsrechtlichen Anordnungen dranzukommen ist eine Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz zu stellen, zum Beispiel über eine Plattform wie fragdenstaat.de . Da muss ich mich die Tage auch mal einlesen, um rauszufinden, wie die Widmung einer Straße ist, wo jetzt nur in eine Richtung ein 254 steht (in die anere nicht) und wie die Anordnung lautet und wie die Abwägung war, dass Radfahren (und EKfzern) so gefährlich ist, Gehen, S-Pedelec-, Mofa-, Trecker-, ... -fahren aber nicht ... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 00:55 |