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> alkohol am steuer mit 1,2 Promille, was nun? 1,2 promille
Gast_Gast_thomas_*
Beitrag 19.09.2004, 14:36
Beitrag #1





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hallo,

ich habe ein großes problem.. vor 2 tagen wurde ich nach einem discothekbesuch von der polizei angehalten..nach einem alkoholtest am gerät stellte sich fest, dass ich 0,6 promille ( mal 2 : 1,2 promille ) habe..der test war um 3.30 uhr früh morgen.. daraufhin wurde ich zur polizeiwache gebracht, um ein bluttest abzugeben..der arzt nahm um 4.30 uhr mein blut ab... ich habe noch nie mit der polizei zutun gehabt, außer vor 4 1/2 jahren... damals wurde ich angehalten mit 0,3 promille (mal 2: 0,6 promille)..folgen waren 4 punkte, ein monat führerscheinentzug und eine nachschulung, weil ich mich in der probezeit befand..
meine frage an euch: was für folgen hat es für mich ?
wie weit baut es sich im blut ab innerhalb einer std.?(ich bin kräftig gebaut und alkohol gewohnt...während dieser einer stunde saß ich im warteraum vom polizeipräsidium bis es zur blutentnahme kam)
was mache ich mit dem führerschein? ( in der nacht konnte ich den führerschein nicht abgeben, da ich den führerschein nicht gefunden hatte..jetzt habe ich den führerschein; soll ich ihn selber abgeben oder darf ich damit noch fahren oder soll ich auf eine aufforderung warten,es abzugeben..)
soll ich einen rechtsanwalt einschalten, bringt es mir etwas?
danke für die informationen crybaby.gif
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RA XDiver
Beitrag 19.09.2004, 14:40
Beitrag #2


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Du hast jetzt wohl ein richtiges Problem.

Zunächst: Das mobile Testgerät zeigt meist nicht Promille sondern mg/l an. Deswegen mal 2, irgendwas um auf o/oo zu kommen.

Zitat
wie weit baut es sich im blut ab innerhalb einer std.?(ich bin kräftig gebaut und alkohol gewohnt...während dieser einer stunde saß ich im warteraum vom polizeipräsidium bis es zur blutentnahme kam)


Lässt sich so pauschal nicht sagen. Aber geh mal von 0,1-0,2 o/oo aus. Das bringt Dir, aufgrund der Rückrechnung aber nicht viel.

Zitat
soll ich einen rechtsanwalt einschalten, bringt es mir etwas?


Ich würde das Ergebnis der BAK abwarten. Liegst Du dann noch im Bereich einer Straftat >1,1 o/oo, ist ein Anwalt anzuraten. Sollten die Dich wegen eines Fahrfehlers rausgezogen haben, liegt jedenfalls eine Straftat vor (da sicher >0,3 o/oo).

Desweiteren wirst Du wohl ohne MPU keine neue FE erhalten (Wiederholungstäter).

Zitat
was mache ich mit dem führerschein? ( in der nacht konnte ich den führerschein nicht abgeben, da ich den führerschein nicht gefunden hatte..jetzt habe ich den führerschein; soll ich ihn selber abgeben oder darf ich damit noch fahren oder soll ich auf eine aufforderung warten,es abzugeben..)


Haben die Beamten irgendwas zum Thema Sicherstellung/Beschlagnahme Deines FS gesagt? Hast Du etwas unterschrieben?

Wenn ja, dann darfst Du nicht mehr fahren. Anderenfalls wird Dir über kurz oder lang die FE eh per Gerichtsbeschluss vorläufig entzogen...


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.09.2004, 14:51
Beitrag #3





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danke .. es lag kein fahrfehler vor.. dieser mpu-test ist das sicher ? -denn der vorfall befindet sich vor 4 1/2 jahren.. ich bin ja auch nicht mehr in der probezeit..
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RA XDiver
Beitrag 19.09.2004, 15:36
Beitrag #4


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Stimmt, ich hatte übersehen, dass die erste Tat nur eine OWi war. Die ist nach 2 Jahren getilgt, wenn nicht danach noch eine andere Eintragung erfolgt ist.

Demnach also kein Wiederholungstäter und wohl auch keine MPU. wavey.gif


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Gast_Guest_*
Beitrag 19.09.2004, 15:37
Beitrag #5





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Zitat (Guest @ 19.09.2004, 15:51)
danke .. es lag kein fahrfehler vor.. dieser mpu-test ist das sicher ? -denn der vorfall befindet sich vor 4 1/2 jahren.. ich bin ja auch nicht mehr in der probezeit..

ja ... denn die zeit beträgt 10 jahre ...
juhuu und wieder ein alkfahrer weniger ...
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Ingrid
Beitrag 19.09.2004, 15:40
Beitrag #6


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Zitat (Guest @ 19.09.2004, 16:37)
juhuu und wieder ein alkfahrer weniger ...

Höchst überflüssig! no.gif die Leute möchten einen Rat und keine dummen Kommentare
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Gast_Guest_*
Beitrag 19.09.2004, 15:45
Beitrag #7





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Zitat (Ingrid @ 19.09.2004, 16:40)
Zitat (Guest @ 19.09.2004, 16:37)

juhuu und wieder ein alkfahrer weniger ...

