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> Wann darf ich mein Allwetterlicht benutzen?
Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.09.2021, 21:00
Beitrag #1





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Mein neues Auto hat ein "Allwetterlicht", das mit einem separaten Schalter aktiviert wird. So wird es im Menü des Fahrzeugs genannt, so heißt es auch in der Betriebsanleitung. Es leuchtet stark in die Breite und hat somit eine gewisse Ähnlichkeit mit Nebelscheinwerfern. Auf der Website des Herstellers heißt es im Techniklexikon dazu:
"Das Allwetterlicht, in den Hauptscheinwerfern, ersetzt die Nebelscheinwerfer und sorgt für eine höhere Reichweite, breitere Seitenausleuchtung und geringere Eigenblendung."

Sind es nun trotz der anderen Bezeichnung Nebelscheinwerfer nach § 17 StVO? Falls nicht, passen die Scheinwerfer in keine Kategorie der StVO - wann darf ich sie denn dann benutzen?

Was sind überhaupt Nebelscheinwerfer nach § 17 StVO? Vermutlich muss man auf das Prüfzeichen nach der StVZO bzw. nach ECE-Regelungen abstellen. Wenn dieses Prüfzeichen fehlt, dann können es keine NSW sein, oder?
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GM_
Beitrag 24.09.2021, 05:49
Beitrag #2


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Zitat (Georg_g @ 23.09.2021, 22:00) *
Sind es nun trotz der anderen Bezeichnung Nebelscheinwerfer nach § 17 StVO?

Ich denke, das sind verbesserte Nebelscheinwerfer.

Und weil man innovativ sein will, gibt man dem Kind gleich einen neuen Namen.

Allerdings dienten die Nebelscheinwerfer ja schon bisher nicht nur bei Nebel sondern eben auch bei Regen oder Schneefall. Der neue Name an sich ist also eigentlich trivial, man könnte auch die herkömmlichen Nebelscheinwerfer so nennen.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Explosiv
Beitrag 24.09.2021, 07:07
Beitrag #3


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Was sagt denn der Verkäufer des Fahrzeugs dazu?


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Buchholzer
Beitrag 24.09.2021, 07:46
Beitrag #4


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Das das ein tolles Feature ist…
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rapit
Beitrag 24.09.2021, 08:59
Beitrag #5


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Zitat (GM_ @ 24.09.2021, 06:49) *
Ich denke, das sind verbesserte Nebelscheinwerfer.

Nein. Nebelscheinwerfer sind separate Scheinwerfer. Das Allwetterleuchtprogramm ist aber Teil der normalen Scheinwerfer. Dadurch sollen Nebelscheinwerfer unnötig werden.

Ist ähnlich wie beim Fernlicht: man kann/darf separate Fernlichtscheinwerfer verbauen, oder das Fernlicht ist Teil des Hauptscheinwerfers.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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janr
Beitrag 24.09.2021, 10:26
Beitrag #6


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Ist auch mein erster Gedanke. Nebelscheinwerfer sind Nebelscheinwerfer.

Mit den neuartigen Scheinwerfern sind ja Modi möglich die wie Fernlicht leuchten, aber besondere Bereiche ausblenden um nicht zu blenden.
Ob dadurch Nebelscheinwerfer wirklich unnötig werden sei mal dahingestellt, denn der Ort wo diese verbaut sind soll ja helfen unter dem Nebel durch zu leuchten und nicht gegen eine Wolke.

Nebenfrage: Wie oft wird jemanden eine OWi wegen missbräuchlicher Nutzung von Nebelscheinwerfern vorgeworfen, denn blenden können sie ja nicht.
Richtig eingestellt vorausgesetzt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.09.2021, 12:40
Beitrag #7





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Zitat (GM_ @ 24.09.2021, 06:49) *
Der neue Name an sich ist also eigentlich trivial, man könnte auch die herkömmlichen Nebelscheinwerfer so nennen.

Ja, aber die Frage ist ja, wie die Benutzungsvorschriften sind. Muss ich die Vorschriften über Nebelscheinwerfer beachten, obwohl es nach der Bezeichnung keine sind? Ich glaube tatsächlich, dass man das nur über die Bauartgenehmigung, also über das Prüfzeichen, feststellen kann. Aber welcher Kunde macht das schon? Die meisten Autofahrer wissen ja nicht mal, dass es so etwas wie Prüfzeichen gibt.

Zitat (rapit @ 24.09.2021, 09:59) *
Nebelscheinwerfer sind separate Scheinwerfer. Das Allwetterleuchtprogramm ist aber Teil der normalen Scheinwerfer. Dadurch sollen Nebelscheinwerfer unnötig werden.

