Abgeschafftes Widerspruchsverfahren, Suche nach Beschluss/Urteil |
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Abgeschafftes Widerspruchsverfahren, Suche nach Beschluss/Urteil |
08.10.2021, 06:00
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
Seit längerem haben ja viele Bundesländer das Widerspruchsverfahren - auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsrecht - abgeschafft. Gegen belastende Verwaltungsakte kann sofort geklagt werden, ohne der zuständigen Behörde noch die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen. Nun ist es auch mir schon passiert, dass ich nach sofortiger Klageerhebung auf Kosten sitzengeblieben bin, weil das Verwaltungsgericht meinte, ich hätte der Behörde ja auch vorher erst mal eine nette Email schreiben können. Ich meine, mich an einen Beschluss oder ein Urteil erinnern zu können, wo jedoch gesagt wird: nein - abgeschafft ist abgeschafft. Der Kläger muss nicht vorher mit der Behörde in Kontakt treten, denn das wäre ja quasi eine Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens durch die Hintertür. Ich habe dunkel in Erinnerung, die Sache kam vom VG Hannover, aber sicher bin ich mir nicht. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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08.10.2021, 06:15
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 03.09.2008 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 44088 |
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08.10.2021, 07:08
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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08.10.2021, 07:25
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Aber bitte beachten:
Zitat wenn noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist verbleibt, wird man verlangen können, dass der Betroffene der Behörde vor Klageerhebung Gelegenheit zur Selbstkorrektur gibt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 11 A 3619/05 -, juris)
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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08.10.2021, 09:16
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5679 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 |
Macht dieses Zitat von 2005 nicht nur Sinn unter der Voraussetzung eines vorausgehenden Widerspruchsverfahrens, nämlich um sich den bei negativem Ausgang nachfolgenden Klageweg offenzuhalten?
Folgt aus dem Satz ohne vorausgehendes formales Widerspruchsverfahren nicht, dass man stets das Ende der Klagefrist abwarten muss, bevor man aktiv werden kann, weil die Behörde ja immer noch "von sich aus" irgendwas machen könnte? Das kann ja nicht gewollt sein. -------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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08.10.2021, 15:35
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
Aber bitte beachten: Zitat wenn noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist verbleibt, wird man verlangen können, dass der Betroffene der Behörde vor Klageerhebung Gelegenheit zur Selbstkorrektur gibt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 11 A 3619/05 -, juris) In meinem Fall habe ich zwei Wochen vor Ablauf der Frist geklagt, also alles in trockenen Tüchern... Allerdings ist diese Einschränkung natürlich ein Widerspruch in sich zu dem davor Gesagten - nämlich doch so etwas wie eine Wiedereinführung des Widerspruchs. Macht gerade bei sofort vollziehbaren Anordnungen (also zB. bei Gebotszeichen) ja nun dann doch keinen Sinn, denn die möchte man ja "möglichst schnell" beseitigt sehen und nicht erst noch mal knapp ein Jahr warten. Folgt aus dem Satz ohne vorausgehendes formales Widerspruchsverfahren nicht, dass man stets das Ende der Klagefrist abwarten muss, bevor man aktiv werden kann, weil die Behörde ja immer noch "von sich aus" irgendwas machen könnte? Das kann ja nicht gewollt sein. Ja, eben. Man kann ja die Behörde anschreiben und eine (knappe?) Frist setzen. Aber am Ende war dann die (nirgendwo normierte) Frist zu knapp? Aus meiner Sicht muss sofort ohne Nachteil geklagt werden können - das ist die direkte Konsequenz aus der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Gerade in Bayern wurde im Übrigen im Anhörungsverfahren vor der Abschaffung eben solches (nämlich die dann fehlende Möglichkeit der behördlichen "Selbstkorrektur") ins Feld geführt, warum es beibehalten sollte. Hat man aber 2007 nicht - man wollte es halt dem Bürger erschweren, gegen staatliche Anordnungen vorgehen zu können, insbesondere war ja der Widerspruch geeignet, Fristen zu hemmen. Das geht jetzt nur noch mittels (der wesentlich teureren) Klage. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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18.10.2021, 08:59
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2206 Beigetreten: 09.03.2015 Wohnort: Grüße aus dem Bergisch Sizilien Mitglieds-Nr.: 75653 |
Und wie sieht das in anderen Bundesländern aus, z.B. NRW?
-------------------- “Old planes never fly, they just fade away.”
– Tex Avery, “Little Johnny Jet” |
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19.10.2021, 10:03
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6605 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat Macht gerade bei sofort vollziehbaren Anordnungen (also zB. bei Gebotszeichen) ja nun dann doch keinen Sinn, denn die möchte man ja "möglichst schnell" beseitigt sehen und nicht erst noch mal knapp ein Jahr warten. doch - genau in so einem Fall wird die Behörde schneller tätig werden können, als wenn man auf einen Beschluss des VwG wartet. Inzwischen dauern sogar Eilverfahren mehrere Monate.Zitat Man kann ja die Behörde anschreiben und eine (knappe?) Frist setzen. Aber am Ende war dann die (nirgendwo normierte) Frist zu knapp? die Frist wäre maximal einen Tag vor Ende der Klagefrist.. Wo ist das Problem?Zitat man wollte es halt dem Bürger erschweren, gegen staatliche Anordnungen vorgehen zu können nö - das Widerspruchsverfahren wurde zur Verwaltungsvereinfachung abgeschafft. Der weitaus größte Teil der Bürger, die in einem WS-Verfahren nicht Recht bekommen haben (also dem WS nicht abgeholfen wurde), hat eh geklagt. Warum dann also noch am WS-Verfahren, das ja auch Ressourcen bindet, festhalten?Zitat Und wie sieht das in anderen Bundesländern aus, z.B. NRW? grds. genauso. Die Behörde, in der ich arbeite, bittet jedoch, bei Unklarheiten oder Zweifeln "zur Vermeidung des Klageweges" mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Dann kann die Behörde "von Amts wegen" tätig werden, Bescheide zurücknehmen oder abändern oder oder.... Hat für den Bürger sogar den Vorteil, dass die Behörde schneller tätig werden muss, da die Klagefrist ja nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Und das Gericht entscheidet dann häufig in der Kostenentscheidung zuungunsten der Behörde, wenn die nix tut.
-------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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