Ohne Zulassung zur HU? |
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Ohne Zulassung zur HU? |
11.02.2020, 17:42
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 435 Beigetreten: 11.06.2012 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 64606 |
[Hintergrundinfo: Der VK wurde vom OLG zur Rückzahlung des Kaufpreises und Rücknahme des Fzg. verurteilt. Urteil ist rechtskräftig. Mit Anwalts- und Gerichtskosten sind rund 36T Euro aufgelaufen.. Letzte Woche erhielt ich vom Gerichtsvollzieher die Nachricht, daß der VK schon letztes Jahr die Vermögensauskunft (aka "Offenbarungseid") abgegeben hat.. Da ist wohl nix zu holen. Der lebt in Saus und Braus.. auf dem Papier gehören aber Häuser, Fahrzeuge etc. seiner Frau, seinen Kindern oder sind in seinen UGs..] Zur Schadensbegrenzung muss ich das Fahrzeug jetzt selbst verwerten. Also erstmal würde ich gerne die HU machen lassen und erst dann zulassen, damit ich das Fahrzeug nutzen und bewegen und zum Verkauf aufbereiten kann. Hab heute mit der Zulassungsstelle gesprochen. "Normale" Zulassung oder Kurzzeitkennzeichen sind ja möglich, wenn damit nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüforga oder Werkstatt durchgeführt werden. Sollte die HU nicht bestanden werden, hat man aber nur 14 Tage Zeit, mögliche (Stand-)Schäden reparieren zu lassen. Jetzt bin ich anscheinend auf ne Alternative gestossen: Mit abgemeldetem Fzg. zur HU Besorg mir ne EVB von der Versicherung und lasse mir von der Zulassungsstelle ein vorläufiges Kennzeichen zuteilen (oder kann das letzte Kennz. sogar behalten) und fahre zur Werkstatt ums Eck, wo das Fzg. zur HU vorgeführt wird. Bei Bestehen steht im Prüfbericht des nicht zugelassenen Fzgs. "Plakette zugeteilt" und dann klebt erst die Zulassungsstelle die HU-Plakette auf die Schilder? Hab ich dann mehr Zeit als die 14 Tage, falls die HU nicht im ersten Anlauf bestanden wird? Ganz schlau werd ich aus den Infos aus dem Netz nämlich nicht.. Würde mich freuen, Einschätzungen von Fachleuten zu bekommen, wie man in so einem Fall möglichst unkompliziert verfährt.. LG sartre -------------------- "Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt." (Mahatma Gandhi) |
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11.02.2020, 21:24
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7212 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Hab heute mit der Zulassungsstelle gesprochen. "Normale" Zulassung oder Kurzzeitkennzeichen sind ja möglich, wenn damit nur Fahrten zur nächstgelegenen Prüforga oder Werkstatt durchgeführt werden. Eine "normale Zulassung" sollte nicht möglich sein mit abgelaufener HU. (Ich habe sowas zwar schon für Anhänger gesehen, aber für PKW kann ich mir das irgendwie nicht so recht vorstellen?!!) Zitat Sollte die HU nicht bestanden werden, hat man aber nur 14 Tage Zeit, mögliche (Stand-)Schäden reparieren zu lassen. Woher kommen die 14 Tage? Ein Kurzzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig. Wenn du das Fahrzeug damit zur HU-Durchführung in eine geeignete Werkstatt verbringst, kann das Fahrzeug natürlich auch noch nach Ablauf der 5 Tage repariert werden, du kannst also die Monatsfrist für die HU-Nachuntersuchung voll ausnutzen. Oder dir auch noch länger Zeit lassen und dann eine neue HU durchführen lassen. Wichtig ist, dass das Fahrzeug dabei die Werkstatt nicht verlassen darf (jedenfalls nicht mit den KZK nach Ablauf der