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> MPU Anordnung bei 1,26‰ rechtens?
LahaBo
Beitrag 08.02.2020, 12:17
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,

ich möchte mich gerne vorstellen und vorab schon mal für eure Mühen bedanken.

Ich bin männlich, 46 Jahre alt, 1,83m groß und wiege 72kg. Ich wohne in NRW zusammen mit meiner Lebensgefährtin.
Zur Zeit beziehe ich Hartz4 dementsprechend steht nur sehr begrenzt Geld zur Verfügung.

Ich habe mich erst ein bisschen in die Thematik eingelesen, da ich nicht davon ausgegangen bin eine MPU absolvieren zu müssen. Deshalb habe ich den kleinen Fragebogen noch nicht ausgefüllt.

Am 02.06.2019 habe ich ein Musikfestival besucht. Ich bin mit dem Auto dort gewesen und hatte Isomatte und Schlafsack dabei. Ich habe in der Zeit von 16 Uhr bis 22 Uhr 6 Bier (0,5L) getrunken. Gegen 23 Uhr habe ich mich im Auto schlafen gelegt. Ich bin dann gegen 5.30 Uhr wach geworden und habe mich auf den Heimweg (ca. 50km) gemacht. Ca. 5km vor Fahrtende bin ich in eine Verkehrskontrolle gekommen (6.45 Uhr) bei der Alkoholgeruch war genommen wurde. Gegenüber der Polizei habe ich das angegeben was ich hier geschrieben habe. Mir wurde anschließend auf der Wache Blut abgenommen (7.48 Uhr) und der ermittelte Wert ergab 1,26‰. Meine Fahrweise war nicht auffällig und ich hatte keine Ausfallerscheinungen.

Mir wurde für 8 Monate die Fahrerlaubnis entzogen (Rechtskraft ist am 26.07.2019 eingetreten).
Mitte Dezember habe ich eine neue Fahrerlaubnis beantragt und nun von der Führerscheinstelle einen Brief bekommen in der die Anordnung zur Vorlage einer MPU gefordert wird (Frist 12 Wochen). Ich füge das komplette Schreiben als Anlage an.
In meinem Fahreignungsregister befinden sich keine Einträge und ich habe auch keine anderen Altlasten.

Ich frage mich nun wie ich weiter vorgehen soll.
Als erstes möchte ich in der nächsten Woche meine Akte bei der Fahrerlaubnisbehörde einsehen.
Macht es Sinn dort ein Gespräch mit dem Abteilungsleiter zu suchen und was für Argumente kann ich vorbringen die gegen eine MPU sprechen?
Ist es Sinnvoll einen Anwalt für Verwaltungsrecht einzuschalten und mit welchen Kosten müsste ich da rechnen?
Sollte die MPU unabwendbar sein was wären die nächsten sinnvollen Schritte (insbesondere stelle ich mir die Frage ob ich die MPU in der angegeben Frist überhaupt schaffen kann)?

Mit freundlichen Gruß
LahaBo

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ulm
Beitrag 08.02.2020, 12:28
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Zitat (LahaBo @ 08.02.2020, 12:17) *
Mir wurde anschließend auf der Wache Blut abgenommen (7.48 Uhr) und der ermittelte Wert ergab 1,26‰.

...und aufgrund Deiner Angaben zum Trinkende wurde zurückgerechnet auf 1,96 Promille.
Ab 1,6 Promille ist die MPU zwingend vorgeschrieben.

Hättest Du keine Angaben zum Trinkende gemacht, dann hätte die MPU-Anordnung keine Rechtsgrundlage.
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Falo999
Beitrag 08.02.2020, 12:29
Beitrag #3


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Zitat (LahaBo @ 08.02.2020, 12:17) *
Mir wurde für 8 Monate die Fahrerlaubnis entzogen (Rechtskraft ist am 26.07.2019 eingetreten).

Weswegen genau wurdest du da Verurteilt, wurde in der Begründung auch schon zurückgerechnet ?

Wenn bereits im Strafbefehl die zurückgerechneten 1,96 Promille stehen hast du in meinen augen keine Chance dagegen vorzugehen.
Dann hättest du gegen den Strafbefehlt vorgehen müssen und aussagen das deine Trinkangabem nur eine Schutzbehauptung war.



