... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Tageskontrollblätter, Bescheinigung bei 2 Minijobs (bis 3,5t), Wann muss was von wem wie ausgefüllt werden
QHZ
Beitrag 14.06.2022, 18:11
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 14.06.2022
Mitglieds-Nr.: 89702



    
 
Hallo Wissende,

pünktlich zum Rentenbeginn fragt mein Ex-Arbeitgeber, ob ich nicht sporadische Fahrten bei Personalengpässen machen will. Jep, ich will ... Es wird mit 3,5t-Sprinter oder mit Doblo (<2,8t) gefahren und sporadisch bedeutet wohl 1 - 2 mal im Monat. Gefahren wird fremdes Gut.

Und nun kommt mein Nachbar um die Ecke und fragt, ob ich nicht so 2-4 mal im Monat Fahrten für ihn machen will. Auch hier: Jep! - für was ist man Rentner. Gefahren werden hier Metallwaren, die im eigenen Betrieb (des Nachbars) hergestellt werden. Alle Fahrzeuge sind ohne Kontrollgerät bzw. Fahrtenschreiber.

Folgende Fragen ergeben sich für mich aus dieser Konstellation:

1. Müssen mir beide Arbeitgeber eine "Bescheinigung von Tätigkeiten" ausstellen und das jeweils unabhängig von der Fahrerei im anderen Betrieb?

2. Und falls ja, was sollte dann der "normale" Eintrag in der Bescheinigung sein?
(15) sich im Erholungsurlaub befand
(16) sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand
(17) ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat
(btw: was soll eigentlich der Unterschied zwischen dem Erholungsurlaub aus 15 und dem Urlaub aus 16 sein?) think.gif

3. Oder reicht es wegen der nur sporadischen Fahrten aus, wenn ich entsprechende Einträge bei den Tageskontrollblättern mache (z.B. ein Leerblatt zwischen 2 Fahrten mit der Anmerkung "Ruhezeit von Datum bis Datum")?

4. Wären Tageskontrollblatt und/oder "Bescheinigung von Tätigkeiten" entbehrlich, wenn ich nur für den Nachbarn fahren würde, der selbst hergestelltes Gut zu seinen Kunden im Umkreis von ca 100km gefahren haben möchte? Ich meine, schon irgendwo mal sowas gelesen zu haben ...

Früher beim Fahren in 1 Firma war es definitiv übersichtlicher ...

Vielen Dank schon mal für eure Kommentare, Hinweise und Anregungen,
QHZ
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 14.06.2022, 19:49
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6463
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Jeder Arbeitgeber muss Dir jeweils für den zwischendurch nicht gefahrenen Zeitraum,die passenden Scheine ausstellen. Also müssen beide voneinander wissen.

Es geht auch anders. Du musst ja 28 Tage nachweisen. d.h. Du fährst z.B am 2., 8., 19. und 27.

also vom ersten AG einen Zettel bis zum 2. dann normal Tageskontrollblatt für den 2., am 08. des Monats schreibst Du ein Tageskontrollblatt wo drauf steht "vom 03. bis zum 08. Zeit....... kein Nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt" und so verfährst Du für die übrigen Zwischenräume...............

das selbe kannst Du übrigens im Ausland machen, da die Nachweispflicht dummerweise nur in Deutschland gilt.

Interessant wird dann nur die Aufbewahrungspflicht für die Arbeitgeber whistling.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
QHZ
Beitrag 15.06.2022, 12:26
Beitrag #3


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 14.06.2022
Mitglieds-Nr.: 89702



Hallo und Danke blackdodge,

dein "Es geht auch anders" hört sich sehr gut an!
Kann ich das so interpretieren, dass ich nach der Anfangs-Bescheinigung durch einen Arbeitgeber alles über Tageskontrollblätter mit den beiden Kategorien
  • Fahrtag mit regulärem Eintrag der Lenk- und Ruhezeiten
bzw. alternativ dann
  • von Tag X bis Tag Y kein Nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt
abhandeln kann ohne weiteres Zutun der Arbeitgeber? Vielleicht mal Urlaubszeiten ausgenommen.
Das wäre ja ein Träumchen ...

Ich bin gerade am überlegen, warum bei mir doch noch eine Portion Skepsis bleibt. So wenig Bürokratie kann ich mir wahrscheinlich nicht so recht vorstellen zumal es ja extra das Formular "Bescheinigung von Tätigkeiten" gibt. Der Nachweis würde natürlich auch ohne die Bescheinigung funktionieren ...

Die Aufbewahrungspflicht für die Arbeitgeber könnte dann evt. ja auch über Kopien funktionieren. Oder muss es da zwingend das Original sein?