Nein, in dem Fall nicht. Bei den Bezeichnungen "....licht" gibt es solche, die tatsächlich nur die Ausleuchtung durch die Abblend- oder Fernlichtscheinwerfer ändern, z.B. das Autobahnlicht, das Stadtlicht und das Kreuzungslicht. Beim Allwetterlicht ist es aber anders. Hier wird zwar auch die Ansteuerung der Matrix-LED-Scheinwerfer geändert, es gehen aber auch zwei zusätzliche Leuchtmittel an, die stark in die Breite leuchten. Ein weiterer Unterschied ist, dass es für das Allwetterlicht eben einen separaten Schalter gibt, der sinnigerweise direkt neben dem Schalter der Nebelschlussleuchte ist.
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hk_do
Beitrag 24.09.2021, 16:07
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 24.09.2021, 13:40) *
Ja, aber die Frage ist ja, wie die Benutzungsvorschriften sind. Muss ich die Vorschriften über Nebelscheinwerfer beachten, obwohl es nach der Bezeichnung keine sind?


Ich fürchte, diese Frage wird dir erst der BGH verbindlich beantworten können.

Du solltest dir also jemanden suchen, der dir das eingeschaltete Allwetterlicht als missbräuchliche Verwendung der Nebelscheinwerfer vorwirft, und mit der Sache dann durch alle Distanzen ziehen wavey.gif

Klappt natürlich nur, wenn nicht schon die Bußgeldstelle oder das Amtsgericht sagt "Allwetter schließt auch gutes Wetter ein, das darf man immer benutzen. Wenn es jetzt Schlechtwetterlicht heißen würde, ja dann müssten wir nochmal drüber nachdenken" whistling.gif

Meine Meinung: Vermutlich handelt es sich um die Lichtfunktion "W", die darf laut ECE-R48 dann automatisch aktiviert werden, wenn die Straße nass ist oder die Scheibenwischer manuell seit mindestens zwei Minuten automatisch in Betrieb sind. Für mich ein klares Zeichen dafür, dass das dann kein Nebellicht im Sinne der StVO sein kann, auch nicht bei manueller Aktivierung.

Zitat
Ich glaube tatsächlich, dass man das nur über die Bauartgenehmigung, also über das Prüfzeichen, feststellen kann.


Was willst du dabei feststellen?
Deine Scheinwerfer werden als adaptives Frontbeleuchtungssystem nach ECE-R123 genehmigt sein. Auch dort wird als Einsatzzweck für das Licht der Klasse "W" die nasse Straße genannt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 24.09.2021, 16:43
Beitrag #9





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Zitat (Behörde oder Gericht @ 24.09.2021, 17:07) *
Wenn es jetzt Schlechtwetterlicht heißen würde, ja dann müssten wir nochmal drüber nachdenken

laugh2.gif

Zitat (hk_do @ 24.09.2021, 17:07) *
Was willst du dabei feststellen?

Wenn es Nebelscheinwerfer wären, müssten die dann nicht das Zeichen F3 oder B haben? Gilt das nicht auch für solche NSW, die in einem gemeinsamen Gehäuse und unter einer gemeinsamen Abdeckung mit den anderen Scheinwerfern angebracht sind (z.B. Golf 4)? Oder gilt das nur für separate NSW?

Nach der Definition der ECE-R48 sind es übrigens NSW:
"Nebelscheinwerfer ist eine Leuchte, die dazu dient, die Beleuchtung der vor dem Fahrzeug liegenden Fahrbahn bei Nebel oder anderen Verhältnissen mit verminderter Sicht zu verbessern."
Vielleicht ist das aber auch nur ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium.

Ich habe übrigens noch mal nachgesehen. Betätigt man den Schalter, dann werden genau jene Leuchten hinzu geschaltet, die auch für das "statische Kurvenlicht" (also das Abbiegelicht) verwendet werden. Vermutlich wird auch noch (je nach Geschwindigkeit und Signal des Regen-/Lichtsensors) die Ansteuerung des Matrix-LED-Abblendlichts angepasst.
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hk_do
Beitrag 24.09.2021, 17:30
Beitrag #10


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Ich meine, dass auch bei meinem Auto für die Lichtfunktion "Abbiegelicht", "Rangierlicht", "Stadtlicht", "Kreisverkehrlicht" und "Nebel-Führungslicht" die selben LED-Module aktiviert werden. Allerdings kann ich manuell nur die Nebelschlussleuchte zuschalten und habe dann (bei eingeschalteter Lichtautomatik) auch vorne angepasstes Licht. Damit stellt sich die Frage zur Anwendung der StVO nicht.