Frist) und die Werkstatt dabei mitspielen muss. Zitat Besorg mir ne EVB von der Versicherung und lasse mir von der Zulassungsstelle ein vorläufiges Kennzeichen zuteilen (oder kann das letzte Kennz. sogar behalten) und fahre zur Werkstatt ums Eck, wo das Fzg. zur HU vorgeführt wird. Bei Bestehen steht im Prüfbericht des nicht zugelassenen Fzgs. "Plakette zugeteilt" und dann klebt erst die Zulassungsstelle die HU-Plakette auf die Schilder? Das ist grundsätzlich in §10 (4) FZV so vorgesehen, wird aber von den Zulassungsstellen unterschiedlich gehandhabt. Da musst du also bei deiner Zulassungsstelle nachfragen, wie das dort gehandhabt wird. Zitat Hab ich dann mehr Zeit als die 14 Tage, falls die HU nicht im ersten Anlauf bestanden wird? Ganz schlau werd ich aus den Infos aus dem Netz nämlich nicht.. so lange das Auto dafür die Werkstatt nicht wieder verlassen muss hast du quasi beliebig viel Zeit, wie auch beim Kurzzeitkennzeichen... |
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11.02.2020, 22:49
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2110 Beigetreten: 07.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73791 |
Ich sehe hier ein Problem: die Nachprüfung muss zwingend vom selben Prüfer vorgenommen werden wie die erste Prüfung, ansonsten wird eine komplett neue Prüfung fällig. Also erst zum TÜV, dann zur Werkstatt und die Nachprüfung vom dortigen Prüfer vornehmen lassen geht nicht.
Es gäbe also zwei Möglichkeiten: 1. das Fahrzeug auf einem Hänger zur Werkstatt karren und dort gleich die Erstprüfung machen lassen, oder 2. eine Werkstatt mit roten 06er-Kennzeichen suchen, die brauchen m. W. keine gültige HU für Fahrten von der Werkstatt zum TÜV. |
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Gast_Georg_g_* |
12.02.2020, 00:14
Beitrag
#4
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die Nachprüfung muss zwingend vom selben Prüfer vorgenommen werden wie die erste Prüfung, ansonsten wird eine komplett neue Prüfung fällig. Wieso denn das? Man kann die Nachuntersuchung bei jeder Prüforganisation machen lassen, wenn man den Prüfbericht vorlegt. |
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12.02.2020, 10:21
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#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 435 Beigetreten: 11.06.2012 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 64606 |
Eine "normale Zulassung" sollte nicht möglich sein mit abgelaufener HU. Laut gestriger Auskunft der hiesigen Zulassungsstelle wäre das sehr wohl möglich. Und sogar die kostengünstigere Variante, da ich nicht extra noch KZK prägen lassen müsste und nur 1x Zulassungskosten. Bei KZK fallen ja auch die Zulassungskosten 2x an. 1x für KZK und 1x für danach "normal". Die 14 Tage kommen daher, da die "normale" Zulassung sozusagen eine vorläufige "normale" wäre. Ich hätte eben die 14 Tage Zeit, die HU durchführen zu lassen, dann würde die Zulassung in eine reguläre gewandelt. Ich bekäme einen Schrieb mit, der mir im Falle einer Kontrolle bescheinigen würde, daß ich mit den Kennz. ohne HU-Plakette in dem Zeitraum Fahrten zur Werkstatt/Prüforga durchführen darf. Aber es geht mir jetzt vordergründig um die Möglichkeit, ganz ohne Zulassung erstmal zur Werkstatt/HU zu kommen, was ja anscheinend auch möglich wäre. Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste ich mir natürlich erstmal von der Zulassungsstelle online/telefonisch ne Kennzeichenkombi zuteilen lassen, dann EVB von der Versicherung und im Netz die Schilder bestellen und zuschicken lassen. Dann kann ich mit den nackten Kennzeichen zur Werkstatt/Prüforga fahren und erst nach bestandener HU gehe ich mit dem Prüfbericht zur Zulassung und lasse das Fzg. ganz regulär zu. Nicht klar ist mir, was im Falle einer Kontrolle auf dem Weg zur Werkstatt passiert. Hätte dann ja keinerlei Papiere, daß das Fahrzeug für diese Fahrt legitimiert ist. Oder sieht die Polizei anhand der Kennzeichenkombi in ihrem System, daß dem Fahrzeug diese Nummer zugeteilt wurde und Versicherungsschutz besteht? Muss wohl nochmal bei der Zulassung nachfragen.. Und bei der Versicherung, ob die die EVB für ein nicht zugelassenes Fzg. überhaupt rausgeben. Laut dem KUES-Link oben sollte es aber möglich sein. In der EVB müsste dann halt vermerkt sein, daß Fahrten gem. §10 FZV mit abgedeckt sind. Zum Glück eilt es nicht. Aber bis spätestens Mai/Juni sollte das Fzg. aufbereitet und verkauft sein. Ach ja.. und Danke schonmal für Eure Antworten! -------------------- "Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt." (Mahatma Gandhi) |
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12.02.2020, 11:47
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Ich würde als erstes mit dem Aufbereitungsbetrieb sprechen. Die haben immer rote Händlerschilder und können sich das Auto holen. Die können auch die Fahrten zur HU übernehmen, meist gibt es da im Umfeld auch angeschlossene Werkstätten. Dann würde ich gleich vereinbaren, dass das Auto dort auf dem Hof noch stehen kann bis es verkauft ist. Ein weiterer Haltereintrag in den Papieren kann so vermieden werden. Ist alles eine Frage des Geldes, dürfte aber insgesamt die wirtschaftlichste Lösung sein.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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12.02.2020, 12:42
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 435 Beigetreten: 11.06.2012 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 64606 |
Hallo Kai,
meine freie Werkstatt hier hat leider keine Händlerkennzeichen, sonst wär's ja einfach.. Und länger stehen kann das Fzg. dort auch nicht, haben nicht soviel Platz. Geht nur darum, das Fzg. möglichst unkompliziert dort hin zu bringen. HU/AU kann auch dort durchgeführt werden, 1x die Woche kommt der Prüfing. da vorbei. Als letzter Halter bin eh ich eingetragen, hab das Fzg. nach Kauf ganz regulär auf mich zugelassen. Und leider erst dann festgestellt, daß wesentliche zugesicherte Eigenschaften (im Wert von mehreren TEuros) fehlen. Da der VK weder zur Nachbesserung noch zur Minderung bereit war, haben wir letztlich auf Wandlung/Rücknahme klagen müssen und ja auch gewonnen. War ne eindeutige Sache.. Rest siehe Post #1. Eine (nicht ganz legale) Möglichkeit käme mir noch in den Sinn.. Mich zur Werkstatt SCHLEPPEN zu lassen. Ist nur 1km kleine Nebenstrasse entfernt.. Hoffe ich darf das verlinken: §33 StVZO Demnach wäre Schleppen ohne Schleppgenehmigung lediglich mit einem Verwarngeld von 25.