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> Beantragung SZ 95 / Fahrerqualifizierungsnachweis
Justin158
Beitrag 15.07.2022, 23:44
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen,

demnächst findet die letzte Abschlussprüfung der Fachkraft im Fahrbetrieb Ausbildung statt, danach ist die Ausbildung beendet und es wird die SZ 95 bzw. der Fahrerqualifizierungsnachweis benötigt. Aber, in der Zeit der Beantragung darf ja nicht gefahren werden, da bisher SZ 187 hinterlegt im Rahmen der Ausbildung und unter 21 Jahre alt.

Daher meine Frage, nach Beendigung der letzten Abschlussprüfung bei der IHK und das dann bekommene IHK Zeugnis, kann man in der Zeit der Beantragung dieses Zeugnis mitführen und damit übergangsmäßig fahren?

Vielen Dank für Eure Antworten.
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truckercharly
Beitrag 17.07.2022, 15:06
Beitrag #2


Neuling
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Du hast Dir die Antwort im Grunde schon richtig selber gegeben: Bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises darfst Du aus formalen Gründen nicht fahren! Die Ausbildung ist beendet, der FQN liegt aber noch nicht vor. Bei einer Kontrolle kannst Du mit dem IHK-Zeugnis allenfalls auf einen verständnisvollen Kontrolleur hoffen und im Ausland solltest Du Dich ohne FQN schon gar nicht gewerblich bewegen. mad.gif
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Justin158
Beitrag 17.07.2022, 21:34
Beitrag #3


Neuling


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aber laut einem dokument des BAG steht folgendes:
"Ist es zulässig, vor Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein Fahrten im
gewerblichen Güter-/Personenverkehr durchzuführen, wenn die IHK-
Prüfungsbescheinigung mitgeführt wird?

Die IHK-Prüfungsbescheinigung wird als vorläufiger Nachweis der Qualifikation bei Fahrten im gewerblichen Güter-
/Personenverkehr anerkannt, wenn der Fahrer die Prüfung bestanden, aber den Führerschein mit der Schlüsselzahl 95
noch nicht erhalten hat. Gleiches gilt für das IHK-Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung als
Fachkraft im Fahrbetrieb oder Berufskraftfahrer/in. Die Anerkennung als vorläufiger Qualifikationsnachweis ist begrenzt
auf einen Zeitraum von zwei Monaten ab Ausstellungsdatum der IHK-Prüfungsbescheinigung/des IHK-Zeugnisses."

Die Frage ist nur ob dies noch so gilt?
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frankenstein
Beitrag 19.07.2022, 13:30
Beitrag #4


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Ja, das gilt so noch...allerdings nur in Deutschland.


--------------------
Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Justin158
Beitrag 20.07.2022, 15:01
Beitrag #5


Neuling


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Danke für die Antwort!
Weißt du wo man dies finden kann um etwas schriftlich zu haben?
Danke

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 21.07.2022, 14:45
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorposting gelöscht
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Hoheneicherstation
Beitrag 21.07.2022, 14:08
Beitrag #6


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In diesem Beitrag hat @Jens geschrieben: Die ist vom genannten Bund-Länder-Arbeitskreis Berufskraftfahrerqualifikation festgelegt worden. Es handelt sich dabei um eine reine Kulanz, denn nach den Buchstaben der BKrfQV dürfte ein Fahrer erst dann gewerblich fahren, wenn er seinen Führerschein mit der 95 als Nachweis vorlegen kann.

Das BAG hält sich daran ...

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Justin158
Beitrag 21.07.2022, 19:28
Beitrag #7


Neuling


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Das BAG hält sich an diese Kulanz Regel oder was meinst du?
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Hoheneicherstation
Beitrag 21.07.2022, 21:38
Beitrag #8


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Genau so.

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Justin158
Beitrag 22.07.2022, 13:21
Beitrag #9


Neuling


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Dan frage ich mich, warum unser Unternehmen uns sagt, dass wir nach Beendigung nicht fahren dürfen und denen von solch eine Regelung (Kulanz) nichts bekannt ist.
Zumal ich weiß, dass in Berlin die Azubis nach der Ausbildung mit ihrer Prüfungsbescheinigung z.b fahren dürfen.
In unserem Unternehmen weiß man davon nichts ..
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Justin158
Beitrag 26.07.2022, 20:46
Beitrag #10


Neuling


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Wo kann ein Fahrerqualifizierungsnachweis beantragt werden, nur bei der Behörde meines Wohnortes oder kann auch auf eine Führerscheinbehörde ausgewichen werden?
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blackdodge
Beitrag 27.07.2022, 16:12
Beitrag #11


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Bei der Für Deinen Wohnort zuständigen Führerscheinstelle.



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