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Martinmmartin
Beitrag 08.02.2020, 12:33
Beitrag #4


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Die schreiben da doch dass nach rückrechnung es 1,96 oo/o waren....da ist eine MPU gebucht
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Ernschtl
Beitrag 08.02.2020, 12:35
Beitrag #5


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Inwiefern ist es relevant wieviel ‰ man 9 Stunden vor Fahrtbeginn hatte? Wenn ich um Mitternacht 1,0 ‰ habe dann meckert doch niemand, wenn ich morgens um 8Uhr 0,2‰ puste.


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Wer bremst hat Angst
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LahaBo
Beitrag 08.02.2020, 12:53
Beitrag #6


Neuling
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Danke für die freundliche Begrüßung.

Ich habe vereinzelt gelesen das vor Gericht und der Fahrerlaubnisbehörde nur der BAK Wert verwendet werden darf. Ein zurückrechnen ist angeblich nicht zulässig. Ist dies eine falsche Aussage?

Im Strafbefehl steht nur der BAK Wert, da wurde nichts zurückgerechnet.
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Wanderer
Beitrag 08.02.2020, 13:10
Beitrag #7


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Zitat (LahaBo @ 08.02.2020, 13:17) *
Ist es Sinnvoll einen Anwalt für Verwaltungsrecht einzuschalten und mit welchen Kosten müsste ich da rechnen?


Wenn dem Strafbefehl die 1,26 Prom zugrunde liegen würde ich mich mit einem Anwalt abstimmen. Ein erstes Gespräch ist meistens kostenlos und danach weist du mehr.

Zitat (LahaBo @ 08.02.2020, 13:17) *
Sollte die MPU unabwendbar sein was wären die nächsten sinnvollen Schritte (insbesondere stelle ich mir die Frage ob ich die MPU in der angegeben Frist überhaupt schaffen kann)


Ich denke nicht, dass du in der verbleibenden Frist dich erfolgreich auf die MPU vorbereiten kannst. Zumindest wird es schwierig die gelebte Verhaltensänderung von min. 6 Monaten plausibel darzulegen, welche in den
Begutachtungsleitlinien (siehe Seite 73/74) gefordert sind.


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Gruss
Wanderer
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ulm
Beitrag 08.02.2020, 13:11
Beitrag #8


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uups, stimmt ja, zwischen Anhaltung und Blutentnahme lagen weniger als zwei Stunden, daher ist ein Rückrechnen nicht zulässig.
Vielleicht doch einfach mal freundlich den Sachbearbeiter anrufen und sich dumm stellen. Frage ihn doch mal, warum er neun Stunden zurückrechnet, wenn doch die Kontrolle eine Stunde vor Blutentnahme war.
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HabAuchNeMeinung
Beitrag 08.02.2020, 13:44
Beitrag #9


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In dem Schreiben steht ja dass der Sachbearbeiter Anzeichen für Alkoholmißbrauch sieht.
Zumindest verstehe ich es so, als ob er deshalb die MPU anordet, allerdings kann ich nicht beurteilen ob diese Anzeichen für die rechtmäßige Anordnung einer MPU reichen.
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SeriousSam
Beitrag 08.02.2020, 13:50
Beitrag #10


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Zurückgerechnet werden darf ja aufgrund der eigenen Angaben zum Trinkende (die man bestenfalls noch als Schutzbehauptung darstellen und damit widerrufen könnte).

Hier handelt es sich scheinbar um ein Schreiben der Führerscheinstelle und man stellt nicht auf eine Fahrt mit 1,96 Promille ab, da man für die strafbare Fahrt ja höchstens bis zum Fahrtbeginn hätte zurückrechnen dürfen. Nicht aber bis zum Trinkende.

Wenn ich das richtig verstehe begründet man die MPU nicht nur mit der Alkoholfahrt, sondern auch mit allgemeinem Alkoholmissbrauch (unabhängig von der Fahrt), da man zum angegebenen Trinkende zurückgerechnet auf diese 1,96 Promille kommt. think.gif


PS: Bist du mit den Trinkmengen sicher? Der Alkoholwert kommt mir für nur 3 Liter Bier viel zu hoch vor. Nach Widmark hättest du bei Trinkende bei nur etwa 1 Promille gelegen, bei Fahrtbeginn hättest du fast nüchtern sein müssen.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 08.02.2020, 14:01
Beitrag #11


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Ist es denn verboten, 1,96 Promille zu haben, sofern man nicht fährt? blink.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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HabAuchNeMeinung
Beitrag 08.02.2020, 14:09
Beitrag #12


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Ja offenbar, wenn Anzeichen für Alkoholmißbrauch sprechen und man eine Fahrerlaubnis hat....

