Parken in Sackgasse mit Zeichen 250 + Anliegerfrei wegen Spielplatzbesuchs |
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Parken in Sackgasse mit Zeichen 250 + Anliegerfrei wegen Spielplatzbesuchs |
25.01.2022, 21:18
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 25.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89185 |
mich hat heute eine Schreiben von der Ordnungsbehörde mit einer Verwarnung erreicht. Mir wurde eine Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarngeld in Höhe von 55 Euro vorgeworfen, konkret Folgendes: "Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 250 gesperrt war. § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 144 BKat" Bei der Straße handelt es sich um eine Sackgasse. Am Beginn der Straße befindet sich das Sackgassenzeichen (357) sowie das o.g. Zeichen 250 mit dem Zusatz "Anlieger frei". Am Ende der Straße befindet sich ein direkt angrenzender größerer Spielplatz, den ich mit meinen beiden Kindern öfters aufsuche und dazu in der genannten Straße parke. Das Zeichen 250 mit dem Zusatz "Anlieger frei" habe ich zur Kenntnis genommen, bin jedoch bisher immer davon ausgegangen, dass ich in die Straße einfahren und auch dort parken darf, da ich einen triftigen Grund hatte die Straße zu benutzen, weil ich ein an die Straße angrenzendes Grundstück (den öffentlichen Spielplatz) aufgesucht habe. Eine gesetzliche Definition des "Anliegers" scheint es ja nicht zu geben. Meine Frage wäre jetzt, wie meine Erfolgsaussichten sind, wenn ich der Verwarnung widerspreche. Ich ärgere mich schon ein wenig, da ich mitten am Tag ca. eine Stunde geparkt habe und mit Sicherheit keinem Anwohner den Parkplatz weggenommen habe, es waren sehr viele freie Plätze vorhanden. Ich gehe stark davon aus, dass mich irgendein Anwohner der Straße beobachtet und gemeldet hat. Ansonsten kann ich mir nicht erklären, wie man mir diese Ordnungswidrigkeit vorwerfen kann (ich hätte ja theoretisch auch ein Besucher einer der Häuser sein können). Würde mich sehr über eine Einschätzung von euch freuen, besten Dank schon mal. |
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25.01.2022, 21:51
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13459 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
Wenn Du den Spielplatz besuchst hast und der Spielplatz einen direkten Zugang von der Straße aus hat, in der Du geparkt hast, dann bist Du tatsächlich Anlieger. Einfach auf dem Fragebogen so angeben und unbedingt darf achten, dass Du ankreuzt, der Fahrer gewesen zu sein. Damit sollte das Thema vom Tisch sein. Wenn das in Berlin war, besteht allerdings noch ein größeres Restrisiko... |
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25.01.2022, 22:06
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 25.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89185 |
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung + Einschätzung und auch Begrüßung hier im Forum :-)
Es war nicht in Berlin, sondern in Hattersheim in Hessen. Hab ziemlich viel zum Thema "Anlieger" gegoogelt und eigentlich nichts Eindeutiges gefunden. Relativ häufig stand dort aber, dass man als Anlieger "mit Eigentümern oder Bewohnern in Bezug treten will", was bei mir ja nicht so richtig der Fall war ..... Ich werde das im Fragebogen aber mal alles wahrheitsgetreu angeben und gucken, was dabei rauskommt. Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 26.01.2022, 06:10
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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25.01.2022, 22:32
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24329 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 |
Anlieger ist jeder, der auf eine gewisse Dauer zum Betreten oder Benutzen eines anliegenden Grundstücks befugt ist. Das gilt z.B. auch für jemanden, der in einem Badesee baden will (Beschluss vom OLG Zweibrücken, 05.05.1989 - 1 Ss 73/89). Das müsste also auch für einen öffentlichen Spielplatz gelten, wenn dieser seinen Zugang an der gesperrten Straße hat.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...=1%20Ss%2073/89 Oder auch BGH, Beschluss vom 09. Juli 1965 – 4 StR 191/65 –, BGHSt 20, 242-245 Leitsatz: "Ein Kraftfahrer, der, ohne selbst Anlieger zu sein, ein unbebautes Grundstück betreten oder benutzen will, das an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße gelegen ist, ist zum "Anliegerverkehr" auf dieser Straße befugt, wenn der (verfügungsberechtigte) Anlieger das Betreten oder Benutzen des Grundstücks allgemein oder im besonderen Fall ausdrücklich oder stillschweigend gestattet hat." https://dejure.org/dienste/vernetzung/recht...%20StR%20191/65 -------------------- „Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels
Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen? |
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25.01.2022, 22:43
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3145 Beigetreten: 25.01.2005 Wohnort: Niederrhein Mitglieds-Nr.: 8011 |
Das müsste also auch für einen öffentlichen Spielplatz gelten, wenn dieser seinen Zugang an der gesperrten Straße hat. Da sehe ich noch einen potentiellen Knackpunkt: Gerade Spielplätze sind ja öfter von mehreren Straßen aus zugänglich. Wie sieht es aus, wenn man ihn auch von einer nicht nur für Anlieger freigegebenen Straße aus erreichen kann? -------------------- Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.
Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt. |
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26.01.2022, 06:12
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13459 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
...dann kann die Straßenverkehrsbehörde ihren Wunsch durch Beschilderung zum Ausdruck bringen.
Hier wurde eine Beschilderung verwendet, die die Zufahrt und damit das Parken eindeutig erlaubt. |
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26.01.2022, 07:57
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 25.01.2022 Mitglieds-Nr.: 89185 |
Der Spielplatz ist theoretisch auch von der anderen Seite über eine andere Straße erreichbar, allerdings grenzt diese nicht direkt an. Google Maps hat mich an den "Haupteingang" geführt, der an die besagte Straße angrenzt.
Die Beschilderung hab ich bisher tatsächlich auch nie so aufgefasst, dass ich als "Nicht-Anwohner" dort nicht parken darf. Meine bisherige Interpretation von Zeichen 250 + Anlieger frei war immer dahingehend, dass unnötige Verkehre in der Straße vermieden werden sollen, d.h. dass nur anliegende Personen (als die ich mich empfunden habe) einfahren dürfen. Wenn in der Straße eine Beschilderung mit reservierten Parkflächen / "Parken nur für Anwohner etc." vorhanden gewesen wäre, wäre die Sache für mich natürlich klar gewesen. Grundsätzlich frage ich mich aber, inwiefern Zeichen 357 (Sackgasse) + 250 mit "Anlieger frei" in Kombination sinnvoll sind. Ist nicht jeder, der in eine Sackgasse fährt, ein Anlieger? Man fährt ja nicht in eine Sackgasse, um gleich wieder herauszufahren ... |
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26.01.2022, 08:31
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10321 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
Grundsätzlich frage ich mich aber, inwiefern Zeichen 357 (Sackgasse) + 250 mit "Anlieger frei" in Kombination sinnvoll sind. Ist nicht jeder, der in eine Sackgasse fährt, ein Anlieger? Man fährt ja nicht in eine Sackgasse, um gleich wieder herauszufahren ... Nein, Du könntest jemanden ein paar Straßen weiter besuchen wollen und in der Anlieger-Sackgasse nach einem Parkplatz suchen. Dann bist Du kein Anlieger. |
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26.01.2022, 08:35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5711 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Grundsätzlich frage ich mich aber, inwiefern Zeichen 357 (Sackgasse) + 250 mit "Anlieger frei" in Kombination sinnvoll sind. Genau das habe ich mich auch gefragt. Wenn der Sinn einer "Anlieger"-Straße darin liegt den Durchgangsverkehr zu verhindern, erledigt dies die Sackgasse schon rein physisch viel effektiver. Die Beschilderung wäre damit nicht zielführend und nicht einmal zulässig weil überflüssig. Spekulation: Vielleicht wollte man mit der Beschilderung aber verhindern, dass die Straße als Parkraum missbraucht wird und sie deshalb für ihre Anwohner (und deren Besucher) "reservieren". Das leistet aber die Beschilderung nicht. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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26.01.2022, 10:18
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Da wäre eine Parkraumbewirtschaftung besser.
... Oder auch BGH, Beschluss vom 09. Juli 1965 – 4 StR 191/65 –, BGHSt 20, 242-245 ... Man ist Anlieger ohne Anlieger zu sein ... ok, war auch aus dem Jahr '65 Anlieger ≠ Anwohner Anlieger ≠ ein Anliegen haben Anlieger = jemand der mit einem anliegenden Grundstück in eine Verbindung tritt Man ist sogar Anlieger, wenn man jemanden besuchen will der sich dort lediglich aufhält und wenn man ohne zu halten wieder rausfährt weil der Grund plötzlich weggefallen ist, bleibt man Anlieger -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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26.01.2022, 11:49
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Der Spielplatz ist theoretisch auch von der anderen Seite über eine andere Straße erreichbar Das ist egal. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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08.02.2022, 19:30
Beitrag
#12
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 08.02.2022 Mitglieds-Nr.: 89255 |
Hallo donnellan,
gibt es schon was neues? Ich hab den eigentlich identischen Fall und werde wohl ebenfalls Einspruch einlegen. Geparkt für max. 20 Minuten um mich mit meinem Sohn am Spielplatz zu treffen. Die Mutter kam leider nicht, so dass ich nach den besagten 20 Minuten wieder gefahren bin. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2024 - 10:57 |