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> ZS beklebt - Bußgeld zahlen?
Polizei
Beitrag 13.02.2020, 17:30
Beitrag #1


Neuling
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Wurde heute aufgeschrieben TB-Nr 941121
Parken verbotswidrig auf Sonderfahrstreifen (Z. 245) mit Beh.+)d. Linien-bzw. Taxenverkehrs (35€)
Tatzeit 15:21
Anschließend habe ich das betreffende Schild so vorgefunden wie im Bild zu sehen.
"14-20" wobei jemand die 14 und teilweise die 20 verdeckt hat.
Der rote Fiesta ist mein Auto.

Würdet ihr zahlen ?


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Halt Stopp!
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ulm
Beitrag 13.02.2020, 17:47
Beitrag #2


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Hattest Du einen Parkschein gelöst?
Was steht auf dem Parkscheinautomaten zum Thema Gebührenpflicht?


Davon abgesehen würde ich bei Parkverstößen keine Verwarngeldangebote >23,50 Euro bezahlen.
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Kühltaxi
Beitrag 13.02.2020, 18:19
Beitrag #3


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Daß dieser Nick a) überhaupt möglich war aber dann b) erst letztes Jahr wegging wundert mich. rolleyes.gif


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ks-film
Beitrag 13.02.2020, 19:52
Beitrag #4


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VwV-StVO Zu § 45, Absatz 5
Zitat
Wer zur Unterhaltung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet ist, hat auch dafür zu sorgen, dass diese jederzeit deutlich sichtbar sind (z. B. durch Reinigung, durch Beschneiden oder Beseitigung von Hecken und Bäumen).


Das Verkehrszeichen sagt momentan aus, dass der Bussonderstreifen nur 1 Sekunde um 20:00h gilt.

Ob du damit Glück haben könntest, weiß ich nicht...
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janr
Beitrag 13.02.2020, 19:56
Beitrag #5


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Welcher Bussonderfahrstreifen? Das Schild sagt was für die gesamte Fahrbahn aus, aber nicht für den rechten Fahrstreifen, dafür muß es drüber aufgehängt werden.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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rapit
Beitrag 13.02.2020, 20:00
Beitrag #6


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Wenn das Auto vor 14 Uhr abgeparkt wurde, wird die Sache noch aus einem anderen Grund interessant:
Zitat
Zeichen 245
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus- Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.


Parkverkehr ist kein Fahrverkehr.

Natürlich kann man während der Geltungszeit des Vz 245 den Fahrstreifen nicht befahren, was zwingend dem Parken vorausgeht, und so wird auch das Abparken unzulässig.

Aber bis 14 Uhr war es zulässig.

Und weil Vz 245 kein Haltverbotsschild ist, wird eben für ein zuvor berechtigterweise abgeparktes Fahrzeug kein Wegfahrgebot begründet.

Im Gegenteil: wer vorhatte, bis 14 Uhr wegzufahren, aber zu spät zu seinem Wagen kommt, darf gar nicht mehr losfahren shutup.gif


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Mueck
Beitrag 13.02.2020, 21:30
Beitrag #7


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Zitat (rapit @ 13.02.2020, 20:00) *
darf gar nicht mehr losfahren shutup.gif
Darf man das Auto wenigstens noch runterschieben? unsure.gif
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achim13
Beitrag 13.02.2020, 22:03
Beitrag #8


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Zitat (janr @ 13.02.2020, 19:56) *
Welcher Bussonderfahrstreifen? Das Schild sagt was für die gesamte Fahrbahn aus, aber nicht für den rechten Fahrstreifen, dafür muß es drüber aufgehängt werden.


Wenn das Zeiche 245 Bussonderfahrstreifen rechts der Fahrbahn steht dann ist auch nur der rechteste (markierte) Fahrstreifen ein Bussonderfahrstreifen. Deshalb werden Bushöfe auch anders abgesperrt z.B. mit Zeichen 250 oder Zeichen 260 und ZS "Linienverkehr frei" Sonst hieße es ja Bussonderfahrbahn.
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janr
Beitrag 13.02.2020, 22:17
Beitrag #9


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Wenn rechts ein zHg Schild steht, gilt das für die Straße oder für den rechten Fahrstreifen?