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Kuli
Beitrag 11.10.2021, 11:23
Beitrag #11


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Lässt sich das Allwetterlicht zum Standlicht dazuschalten oder nur zum Abblendlicht?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2021, 20:57
Beitrag #12





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Ich habe es vorhin ausprobiert: Wenn nur das Standlicht eingeschaltet ist und ich dann das Allwetterlicht einschalte, dann schaltet sich auch automatisch das Abblendlicht ein. Allerdings ist das bei der Nebelschlussleuchte auch so (also Standlicht, dann NSL einschalten, dann geht das Abblendlicht automatisch an).

Ich würde allerdings aus der elektr. Schaltung keine Rückschlüsse auf die Benutzungsvorschriften ziehen. Die Kombination Standlicht + NSW ist zwar nach der StVO erlaubt, geht aber eben bei meinem Auto nicht mehr. Oder hat deine Frage einen anderen Hintergrund?
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janr
Beitrag 11.10.2021, 21:03
Beitrag #13


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Da hilft auch mal ein Blick in die StVZO §52
Zitat (§52 Abs 1 Satz 3)
Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können.
Klick

Grundsätzlich erlaubt zwar die StVO die Verwendung von Standlicht und NSW, aber wenn sie entsprechend angebracht sind, dann kann es sein, daß die StVZO es nicht erlaubt.

Dort steht auch geschrieben, daß die NSW nicht höher als das Abblendlicht sein dürfen.
Wo ist denn das "Allwetterlicht" angebracht? unsure.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2021, 21:13
Beitrag #14





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Zitat (janr @ 11.10.2021, 22:03) *
Da hilft auch mal ein Blick in die StVZO §52

Das hilft leider auch nicht. Bei keinem handelsüblichen Pkw ist der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt. Das betrifft eher Traktoren und ähnliche, bei denen die Scheinwerfer oft ziemlich mittig sitzen.

Außerdem: Wenn die Nebelscheinwerfer tatsächlich nur zusammen mit dem Abblendlicht leuchten, hätte man ja keinen Erkenntnisgewinn. Den hätte man nur umgekehrt: Wenn NSW + Standlicht möglich ist, dann kann/darf der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein.

Zitat (janr @ 11.10.2021, 22:03) *
Wo ist denn das "Allwetterlicht" angebracht?

Auf gleicher Höhe. Die Mitte des Abblendlichts ist in Höhe der Mitte der Leuchten des Allwetter-/Umfeld-/Kreuzungs-/Abbiege-/Rangierlichts.
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janr
Beitrag 11.10.2021, 21:28
Beitrag #15


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2021, 22:13) *
... Bei keinem handelsüblichen Pkw ist der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt. ...
Ich denke du solltest noch mal drüber nachdenken, denn ich kenne wiederum viele FZe die die erlaubte Schaltung "Standlicht/NSW" haben.
Z.B. auch beim Auto meiner Holden. Oder ein T4 Und hier ein Subaru usw usf

Bei Nebel übrigens aus sehr viel angenehmer das Abblendlicht ausschalten zu können, weil ja die NSW unter dem Nebel leuchten und das Abblendlicht nicht eine weiße Wand generiert.

Daher war mein Gedanke, daß bei deinem FZ der Abstand eben mehr als 40 cm wären.
Also vom Allwetterlicht zum FZ-Umriss.
War nur so ein Gedanke hat. Weil Allwetterlicht ist für mich was neues. wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2021, 21:33
Beitrag #16





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Zitat (janr @ 11.10.2021, 22:28) *
Ich denke du solltest noch mal drüber nachdenken, denn ich kenne wiederum viele FZe die die erlaubte Schaltung "Standlicht/NSW" haben.

Ich denke du solltest noch mal darüber nachdenken, denn wenn bei einem Fahrzeug die Kombination Standlicht + NSW möglich ist, dann heißt das doch gerade, dass der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche eben nicht mehr als 40 cm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist. Das sieht man doch auf deinen Bildern, wo die NSW immer sehr weit außen sind, also deutlich weniger als 40 cm von der breitesten Stelle.
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janr
Beitrag 11.10.2021, 21:38
Beitrag #17


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Sind aber trotzdem handelsübliche PKWs. Du solltest drüber nachdenken, daß es eben doch viele handelsübliche PKW gibt bei denen diese Schaltung erlaubt ist.
Darüber solltest du nachdenken. crybaby.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2021, 21:42
Beitrag #18





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Ach, es ist einfach immer das Gleiche mit dir ...
Ich schrieb: "Bei keinem handelsüblichen Pkw ist der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt"
Du verlinkst jetzt Bilder, bei denen die NSW deutlich weniger als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sind.
Worüber soll ich also jetzt nachdenken?
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Kuli
Beitrag 12.10.2021, 09:26
Beitrag #19


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2021, 21:57) *
Oder hat deine Frage einen anderen Hintergrund?

