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> Parkplatzgröße, Bemessungsfahrzeug, Wie breit muß ein Parkstreifen sein?
Söne spitze Steine
Beitrag 20.06.2022, 21:03
Beitrag #1


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Da hier im Dorf mal wieder über 1,60 m breite Parkstreifen diskutiert wird, kam die Frage auf: wie breit müssen die eigentlich sein?

Wikipedia erzählt da etwas von einem „Bemessungsfahrzeug“, das 2 m breit ist, und gibt als Quelle die EAR 05 an (Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs).

Gibt es dazu auch verbindliche Richtlinien?


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wombat
Beitrag 23.06.2022, 08:30
Beitrag #2


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Meines Erachtens spricht doch nichts gegen schmalere Parkstreifen.
Sofern auf der Fahrbahn kein Haltverbot ist, darf das Fahrzeug ja auch mit einem Teil auf der Fahrbahn stehen. (Verbleibende 3m setze ich mal voraus)

Sofern auf der Fahrbahn ein Haltverbot besteht gibt der Parkstreifen die hier gewünschte maximale Fahrzeugbreite vor (angeklappter Spiegel o.ä. darf natürlich nicht über den Gehweg (sofern vorhanden) ragen).

Das reicht immerhin für einspurige Fahrzeuge oder z.B. auch kleinere mehrspurige Kfz wie den Renault Twizy oder den Opel Rocks-e (der ist 1,39m breit). Es stellt sich eben die Frage, was man mit dem Streifen bezwecken will.
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Kosmo
Beitrag 23.06.2022, 20:30
Beitrag #3


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2,0 m stehen ziemlich sicher auch in den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt06. Sofern diese Richtlinie als verbindlich eingeführt ist, ist sie auch anzuwenden. Zudem stellt sie den „Stand der Technik“ dar.
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Kuli
Beitrag 24.06.2022, 06:13
Beitrag #4


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Hier schließe ich mich vollumfänglich an.
Zur Ergänzung: Das steht in Kapitel 6.1.5 RASt 06.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 24.06.2022, 06:31
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Söne spitze Steine
Beitrag 26.06.2022, 02:58
Beitrag #5


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Das sieht gut aus, herzlichen Dank.

Mal sehen, ob die Dorf-StrVB die RASt auch als „Stand der Technik“ sieht. smile.gif


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tabark
Beitrag 16.07.2022, 09:53
Beitrag #6


Neuling
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1. Die RASt sind eine Richtlinie für Planung und Bau, nicht zur StVO.
2. "Parkstreifen" ist keine Kategorie im Sinne der StVO. Man kann sie vielleicht bauen, verkehrsrechtlich anordnen kann man sie definitiv nicht. Die Straßenverkehrsbehörde braucht sich deshalb allenfalls peripher für die RASt zu interessieren (einschließlich ihere phantasievollen Vorstellungen zu Geschwindigkeitsbeschränkungen).
3. Verkehrsrechtlich anordnen kann man eine Fahrbahnbegrenzung. Im Rahmen der baulichen Gegebenheiten (z. B. Bordstein) ist alles rechts davon ein Seitenstreifen, soweit nichts weiter angeordnet ist (z. B. Z 237).
4. Zur Nutzung von Seitenstreifen zum Parken vgl. § 12 Absatz 4 StVO.
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Aqua-Cross
Beitrag 03.08.2022, 08:06
Beitrag #7


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In Anlage 2 der StVO ist allerdings zur Fahrbahnbegrenzung angeführt, dass man links von dieser nicht parken darf, wenn rechts ein Sietenstreifen etc. angeordnet ist. Daher wäre ein 1,60m Seiten- bzw. Parkstreifen eine tolle Sache für schmale Fahrzeuge, wie Motorräder. Die Anwendung der Richtlinien macht also in der Regel schon Sinn.
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rapit
Beitrag 18.08.2022, 21:31
Beitrag #8


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Als Bemessungsfahrzeug offensichtlich ungeeignet: rolleyes.gif
(Die Stelle ist mit Vz 315-66 gekennzeichnet. Dieses Auto darf da also gar nicht stehen. Mit anderen, die da stehen dürfen, ergibt sich aber letztlich dasselbe Problem).


