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> kurzzeitkennzeichen abgelaufen
belaqua
Beitrag 10.09.2021, 14:33
Beitrag #1


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Moin allerseits.

Ein Freund von mir war ein bisschen eine Dumpfbacke und hat vor seiner Haustür ein Auto mit abgelaufenem Kurzzeitkennzeichen umgeparkt. Und wie es der Teufel so will, kam ausgerechnet dann die Rennleitung vorbei und fand das natürlich unfassbar spannend.
Der Gute ist jetzt etwas durch den Wind und malt sich Horrorszenarien aus - habt ihr vielleicht Erfahrungswerte, wie teuer das so ungefähr wird?

Den genauen Tatvorwurf kenne ich noch nicht, abgespielt hat sich das Ganze in Sachsen, falls das nen Unterschied macht.
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mir
Beitrag 10.09.2021, 14:35
Beitrag #2


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Gibt's da mit Kurzzeitkennzeichen trotzdem Versicherungsschutz?

Zweitens: Darf man denn mit abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen das Auto überhaupt auf einer öffentlichen Straße abstellen?


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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rapit
Beitrag 10.09.2021, 14:57
Beitrag #3


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2 x nein.

Die Strafandrohung lautet "bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe" oder eben Geldstrafe.

Hat Dein Kumpel schon Voreintragungen im BZR?

Und: wie weit wurde gefahren, und wohin?


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belaqua
Beitrag 10.09.2021, 15:20
Beitrag #4


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Zitat (rapit @ 10.09.2021, 15:57) *
Hat Dein Kumpel schon Voreintragungen im BZR?

Und: wie weit wurde gefahren, und wohin?

Der hat ne weisse Weste, und gefahren ist er ungefähr 50 Meter, geplant war eigentlich nur, mal eben kurz umzuparken.

Der Wagen wurde mit dem Kurzzeitkennzeichen nach dem Kauf überführt, und es gab zum Zeitpunkt der Anhaltung bereits ne EVB für die Dauerzulassung. Soweit ich das bisher verstanden habe, wurde die Karre auch mit gültgem Kurzzeitkennzeichen abgestellt und dann hat sich der Ablauf des Kennzeichens mit der Termin auf der Zulassungssstelle gebissen.
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rapit
Beitrag 10.09.2021, 15:29
Beitrag #5


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Und er ist wohin gefahren? Auf ein Privatgelände? Oder einen anderen Parkplatz auf der Straße?

Zitat (belaqua @ 10.09.2021, 16:20) *
bereits ne EVB für die Dauerzulassung

Der zugrundeliegt eine Versicherung ab Antragstellung/festem Datum bereits vor Zulassung, oder wie meist üblich erst ab Zulassung? Letzteres hilft fast gar nicht.


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belaqua
Beitrag 10.09.2021, 17:27
Beitrag #6


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Er fuhr zu seiner Garage, also auf Privatgelände. Polizei hat dort auch ein Foto von dem Wagengemacht und da steht er jetzt auch.Vericherungsscheine kann er morgen checken, er meinte, das lief alles mündlich über den Vericherungsmenschen.
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mir
Beitrag 10.09.2021, 18:08
Beitrag #7


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Versicherungen bewerfen einen geradezu mit Papier und sammeln dann die Unterschriften. Es ist unwahrscheinlich, dass der Vertragsschluss mündlich lief.


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belaqua
Beitrag 10.09.2021, 19:01
Beitrag #8


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Das tun sie, richtig. Wenn mensch allerdings, weil Unternehmer, so einige Versicherungen braucht isses schick, nen Vericherungsmakler (oder wie auch immer diese Menschen jetzt hochoffiziell heissen) zu haben, den man wenn man was braucht anrufen kann und der sucht einem dann das passende Produkt. Oder in dem Fall ruft man den halt an und sagt: Ich hab mir ein neues Auto gekauft, ich brauch ne EVB.
Und als ich meine Karre letztes Jahr angemeldet habe hatte ich zum Zeitpunkt der Anmeldung auch nur einmal mit nem Vertreter telefoniert, ne Mail mit ner Aufstellung der Kosten und ne EVB. Den halben Aktenordner Unterlagen gabs dann nen Monat später oder so smile.gif
Ob die Deckung technisch gesehen ab dem Tag meiner Anfrage, ab dem Zeitpunkt, an dem mir die Versicherung die EVB schickt oder ab dem Moment gilt in dem der Landesbetrieb Verkehr die EVB datenverarbeitet und mir das Siegel aufs Kennzeichen bappt, hätte ich damals nicht beantworten können und könnte es wahrscheinlich auch heute nur nach Aktengewühle smile.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.09.2021, 07:10
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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mir
Beitrag 10.09.2021, 19:19
Beitrag #9


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Versteh' ich schon. Ist aber eh egal, wir sind uns ja einig, dass es drauf ankommt, was im Versicherungsschein steht.


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belaqua
Beitrag 10.09.2021, 19:30
Beitrag #10


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Jou, mein Freund hat mittlerweile nachgesehen, und da steht blöderweise tatsächlich: Beginn des Versicherungsschutzes: Tag der Zulassung/Zuteilung.

Jetzt natürlich Preisfrage: was heisst das genau?

Zugelassen war die Karre noch nicht.
Zugeteilt war das Kennzeichen allerdings schon, ist nämlich sein altes. Reisst ihn das eventuell raus?
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mir
Beitrag 10.09.2021, 19:49
Beitrag #11


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Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht ist halt eine Straftat.