Folgt man diesem Urteil
https://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr3504.php
dann wäre die Anordnung eines äG wohl rechtmäßig, von einer MPU lese ich da aber nix...
Zitat
...
Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Fall die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Nach § 13 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht.
...
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MsTaxi
Beitrag 08.02.2020, 14:09
Beitrag #13


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Irgendwann einmal in der Nacht 1,96 ‰ gehabt zu haben, konstituiert mE kein Anzeichen für Alkoholmissbrauch. Die TF ist natürlich nicht in Ordnung, aber nicht MPU-würdig. Ob Alkoholmissbrauch vorliegt, kann der SB aus den vorliegenden Fakten heraus mMn nicht belegen.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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tadzio
Beitrag 08.02.2020, 15:16
Beitrag #14


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Hi LahaBo,

wie die FsSt richtig schreibt: die MPU-Anordnung selbst wird nicht als Verwaltungsakt angesehen, daher kann man dagegen nicht vorgehen. Erst wenn Dein Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt wird, kannst Du klagen. Nach dem, was die anderen hier so schreiben, könnte das möglicherweise Erfolg haben.

Wenn ich an Deiner Stelle wäre, würde ich zweigleisig fahren:

1. Mit einem Anwalt sprechen. Wenn der die Einschätzung des Forums hier teilt, dass die Rückrechnung nicht zulässig war, dann den Antrag nicht zurücknehmen, sondern ablehnen lassen und dann dagegen klagen.

2. Parallel dazu die MPU-Vorbereitung weiter betreiben und - so finanziell machbar - auch Abstinenznachweise erbringen.

Variante 1 ist nicht unbedingt schneller oder billiger als Variante 2. Wenn es Dir also mehr darum geht, den Führerschein möglichst schnell wieder zu bekommen, könnte es sinnvoll sein, nur Variante 2 durchzuziehen.

Wenn es Dir aber darum geht, Dein Recht zu bekommen, dann verfolge Variante 1. Das birgt aber immer die Gefahr, dass ein Gericht doch zu dem Schluss kommt, dass die MPU-Anordnung korrekt war. Deshalb würde ich immer die MPU-Vorbereitung parallel dazu weitermachen.

Cheers
tadzio



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If you hate anyone because of your faith, you're doing it wrong. (unbekannt)
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T73
Beitrag 08.02.2020, 15:22
Beitrag #15


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Anwalt (Verwaltungsrecht) nehmen! Der soll der Führerscheinstelle freundlich erklären, dass gegen eine Nichtbewilligung der FE erfolgreich geklagt werden wird - und sie deshalb doch besser gleich die Anordnung zurückziehen.

Parallel dazu MPU-Vorbereitung inkl. Abstinenznachweisen bestmöglich durchziehen, um eine zweite Option zu haben.

Denn: Zwischen Nichtbewilligung der Fahrerlaubnis und erfolgreichem Rechtsmittel können schon ein paar Wochen (einstweiliger Rechtsschutz) bis Monate (Klage) vergehen. Da kommt es dann auf deine persönliche Situation an, wie weit du noch etwas länger auf die Fahrerlaubnis verzichten kannst.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 08.02.2020, 16:27
Beitrag #16


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Es ist ja nun nicht allgemein üblich, Razzien in Kneipen zu veranstalten, dabei von jedem der Bezechten ne Blutprobe zu ziehen und dem "Opfer" bei jenseits von 1,6 Promille wegen "Alkohol-Missbrauchs" den Führerschein einzuziehen.

Solange der TE nicht anschließend mit zuviel Rest-Promillen beim Fahren erwischt worden wäre, wäre doch alles okay gewesen.