Grüße, QHZ
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 15.06.2022, 15:09
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6463
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



Du musst nachweisen was Du gemacht hast,

Du bist für Deine manuellen Nachträge verantwortlich

guggst einfach in die FPersV

§1 Abs1 Nr.1 und Abs.6

Zitat
Die Aufbewahrungspflicht für die Arbeitgeber könnte dann evt. ja auch über Kopien funktionieren. Oder muss es da zwingend das Original sein?


jeder AG braucht sein Original das andere sollte mit Kopien funktionieren


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
QHZ
Beitrag 15.06.2022, 16:45
Beitrag #5


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 3
Beigetreten: 14.06.2022
Mitglieds-Nr.: 89702



So weit so gut ... aber noch nicht ganz klar.

Denn, wie geht der §1 Abs. 6 (= eigenverantwortliches Aufzeichnen der Zeiten durch den Fahrer) mit §20 der FPersV (Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage) zusammen? Bei letzterem muss ja der Arbeitgeber die nicht aufzeichnungspflichtigen Zeiten bestätigen. Bei ersterem macht es der Fahrer. Ich sehe da zunächst einen gewissen Widerspruch.

Aber think.gifthink.gifthink.gif wahrscheinlich hebe ich da zu sehr auf §20 Abs. 4 ab
"Ist ein manueller Nachtrag nach Absatz 2 Satz 1 aus technischen Gründen nicht möglich oder besonders aufwendig, darf abweichend von den Absätzen 2 und 3 bei einer Kontrolle eine Bescheinigung des Unternehmens über die im Absatz 1 genannten Zeiten vorgelegt werden."
ohne §20 Abs. 3 verinnerlicht zu haben
"Manuelle Nachträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 müssen bei Verwendung eines analogen Fahrtenschreibers, eines Nachweises nach § 1 Absatz 6 oder im Falle des Absatzes 2 Satz 2 vor Fahrtantritt lesbar unter Verwendung der in Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgeführten Zeichen erfolgen. Der Nachtrag ist auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den berücksichtigungsfreien Zeitraum verwendeten Schaublattes oder Fahrtenschreiberausdruckes (Ausdruck der Tätigkeiten des Fahrers am Fahrtag) oder auf einem Nachweis nach § 1 Absatz 6 vorzunehmen. Bei Bedarf können auch mehrere Schaublätter, Fahrtenschreiberausdrucke oder Nachweise nach § 1 Absatz 6 benutzt werden."
Somit wäre die Bescheinigung von Tätigkeiten durch das Unternehmen in der Tat entbehrlich bzw nur erforderlich wenn die "technischen Gründe" des §20 Abs 4 zutreffend wären. Bei einer Aufzeichnung auf Schaublättern sollte das eher nicht der Fall sein.

Bei der Aufbewahrungspflicht für die Arbeitgeber dachte ich, dass jeder Arbeitgeber die Originale der Fahrtage bekommt, an denen für ihn gefahren wurde und zusätzlich eine Kopie der Aufzeichnungen für den jeweils anderen Arbeitgeber bzw. der Tage, an denen nicht gefahren wurde.

Grüße, QHZ
Go to the top of the page
 
+Quote Post
blackdodge
Beitrag 15.06.2022, 17:01
Beitrag #6


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6463
Beigetreten: 18.10.2007
Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13
Mitglieds-Nr.: 37650



§20 Absatz 4 ist für längere Zeiträume wie z.B. Aushilfsfahrer die regelmäßig fahren aber eben auch einen längeren Zeitraum nicht. Da ist jetzt festgelegt, mehr als 5 Einzeleingabehandlungen beim digitalen Fahrtenschreiber für den Zettel des Arbeitgebers ausreichen.


Du kannst natürlich auch Deinen Arbeigebern jeweils einen Zettel abfordern. Dazu musst Du die vorhandenen Tageskontrollblätter und die weiteren manuellen Aufzeichnungen vorlegen


Zitat
Bei der Aufbewahrungspflicht für die Arbeitgeber dachte ich, dass jeder Arbeitgeber die Originale der Fahrtage bekommt, an denen für ihn gefahren wurde und zusätzlich eine Kopie der Aufzeichnungen für den jeweils anderen Arbeitgeber bzw. der Tage, an denen nicht gefahren wurde.



so sollte es passen


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hercemania
Beitrag 11.07.2022, 14:32
Beitrag #7


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 47
Beigetreten: 03.05.2019
Mitglieds-Nr.: 85236



Man könnte hier noch näher ausleuchten:

- unter 2,800kg bedeutet ja, dass du nicht der FPersVO unterliegst..(man denke, du fährst ausschließlich den Fiat ;-) )
- oder du fährst unter 100km (Radius zum Unternehmen)
- Waren die in handwerklicher Kleinserie hergestellt- und transportiert werden (irgendwo gab es da auch eine Ausnahme bin aber unterwegs, Stichwort dein Metallbetrieb)

Letztendlich ist das Thema sehr schwammig und das Tageskontrollblatt wird nicht umsonst auch als Lügenblatt bezeichnet...aber wenn du es ganz genau machen willst, dann hat blackdodge das Prozedere beschrieben. Hoffentlich ist ab 2026 damit Schluss und der KT braucht dann auch ein Kontrollgerät.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.05.2025 - 10:25