§39 Abs 21 Satz 3 erklärt, daß diese Schilder in aller Regel über einem Fahrstreifen anzubringen sind, wenn es nur für diesen gelten soll.
Man hat zwar Fahrstreifentafeln mit Verkehrszeichen mittlerweile selber zu Verkehrszeichen gemacht, damit die was regeln können (Fahrzeugbreitenbeschränkung z.B.) aber Z 245 hat man (bestimmt) bewusst weggelassen.


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Polizei
Beitrag 13.02.2020, 22:29
Beitrag #10


Neuling
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Zitat (ulm @ 13.02.2020, 17:47) *
Hattest Du einen Parkschein gelöst?
Was steht auf dem Parkscheinautomaten zum Thema Gebührenpflicht?


Davon abgesehen würde ich bei Parkverstößen keine Verwarngeldangebote >23,50 Euro bezahlen.




Also um ehrlich zu sein nein.
Meine Ärztin hatte mich Anfang der Woche angerufen und mir bescheid gegeben dass ich einen Attest abholen könne. Da dachte ich mir für die paar Minuten "Wird schon nix passieren".
An der Rezeption hiess es dann "nehmen sie mal einen Moment Platz", deshalb bin ich wieder runter um einen Parkschein zu lösen, da kam mir schon das OA (zu sechst) entgegen. Die haben die ganze reihe etwa 5-6 Fahrzeuge breits bezettelt gehabt. Dann habe ich natürlich keinen PS mehr gezogen.
Habe nicht nachgelesen was dort auf dem Automaten steht.

Ich nehme mal an die 23,50 Euro beziehen sich auf die Fahrerhaftung ?
Kann die Bußgeldstelle nicht eine Fahrtenbuchauflage verlangen ?


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janr
Beitrag 13.02.2020, 22:40
Beitrag #11


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Zitat (Polizei @ 13.02.2020, 23:29) *
... Fahrerhaftung ? ...
Umgangssprachlich sagt zwar mancher Halterhaftung aber die gibt es auch nicht.

Weil aber nur der Fahrer (Fahrerhaftung) bestraft werde kann, muß dieser schon ermittelt werden (können).
Und wenn nicht, daß im ruhenden Verkehr teile der Verfahrenskosten auf den Halter übertragen werden.

Verfahrenskosten beim Bußgeldbescheid währen zum Bußgeld 28,50 €.
Zahlt man die Verwarnung bleibt nur die Geldbuße, wartet man bis zum Bußgeldbescheid kommen die Verfahrenskosten noch dazu, wird eingestell zahlt man gar nix.
Wird kein Fahrer ermittelt kommt der Kostentragungsbescheid von 23,50€

Auf diesem Weg kann man Geld sparen, weil seltenst der Fahrer beim Parken zweifelsfrei erwischt wird.
Willst du aber Einspruch einlegen braucht es den Bußgeldbescheid, welcher aber auch erst kommen darf, wenn du dich als Fahrer outest.

Riskiobewertung:
Entweder die 35 gleich zahlen oder nix machen und 23,50 Kostentragungsbescheid zahlen.
Oder zugeben Fahrer gewesen zu sein und dem BGB (35 € + 28,50 €) widersprechen.
Was dann kommt könnte eine Einstellung von der Behörde, vom der Staatsanwaltschaft oder der kleine Freispruch vor Gericht sein.
Aber auch eine Verurteilung ist möglich wobei die 28,50 wegfallen und das Gericht 57 € kostet. Vllt kommen dann noch Zeugengelder.


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achim13
Beitrag 13.02.2020, 22:42
Beitrag #12


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Zitat (janr @ 13.02.2020, 22:17) *
Wenn rechts ein zHg Schild steht, gilt das für die Straße oder für den rechten Fahrstreifen?

§39 Abs 21 Satz 3 erklärt, daß diese Schilder in aller Regel über einem Fahrstreifen anzubringen sind, wenn es nur für diesen gelten soll.
Man hat zwar Fahrstreifentafeln mit Verkehrszeichen mittlerweile selber zu Verkehrszeichen gemacht, damit die was regeln können (Fahrzeugbreitenbeschränkung z.B.) aber Z 245 hat man (bestimmt) bewusst weggelassen.