-€ belegt. TB Nr. 333100 In den Foreneigenen FAQ hier lese ich allerdings über eventuelle weitere Rechtsfolgen: Zitat Rechtsfolgen: Bei der Verbringung nicht zugelassener betriebsfähiger oder betriebsunfähiger Kraftfahrzeuge, kann kein Abschleppen i. S. d. § 15a StVO vorliegen, sondern ein ungenehmigtes Schleppen i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO i. V. m. § 24 StVG. TBNR: 333100 Sie betrieben vorschriftswidrig das Kraftfahrzeug als Anhänger (Schleppen), obwohl keine Ausnahmegenehmigung vorlag. (25 €) Auf die eventuell in diesem Zusammenhang auftretenden weiteren Tatbestände (je nach Konstellation) ist selbstverständlich zu achten. Pflichtversicherung, ungenehmigtes Schleppen, Zulassungsverstoß, Überschreiten der Anhängelast, Mitführen eines ungebremsten Anhängers Erforderliche Fahrerlaubnis (Klasse BE, C1E, CE) Wenn's nur um 25.- Euronen ginge, hätte ich keine Bedenken, mich die kurze Strecke schleppen zu lassen. Das Fahrzeug ist voll fahrbereit, hat erst 57Tkm auf der Uhr. Motor läuft, also auch Bremskraftverstärkung und Servolenkung.. Könnte das Fzg. sogar für freie Scheiben vorher auf Temperatur bringen, hat ne Diesel-Standheizung.. Gruss sartre -------------------- "Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt." (Mahatma Gandhi) |
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12.02.2020, 13:02
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2110 Beigetreten: 07.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73791 |
HU/AU kann auch dort durchgeführt werden, 1x die Woche kommt der Prüfing. da vorbei. KZK erlaubt halt ausdrücklich nur Fahrten zur Untersuchungsstelle (also zum TÜV), erst nach nicht bestandener HU darf man mit KZK auch zur Werkstatt. Nicht vorher, auch wenn der Prüfer bei der Werkstatt vorbeischaut. Eine (nicht ganz legale) Möglichkeit käme mir noch in den Sinn.. Mich zur Werkstatt SCHLEPPEN zu lassen. Ist nur 1km kleine Nebenstrasse entfernt.. Den Verstoß gegen das PflVG wenn man erwischt wird wärs mir nicht wert. |
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12.02.2020, 13:03
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
wenn sie selber keine roten Schilder haben, so können sie doch vielleicht welche organisieren? Gerade wenn es nur um 1 km geht. Oder sie können einen Anhänger besorgen.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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12.02.2020, 13:32
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1119 Beigetreten: 06.01.2015 Mitglieds-Nr.: 75009 |
Bei nur 1 km auf einer ruhigen Nebenstraße würde ich auch schieben in Betracht ziehen, wenns nicht gerade zu arg bergauf geht. Drei oder vier kräftige Kumpels besorgen und hinterher auf ein Bier einladen.
-------------------- Das beste Verkehrszeichen aller Zeiten, das VZ254
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12.02.2020, 13:47
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 435 Beigetreten: 11.06.2012 Wohnort: Bayern Mitglieds-Nr.: 64606 |
wenn sie selber keine roten Schilder haben, so können sie doch vielleicht welche organisieren? Leider nein.. Oder sie können einen Anhänger besorgen. Dafür ist das Fzg. zu gross.. (L=7,30m) Bei nur 1 km auf einer ruhigen Nebenstraße würde ich auch schieben in Betracht ziehen, wenns nicht gerade zu arg bergauf geht. Leider geht's bergauf.. -------------------- "Die Grösse und den moralischen Fortschritt einer Nation kann man daran messen, wie sie ihre Tiere behandelt." (Mahatma Gandhi) |
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12.02.2020, 14:25
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9453 Beigetreten: 14.01.2006 Wohnort: Mitte der Südschiene Mitglieds-Nr.: 15997 |
Du bist ja schon sehr weit und deine Zulassungsstelle spielt auch mit.