Ne, ging schon in die Richtung. Ist mir klar, dass es kein Beleg gewesen wäre, hätte aber ggfs. Indizien geliefert.

Jedoch frage ich mich dann, woraus die laut Werbeversprechen "geringere Eigenblendung" resultieren soll, wenn ich die Blendquelle (Abblendlicht) nicht wegnehme, sondern lediglich zusätzliche Beleuchtung aktiviere.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.10.2021, 11:44
Beitrag #20





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Ganz abgeschaltet wird das Abblendlicht nicht, aber es wird ein Teil der LEDs ausgeschaltet oder gedimmt. Aussage vom Hersteller:
"Dabei werden störende Reflexionen des Scheinwerferlichts auf der spiegelnden Fahrbahnoberfläche direkt vor dem Fahrzeug verringert, indem die Beleuchtungsstärke in diesem Bereich reduziert wird."

Eine Aussage zur gesetzlichen Vorschrift findet man aber nirgends. Naja, ich werde es eben wie NSW benutzen - also in der Regel gar nicht.
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janr
Beitrag 12.10.2021, 14:01
Beitrag #21


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Entschuldige, ich hab deinen Satz komplett mist-gelesen.

Bei den Autodoktoren gab es mal ein Video bei dem ein Audi so einen LED-Schweinwerfer hatte Bereiche über Microspielgel weggeblendet werden.
Die LED leuchtet immer mit voller kraft, wrid aber über Micro-kleine-Spiegel die sich ständig bewegen so reflektiert, daß mal mehr mal weniger bestimmte Bereiche ausgeleuchtet werden.
Beim Abbiegen z.B., auf der Landstraße bis Gegenverkehr auftaucht, auch spezeill der FB-Rand wird besser beleuchtet.

Ob da was war von wegen Blenden weiß ich nicht mehr, aber so wie ich dies verstand fährt man immer mit "Fernlicht" es werden aber nur bestimmte Bereiche vorne raus-gespiegelt und da könnten die Spiegelchen auch "zittern" um weniger Licht auf bestimmte Flächen zu werfen, was das Blenden verbessert.

Im Grunde schon eine interessante Technik, aber wenn es da mal Probleme gibt, was kostet denn so ein Schweinwerfer?
Ich kann meinen sogar zerlegen in Glas, Gehäuse und Spiegel sowie natürlich Verkabelung und Leuchtmittel.


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Stromdriver
Beitrag 12.10.2021, 14:52
Beitrag #22


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Zitat (janr @ 12.10.2021, 14:01) *
Im Grunde schon eine interessante Technik, aber wenn es da mal Probleme gibt, was kostet denn so ein Schweinwerfer?
Ich kann meinen sogar zerlegen in Glas, Gehäuse und Spiegel sowie natürlich Verkabelung und Leuchtmittel.

Vor zwei Jahren habe ich mal was von 1700€ gelesen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 12.10.2021, 15:48
Beitrag #23





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Zitat (janr @ 12.10.2021, 15:01) *
Die LED leuchtet immer mit voller kraft, wrid aber über Micro-kleine-Spiegel die sich ständig bewegen so reflektiert, daß mal mehr mal weniger bestimmte Bereiche ausgeleuchtet werden.

Bewegliche Teile gibt es in dem Scheinwerfer nicht mehr. Es werden nur einzelne LEDs ein- oder ausgeschaltet bzw. gedimmt. Auch die Maskierungsfunktion beim Fernlicht und das Kurvenlicht funktionieren nicht mehr über schwenkbare Teile. Auf jeden Fall funktioniert es sehr gut und viel schneller als bei meinem vorherigen Wagen, der auch schon Voll-LED-Scheinwerfer hatte, aber eben mit schwenkbarer Mechanik.
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fredis-garage
Beitrag 15.10.2021, 18:04
Beitrag #24


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Mit dieser Frage habe ich mich in einem Motorradforum auseinandergesetzt. An Krafträdern ist dieses Problem (Nebelscheinwerfer oder nicht) eher noch schwieriger zu lösen. Die großen sogenannten Reiseenduros verfügen häufig über 2 zusätzliche Beleuchtungseinrichtungen. die auf den Sturzbügeln montiert sind. Bei Krafträdern sagt die deutsche Vorschrift (§ 52 StVZO), dass nur 1 Nebelscheinwerfer vorhanden sein darf. Nach EG Rili dürfen es zwei sein. Eines meiner Motorräder mit europäischer COC- BE (Triumph Tiger 900GTpro) hat folgende LED-Beleuchtungseinrichtungen:

1x Doppelscheinwerfer, von denen nur 1 x Abblendlicht ausgestrahlt wird. Wird Fernlicht geschaltet, 1x Fernlicht, 1x Abblendlicht, jeweils LED.
1 x Tagfahrlicht- immer geschaltet
2x LED Nebel, bzw. "Allwetter", zugelassen in E4/also NL.