"in der Regel" und beim Zeichen 245 ist eben eine Ausnahme. Wenn eine Straße (bestehend aus Fahrbahn und Gehweg) ein Zeichen Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg hat dann gilt die Fahrradfreigabe auch nur für den Gehweg und nicht für die Fahrbahn sonst wär es ja eine Fahrradstraße
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.02.2020, 22:49
Beitrag #13





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Ich kann zwar auf dem Foto im Hintergrund einen Parkscheinautomaten erkennen, hätte hier aber während der erlaubten Zeiten gar keinen Parkschein gezogen. Theoretisch ist zwar kein Zusatzzeichen dafür nötig, weil die Parkscheinpflicht generell "an" Parkscheinautomaten gilt, aber den hätte ich hier vermutlich gar nicht gesehen, wenn ich nicht nach dem Parken noch daran vorbei gelaufen wäre.

Ich hätte allerdings um 15.21 Uhr auch nicht dort geparkt. Die Rechtsprechung verlangt beim Parken eine genauere Umschaupflicht und es ist ja eindeutig zu erkennen, dass da irgendwas mit "bis 20 Uhr" steht, sodass nur die genaue Start-Uhrzeit unklar bleibt.

Die Argumentationen bezüglich der angeblichen Nicht-Gültigkeit für parkende Fahrzeuge bzw. der Gültigkeit für die gesamte Fahrbahn bzw. der Gültigkeit angeblich nur exakt um 20 Uhr sind das übliche VP-Wolkenkuckucksheim, über das man bei der Bußgeldstelle oder beim Amtsgericht nur müde lächeln wird.

Ich würde bezahlen. Und ich würde mir die Kostentragungspflicht des Halters für andere Fälle aufbewahren.
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janr
Beitrag 13.02.2020, 22:49
Beitrag #14


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@achim13:
Falsch ausgedrückt. Sorry. Straßenteil meinte ich wohl eher whistling.gif

Hier ist ein Straßenteil, eine Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen.
Hätten wir zwei getrennte Fahrbahnen dann würde ein zHg-Schild für die jeweilige Fahrbahn gelten sowie auch der Radweg und der Gehweg nicht zur Fahrbahn gehören.


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rapit
Beitrag 13.02.2020, 22:54
Beitrag #15


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Zitat (achim13 @ 13.02.2020, 22:42) *
Zeichen 245 ist eben eine Ausnahme

Nö.

So macht man das.

So hingegen eine Straße, bei der die ganze Fahrbahn Bussen vorbehalten ist

( @janr: nur hilft dem TE die Ansicht nicht, die ganze Fahrbahn sei Bussen vorbehalten... )


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Polizei
Beitrag 13.02.2020, 23:13
Beitrag #16


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Zitat (Kühltaxi @ 13.02.2020, 18:19) *
Daß dieser Nick a) überhaupt möglich war aber dann b) erst letztes Jahr wegging wundert mich. rolleyes.gif


Es war aus der Verzweiflung heraus, da mir kein Name eingefallen ist.
Hoffe es fühlt sich niemand provoziert wink.gif

Zitat (janr @ 13.02.2020, 22:40) *
Zitat (Polizei @ 13.02.2020, 23:29) *
... Fahrerhaftung ? ...
Umgangssprachlich sagt zwar mancher Halterhaftung aber die gibt es auch nicht.


Riskiobewertung:
Entweder die 35 gleich zahlen oder nix machen und 23,50 Kostentragungsbescheid zahlen.
Oder zugeben Fahrer gewesen zu sein und dem BGB (35 € + 28,50 €) widersprechen.
Was dann kommt könnte eine Einstellung von der Behörde, vom der Staatsanwaltschaft oder der kleine Freispruch vor Gericht sein.
Aber auch eine Verurteilung ist möglich wobei die 28,50 wegfallen und das Gericht 57 € kostet. Vllt kommen dann noch Zeugengelder.

Fahrerhaftung ist eine Eigenkreation.
Danke.

Zitat (Georg_g @ 13.02.2020, 22:49) *
Ich würde bezahlen. Und ich würde mir die Kostentragungspflicht des Halters für andere Fälle aufbewahren.


Werde ich so machen. Danke auch.


Edit. Zur Vervollständigung: Das ist die Stelle


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SeriousSam
Beitrag 13.02.2020, 23:19
Beitrag #17


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Zitat (Georg_g @ 13.02.2020, 22:49) *
Ich würde bezahlen. Und ich würde mir die Kostentragungspflicht des Halters für andere Fälle aufbewahren.