Höchst überflüssig! no.gif

ist dein Spamming auch .. whistling.gif
schon komisch das hier grad alkoholsünder in dem forum noch teilweise fast in schutz genommen werden wenn sich leute freuen das ihnen der führerschein genommen wird.
Der Kerl ist ein Wiederholungstäter ... Auf gut deutsch hat er nicht aus seinen Fehlern gelernt und ich bedauer es das in solchen Fällen der Führerschein nicht auf Lebenszeit entzogen wird.
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Ingrid
Beitrag 19.09.2004, 15:52
Beitrag #8


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@ guest

Ich nehm ihn nicht in Schutz, brauch aber solche Kommentare auch nicht zu posten, denn wie gesagt, er ist hier um einen Rat zu erhalten. Daß Alkohol und Fahren nicht zusammen gehören, finde ich auch.
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Mr.T
Beitrag 19.09.2004, 16:38
Beitrag #9


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Zitat (Guest @ 19.09.2004, 16:37)
Zitat (Guest @ 19.09.2004, 15:51)
danke .. es lag kein fahrfehler vor.. dieser mpu-test ist das sicher ? -denn der vorfall befindet sich vor 4 1/2 jahren.. ich bin ja auch nicht mehr in der probezeit..

ja ... denn die zeit beträgt 10 jahre ...

Falsch, auch für OWis nach § 24a StVG beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre (sofern die Tilgung nicht durch andere Eintragungen gehemmt wird). wavey.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_Guest_*
Beitrag 19.09.2004, 21:50
Beitrag #10





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was ist jetzt ... muss ich mpu-test machen oder nicht?
kann man mir auch zu den anderen fragen helfen?
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RA XDiver
Beitrag 19.09.2004, 21:52
Beitrag #11


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Eigentlich sind mittlerweile alle Deiner Fragen beantwortet.

Wenn Du nach dem ersten Alkoholdelikt keine weiteren (tilgungshemmenden) Eintragungen in FL bekommen hast, dann zählst Du nicht als Wiederholungstäter und musst nicht zur MPU.

Noch Fragen, Kienzle? wink.gif


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Uwe W
Beitrag 19.09.2004, 22:00
Beitrag #12


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Das Gerät, in das Du zuerst gepustet hast, war wahrscheinlich ein Gerät, welches keine gerichtsverwertbaren Ergebnisse zeigt, aber als Rechtfertigung für eine Blutabnahme herhalten kann.

Solange Du unter 1,6 Promille Blutalkohol bleibst, brauchst Du eine MPU nicht zu befürchten.
Bleibst Du unter 1,1 Promille (durchaus möglich, wenn zwischen 3:30 und 4:30 der Aufnahmeprozess des Alkohols ins Blut bereits abgeschlossen war), so war das ganze keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit (Folgen wie früher). Voraussetzung aber: keine Ausfallerscheinungen festgestellt.

Solange Dein Führerschein nicht beschagnahmt wurde und Dir auch kein Gerichtsbeschluss über den vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis nach §111a StPO zugestellt wurde, kannst Du weiter Auto fahren.

Wenn das Ergebnis der Blutprobe allerdings über 1,1 Promille ergeben sollte, musst Du damit rechnen, dass sehr schnell eine Beschlagnahme bzw. ein Beschluss nach §111a ergeht.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Gast_Guest_*
Beitrag 19.09.2004, 22:15
Beitrag #13





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danke für eure hilfe
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Gast_funky kowal_*
Beitrag 19.09.2004, 23:42
Beitrag #14





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moinsen

habe da noch ne frage

nach wievielen jahren werden punkte wegen einer alkoholfahrt (kein unfall, ersttäter) mit 1,4 promile gelöscht?

ich habe ein wenig gegoogelt und die meisten einträge sagen 10 jahre

wie soll ich den text deuten?

"Punkte bleiben nicht ewig im Register. Vielmehr ist im Gesetz genau geregelt, wann Eintragungen getilgt werden müssen. Die sog. Tilgungsfrist beträgt bei Ordnungswidrigkeiten zwei Jahre, bei Verkehrsstraftaten fünf Jahre (ausgenommen sind Alkohol- und Drogenfahrten sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis) sowie zehn Jahre in den übrigen Fällen (also insbesondere Trunkenheitsfahrten und Führerscheinentzug). Die Frist beginnt bei Bußgeldentscheidungen mit Rechtskraft, beim Strafbefehl mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter und beim Strafurteil mit dem Tag des ersten Urteils. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperrfrist beginnt die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, spätestens aber fünf Jahre nach dem Führerscheinverlust."

aus: http://www.fonday.de/Punkte_in_Flensburg.a...lensburg.0.html

ist der letzte satz richtig?
das würde heissen, dass die punkte nach 6 jahren gelöscht werden, wenn der entzug der fahrerlaubnis 1 jahr betrug

danke im vorraus!
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Uwe W
Beitrag 19.09.2004, 23:53
Beitrag #15


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Das Zitat ist richtig, auch der letzte Satz, die Schlussfolgerung aber nicht:

Wurde wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen, so gilt immer die 10 jährige Tilgungsfrist.
Wenn der Führerschein nach einjähriger Sperrzeit neu erworben wurde, heißt das also, dass 10 Jahre nach Neuerwerb die Punkte gelöscht werden.

Voraussetzung ist aber, dass keine neuen Eintragungen außer Punkten wegen Ordnungswidrigkeiten dazu kommen, die später gelöscht werden.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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