Diese beiden Zusatzleuchten sind elektrisch serienmäßig so geschaltet, dass sie mit einem extra Schalter eingeschaltet werden und immer - auch bei Fernlicht/Abblendlich-Schaltung leuchten können. Sie tragen nicht den Buchstaben -B- für Nebelscheinwerfer. Das symetrische Leuchtbild bleibt erhalten.....
Das alles ist der serienmäßige Zustand Soweit die Fakten.

Ich bin bisher davon ausgegangen, dass die Zusatzleuchten aus der Sicht der StVO wie Nebelscheinwerfer zu behandeln sind- also nur bei entsprechender Wetterlage eingeschaltet werden dürfen.
Allerdings halte ich das aus heutiger Sicht für veraltet, weil diese Leuchten der besseren Erkennbarkeit von Krafträden dienen.
An sich müsste bei der HU Klarheit darüber bestehen. Was also sagen die Unterlagen der Prüfer?

fred
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hk_do
Beitrag 15.10.2021, 23:36
Beitrag #25


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Im Rahmen der HU spielt es keine Rolle, ob du die Beleuchtung deines Kfz nun StVO-konform benutzt oder nicht wavey.gif

Richtig ist, dass für übliche Fahrzeuge (PKW, LKW, deren Anhänger, Kräder und deren Anverwandte) die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der StVZO kaum noch eine Rolle spielen, da diese Fahrzeuge in aller Regel nach EG-Vorschriften in den Verkehr kommen. So jedenfalls für Neufahrzeuge, bei Bestandsfahrzeugen kann für bestimmte Sachverhalte von EG- auf nationales Recht gewechselt werden.

Die Beleuchtung für Krafträder wurde durch die RiLi 2009/67/EG geregelt, seit dem 01.01.2016 gilt stattdessen die ECE-Regelung Nr. 53. Beide erlauben die Anbringung von bis zu zwei Nebelscheinwerfern.

Weiterhin sind natürlich auch beim Krad die Nebelscheinwerfer bauartgenehmigungspflichtig (seit EZ 01.01.1961), heute relevant ist hier die ECE-R19, deren Anwendungsbereich die Nebelscheinwerfer für Fahrzeuge der Klassen L3, L4, L5, L7, M, N und T sind (also PKW, LKW, lof-ZM, Krafträder und ihre Anverwandten mit Ausnahme der zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträder und der vierrädrigen Leicht-Kfz).

Ergo gehört auch auf den/die Nebelscheinwerfer am Krad das ECE-Prüfzeichen mit dem Kennbuchstaben "B" oder "F3", sofern nicht eine Genehmigung nach älteren EG- oder nationalen Vorschriften vorliegt. Solche Prüfzeichen sind auf Krad-LTE gerne mal so klein, dass man sie kaum sehen kann. Bei LED-Nebelscheinwerfern würde ich übrigens den Kennbuchstaben "F3" erwarten.

Sollte tatsächlich keine Bauartgenehmigung als Nebelscheinwerfer vorhanden sein bedeutet das aber keinesfalls, dass dann der Scheinwerfer auch außerhalb der Grenzen des §17(3) StVO verwendet werden darf! Im Gegenteil ist der Scheinwerfer dann schlichtweg illegal und damit auch seine Verwendung (bei jedem Wetter). book.gif

Dem Gesetzgeber ist es im übrigen auch egal, ob man seine Vorschriften veraltet findet whistling.gif
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fredis-garage
Beitrag 16.10.2021, 09:03
Beitrag #26


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Vielen Dank für diese umfangreiche Antwort.
Ich werde mal nach dem Kennbuchstaben "F3" Ausschau halten. Mit dem Vergrößerungsglas habe ich schon mal gesucht- alles sehr klein. Und ja- dem Gesetzgeber mag es egal sein, ob seine Vorgaben veraltet sind oder nicht.
Es ist letztendlich die "Rennleitung", die entsprechend vorgeht (oder auch nicht (OwiG= Opportunitätsprinzip).
Deshalb ist es zumindest für mich wichtig, zu wissen, was an meinen Fahrzeugen Sache ist. Das ist bei Krafträdern auch bei der HU gelegentlich sehr hilfreich.
Also nochmals Danke.