Gesetzt den Fall, es wäre in der gegebenen Situation lediglich zu einem FE-Entzug gekommen und nicht zu einer MPU-Anordnung, dann wäre es doch völlig okay gewesen, wenn er gesagt hätte: "Das mit den Rest-Promillen habe ich völlig unterschätzt. In Zukunft werde ich nach derartigen Besäufnissen mindestens 24 Stunden lang das Auto stehenlassen."
Diese Aussage wäre doch wohl akzeptiert worden, ohne ihm nachträglich ne MPU anzuhängen.


WENN er sich jetzt auf ne MPU vorbereitet, dann dürfte er jedoch mit der Aussage "Ich gebe mir weiter gelegentlich die Kante, aber ich lasse dann die Karre zuverlässig stehen" wohl kaum durchkommen.
Er müsste vielmehr mit der Strategie "lebenslange Abstinenz" oder "lebenslanges kontrolliertes Trinken" ankommen - was ihn in meinen Augen keineswegs glaubwürdiger machen würde.

Was also soll er tun?
Gruselgeschichten erfinden, wie froh er über den FE-Entzug ist, weil er dadurch endlich von seiner Alkoholsucht loskam?? think.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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T73
Beitrag 08.02.2020, 17:03
Beitrag #17


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 08.02.2020, 16:27) *
Was also soll er tun? Gruselgeschichten erfinden, wie froh er über den FE-Entzug ist, weil er dadurch endlich von seiner Alkoholsucht loskam?? think.gif

Naja, was ist deine Frage...? Mit diesen "Gruselgeschichten" beginnt wohl nahezu jede ernsthafte Alkohol-MPU-Vorbereitung... das schließt ja nicht aus, dass der Gruselfaktor sich zu einem Happy End entwickelt.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 08.02.2020, 16:27) *
dann wäre es doch völlig okay gewesen, wenn er gesagt hätte: "Das mit den Rest-Promillen habe ich völlig unterschätzt. In Zukunft werde ich nach derartigen Besäufnissen mindestens 24 Stunden lang das Auto stehenlassen."

Im 'normalen Leben' ist das ja - zumindest verkehrsrechtlich - auch ebenso weit verbreitet wie "völlig okay". Nach einer festgestellten TF - und dem spätestens daraus resultierenden Problembewusstsein des 'Ertappten' - ist aber doch in dem Sinne nichts mehr 'normal'. Denn unabhängig von der Frage - MPU oder nicht - sind ja auch 1,26 Promille ein veritabler Fehlgriff, der zu einer nachhaltigeren Verhaltensänderung als "yo, dann lass ich halt das Auto stehen" führen kann und sollte.

Zitat (Doc aus Bückeburg @ 08.02.2020, 16:27) *
Er müsste vielmehr mit der Strategie "lebenslange Abstinenz" oder "lebenslanges kontrolliertes Trinken" ankommen - was ihn in meinen Augen keineswegs glaubwürdiger machen würde.

Nach dieser 'Logik' wäre noch kein einziger erfolgreicher Alkohol-MPU-Kandidat glaubwürdig gewesen. Das wär ja mal ein böses Dilemma...
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LahaBo
Beitrag 08.02.2020, 18:33
Beitrag #18


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Vielen Dank für die zahlreichen Antworten bisher.

Ich werde nun am Montag meine Akte bei der Fahrerlaubnisbehörde einsehen. Ob ich dann auch das Gespräch mit der Sachbearbeiterin und/oder dem Abteilungsleiter suche werde ich mir noch überlegen, da ich mir noch nicht sicher bin ob dies nicht besser ein Anwalt übernimmt.

Einen Termin bei einem Anwalt für ein Beratungsgespräch werde ich ebenfalls am Montag machen.

Sobald sich was neues ergibt werde ich berichten.

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SeriousSam
Beitrag 08.02.2020, 19:09
Beitrag #19


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Hast du deine Trinkmenge noch mal überdacht? Mit 6 Bier von 16-22 Uhr hat man morgens um 8 einfach keine 1,26 Promille whistling.gif
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LahaBo
Beitrag 08.02.2020, 20:15
Beitrag #20


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Zitat (SeriousSam @ 08.02.2020, 19:09) *
Hast du deine Trinkmenge noch mal überdacht? Mit 6 Bier von 16-22 Uhr hat man morgens um 8 einfach keine 1,26 Promille whistling.gif

Es können durchaus auch 1-2 Bier mehr gewesen sein. So genau kann ich das leider nicht mehr sagen. Auch der Zeitpunkt des letzten Bier kann eine Stunde später gewesen sein. Ich habe nicht mehr auf die Uhr geschaut und mich nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung gerichtet (dies kann sich aber nach hinten verschoben haben). In diesem Bereich hat es sich aber abgespielt.