Das ist doch kein einmal-Joker, oder? think.gif
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janr
Beitrag 13.02.2020, 23:24
Beitrag #18


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Nein, ist keiner.
Ich denke ich würde es da auch auf die Kostentragungspflicht rauslaufen lassen, weil es eben geht.
Alles andere wäre schwierig.
Dennoch ist die Beschilderung falsch und der Parkscheinautomat meint mit samt seinem Schild, daß man da wohl parken dürfte.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.02.2020, 00:53
Beitrag #19





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Zitat (SeriousSam @ 13.02.2020, 23:19) *
Das ist doch kein einmal-Joker, oder?

Das nicht, aber es geht hier um eine Differenz von 11,50 Euro, von der man noch das Porto und den Briefumschlag abziehen und den Zeitaufwand berücksichtigen muss. Und auch wenn ein Fahrtenbuch hier noch in weiter Ferne ist, kann man nicht ausschließen, dass der Verweis auf einen unbekannten Fahrer der erste, unnötige Grundstein für die Anordnung eines Fahrtenbuchs sein könnte.
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janr
Beitrag 14.02.2020, 02:41
Beitrag #20


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Zitat (Georg_g @ 14.02.2020, 01:53) *
...
Das nicht, aber es geht hier um eine Differenz von 11,50 Euro, von der man noch das Porto und den Briefumschlag abziehen und den Zeitaufwand berücksichtigen muss. ...
think.gif
Wenn es richtig läuft, dann muß der Kostentragungsbescheid kommen. Ein BGB an den Halter ist jedenfalls falsch.
Es könnte noch die Anhörung kommen: "Ihnen wird vorgeworfen ..." da sollte aber per Mail auch gehen, daß man um eine Fahrerbeschreibung bittet, weil mehrere Fahrer das FZ bewegen.
So ist auch gleich die mangelnde Mithilfe raus.

Für mich käme hinzu, daß Briefumschlag, Marke und 5 Min Briefschreiben mir schon 11,50 Ersparnis wert wären.

Dennoch: Im Grunde stimmt ja der Vorwurf, wenn ... (Punkte die nicht mehr aufgezählt werden müßen) und da könnte man auch wegen seinem eigenen Gewissen zahlen wavey.gif


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shortie
Beitrag 16.02.2020, 07:42
Beitrag #21


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Zitat (Georg_g @ 13.02.2020, 22:49) *
Und ich würde mir die Kostentragungspflicht des Halters für andere Fälle aufbewahren.

Damit zu sparen ist nicht nötig.
Das darf man öfter in Anspruch nehmen laugh2.gif
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treysis
Beitrag 16.02.2020, 12:27
Beitrag #22


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Zitat (Georg_g @ 14.02.2020, 00:53) *
Zitat (SeriousSam @ 13.02.2020, 23:19) *
Das ist doch kein einmal-Joker, oder?

Das nicht, aber es geht hier um eine Differenz von 11,50 Euro, von der man noch das Porto und den Briefumschlag abziehen und den Zeitaufwand berücksichtigen muss. Und auch wenn ein Fahrtenbuch hier noch in weiter Ferne ist, kann man nicht ausschließen, dass der Verweis auf einen unbekannten Fahrer der erste, unnötige Grundstein für die Anordnung eines Fahrtenbuchs sein könnte.
Deswegen Kommunikation immer per Fax. Spart Porto, Umschlag und Zeit. Und eine Fahrtenbuchauflage kann bei Verstößen im ruhenden Verkehr doch gar nicht kommen?! Und viel mehr als 11,50 spart man da auch selten.
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durban
Beitrag 16.02.2020, 12:44
Beitrag #23


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Zitat (rapit @ 13.02.2020, 23:54) *


Kannst Du denn hier begründen, warum die ganze Straße nicht ein Fußgängerweg ist? whistling.gif wavey.gif

(Ich sehe es natürlich wie Du: Das Thema hilft dem TE in der Praxis nicht.)


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Proxima Estación: Esperanza.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.02.2020, 23:03
Beitrag #24





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Zitat (treysis @ 16.02.2020, 12:27) *
Und eine Fahrtenbuchauflage kann bei Verstößen im ruhenden Verkehr doch gar nicht kommen?

Ist das so? Dann aber nur durch die Rechtsprechung als Korrektiv, oder? Die StVZO selbst kennt eine solche Einschränkung nicht. Nach § 31a kann ein Fahrtenbuch angeordnet werden, "wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war." Der Wortlaut trifft ja auch auf Parkverstöße zu.
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