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> TÜV - Frist - Corona, Verlängerung Prüffrist Corona, Verwarnung
Andrina
Beitrag 31.07.2020, 13:35
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

mich würde interessieren, wie Ihr folgenden theoretischen Fall einschätzen würdet:

Ein TÜV war Ende März ausgelaufen. Der Werkstatt Termin mit TÜV Prüfung Ende März, wurde von der Werkstatt abgesagt, aufgrund von Corona. Nachdem die Prüffrist auf 4 Monate verlängert wurde, hat die Werkstatt dem Halter einen Termin Ende Juli gegeben. Das Auto hat mittlerweile TÜV mit Plakette, ohne Mängel.

Vor ein paar Wochen nun (Mitte Juli), bekam der Halter eine gelbe Karte mit einer Mängelrüge von der Polizei, mit der Begründung, der TÜV sei über die zulässige Frist von 2 Monaten abgelaufen. Nehmen wir weiter an, der Halter hätte die Karte an die Polizei zurück geschickt mit dem Hinweis, dass aufgrund der aktuellen Situation die Prüffrist auf 4 Monate verlängert wurde und damit die Mängelrüge nichtig sei. Nehmen wir weiter an, dass ebenfalls im Juli erneut Post von der Polizei kam, mit einem Bußgeld von 15 € und der Begründung, die Prüffrist sei 2 Monate bzw. 4 Monate (neu!) überschritten. Beweis, gleiche Tag, gleiche Uhrzeit.

Meine Fragen:

- Wäre das Bußgeld rechtmäßig, nachdem die Prüffrist auf 4 Monate verlängert wurde?
- Kann für ein und dieselbe Sache 2x, nämlich einmal eine Mängelrüge und dann noch eine Verwarnung mit Bußgeld ausgesprochen werden?

Nehmen wir bei dem Fall an, dass es sich um ein gepflegtes Auto, also keine Rostkarre handelt.
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Buchholzer
Beitrag 31.07.2020, 13:45
Beitrag #2


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Die Prüffrist wurde nicht verlängert. Das Bundesverkehrsministerium hat den Bundesländern empfohlen auf Grund Corona von einer Ahndung der Tüvüberziehung abzusehen....sofern also dein Zusrändiges Bundesland keine entsprechende Regelung erlassen hat, bleibt nur zahlen...
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Andrina
Beitrag 31.07.2020, 13:51
Beitrag #3


Neuling


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Da sie sich in der 2. Verwarnung auf die 4 Monate bezogen haben, muss ja offensichtlich eine entsprechende Regelung erlassen worden sein.

Im übrigen wurde bereits Widerspruch eingelegt.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 31.07.2020, 22:03
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Ernschtl
Beitrag 31.07.2020, 13:53
Beitrag #4


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QUOTE (Andrina @ 31.07.2020, 14:35) *
Nehmen wir weiter an, der Halter hätte die Karte an die Polizei zurück geschickt mit dem Hinweis, dass aufgrund der aktuellen Situation die Prüffrist auf 4 Monate verlängert wurde und damit die Mängelrüge nichtig sei.
Dazu kann man auch annehmen, dass die Polizei es selten mag zurechtgewiesen zu werden. Da wäre ein Anruf mit freundlicher Fragestellung ev. zielführender gewesen.


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Andrina
Beitrag 31.07.2020, 14:11
Beitrag #5


Neuling


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danke, aber das beantwortet nicht meine Fragen.

Übrigens nehmen wir mal an, der Halter hätte bei einer Polizeidienststelle angerufen und die Antwort erhalten, dass es eine Empfehlung des Ministers gewesen sei und die Kollegen es in dem Bundeland unterschiedlich handhaben, eben weil es eine Empfehlung sei.

Da hätte auch ein freundliches Nachfragen wohl nichts genutzt, wenn der Eine so, der Andere so! Es kann ja wohl nicht sein, dass diese Empfehlung von einzelnen Polizisten in einem Bundesland jeweils unterschiedlich ausgelegt werden - Stichwort Gleichbehandlung.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 31.07.2020, 22:04
Bearbeitungsgrund: u
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Explosiv
Beitrag 31.07.2020, 15:14
Beitrag #6


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Es wäre hilfreicher gewesen, auf die Verschiebung des TÜV-Termins seitens der Prüfinstanz hinzuweisen und dass der Folgetermin sofort und erfolgreich wahrgenommen wurde.


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Andrina
Beitrag 31.07.2020, 15:30
Beitrag #7


Neuling


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ist alles genauso erfolgt. Bei der ersten gelben Karte wurde der neue Werkstatt- und Prüftermin der Polizei mitgeteilt.

Bei dem nun formulierten Widerspruch zum Bußgeld die erfolgte erfolgreiche Prüfung ebenfalls mitgeteilt und die Terminabsage der Werkstatt erwähnt.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 31.07.2020, 22:04
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Couscous
Beitrag 05.08.2020, 10:13
Beitrag #8


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Also ehrlich, bei einer Verwarnung i.H. von 15 EUR hätte ich zuerst freundlich angerufen und direkt mit dem Sachbearbeiter gesprochen, im Zweifelsfall dann aber schnell bezahlt, bevor ein Bussgeldbescheid (+28,50 EUR) draus wird. Im Vergleich mit Wartungskosten und HU-Gebühren sind das doch Peanuts. Und nein, es muss nicht immer ums Prinzip gehen.



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Gruss, Couscous
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Stromdriver
Beitrag 05.08.2020, 11:57
Beitrag #9


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Zitat (Andrina @ 31.07.2020, 13:51) *
Da sie sich in der 2. Verwarnung auf die 4 Monate bezogen haben, muss ja offensichtlich eine entsprechende Regelung erlassen worden sein.

Nö.
2 Monate kosten nichts, 4 dagegen schon.
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