Das dies ein mehr als bedenkliches Trinkverhalten war ist mir vollkommen klar. Ich habe meine Schlüsse daraus gezogen.
Sollte die MPU unumgänglich sein werde ich mich näher dazu äußern (Fragebogen).
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Kai R.
Beitrag 08.02.2020, 21:46
Beitrag #21


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Sieh zu, dass Dein Anwalt sich gut im Verwaltungsrecht auskennt. Selbst Verkehrsrechtler sind MPU-technisch nicht immer firm.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Ernschtl
Beitrag 09.02.2020, 00:43
Beitrag #22


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QUOTE (LahaBo @ 08.02.2020, 18:33) *
Ich werde nun am Montag meine Akte bei der Fahrerlaubnisbehörde einsehen.
Wozu?
QUOTE
Ob ich dann auch das Gespräch mit der Sachbearbeiterin und/oder dem Abteilungsleiter suche werde ich mir noch überlegen, da ich mir noch nicht sicher bin ob dies nicht besser ein Anwalt übernimmt.
Das machst du auf jeden Fall besser mit einem Anwalt.
QUOTE
Einen Termin bei einem Anwalt für ein Beratungsgespräch werde ich ebenfalls am Montag machen.
Mach das, und vorerst nur das.

Du hast eine Anordung bekommen gegen die es keine rechtlichen Mittel gibt. Ist komisch, ist aber so. Also musst du auch "komisch" reagieren sofern es eine Chance gibt. Bei dir gibt es eine Chance, nämlich diese Rückrechnung. Die ist ev. nicht korrekt. Und genau das muss dein Anwalt der Führerscheinstelle im Gespräch vermitteln.
Ganz ruhig, ganz sachlich. Druck baust du allein damit auf, dass du mit Anwalt anrückst. Und damit, dass du, während dein Anwalt spricht, dem Leiter der Führerscheinstelle einfach nur direkt in die Augen schaust aber keinen Ton sagts. Keinen!


--------------------
Wer bremst hat Angst
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LahaBo
Beitrag 09.02.2020, 11:40
Beitrag #23


Neuling
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Zitat (LahaBo @ 08.02.2020, 18:33) *
Ich werde nun am Montag meine Akte bei der Fahrerlaubnisbehörde einsehen.
Wozu?

Dies ist dann schon unter dem Aspekt Vorbereitung auf die MPU zu sehen. Ich möchte gerne wissen was dem Prüfer übermittelt wird. Kann ich natürlich auch noch zu einem späteren Zeitpunkt machen.

Ich werde morgen dann erst einmal nur einen Anwalt aufsuchen.
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auchdasnoch
Beitrag 10.02.2020, 09:37
Beitrag #24


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Zitat (Kai R. @ 08.02.2020, 21:46) *
Sieh zu, dass Dein Anwalt sich gut im Verwaltungsrecht auskennt. Selbst Verkehrsrechtler sind MPU-technisch nicht immer firm.
Der Anwalt muss sich aber auch gut im Fahrerlaubnisrecht auskennen. Solche Anwälte sind leider selten.
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durban
Beitrag 10.02.2020, 10:08
Beitrag #25


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Verwaltungsrecht ist das wichtigste. Fahrerlaubnisrecht ist eine Teilmenge des Verwaltungsrechts. Es ist wichtig, dass der Anwalt die Systematik des Verwaltungsrechts kennt, sodass er das notwendige Verständnis für die fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen hat.
Ein guter Verwaltungsrechtler muss nicht jede Fachmaterie des Verwaltungsrechts kennen, kann sich aber darin einarbeiten.


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
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LahaBo
Beitrag 11.02.2020, 17:54
Beitrag #26


Neuling
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Heute habe ich einen Termin bei einem Anwalt gehabt der nach eigener Aussage sowohl Verkehrsrecht als auch Verwaltungsrecht zu seinen Fachgebieten zählt.
Wirklich viel Zeit hat er sich leider nicht genommen.
Diesen Fall hat er abgelehnt da er mir nicht unnötig Geld aus der Tasche ziehen will.
Seiner Meinung nach hat meine getätigte Aussage über mein Trinkende auch vor Gericht bestand und ist somit nicht anfechtbar.

