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> Eingeschränkten Haltverbot für eine Zone und Parkraumbewirtschaftungszone
Verkehrsminister
Beitrag 29.06.2020, 09:52
Beitrag #1


Neuling
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Hey,

ich wollte mich mal erkunden, wie es mit einer Haltverbotszone und einer Parkraumbewirtschaftungszone aussieht, wenn beide aneinander angrenzen.

Das Ende der Haltverbotszone wird durch Z 290.2 gekennzeichnet. Kann das Ende aber auch durch Z 314.1 (Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone) gekennzeichnet sein? z.B. man befindet sich in einer Haltverbotszone und wechselt in die Parkraumbewirtschaftungszone. Kann hier dann auf der Rückseite des Z 290.1 (Beginn Zone) das Z 314.1 (Beginn Parkraumzone) stehen?

Gleiche natürlich auch andersrum: Ist das Z 314.2 (Ende Parkraumzone) notwendig, wenn man in eine Haltverbotszone fährt oder reicht es aus, wenn einfach das Z 290.01 (Beginn Haltverbotszone) dort steht.

Hab leider in der VwV so direkt nichts gefunden. Google konnte mir auch nicht helfen.
Bei Zone 30 und Beginn Verkehrsberuhigter Bereich ist ja das Ende Zone 30 auch nicht mehr notwendig. Wollte mich mal erkunden, ob es sich bei der Haltverbotszone und der Parkraumzone genauso verhält.

Ich hoffe, man versteht was ich mein.

Vielen Dank.
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ulm
Beitrag 29.06.2020, 10:53
Beitrag #2


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Schlau ist es nicht, die alte Regelung nicht sauber zu beenden. Das öffnet z.B. die Tür dafür, sich als Ortsfremder vor das Schild der Parkraumbewirtschaftung zu stellen und bezüglich der Haltverbotszone auf einen Verbotsirrtum zu gehen.
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oetz2000
Beitrag 29.06.2020, 12:57
Beitrag #3


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Ich verstehe nicht, wie ulm das meint. think.gif
Problematisch halte ich den Aufstellort. Wenn ein Zonenanfangszeichen auf die Rückseite des anderen Zonenanfangszeichens angebracht wird, steht dieses links und das wäre im Regelfall nicht zulässig.
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rapit
Beitrag 29.06.2020, 13:26
Beitrag #4


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Die stehen garantiert beidseitig.

Mir fehlt aber eine entsprechende Regelung wie bei der Geschwindigkeitszone. Ich halte das zwar im Interesse der Lichtung des Schilderwaldes für gut gedacht, aber eben nicht möglich.


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oetz2000
Beitrag 29.06.2020, 14:11
Beitrag #5


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Aber dort wo eine Haltverbotszone ist, kann doch keine Parkraumbewirtschaftungszone sein. Das ist doch auch eine Regelung, die bei Nicht-Zonen-VZ üblich ist.
Insofern sehe ich in einem solchen "Zonen-Übergangs-Fall" keine Notwendigkeit, die entsprechende Zone auch zu beenden.

Darum stellt sich mir die Frage, worin du die zwingende Notwendigkeit für die Anordnung eines Zonen-Ende siehst? In der StVO steht dazu gar nichts und in der VwV kann ich das aus den entsprechenden Erläuterungen nicht herauslesen. Nur weil der Gesetzgeber bei T-30-Zone/ VBB eine solche Regelung getroffen hat?
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rapit
Beitrag 29.06.2020, 15:44
Beitrag #6


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Zitat (oetz2000 @ 29.06.2020, 15:11) *
Aber dort wo eine Haltverbotszone ist, kann doch keine Parkraumbewirtschaftungszone sein.

Theoretisch schon: Haltverbot auf der Fahrbahn, Bewirtschaftung auf markierten Parkflächen. wavey.gif


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oetz2000
Beitrag 30.06.2020, 08:39
Beitrag #7


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Oh man, stimmt. So abstrakt muss man erstmal denken. laugh2.gif
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