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> TÜV Nachprüfung - Saison-Kennzeichen - Fahrwerk eintragen
Wave2
Beitrag 13.10.2021, 20:49
Beitrag #1


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Hallo,
Ich war letzte Woche mit meinem Oldie, welcher Saisonkennzeichen von April bis Oktober hat, beim TÜV. Leider ist er nicht durchgekommen. Der Termin zur Nachprüfung ist spätestens am 08.11.21. Zu diesem Zeitpunkt ist die Saison aber vorbei da mein Kennzeichen nur bis Ende Oktober gilt. Könnte ich mit dem Wagen auch einfach bis Anfang April (also spätestens 08.04.22) stehen lassen, in dieser Zeit die Mängel beheben und dann erst zur Nachuntersuchung fahren?

Zudem wurden unter anderem das eingebaute Gewindefahrwerk und die Felgen/Reifen Kombination, welche nicht Standart Bereifung entspricht bemängelt, da beides nicht eingetragen ist. Ich möchte nun ein komplett anderes Fahrwerk bzw Dämpfer auf OE (Originalausrüster) einbauen, und zusätzlich Tieferlegungsfedern, welche 30mm Tiefgang haben. Diese beiden Komponenten haben jeweils eine ABE. Muss ich mit dieser ABE dann trotzdem eine Abnahme nach Paragraph 21 machen lassen, oder würde diese nur nach Paragraph 19 von statten gehen können? Von den Felgen habe ich keine ABE, aber ein Teilegutachten.

Die Mängel würde ich definitiv vor Ende Oktober auch beheben können, allerdings würde ich mir ja das halbe Jahr TÜV sparen, wenn ich erst im April nächsten Jahres zur Nachuntersuchung fahren und den Wagen prüfen lasse. Ich hoffe ihr macht mich diesbezüglich etwas schlauer. smile.gif

Danke schonmal, schönen Abend.
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hk_do
Beitrag 14.10.2021, 13:17
Beitrag #2


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Nach meinem Verständnis ändert sich die Nachprüfungsfrist nicht durch das Saisonkennzeichen.

Allerdings kann ich das auch nicht so richtig stichhaltig belegen, sondern bestenfalls darauf hinweisen, dass in Anlage VIII unter Nummer 2.6 nur die Fälligkeit der HU bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen geregelt ist, bei der Festlegung der Nachprüfungsfrist in Nummer 3.1.4.2-5 jedoch nichts dergleichen zu finden ist.

Selbst wenn die Nachuntersuchung im April möglich wäre würdest du aber kein "halbes Jahr TÜV sparen", weil die neue HU-Fälligkeit sich immer nach dem Datum der Erstuntersuchung bemisst.

Ob du für die Kombination "Federn mit ABE, Räder mit Teilegutachten" eine Änderungsabnahme (§19(3) StVZO) oder eine Einzelabnahme (§19(2) i.V.m. §21 StVO) brauchst kann man so pauschal nicht sagen, dafür müsste man beide Genehmigungen gründlich lesen.
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hbuhl
Beitrag 21.11.2021, 16:53
Beitrag #3


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Hallo zusammen,

Hier kommt eine erneute Hu in Betracht, solltest Du bis ins Frühjahr warten wollen. Zur Eintragung kann ich nur aus Erfahrung sagen, dass sehr wahrscheinlich eine Einzelabahme gem. §19(2) fällig wird. Die Beeinflussung von Rädern und Fahrwerk ist zunächst definitiv vorhanden. Dies wird aber auch in den mitgelieferten ABE‘s so beschrieben. Dann bist ganz sicher. Guckst du im Gutachten der Räder bei dem Passaus Fahrwerk: Serienfahrwerk ist gefordert, ansonsten muss noch mal gesondert beurteilt werden. Was den §19(2) zur Folge hätte.

Gruß hbuhl


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"Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so stimmen die Worte nicht, und stimmen die Worte nicht, so kommen auch die Werke nicht zustande." (Konfuzius, chin. Philosoph 551-479 v. Chr.)
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F117
Beitrag 11.01.2022, 00:13
Beitrag #4


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Die Räder (mit "nur" Teilegutachten) sind eintragungspflichtig, die Kombination beider Änderungen kann ein 19(3)- oder ein 19(2)-Vorgang werden. Entscheidend ist die Formulierung in der Anlage zur ABE der Federn. Steht da zu der Kombination "ist zu begutachten", ist der aaSmT bzw. USB gefordert, steht da "ist zu beurteilen", ist ein 19(3)-Gutachten eines PI möglich.

Eine NU im April ist IMHO ausgeschlossen, es findet sich diesbezüglich kein Ansatz in 3.1.4.3 der Anl. VIII.


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aus "Russians" - Sting 1986
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