Ich habe telefonisch noch mit einem anderen Anwalt gesprochen der neben dem Verkehrsrecht auch auf MPU-Fälle spezialisiert ist. Dieser meinte das man es versuchen könnte dagegen anzugehen. Leider ist dieser Anwalt ausgelastet und kann meinen Fall zur Zeit nicht annehmen.
Er hat mir aber die Kontaktdaten eines Kollegen gegeben. Nach einer kurzen Schilderung am Telefon möchte er sich die Unterlagen gerne näher ansehen. Ich habe nun einen Termin am 18.02. vorher hat er leider keine Zeit.

Ich mache mir nicht allzu viel Hoffnung das ich um die MPU herum komme. Aus diesem Grund habe ich auch schon bei der Führerscheinstelle angerufen und um einen Termin für die Akteneinsicht gebeten. Diese wollen sich morgen bei mir melden.

Sollte der Anwalt nächste Woche ebenfalls zu dem Ergebnis kommen das es keinen Sinn macht dagegen vorzugehen werde ich meinen Antrag wohl zurückziehen um Geld anzusparen und Zeit für die MPU zu gewinnen.
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Ernschtl
Beitrag 11.02.2020, 23:34
Beitrag #27


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Hast du dir die Antworten hier überhaupt mal durchgelesen? Du schreibst ständig von Akteneinsicht und Anwalt.
Aber einfach mal die Tante der Führerscheinstelle zu fragen wie sie auf die Idee kommt aufgrund deiner fadenscheinigen, im alkoholisierten Zustand, getätigten Aussage zurück zu rechnen hast du noch nicht gemacht. Dabei könntest du auch fragen wieso gleich, ohne vorheriges ärztliches Gutachten, eine MPU angeordnet wird.
Denn letztendlich gibt es als Fakt nur deine BAK und die rechtfertigt eben keine MPU.


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LahaBo
Beitrag 12.02.2020, 01:21
Beitrag #28


Neuling
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Dem ist ja scheinbar nicht so. Denn laut Anwalt rechtfertigt meine "fadenscheinige" Aussage durchaus eine MPU. Denn es heißt ja im Sachverhalt des Schreibens: "Nach erfolgter Beschuldigtenbelehrung gaben Sie an...".
Da ich mich aber nicht daran erinnern kann das ich belehrt wurde ist dies ein weiterer Grund meine Akte einzusehen um zu lesen was genau im Polizeibericht steht.

Und ja, ich halte es nach wie vor für die bessere Idee (wie einige andere ja auch in ihren Antworten empfohlen haben) wenn die Kommunikation mit der Führerscheinstelle ein Anwalt übernimmt.

Das die ganze Sache nicht ganz so einfach aus der Welt zu schaffen ist sieht man auch an den gegebenen Antworten. Von "keine Chance" bis "vielleicht hast du ja Glück" ist alles dabei.

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 12.02.2020, 03:01
Bearbeitungsgrund: unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Lars
Beitrag 12.02.2020, 07:54
Beitrag #29


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@LaHaBo
Hat es der Anwalt überhaupt kapiert, dass die Rückrechnung sich nicht auf den Fahrzeitpunkt bezieht?
Also, dass du nicht zur MPU musst, weil du mit >=1,6 Promille gefahren bist, sondern einfach nur, weil du diesen Promillewert irgendwann in der Nacht erreicht hast?
Ich denke, dass du rechtlich sehr gute Chancen hast, die MPU vom Tisch zu bekommen. Du warst ja bei der Fahrt nur relativ knapp über der 1,1 Promille, hättest du jetzt 1,59 gehabt, wäre in Verbindung mit dem hohen Spitzenwert eine MPU vertretbar, weil es dann nur vom Zufall abgehangen hätte, ob du mit >1,6 gefahren wärst oder nicht. Du hast aber extra geschlafen, um eben nicht völlig besoffen zu fahren.
Auch die Argumentation im Anschreiben ist fehlerhaft, weil Alkoholmissbrauch bei dem Wert zwar vorliegt, aber nur in medizinischer Hinsicht, nicht fahrerlaubnisrechtlich, worauf es bei der MPU aber ankommt. Ist leider ein häufiger Fehler bei den FSStn, dass dazwischen nicht sauber unterschieden wird.
Außerdem warst du ja noch unter 2 Promille, so dass sich ein Verdacht auf Alkoholabhängigkeit allein deswegen nicht ergibt, so dass auch ein ÄG unverhältnismäßig wäre.

