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> Parkplatz vor der Haus ohne absenkten Bordstein
Ronnie Lüdtke
Beitrag 13.02.2020, 20:16
Beitrag #1


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Hallo mal ne Fachfrage,

ein Hausbesitzer baut sich auf seinem privaten Grund einen Parkplatz.
Vor seinem Haus ist aber ein ganz normal hoher Bordstein.
Hat er damit das Anrecht das keiner vor dem Parkplatz parkt?
er droht immer wieder Ortskundige abschleppen zu lassen( Freunde und Bekannte von mir)

Rechts und Links die Nachbarn haben absenkte Bordsteine..


Gruß

Ronnie
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Buchholzer
Beitrag 13.02.2020, 20:18
Beitrag #2


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Ist der Stellplatz befestigt?
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MrMurphy
Beitrag 13.02.2020, 20:18
Beitrag #3


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Zitat
Hat er damit das Anrecht das keiner vor dem Parkplatz parkt?


Ja.
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Buchholzer
Beitrag 13.02.2020, 20:21
Beitrag #4


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Was sagt denn die Behörde zu dem
Stellplatz?
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Baghira
Beitrag 13.02.2020, 20:22
Beitrag #5


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Es bleibt ihm unbenommen, auf eigenen Grund einen Parkplatz einzurichten.


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Gruß Christian


Vernünftige Kinderräder findet man hier Kinderfahrradfinder
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Buchholzer
Beitrag 13.02.2020, 20:25
Beitrag #6


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Das stimmt nur teilweise....im Rahmen von städtebaulichen Verträgen kann die Versiegelung von Grünflächen auf dem eigenen Grundstück eingeschränkt werden. Wo es keine städtebaulichen Verträge gibt oder keinen B-Plan der das regelt können sogar noch alte Baufluchtenpläne die Versiegelung von Flächen im Vorgarten untersagen.

Ich würde da parken...
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ulm
Beitrag 13.02.2020, 20:51
Beitrag #7


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...und wie kommt man auf die Idee, einem anderen Menschen die Zufahrt zu seinem Parkplatz oder die Ausfahrt zu blockieren? think.gif wallbash.gif
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rapit
Beitrag 13.02.2020, 21:18
Beitrag #8


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Es gibt durchaus Fälle, dass unzulässigerweise Vorgartenflächen versiegelt wurden und als Parkplatz missbraucht werden.

Aber deswegen bleibt es rechtlich trotzdem ein Vorgarten. Und zu einem Vorgarten gibt es keine Einfahrt, die freizuhalten wäre.

Wenn da aber ein Auto steht, kann man es auch nicht so blockieren, dass der nicht rauskommt.
Wenn aber der Vorgartenteil leer ist, besteht keine Verpflichtung, eine Zufahrt freizulassen, da ist ja keine.

Die maßgebliche Frage ist aber nun halt, ob der Selbstbau-Parkplatz legal ist oder nicht.


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janr
Beitrag 13.02.2020, 21:35
Beitrag #9


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Ich seh das etwas anders.

Es mag zwar sein, daß es in manchen Gemeinden eine Vorgabe zur Vorgartengestaltung gibt, aber nicht überall.
Es mag auch sein, daß in manchen Gemeinden eine Einfahrt genehmigungspflichtig ist, aber nicht überall.

Eine Bordsteinabsenkung braucht eine Einfahrt nicht. Dennoch muß auch eine evtl nicht genehmigte Einfahrt lt StVO erst mal freigehalten werden.
Man kann ja gerne überprüfen lassen, ob diese Einfahrt nicht genehmigt ist, oder ob das Parken auf dem nicht mehr vorhandenen Vorgarten ein Verstoß gegen das Baurecht darstellt.
Dennoch bleibt eine Einfahrt erst mal eine Einfahrt und ist rein nach Augenscheinlichkeit erst mal frei zu halten.


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Mueck
Beitrag 13.02.2020, 21:43
Beitrag #10


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Jo.
Baurecht ist das eine, Straßenverkehrsrecht das andere.
Zitat
§ 12 3) Das Parken ist unzulässig
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
5. ist nicht erforderlich, es reicht auch 3.
Und bspw. eine Ackerzufahrt durch einen Gehölzstreifen durch fiele auch unter 5. ohne ein baurechtlich genehmigter Parkplatz sein zu müssen ...
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janr
Beitrag 13.02.2020, 21:48
Beitrag #11


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Zitat (Mueck @ 13.02.2020, 22:43) *
...
Und bspw. eine Ackerzufahrt durch einen Gehölzstreifen durch fiele auch unter 5. ohne ein baurechtlich genehmigter Parkplatz sein zu müssen ...
Du meinst bestimmt 3, gelle? wavey.gif


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rapit
Beitrag 13.02.2020, 23:06
Beitrag #12


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Zitat (janr @ 13.02.2020, 21:35) *
aber nicht überall

Sag ich doch think.gif


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janr
Beitrag 13.02.2020, 23:21
Beitrag #13


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Ich meinte eher "Und zu einem Vorgarten gibt es keine Einfahrt, die freizuhalten wäre."

