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> Geschwindigkeitsbeschränkung mit VZ 123 oder Zz 1007-33
Gamma_M1609
Beitrag 07.10.2021, 18:00
Beitrag #1


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Moin,

wann wird denn eine beliebige Geschwindigkeitsbegrenzung mit VZ 123 beschildert und wann mit dem Zz 1007-33?
Ist ja relevant, weil bei der Beschilderung mit dem VZ 123 endet die Begrenzung ja mit dem Ende der Baustellenausfahrt, was bei Beschilderung mit dem Zz nicht der Fall ist, oder?
Kenne da eine Stelle, wo die Geschwindigkeit auf 50 reduziert wird und drunter ein Zz 1007-33, aber keine Aufhebung nach der Baustellenausfahrt. Oder darf eine Baustellenausfahrt gar nicht alleine mit VZ 123 beschildert werden?
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janr
Beitrag 07.10.2021, 18:05
Beitrag #2


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Also unter zHg kenn ich "Baustellenausfahrt" nicht.
Wäre auch nur ein Erklärbär warum es so langsam sein muß.

Ist unüblich.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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ukr
Beitrag 07.10.2021, 19:04
Beitrag #3


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Zitat (janr @ 07.10.2021, 19:05) *
Ist unüblich.
Nö, ist absolut üblich. Und Quatsch dazu, da (analog dem Hamm'schen Schneeflocken-Urteil) die Baustellenausfahrt das Limit nicht automatisch aufhebt, bzw. keine aktive Bautätigkeit (z.B. Sonntags) nicht dazu führt, dass die Beschränkung unbeachtlich ist.

Ich bin in solchen Fällen für die Kombination aus Zeichen 101 und dem erwähnten Zusatzzeichen. Und wenn es unbedingt sein muss, dann eine separate Beschränkung via Zeichen 274, mit Zusatzzeichen zur zeitlichen Gültigkeit und entsprechender Aufhebung nach der relevanten Baustellenausfahrt.




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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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janr
Beitrag 07.10.2021, 19:09
Beitrag #4


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Wenn es so üblich ist, dann ist der Quatsch vllt eine regionale Besonderheit. smile.gif


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rapit
Beitrag 07.10.2021, 19:15
Beitrag #5


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=> Wahrscheinlich gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung nur für die Fahrzeuge, die die Baustellenausfahrt benutzen wollen narr.gif


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ukr
Beitrag 07.10.2021, 19:17
Beitrag #6


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Zitat (janr @ 07.10.2021, 20:09) *
Wenn es so üblich ist, dann ist der Quatsch vllt eine regionale Besonderheit. smile.gif
Wenn du mit "regional" das Bundesgebiet meinst... laugh2.gif

...ich habe das schon überall gesehen. wavey.gif


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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rapit
Beitrag 07.10.2021, 19:25
Beitrag #7


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Man muss halt zusehen, dass man die linke Spur benutzt, die auf die Gegenseite verschwenkt wird. Da hat man das Problem nicht.

(Da hat man statt dessen dann neuerdings regelmäßig das Problem, dass man mit stehen gelassenen konfrontiert wird) ranting.gif


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ukr
Beitrag 07.10.2021, 19:36
Beitrag #8


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Gamma_M1609
Beitrag 09.10.2021, 12:48
Beitrag #9


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Aber wann genau wird denn mit Zz beschildert, wann mit Gefahrenzeichen? Ist das nicht bestimmt oder gibt es da eine VwV?
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ukr
Beitrag 09.10.2021, 16:17
Beitrag #10


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Da ist nix festgelegt.

Bei der Kombination mit Zeichen 274 bedarf es aber immer einer konkreten Aufhebung, da für diese Anwendung keine automatische Aufhebung (mit dem zweifelsfreien Ende der Gefahr) definiert ist.


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janr
Beitrag 09.10.2021, 17:31
Beitrag #11


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Leider in diesem Punkt nicht logisch. Menschen sind (zT) logisch.

1001-30/31 gilt nur für die Strecke
1048-10 ... gilt nur für die FZe
1052-36 gilt nur für den nassen Teil der Strecke
1052-35 gilt nur für FZe ab diesem Gewicht.

Aber Schneeflocke und "Ausfahrt" gilt immer immer immer

274 darf ja nur wegen besonderer Gefahren die nicht erkennbar sind aufgestellt werden und man sollte dabei darauf achten, daß die Unfallgefahr an der überhöhten Geschwindigkeit liegt.
Eine Ausfahrt ist zweifelsfrei eine Gefahrenlage, aber wenn diese nicht mehr ist, also die Ausfahrt und so auch die Gefahr, dann sollte m.M.n. das 274 auch nicht mehr gelten.
Oder man stellt das 274 ohne ZZ auf.


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Explosiv
Beitrag 10.10.2021, 05:11
Beitrag #12


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Viel schlimmer sind doch die gelegentlich anzutreffenden Z250 mit zZ "Baustellenfahrzeuge frei". Regelmäßig rechts der Fahrbahn. Zum Glück sind wenig Wattestäbchen unterwegs.

Anordnen will man, dass kein Unbefugter die Baustelleneinfahrt nimmt. Könnte man mit Z209-30 + zZ rechtssicher ausschildern, macht man aber nicht.

Die Behörde will einen dazu anlernen, dass man die Beschilderung mit Humor nimmt, also nicht ernst. mad.gif


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ukr
Beitrag 10.10.2021, 08:33
Beitrag #13


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Eben. Genau wie bei den Stop-Schildern auf der Autobahn...


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