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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 02.03.2022 Mitglieds-Nr.: 89339 ![]() |
ich bin Kontrolleur für ADR und GüKG an einem LKW Terminal. ich bin schon länger auf der Suche nach Antworten zu folgenden Themen: §7c GükG: Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet, 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügt, [...] Wenn ich also (als Kontrolleur für das Unternehmen) Fahrer und Fahrzeuge kontrolliere (EU Lizenz und Ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal) mit denen ich einen Transportvertrag habe - sollte ich dann auch auf die Einhaltung des §7 des GüKG kontrollieren? Soll konkret heißen, hat er keine Transportdokumente vom letzten Transport dabei darf er nicht laden. Denn laut §7 gilt ja eine Mitführungspflicht solcher Dokumente. Des Weiteren steht aber im §7b das diese Dokumente einer "Kontrollberechtigten Person" (BAG, Zoll, Polizei???) ausgehändigt werden müssen. Was beudeutet konkret "Kontrollberechtigt"? Ich habe letztens auch gesehen, dass eine polnische Spedition einen Standort in Deutschland eröffnet hat und sich zwischen diesen beiden Firmen die Fahrzeuge mit EU- Lizenz verleiht. Konkret läuft dies so: Ein polnische Fahrzeugeinheit fährt unter Deutscher EU-Lizenz und umgeht die Kabotageregelungen, da das Fahrzeug mit einem Mietvertrag fährt, der zwischen der deutschen Firma als Mieter und der polnischen Firma als Vermieter läuft. Ist dies so überhaupt zulässig? Braucht das Fahrpersonal, welches dazu auch polnisch ist, nicht einen Arbeitsvertrag vom deutschen Unternehmen? Bin auf eure Antworten gespannt! Gruß, Peter ![]() |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14084 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
eine polnische Spedition einen Standort in Deutschland eröffnet hat und sich zwischen diesen beiden Firmen die Fahrzeuge mit EU- Lizenz verleiht. Werden nur Fahrzeuge verliehen oder besteht ein Werkvertrag, dass die polnische Mutter leistungen mit Fahrzeug und Fahrer erbringt? Nebenbei: Ein Anruf bei Zoll und BAG kann da ganz schnell zu Hausbesuchen und nachhaltiger Verhaltensänderung führen. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
Hallochen, endlich mal einer der sich den Kopf macht.
1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet, Wenn Mietvertrag für das Fahrzeug vorhanden ist, muss die Lizenz vom mietenden Unternehmen sein Zitat 2. bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verfügt, [...] Fahrer aus Nicht-EU-Ländern brauchen die Fahrerbescheinigung nach der VO 1072/2009, seit letztem Jahr auch mit Eintrag der 95 auf dieser Zitat Wenn ich also (als Kontrolleur für das Unternehmen) Fahrer und Fahrzeuge kontrolliere (EU Lizenz und Ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal) mit denen ich einen Transportvertrag habe - sollte ich dann auch auf die Einhaltung des §7 des GüKG kontrollieren? Soll konkret heißen, hat er keine Transportdokumente vom letzten Transport dabei darf er nicht laden. Denn laut §7 gilt ja eine Mitführungspflicht solcher Dokumente. Des Weiteren steht aber im §7b das diese Dokumente einer "Kontrollberechtigten Person" (BAG, Zoll, Polizei???) ausgehändigt werden müssen. Was bedeutet konkret "Kontrollberechtigt"? Da ihr verladendes Unternehmen seit, und der Verlader vor der Verladung Kontrollpflichten hat, für die er auch haftet, bist Du Kontrollberechtigt. Kein Vorlegen der Unterlagen -> keine Verladung. Da die Kontrolle Dein Job ist, haftest Du zu einem Großteil persönlich ! Zitat Ich habe letztens auch gesehen, dass eine polnische Spedition einen Standort in Deutschland eröffnet hat und sich zwischen diesen beiden Firmen die Fahrzeuge mit EU- Lizenz verleiht. Konkret läuft dies so: Ein polnische Fahrzeugeinheit fährt unter Deutscher EU-Lizenz und umgeht die Kabotageregelungen, da das Fahrzeug mit einem Mietvertrag fährt, der zwischen der deutschen Firma als Mieter und der polnischen Firma als Vermieter läuft. Ist dies so überhaupt zulässig? Braucht das Fahrpersonal, welches dazu auch polnisch ist, nicht einen Arbeitsvertrag vom deutschen Unternehmen? Die Vermietung der Fahrzeugeinheit ist zulässig und das Nutzen der deutschen Lizenz ist in diesem Falle Pflicht. Der Fahrer sollte einen Arbeitsvertrag mit der deutschen Firma haben. Falls nicht, sollte er die Nachweise nach MiLoG vorlegen können. Dummerweise haben hier nur Zoll und möglicherweise die Kontrollmöglichkeiten (MiLoG) übrigens lohnt auch die Ausfahrtkontrolle, zumindest bei den Kleintransportern bis 3,5t und denen, die Zwillingsbereift sind. hatten heute einen in der Mache, geladen bei deutschem Unternehmen. war 85% überladen, bezogen auf das zGG. ehemaliger 7t er auf 3,5t abgelastet mit Topsleeper und supergroßer Pritsche. Erfahrung sagt maximal noch 100kg Zuladung, wenn der Tank leer ist. Ladepapiere 1,1t geladen. CMR selber geschrieben mit selber Packstückanzahl und 786 kg Ladegewicht. und warum ? der Fahrzeugschein weist eine Zuladung von 800 kg aus. und warum ? Weil PL-Fahrzeugscheine in der Regel anhand der abgegebenen Unterlagen ausgestellt werden. Der Umbau wird dann nicht nochmal verwogen Ich habe schon einige Verlader finanziell schmerzhaft überzeugen müssen, dass zumindest bei zwillingsbereiften 3,5tern die Vorlage eines aktuellen Wiegescheines vor der Verladung sinnvoll ist. Zumindest wenn das Gewicht mit den Angaben im Fahrzeugschein passt. Für falsche Angaben können se nichts. -bei falschen Angaben im Fahrzeugschein + wird bei Leer-Überschreiten des zGG das Fahrzeug stillgelegt und muss in PL neu zugelassen werden + bei Nichtüberschreiten des zGG durch das Leergewicht erfolgt eine Info an die Zulassungsstelle in PL über den Botschaftsweg und meist zusätzlich noch ne Fahndungsausschreibung des Fahrzeuges mit dem Hinweis der falschen Angaben und dem Kontrollhinweis auf vorsätzliche Überladung -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
www.blueknights.de www.blueknights.org Blue Knights Germany 19 Saxonia (eines von 41 in Deutschland, über 600 weltweit mit weit über 40000 Mitgliedern) |
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Beitrag
#4
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6464 Beigetreten: 18.10.2007 Wohnort: irgendwo in Sachsen zw. A14/A4/A17/A13 Mitglieds-Nr.: 37650 ![]() |
seit gestern ist übrigens die EU-Lizenzpflicht für Kleintransporter, z.GG zwischen 2,5t und 3,5t in Kraft. Dies gilt gegenwärtig nur für den grenzüberschreitenden - und Kabotageverkehr
Bußgelder betragen den gleichen Regelsatz wie für richtige LKW -------------------- Blue Knights Law Enforcement Motorcycle Club
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 15:05 |