Ist eine Einfahrt da, dann ist eine da und ist frei zu halten. Der Rest sind Bereiche außerhalb der StVO.
Selbst ein Vorgarten muß ja evtl befahren werden können. wavey.gif


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Buchholzer
Beitrag 13.02.2020, 23:33
Beitrag #14


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Und damit ich den Vorgarten auch überall befahren kann schaffe ich mir über die gesamte Strassenlänge des Vorgartens meinen eigendefinierten Einfahrtsbereich, den ich dann natürlich ausschließlich bepacken darf....denn die eigene Einfahrt darf man ja auf der Straße zuparken...
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Reloader
Beitrag 14.02.2020, 07:57
Beitrag #15


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Zitat (Buchholzer @ 13.02.2020, 23:33) *
....denn die eigene Einfahrt darf man ja auf der Straße zuparken...



Ähh, nö, denn die StVO differenziert nicht nach eigener oder fremder Einfahrt.....

wavey.gif
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Buchholzer
Beitrag 14.02.2020, 08:05
Beitrag #16


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Die Gerichte aber schon.....wenn sich da kein abgesenkter Bordstein befindet...
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janr
Beitrag 14.02.2020, 11:33
Beitrag #17


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Sogar wenn sich da ein abgesenkter Bordstein befindet!

Eine Absenkung darf dann nicht zugeparkt sein wenn sie für Geheingeschränkte o.Ä. gedacht ist.
Baut aber jemand eine Einfahrt und darf dort den Bordstein absenken, dann ist dies nur wegen seinen Pneus.
Der Schutzzweck ist dann wie die Einfahrt, daß der Besitzer rein und raus kann und da kann er selber natürlich oder auch anderen, daß davor Parken erlauben.

Daher schafft im Idealfall derjenige Parkraum, der seinen Vorgarten zu Stellplätzen umbaut.
Dann stehen Räder, Mopeds, Zweitwagen auf dem Stellplatz und der Alltagswagen vor der Einfahrt.
Sonst stünden die ja alle auf der Straße herum.


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Schorsch
Beitrag 14.02.2020, 12:09
Beitrag #18


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Zitat (rapit @ 13.02.2020, 21:18) *
Wenn da aber ein Auto steht, kann man es auch nicht so blockieren, dass der nicht rauskommt.

Mit dem Bau eines Stellplatzes erwirbt man nicht automatisch das Recht, einen Gehweg zu befahren. Da muss abhängig vom Ort i.A. eine Ausfahrt beantragt, der Umbau genehmigt und dann bezahlt werden. Allerdings genehmigen die Städte normalerweise nicht mehr als eine Ausfahrt pro (Privat-)Grundstück.
Der TE sollte bei seiner zuständigen Baubehörde nach der dortigen Rechtslage fragen.
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janr
Beitrag 14.02.2020, 12:12
Beitrag #19


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Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 13:09) *
...
Mit dem Bau eines Stellplatzes erwirbt man nicht automatisch das Recht, einen Gehweg zu befahren. ...

Doch.

Seit Jahren willst du nciht glauben, daß man - Baurecht vorrausgesetzt i.O. - einfach einen Stellplatz bauen kann.
In München will man nur wissen wo, wegen evtl Leitungen im Gehweg und eine Genehmigung braucht man nur dann, wenn man baulich was verändert und bekommt sie in aller Regel auch.
Ist da eine Stelle wo man nix umbauen muß darf man ohne weiters eine Einfahrt herzaubern und über den Gehweg auf sein Grundstück fahren.

Das ist Grundrecht. wavey.gif


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Schorsch
Beitrag 14.02.2020, 12:32
Beitrag #20


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Zitat (ulm @ 13.02.2020, 20:51) *
...und wie kommt man auf die Idee, einem anderen Menschen die Zufahrt zu seinem Parkplatz oder die Ausfahrt zu blockieren? think.gif wallbash.gif

Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?
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Explosiv
Beitrag 14.02.2020, 12:40
Beitrag #21


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Ich seh das so:
wenn keine weiteren Anhaltspunkte verdeutlichen, dass da eine Einfahrt ist,
- darf man davor parken, wenn sich kein Fahrzeug auf dem befestigten Grund befindet,
- darf man nicht so davor parken, dass ein sich auf dem befestigten Grund befindliches Fahrzeug nicht mehr zur Fahrbahn ausfahren kann.