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Mueck
Beitrag 19.08.2022, 01:40
Beitrag #9


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Hmmm ... think.gif

Also entweder macht man's mit Parkflächenmarkierungen und der "Überschuss" wird auf die Fharbahn gestellt, wenn's kein HV gibt, sonst Pech.

Oder man macht's mit 315, dann ist alles Gehweg, das Gepflasterte wie das Asphaltierte, weil heißt ja "Gehwegparken", und man steht richtig, wenn man vom Bordstein weg parkt in dem Falle des 315, egal wie weit das auf welche Fläche auch immer reicht?
think.gif
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Kuli
Beitrag 19.08.2022, 11:58
Beitrag #10


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Zitat (rapit @ 18.08.2022, 22:31) *
Dieses Auto darf da also gar nicht stehen.
Warum das? Das Auto steht doch komplett auf dem Gehweg, so, wie es das VZ vorschreibt.
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reckoner
Beitrag 19.08.2022, 12:09
Beitrag #11


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Hallo,

Zitat
Warum das? Das Auto steht doch komplett auf dem Gehweg, so, wie es das VZ vorschreibt.
Es steht doch nur mit zwei Rädern auf dem Gehweg.

Richtig wäre eines VZ "Parken halb auf dem Gehweg".

Stefan
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rapit
Beitrag 19.08.2022, 13:29
Beitrag #12


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Das Auto hat aber eine zu hohe zGm rolleyes.gif Wie die meisten SUV. Die dürfen bei Vz 315 nicht parken wavey.gif


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Söne spitze Steine
Beitrag 19.08.2022, 14:43
Beitrag #13


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Nehmen wir an der Gehweg wird bei einem angeordneten Z315-66 und Parken eines wie abgebildeten Massemobils auf weniger als 1,0 Meter eingeengt – kann ich dann auch länger als ein Jahr lang nach Kenntniserlangung dagegen klagen? Das Z315 (Erlaubnis für PKW) verbietet dem Fußvolk quasi den Gehweg widmungs- und StVO-gerecht zu nutzen.


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Riggs
Beitrag 21.08.2022, 13:18
Beitrag #14


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Zitat (rapit @ 19.08.2022, 14:29) *
Das Auto hat aber eine zu hohe zGm rolleyes.gif Wie die meisten SUV. Die dürfen bei Vz 315 nicht parken wavey.gif

Also, bis dahin dürfte es aber noch ein wenig dauern. Etliche SUV überschreiten die 2,8t zGM zwar, und es werden künftig sicher auch noch mehr werden, die weitaus meisten SUV in Deutschland bleiben aber (noch) darunter.
Oder man müsste eine recht eingeschränkte Definition des Begriffs SUV anwenden und fast alles unterhalb der US Fullsize SUV Größe als Nicht-SUV erklären. rolleyes.gif

Wieso das Parken mit mehr als 2,8t zGM auf dem Gehweg bei Z 315 laut Tatbestandskatalog billiger ist als das Parken mit mehr als 2,8t zGM auf dem Gehweg innerhalb einer Parkflächenmarkierung (und auch erst nach 3 Stunden teurer wird, während letzterer Verstoß sich bereits nach 1 Stunde verteuert), wird wohl auch das Geheimnis der Macher des Bußgeldkatalogs bleiben.
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ulm
Beitrag 21.08.2022, 13:42
Beitrag #15


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Diese Inkonsistenzen werden sowieso mit jeder BKat-Ausgabe schlimmer.
Zeigt einfach, dass der Praktikantenhaufen schon vor Jahren jeglichen Überblick über die StVO und die begleitenden Verordnungen verloren hat.
Die Schilderwaldnovelle hat den Schilderwald vergrößert. Verstöße, die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, bringen keine Punkte mehr, also zum Beispiel die nicht ordnungsgemäße Absicherung von Baustellen. Die "Halterhaftung" ist preisgünstiger als der Parkverstoß. Und das lässt sich ja in einer langen Liste fortsetzen.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.07.2025 - 09:58