fred
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.10.2021, 13:50
Beitrag #27





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Zitat (hk_do @ 16.10.2021, 00:36) *
Ergo gehört auch auf den/die Nebelscheinwerfer am Krad das ECE-Prüfzeichen mit dem Kennbuchstaben "B" oder "F3", sofern nicht eine Genehmigung nach älteren EG- oder nationalen Vorschriften vorliegt. Solche Prüfzeichen sind auf Krad-LTE gerne mal so klein, dass man sie kaum sehen kann. Bei LED-Nebelscheinwerfern würde ich übrigens den Kennbuchstaben "F3" erwarten.

Darf ich dazu meine obige Frage noch mal stellen? Nämlich:

Zitat (Georg_g @ 24.09.2021, 17:43) *
Wenn es Nebelscheinwerfer wären, müssten die dann nicht das Zeichen F3 oder B haben? Gilt das nicht auch für solche NSW, die in einem gemeinsamen Gehäuse und unter einer gemeinsamen Abdeckung mit den anderen Scheinwerfern angebracht sind (z.B. Golf 4)? Oder gilt das nur für separate NSW?


Wenn also nun diese Leuchten im Scheinwerfer (auch) das Zeichen F3 oder B hätten, dann müssten es doch NSW sein, ganz egal, ob sie der Hersteller auch so nennt. Und umgekehrt: Wenn diese Leuchten keines der beiden Zeichen trägt, dann können es keine NSW sein. Ob ich das Zeichen in Mikroschrift auch finden würde, ist natürlich eine andere Frage.
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fredis-garage
Beitrag 16.10.2021, 18:36
Beitrag #28


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Auf den LED-Nebelscheinwerfern (Allwetterlicht genannt) meines Kraftrades lautet die Kennung eindeutig "F3". Gefunden mit Vergrößerungsglas an 2 Stellen- auch bei der SAE-Kennung.
Ergo sollte das auch bei Pkw der Fall sein, wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse untergebracht sind. Sowohl der Reflektor wie auch die Streuscheibe müssen bei Nebelscheinwerfern entsprechend ausgestaltet sein- deshalb sehe ich das so.

fred
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hk_do
Beitrag 16.10.2021, 19:32
Beitrag #29


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Zitat (Georg_g @ 16.10.2021, 14:50) *
Wenn also nun diese Leuchten im Scheinwerfer (auch) das Zeichen F3 oder B hätten, dann müssten es doch NSW sein, ganz egal, ob sie der Hersteller auch so nennt. Und umgekehrt: Wenn diese Leuchten keines der beiden Zeichen trägt, dann können es keine NSW sein.


Grundsätzlich sehe ich das so.

Hast du denn etwa immer noch nicht nachgeschaut?! ranting.gif

Ich gehe aber bis zum Beweis des Gegenteils weiterhin davon aus, dass es sich bei deinem Kfz um ein adaptives Frontbeleuchtungssystem handelt und nicht um Nebelscheinwerfer.

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.10.2021, 19:42
Beitrag #30





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Zitat (hk_do @ 16.10.2021, 20:32) *
Hast du denn etwa immer noch nicht nachgeschaut?!

Ich hielt das bisher für unnötig, weil jemand auf meine diesbezügliche Frage meinte:

Zitat (hk_do @ 24.09.2021, 17:07) *
Was willst du dabei feststellen?
Deine Scheinwerfer werden als adaptives Frontbeleuchtungssystem nach ECE-R123 genehmigt sein. Auch dort wird als Einsatzzweck für das Licht der Klasse "W" die nasse Straße genannt.

laugh2.gif
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hk_do
Beitrag 16.10.2021, 22:36
Beitrag #31


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Du scheinst ein sehr großes Vertrauen in die hellseherischen Fähigkeiten dieser Person zu haben scared.gif

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.10.2021, 23:40
Beitrag #32





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Zitat (hk_do @ 16.10.2021, 23:36) *
Du scheinst ein sehr großes Vertrauen in die hellseherischen Fähigkeiten dieser Person zu haben

Ja, durchaus. wavey.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.10.2021, 21:03
Beitrag #33





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Ich habe jetzt mal nachgeschaut und die vielen Zeichen müssten demnach bedeuten:
AFS - Adaptives Frontbeleuchtungssystem
Abblendlicht Klassen C und E mit Fernlicht
Funktionen entsprechen Vorschriften für Kurvenlicht
Abbiegescheinwerfer
Tagfahrleuchte
Richtungsblinker vorne
Scheinwerfer mit Kunststoffabdeckung
LED-Lichtquellen

F3 oder B habe ich nicht gefunden. Also sind die "Allwetterleuchten" offenbar keine Nebelscheinwerfer im Sinne der StVZO und StVO. Ob ich sie deswegen ganz nach Belieben benutzen darf, weiß ich aber immer noch nicht.
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hk_do
Beitrag 18.10.2021, 18:13
Beitrag #34


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Das ist seltsam.