Allein ein Stück befestigten Grundes im Vorgartenbereich sagt doch nicht aus, dass sich dort ein Stellplatz befindet. Der kann für alles mögliche und unmögliche benutzt werden.
Ist ein Teil des Kantsteins abgesenkt, so ist das eindeutig. Ohne Absenkung dagegen seh ich das nicht so.
Vielleicht einer der wenigen Fälle, in denen das Schild "Einfahrt freihalten" etwas bewirken könnte. Sofern man dann erkennen kann, welcher Teil vor dem Grundstück die Einfahrt sein soll.


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Ronnie Lüdtke
Beitrag 14.02.2020, 20:03
Beitrag #22


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Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 12:32) *
Zitat (ulm @ 13.02.2020, 20:51) *
...und wie kommt man auf die Idee, einem anderen Menschen die Zufahrt zu seinem Parkplatz oder die Ausfahrt zu blockieren? think.gif wallbash.gif

Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?

Weil man als Ortsunkundiger das Abends im Dunkel nicht sieht.Und nicht immer da ein Auto steht.
Und er schafft ja nicht mehr Parkplatz weil ja nur sein Auto da parkt.Und dafür auf der Strasse ein freier Raum weniger ist.
Woher soll man im Dunklen zugewachsene Rasengittersteine erkennen?
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Frank999
Beitrag 14.02.2020, 20:34
Beitrag #23


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Vor einem abgesenkten Bordstein darf man nicht parken. Nie. Nicht.
Bedeutet im Umkehrschluß: Keine Absenkung - ich darf parken.
Außer bei gegenüberliegenden Ausfahrt, wenn es zu eng wird.

Wobei klar ist: Wenn es zweifelsfrei - auch im dunkeln - erkennbar ist, sollte man dort nicht parken.

Aber Hand aufs Herz: Auf Gullydeckeln darf man auch nicht parken. Wird aber trotzdem gemacht.
Asche auf mein Haupt: Ja, das mache ich nachts auch.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.02.2020, 21:03
Beitrag #24





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Zitat (Frank-Helbig @ 14.02.2020, 20:34) *
Vor einem abgesenkten Bordstein darf man nicht parken. Nie. Nicht.

Doch, das darf man ganz oft.

Zitat (Frank-Helbig @ 14.02.2020, 20:34) *
Bedeutet im Umkehrschluß: Keine Absenkung - ich darf parken.

Der Umkehrschluss ist natürlich auch falsch. Es kann ja auch noch aus zahlreichen anderen Gründen das Parken verboten sein.

Zitat (Frank-Helbig @ 14.02.2020, 20:34) *
Aber Hand aufs Herz: Auf Gullydeckeln darf man auch nicht parken.

Das gilt nur beim erlaubten Gehwegparken. Vielleicht informierst du dich mal über die Rechtslage, bevor du Hinz und Kunz mit OWi-Anzeigen behelligst.
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Schorsch
Beitrag 14.02.2020, 22:13
Beitrag #25


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Zitat (Ronnie Lüdtke @ 14.02.2020, 20:03) *
Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 12:32) *

Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?

Weil man als Ortsunkundiger das Abends im Dunkel nicht sieht.Und nicht immer da ein Auto steht.
Und er schafft ja nicht mehr Parkplatz weil ja nur sein Auto da parkt.Und dafür auf der Strasse ein freier Raum weniger ist.
Woher soll man im Dunklen zugewachsene Rasengittersteine erkennen?

Ich meinte, dass der Stellplatzbauer einen anderen daran hindern will, ordnungsgemäß am Fahrbahnrand zu parken.
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janr
Beitrag 15.02.2020, 20:25
Beitrag #26


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Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 13:32) *
... Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?
Wenn der Vorgarten befahren werden kann ist da eine Ausfahrt/Einfahrt.


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Quellmeister
Beitrag 04.03.2020, 09:57
Beitrag #27


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Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 12:32) *
Zitat (ulm @ 13.02.2020, 20:51) *
...und wie kommt man auf die Idee, einem anderen Menschen die Zufahrt zu seinem Parkplatz oder die Ausfahrt zu blockieren? think.gif wallbash.gif

Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?


