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> Abgeschafftes Widerspruchsverfahren, Suche nach Beschluss/Urteil
mgka
Beitrag 08.10.2021, 06:00
Beitrag #1


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Vielleicht hat es ja hier jemand parat, ich finde den Beschluss/das Urteil partout nicht:

Seit längerem haben ja viele Bundesländer das Widerspruchsverfahren - auch im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsrecht - abgeschafft. Gegen belastende Verwaltungsakte kann sofort geklagt werden, ohne der zuständigen Behörde noch die Möglichkeit zur Nachbesserung einzuräumen.

Nun ist es auch mir schon passiert, dass ich nach sofortiger Klageerhebung auf Kosten sitzengeblieben bin, weil das Verwaltungsgericht meinte, ich hätte der Behörde ja auch vorher erst mal eine nette Email schreiben können. Ich meine, mich an einen Beschluss oder ein Urteil erinnern zu können, wo jedoch gesagt wird: nein - abgeschafft ist abgeschafft. Der Kläger muss nicht vorher mit der Behörde in Kontakt treten, denn das wäre ja quasi eine Wiedereinführung des Widerspruchsverfahrens durch die Hintertür.

Ich habe dunkel in Erinnerung, die Sache kam vom VG Hannover, aber sicher bin ich mir nicht.



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Pogge
Beitrag 08.10.2021, 06:15
Beitrag #2


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mgka
Beitrag 08.10.2021, 07:08
Beitrag #3


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Zitat (Pogge @ 08.10.2021, 07:15) *

1000 Dank!


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rapit
Beitrag 08.10.2021, 07:25
Beitrag #4


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Aber bitte beachten:
Zitat
wenn noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist verbleibt, wird man verlangen können, dass der Betroffene der Behörde vor Klageerhebung Gelegenheit zur Selbstkorrektur gibt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 11 A 3619/05 -, juris)


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Tinu
Beitrag 08.10.2021, 09:16
Beitrag #5


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Macht dieses Zitat von 2005 nicht nur Sinn unter der Voraussetzung eines vorausgehenden Widerspruchsverfahrens, nämlich um sich den bei negativem Ausgang nachfolgenden Klageweg offenzuhalten?

Folgt aus dem Satz ohne vorausgehendes formales Widerspruchsverfahren nicht, dass man stets das Ende der Klagefrist abwarten muss, bevor man aktiv werden kann, weil die Behörde ja immer noch "von sich aus" irgendwas machen könnte? Das kann ja nicht gewollt sein.


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Gruß
Martin
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mgka
Beitrag 08.10.2021, 15:35
Beitrag #6


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Zitat (rapit @ 08.10.2021, 08:25) *
Aber bitte beachten:
Zitat
wenn noch ausreichend Zeit bis zum Ablauf der Klagefrist verbleibt, wird man verlangen können, dass der Betroffene der Behörde vor Klageerhebung Gelegenheit zur Selbstkorrektur gibt (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 11 A 3619/05 -, juris)


In meinem Fall habe ich zwei Wochen vor Ablauf der Frist geklagt, also alles in trockenen Tüchern... wavey.gif
Allerdings ist diese Einschränkung natürlich ein Widerspruch in sich zu dem davor Gesagten - nämlich doch so etwas wie eine Wiedereinführung des Widerspruchs. Macht gerade bei sofort vollziehbaren Anordnungen (also zB. bei Gebotszeichen) ja nun dann doch keinen Sinn, denn die möchte man ja "möglichst schnell" beseitigt sehen und nicht erst noch mal knapp ein Jahr warten.

Zitat (Tinu @ 08.10.2021, 10:16) *
Folgt aus dem Satz ohne vorausgehendes formales Widerspruchsverfahren nicht, dass man stets das Ende der Klagefrist abwarten muss, bevor man aktiv werden kann, weil die Behörde ja immer noch "von sich aus" irgendwas machen könnte? Das kann ja nicht gewollt sein.

Ja, eben. Man kann ja die Behörde anschreiben und eine (knappe?) Frist setzen. Aber am Ende war dann die (nirgendwo normierte) Frist zu knapp?
Aus meiner Sicht muss sofort ohne Nachteil geklagt werden können - das ist die direkte Konsequenz aus der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens. Gerade in Bayern wurde im Übrigen im Anhörungsverfahren vor der Abschaffung eben solches (nämlich die dann fehlende Möglichkeit der behördlichen "Selbstkorrektur") ins Feld geführt, warum es beibehalten sollte. Hat man aber 2007 nicht - man wollte es halt dem Bürger erschweren, gegen staatliche Anordnungen vorgehen zu können, insbesondere war ja der Widerspruch geeignet, Fristen zu hemmen. Das geht jetzt nur noch mittels (der wesentlich teureren) Klage.


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Söne spitze Steine
Beitrag 18.10.2021, 08:59
Beitrag #7


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Und wie sieht das in anderen Bundesländern aus, z.B. NRW?


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HaWeThie
Beitrag 19.10.2021, 10:03
Beitrag #8


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Zitat
Macht gerade bei sofort vollziehbaren Anordnungen (also zB. bei Gebotszeichen) ja nun dann doch keinen Sinn, denn die möchte man ja "möglichst schnell" beseitigt sehen und nicht erst noch mal knapp ein Jahr warten.
doch - genau in so einem Fall wird die Behörde schneller tätig werden können, als wenn man auf einen Beschluss des VwG wartet. Inzwischen dauern sogar Eilverfahren mehrere Monate.

Zitat
Man kann ja die Behörde anschreiben und eine (knappe?) Frist setzen. Aber am Ende war dann die (nirgendwo normierte) Frist zu knapp?
die Frist wäre maximal einen Tag vor Ende der Klagefrist.. Wo ist das Problem?
Zitat
man wollte es halt dem Bürger erschweren, gegen staatliche Anordnungen vorgehen zu können
nö - das Widerspruchsverfahren wurde zur Verwaltungsvereinfachung abgeschafft. Der weitaus größte Teil der Bürger, die in einem WS-Verfahren nicht Recht bekommen haben (also dem WS nicht abgeholfen wurde), hat eh geklagt. Warum dann also noch am WS-Verfahren, das ja auch Ressourcen bindet, festhalten?

Zitat
Und wie sieht das in anderen Bundesländern aus, z.B. NRW?
grds. genauso. Die Behörde, in der ich arbeite, bittet jedoch, bei Unklarheiten oder Zweifeln "zur Vermeidung des Klageweges" mit der Behörde Kontakt aufzunehmen. Dann kann die Behörde "von Amts wegen" tätig werden, Bescheide zurücknehmen oder abändern oder oder.... Hat für den Bürger sogar den Vorteil, dass die Behörde schneller tätig werden muss, da die Klagefrist ja nicht gehemmt oder unterbrochen wird. Und das Gericht entscheidet dann häufig in der Kostenentscheidung zuungunsten der Behörde, wenn die nix tut.


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