Ich meine, C wäre normales Abblendlicht und E wäre Autobahnlicht?

Dann scheint dein Schlechtwetterlicht wohl doch nicht der Modus W zu sein think.gif

Oder VW hat mal wieder irgendwas illegales verbaut und alle entsprechenden Fahrzeuge müssen demnächst umgerüstet werden scared.gif

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.10.2021, 21:18
Beitrag #35





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Zitat (hk_do @ 18.10.2021, 19:13) *
Dann scheint dein Schlechtwetterlicht wohl doch nicht der Modus W zu sein

Vielleicht habe ich auch die Zeichen nicht richtig interpretiert. Ich konnte auch nicht alles zuordnen. Soll ich ein Bild hochladen?

Zitat (hk_do @ 18.10.2021, 19:13) *
Oder VW hat mal wieder irgendwas illegales verbaut und alle entsprechenden Fahrzeuge müssen demnächst umgerüstet werden

Isch 'abe gar keine VW.
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hk_do
Beitrag 19.10.2021, 22:24
Beitrag #36


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Zitat (Georg_g @ 18.10.2021, 22:18) *
Isch 'abe gar keine VW.


sondern? blink.gif
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hk_do
Beitrag 19.10.2021, 22:24
Beitrag #37


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(Doublette. Schon wieder?!)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 19.10.2021, 23:08
Beitrag #38





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Ich habe den VW aus Ingolstadt.
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hk_do
Beitrag 19.10.2021, 23:23
Beitrag #39


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Ja, ebendt wavey.gif

Ob da nun VW draufsteht oder Skoda, Seat, Audi, Lamborghini oder Bentley: letztlich ist es doch ein VW.

(Porsche nicht mehr so sehr, Bugatti kenne ich nicht so)

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.10.2021, 12:56
Beitrag #40





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Das eine ist der Konzern, das andere ist die Pkw-Marke. Das wurde auch bei Mercedes immer gerne verwechselt, wo so mancher sein Auto nach der Fusion mit Chrysler als DC bezeichnet hatte, obwohl die Pkw zu keinem Zeitpunkt anders hießen als Mercedes-Benz.
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hk_do
Beitrag 20.10.2021, 19:18
Beitrag #41


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Letztlich geht es ja um die verbauten Komponenten, und die kommen zu guten Teilen aus den gleichen Entwicklungs- und Produktionsstätten.

Schau dir deinen Audi mal genau an, ich wette du wirst einige Teile mit dem VW-Logo finden. Oder Skoda. Oder alle drei auf einem Teil. OK, nicht unbedingt da, wo der zahlende Kunde normalerweise direkt drauf schauen kann whistling.gif

(das war sogar letztens bei dem 200.000 Euro teuren Lamborghini der Fall, nachdem erstmal die eine oder andere Plastikverkleidung weggebrochen war...)

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.10.2021, 17:35
Beitrag #42





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Zitat (hk_do @ 20.10.2021, 20:18) *
Schau dir deinen Audi mal genau an, ich wette du wirst einige Teile mit dem VW-Logo finden.

Ja, das ist bestimmt so.

Zitat (hk_do @ 20.10.2021, 20:18) *
OK, nicht unbedingt da, wo der zahlende Kunde normalerweise direkt drauf schauen kann

Ja. Skoda und VW haben auch im sichtbaren Bereich viele Gleichteile, bei Audi erkenne ich im Innenraum kein Teil, das es auch bei VW gibt. Und dass der Öl- oder Luftfilter eines Golf 8 der gleiche ist, wie im Audi mit der gleichen Motorisierung, kann auch Vorteile haben, wenn es um die Verfügbarkeit und den Preis von Ersatzteilen geht. Insofern ist Gleichteile-Politik auch für den Kunden nicht unbedingt schlecht.
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F117
Beitrag 11.01.2022, 00:49
Beitrag #43


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Ich denke (auch wenn der Fred schon was älter ist), dass es sich um profane NSW dreht, Audi hat lediglich zu Marketingzwecken dem Kind einen neuen Namen gegeben. Die ECE R48 kennt kein Allwetterlicht, bei einem A3 mit Allwetterlicht ist kein NSW dazukonfigurierbar ... Irgendwo wird ganz schüchtern und klein "F3" oder "B" zu finden sein.