Ich bin mir nicht sicher, aber schlimmstenfalls sind sowas wie 20-30 Tagessätze zu erwarten. Eher weniger. Ich könnte mir auch vorstellen, dass der eine oder andere Staatsanwalt da gegen eine geringe Geldzahlung einstellt, zumal die Absicht ja war, das Auto aus dem öffentlichen Verkehrsraum herauszubringen.


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rapit
Beitrag 10.09.2021, 20:16
Beitrag #12


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Zur Übersetzung: 30 Tagessätze heißt ein Monatsgehalt als Strafe.

Es wäre zu überlegen, hier einen RA als Verteidiger einzuschalten. Der hat wenn er einigermaßen Ahnung hat ganz gute Chancen, eine Verfahrenseinstellung hinzubekommen, gegen eine Geldauflage. Er weiß sicher, wie zu argumentieren ist.

Zitat (belaqua @ 10.09.2021, 20:30) *
Zugeteilt war das Kennzeichen allerdings schon, ist nämlich sein altes. Reisst ihn das eventuell raus?

Nein.


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mir
Beitrag 10.09.2021, 20:27
Beitrag #13


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Was kostet so ein Verteidiger, der seinen Job beherrscht, und wie findet man ihn? whistling.gif


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rapit
Beitrag 10.09.2021, 21:11
Beitrag #14


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1) muss man erfragen, 2) mit etwas Glück, wobei auch hier Fragen nicht schadet. Die meisten AnwältInnen sagen einem, ob man dort richtig ist, oder empfehlen KollegInnen


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belaqua
Beitrag 11.09.2021, 15:45
Beitrag #15


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danke sehr, werde ich so weitergeben.

was mir noch so eingefallen ist: mit der versicherung reden, dass die die vertragsbedingungen dahingehend ändern, dass deckung ab antrag gegeben ist, ist wahrscheinlich aussichtslos, oder? obwohl es für die ja egal wäre, denn schade ist ja keiner eingetreten.....

und: ist der fall jetzt bei nem strafrechtler oder nem verkehrsrechtler besser aufgehoben?
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hk_do
Beitrag 11.09.2021, 20:22
Beitrag #16


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Zitat (belaqua @ 11.09.2021, 16:45) *
was mir noch so eingefallen ist: mit der versicherung reden, dass die die vertragsbedingungen dahingehend ändern, dass deckung ab antrag gegeben ist, ist wahrscheinlich aussichtslos, oder?


Gibt es denn wirklich Versicherungen, die Fahrten mit abgelaufenen KZK versichern? blink.gif

Ich kenne neben "Ab Tag der Zulassung" nur "(auch) Fahrten mit ungesiegelten Kennzeichen nach §10(4) FZV", und der Fall lag ja auch nicht vor.

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belaqua
Beitrag 11.09.2021, 23:19
Beitrag #17


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Mir kam der Gedanke durch Rapits Nachfrage, wann der Versicherungsbeginn ist. Und eigentlich gehts ja um 2 Dinge: einerseits Kennzeichen abgelaufen und Versicherung erst ab Zulassung andererseits. Und da man zwar ne Haftpflichtversicherung braucht, um ein Fahrzeug zuzulassen, aber nicht zwingend eine Zulassung, um das Fahrzeug zu versichern, wäre es in der Theorie ja möglich, den Vertrag dahingehend abzuändern, dass die Versicherung bereits ab Antrag läuft, sofern die Versicherung da mitspielt. Und jetzt interessiert mich einfach die Frage, ob das in dem vorliegenden Verfahren überhaupt irgendeinen Unterschied machen würde.

Und ich denke schon, dass Versicherungen Fahrten ohne gültige Zulassung versichern: Wenn ich zum Beispiel meine Kfzsteuer nicht bezahle oder ne mittlere Ewigkeit keinen Tüv mache, und die Behörde zwangsabmeldet, besteht meine Haftpflicht ja trotzdem erstmal weiter, sofern ich die Prämie bezahlt habe. Und es sind ja nicht "Fahrten" versichert, sondern Risiken, die sich aus dem Betrieb des Fahrzeugs ergeben.
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haschee
Beitrag 12.09.2021, 06:58
Beitrag #18


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Es gibt durchaus Konstellationen in denen Versicherungen mitspielen.

Ich denke da an Vollkasko! per EVB Nummer ab 30. Juni.
Hintergrund sind 1x wertvolle Fahrzeuge die sofort Vollkasko Schutz haben soll(t)en und 2x um schneller in der Einstufung zu sinken.


Aber in diesem Fall?
Fragen kostet natürlich nix. wavey.gif


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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mir
Beitrag 12.09.2021, 10:03
Beitrag #19


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Entscheidend ist aber, ob ein Unfall damaligen Zeitpunkt von der Versicherung gedeckt wäre. Durch eine nachträgliche Ausdehnung des Versicherungsbeginns lässt sich das nicht erreichen.


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auchdasnoch
Beitrag 13.09.2021, 15:11
Beitrag #20


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Ich hatte mal vergeblich nach einer Versicherung gesucht, die mir ein nicht zugalssenes Fahrzeug (Motorrad) haftpflichtversichert. Bei mir ging es darum mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug an einer Fahrübungsveranstaltung teilzunehmen.
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rapit
Beitrag 13.09.2021, 22:04
Beitrag #21


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Zitat (belaqua @ 11.09.2021, 16:45) *
ist der fall jetzt bei nem strafrechtler oder nem verkehrsrechtler besser aufgehoben?

Beim FA für Verkehrsrecht


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belaqua
Beitrag 15.09.2021, 20:35
Beitrag #22


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