Die Grundstücksein- und -ausfahrt, welche als Nahtstelle zwischen dem fließendem, öffentlichen Verkehr und Flächen die nicht dem öffentlichen Verkehr dient, muss als solche deutlich erkennbar sein, die übliche Absenkung der Bordsteine ist dazu nicht erforderlich! Das hat seinerzeit schon der BGH im Beschl. vom 4.3.71 entschieden. Diese Rechtsauslegung wurde mehrfach von Kommentatoren bestätigt und als solche nicht angefochten. Die Erkennbarkeit kann sich aus verschiedenen, für den Kraftfahrer sichtbaren Anzeichen ergeben, wie etwa einer besonderen Befestigung der Zufahrt, einer Absenkung der Bordsteine, dem Vorhandensein von Fahrspuren auf unbefestigtem Boden, einer durch Mauerpfeiler gekennzeichneten Toreinfahrt, einem zur Straße hin zu öffnenden Garagentor, einem großem Haustor oder dem Hinweis auf einem Schild "Einfahrt freihalten". Eine Absenkung der Bordsteine oder ein entsprechendes Schild sind ein Hinweis darauf, dass eine Grundstücksein- und -ausfahrt gegeben ist. Solche Hinweise sind einerseits erforderlich, andererseits begründet aber deren Vorhandensein alleine nicht die Eigenschaft als Ein- und Ausfahrt. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren Erkennbarkeit und nicht, was äußerlich vorgegeben wird, tatsächlich aber nicht vorhanden ist.

An allem mangelt es laut dem Themenstarter. Somit kann man insbesondere dem ortsunkundigem Autofahrer kaum vorwerfen, wenn er am rechten Fahrbahnrand parkt und damit dann die angebliche Zufahrt/Einfahrt versperrt! Die Ausfahrt blockieren (es steht auf der vom Nachbar geschaffenen Fläche erkennbar ein Fahrzeug) darf man dann allerdings nicht.
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janr
Beitrag 04.03.2020, 16:19
Beitrag #28


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Zitat (Quellmeister @ 04.03.2020, 10:57) *
... An allem mangelt es laut dem Themenstarter. Somit kann man insbesondere dem ortsunkundigem Autofahrer kaum vorwerfen, wenn er am rechten Fahrbahnrand parkt und damit dann die angebliche Zufahrt/Einfahrt versperrt! ...
Da hätte ich gerne Bilder weil vor meinem geistigen Auge sieht man die Einfahrt.

Außerdem gehen alle Knöllchen erst mal von "Versehen" aus. Auch wenn die Einfahrt überdeutlich wäre.
Egal ob "angeblich" oder nicht.


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Quellmeister
Beitrag 05.03.2020, 11:14
Beitrag #29


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Zitat (Ronnie Lüdtke @ 14.02.2020, 20:03) *
Zitat (Schorsch @ 14.02.2020, 12:32) *
Zitat (ulm @ 13.02.2020, 20:51) *
...und wie kommt man auf die Idee, einem anderen Menschen die Zufahrt zu seinem Parkplatz oder die Ausfahrt zu blockieren? think.gif wallbash.gif

Und wie kommt man auf die Idee, jemanden am Parken hindern zu wollen, wo keine Ausfahrt vorhanden ist?

Weil man als Ortsunkundiger das Abends im Dunkel nicht sieht.Und nicht immer da ein Auto steht.
Woher soll man im Dunklen zugewachsene Rasengittersteine erkennen?



Zitat (janr @ 04.03.2020, 16:19) *
Zitat (Quellmeister @ 04.03.2020, 10:57) *
... An allem mangelt es laut dem Themenstarter. Somit kann man insbesondere dem ortsunkundigem Autofahrer kaum vorwerfen, wenn er am rechten Fahrbahnrand parkt und damit dann die angebliche Zufahrt/Einfahrt versperrt! ...
Da hätte ich gerne Bilder weil vor meinem geistigen Auge sieht man die Einfahrt.

Außerdem gehen alle Knöllchen erst mal von "Versehen" aus. Auch wenn die Einfahrt überdeutlich wäre.
Egal ob "angeblich" oder nicht.


Naja - wir haben nun aber leider kein Bilder, sondern müssen uns auf die Beschreibung verlassen. Angesichts von obiger Konkretisierung des Themenstarters macht es nicht den Eindruck einer zweifellos zu bemerkenden "Einfahrt". Kann natürlich auch falsch sein. Aber wenn man mal von der Praxis ausgeht und schaut, wieviele gut erkennbare Einfahrten täglich widerrechtlich zugeparkt werden, die Verursacher spaßeshalber darauf anspricht und diese dann glaubwürdig entgegnen, man hätte die Einfahrt (versehentlich) übersehen, braucht es nicht zu verwundern dass schlecht erkennbare Einfahrten erst recht übersehen werden whistling.gif
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