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hk_do
Beitrag 11.01.2022, 20:04
Beitrag #44


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Eigentlich hatten wir ja schon geklärt, dass es sich laut Kennzeichnung um ein adaptives Frontbeleuchtungssystem handelt.

Ich hätte außerdem noch ein Argument gegen "Nebelscheinwerfer": Wären es welche, müsste auch der entsprechende Schalter regelkonform mit dem NSW-Symbol gekennzeichnet sein.

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F117
Beitrag 11.01.2022, 23:17
Beitrag #45


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Ein adaptives System würde aber IMHO nicht einen zusätzlichen Schalter erfordern, das wäre dann eher weniger "adaptiv" ... Mit dem NSW-Symbol hast Du sicher Recht, aber es würde mich nicht wundern, wenn Audi das Ganze als etwas neues verkauft und sich so um die R48 in einer anthrazit-grauen Grauzone herumdrückt.

Nach welchen Regeln prüfst Du das "Allwetterlicht"?


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hk_do
Beitrag 12.01.2022, 19:42
Beitrag #46


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Zitat (F117 @ 11.01.2022, 23:17) *
aber es würde mich nicht wundern, wenn Audi das Ganze als etwas neues verkauft und sich so um die R48 in einer anthrazit-grauen Grauzone herumdrückt.


Wenn es so neu ist dass es nicht in der ECE-R48 enthalten ist, dann ist es doch illegal?! book.gif

Zitat
Nach welchen Regeln prüfst Du das "Allwetterlicht"?


Natürlich nach den Vorgaben der zentralen Stelle! wavey.gif
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F117
Beitrag 12.01.2022, 21:43
Beitrag #47


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Zitat (hk_do @ 12.01.2022, 19:42) *
dann ist es doch illegal?!

Stell Dir vor, Du hast an der RWTH Aachen Deinen Dr.-Ing. gemacht und bist aaS in der Homologation bei $Hersteller. Bei einem Feature sagst Du "Nee, Herr Hersteller, das geht so nicht!". Dann kannst Du 10 min warten, bis Dein Handy klingelt und der Anruf kommt, ob Du darüber noch einmal nachdenken möchtest oder ob Du ab morgen wieder HU+UMA in Grevenbroich-Süd machen willst. Mit fehlt die Fantasie, mir vorzustellen, dass irgendjemand auf die Idee kommt "Och, wir machen mal was neues in die R48, dann können die Hersteller mal lustige neue Lampen an die Autos bauen!" Ich denke eher, es ist andersrum, wie bei den Lauflicht-FRA.


Zitat (hk_do @ 12.01.2022, 19:42) *
Zitat
Nach welchen Regeln prüfst Du das "Allwetterlicht"?


Natürlich nach den Vorgaben der zentralen Stelle! wavey.gif

Wenn es dazu schon Vorgaben gibt, würde mich interessieren, was da drin steht. e = 2,0?


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hk_do
Beitrag 13.01.2022, 22:09
Beitrag #48


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Zitat (F117 @ 12.01.2022, 21:43) *
Stell Dir vor, Du hast an der RWTH Aachen Deinen Dr.-Ing. gemacht und bist aaS in der Homologation bei $Hersteller. Bei einem Feature sagst Du "Nee, Herr Hersteller, das geht so nicht!". Dann kannst Du 10 min warten, bis Dein Handy klingelt und der Anruf kommt, ob Du darüber noch einmal nachdenken möchtest oder ob Du ab morgen wieder HU+UMA in Grevenbroich-Süd machen willst.


ja, und dann merkt plötzlich Jahre später jemand, dass $Hersteller etwas gebaut hat was eigentlich überhaupt nicht legal ist.

Ambiente-Beleuchtung im Außenbereich, oder reflektierende Folien am Heck ohne Zulassung oder sowas whistling.gif

Zitat
Wenn es dazu schon Vorgaben gibt, würde mich interessieren, was da drin steht. e = 2,0?


Übliche Prüfvorgabe bei AFS ist die Einstellung "manuelles Abblendlicht" und e =1,0. Wenn es keine modellspezifischen Vorgaben gibt würde ich mal sachverständig vermuten, dass es im vorliegenden Fall auch so sein soll. Außerdem noch vor einer geeigneten senkrechten Fläche die Lichtverteilung bei verschiedenen Schalterstellungen vergleichen und die nehmen, bei der die übliche Asymmetrie zu erkennen ist...
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F117
Beitrag 14.01.2022, 23:39
Beitrag #49


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So um 2026 wird die FSD etwas dazu verlautbart haben ...

blink.gif rolleyes.gif


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 19:36