Daher würde ich die Vorwegzuteilung nehmen. Aber eben schön schriftlich auch von der Zulassungsstelle, daß es eine Vorwegzuteilung ist. Explizit. Versicherung: Es gibt zwar keine Doppelkarten mehr, aber eine eVB in Papierform. und nicht nur als Zahlencode. Da drauf wie du selbst festgestellt hast muß stehen, daß diese Fahrten abgedeckt sind. Persönlich würde ich außerdem bei dem Preis eine Vollkasko - wenn deine Versicherung das macht - empfehlen. Ich sehe da bei dir jetzt keine großen Probleme sonst. -------------------- Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen. Quelle: Widerstand und Ergebung |
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13.02.2020, 22:59
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7212 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Eine "normale Zulassung" sollte nicht möglich sein mit abgelaufener HU. Laut gestriger Auskunft der hiesigen Zulassungsstelle wäre das sehr wohl möglich. Und sogar die kostengünstigere Variante, da ich nicht extra noch KZK prägen lassen müsste und nur 1x Zulassungskosten. Bei KZK fallen ja auch die Zulassungskosten 2x an. 1x für KZK und 1x für danach "normal". Die 14 Tage kommen daher, da die "normale" Zulassung sozusagen eine vorläufige "normale" wäre. Ich hätte eben die 14 Tage Zeit, die HU durchführen zu lassen, dann würde die Zulassung in eine reguläre gewandelt. Ich bekäme einen Schrieb mit, der mir im Falle einer Kontrolle bescheinigen würde, daß ich mit den Kennz. ohne HU-Plakette in dem Zeitraum Fahrten zur Werkstatt/Prüforga durchführen darf. OK, das ist ungewöhnlich. Aber mal wieder ein guter Beweis dafür, dass in diesem Themenfeld der Kontakt zur zuständigen Zulassungsstelle unerlässlich ist, weil es eben ganz viele örtlich unterschiedliche Handhabungen gibt. Zitat Wenn ich es richtig verstanden habe, müsste ich mir natürlich erstmal von der Zulassungsstelle online/telefonisch ne Kennzeichenkombi zuteilen lassen auch das wird ganz unterschiedlich gehandhabt: Bei den einen reicht die Online-Reservierung, die anderen machen das richtig "amtlich", mit entsprechendem gesiegelten Schriftstück, und wieder andere machen es überhaupt nicht. Eine (nicht ganz legale) Möglichkeit käme mir noch in den Sinn.. Mich zur Werkstatt SCHLEPPEN zu lassen. Ist nur 1km kleine Nebenstrasse entfernt.. Hoffe ich darf das verlinken: §33 StVZO Demnach wäre Schleppen ohne Schleppgenehmigung lediglich mit einem Verwarngeld von 25.-€ belegt. TB Nr. 333100 Beim Schleppen wird das Fahrzeug als Anhänger betrieben. Da der nicht versichert ist steht noch ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz im Raum, und das ist schon eine ausgewachsene Straftat. KZK erlaubt halt ausdrücklich nur Fahrten zur Untersuchungsstelle genau. Was Untersuchungsstellen sind kann man in Anlage VIII der StVZO unter Nummer 4 nachlesen, das sind also auch Prüfstützpunkte an Werkstätten. Zitat (also zum TÜV), erst nach nicht bestandener HU darf man mit KZK auch zur Werkstatt. Nicht vorher, auch wenn der Prüfer bei der Werkstatt vorbeischaut. Blödsinn. wenn sie selber keine roten Schilder haben, so können sie doch vielleicht welche organisieren? Kennzeichenmissbrauch, auch wieder 'ne Straftat Und wenn man nach dem Motto "legal, illegal, scheißegal" vorgeht, kann man sich das Theater mit den roten Nummern gleich ganz sparen und irgendwelche Kennzeichenschilder an das Fahrzeug schrauben, das verringert auch gleich das Risiko einer Kontrolle um ein Vielfaches |
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14.02.2020, 13:38
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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14.02.2020, 22:03
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7212 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
was genau:
Dass Kennzeichenmissbrauch eine Straftat ist? Oder dass die Verwendung von roten Kennzeichen die nur für Betriebszwecke des Inhabers ausgegeben wurden für andere Zwecke ein Kennzeichenmissbrauch ist? |
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14.02.2020, 22:54
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2110 Beigetreten: 07.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73791 |
So ganz unrecht hat der Kollege nicht. Keines der Tatbestände von § 22 StVG wäre erfüllt.
"ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen" - das ist beim roten Kennzeichen ausdrücklich erlaubt und kann daher nicht strafbar sein. Das rote Kennzeichen hat zwar nach FZV eine Zweckbindung, darf ansonsten aber uneingeschränkt an einem nicht zugelassenen Fahrzeug angebracht sein, der bloße Verstoß gegen die Zweckbindung des roten Kennzeichens ist nicht strafbar "ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht" - da das Fahrzeug gerade nicht zugelassen ist, fällt dieser Tatbestand flach "das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt" dito Wo soll also die Strafbarkeit sein. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 23:27 |