Die Idee, einem fähigen Anwalt die Kommunikation mit der FSSt machen zu lassen, halte ich in deinem Fall für eine gute Idee.
Die Argumentation gegen die MPU ist in deinem Fall relativ komplex und anspruchsvoll, aber trotzdem stichhaltig.
Ich würde weitersuchen nach einem guten Anwalt. Du hast m. E. sehr gute Chancen, um die MPU herumzukommen.


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MrMurphy
Beitrag 12.02.2020, 10:19
Beitrag #30


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Unfähige Behörden, unfähige Anwälte?

Die Behörden haben doch nie behauptet, das LahaBo mit 1,9 Promille gefahren ist.

Seine Angaben gegenüber der Polizei dürfen verwendet werden.

Das Hauptproblem scheint mal wieder die Verharmlosung der Droge Alkohol zu sein. Die Behörden kennen die Auswirkungen vom Alkohol, müssen sich jedoch an die politischen, und damit verharmlosenden, Grenzen halten.

Bereits mit erreichten 1,26 Promille hat LahaBo ein lebenslanges, nicht heilbares, Alkoholproblem. Das ist ohne Hilfe von außen und einer radikalen Eingrenzung des Trinkverhaltens kaum in den Griff zu bekommen. Andernfalls wird das Alkoholproblem die bereits vorhandene Kontrolle über LahaBos Leben und Denken immer vollständiger übernehmen.

Trotzdem dürfen die Behörden LahaBo selbst nach einer Fahrt mit der Promillehöhe unter 1,6 Promille nicht helfen. Das ändert sich allerdings, wenn LahaBos Alkoholproblem größer ist als die bei der Fahrt nachgewiesenen 1,26 Promille.

Die Promillehöhe läßt direkte Schlüsse auf das dahinerstehende Alkoholproblem zu. Wer kein Alkoholproblem hat erreicht in seinem gesamten Leben nicht mal ein Promille, bleibt sogar meist deutlich darunter. Die Grenzen für eine Bestrafung sind politisch gesetzt und haben mit der Realtität wenig zu tun.

Durch die Angaben von LahaBo konnte die von ihm erreichte Promillehöhe auf sogar 1,96 Promille zurückgerechnet werden. Das ist ein Bereich der zeigt, das Betroffene ihr Alkoholproblem ohne lebenslange Abstinenz nicht mehr in den Griff bekommen können. Aktuell hat der Alkohol bereits die Kontrolle über das Leben übernommen.

Bei LahaBo liegen also zwei Tatsachen vor:

1. Er ist mit 1,26 Promille gefahren

2. Seine dahinterstehende Alkoholproblematik liegt bei mindestens 1,96 Promille.

Eine MPU und damit eine behördliche Hilfe für Betroffene ist bei erstmalig nachgewiesenen Fahrten unter der 1,6 Promillegrenze nur möglich, wenn zu der nachgewiesenen Fahrt weitere Tatsachen hinzukommen, die auf ein größeres Alkoholproblem hinweisen. Klassisch sind zwei Alkoholfahrten auch deutlich unter ein Promille. In LahaBos Fall ist die zusätzliche Tatsache sein eigentliches Alkoholproblem.

LahaBo hat also das Glück, sich seiner Alkoholproblematik stellen zu müssen. Ansonsten stiege die Gefahr zukünftig als Fahrzeugführer Dritte zu verletzen, zu verstümmeln oder zu töten.
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Lars
Beitrag 12.02.2020, 11:16
Beitrag #31


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Zitat (MrMurphy @ 12.02.2020, 10:19) *
Unfähige Behörden, unfähige Anwälte?

Die Behörden haben doch nie behauptet, das LahaBo mit 1,9 Promille gefahren ist.

Seine Angaben gegenüber der Polizei dürfen verwendet werden.
Alles richtig, aber hat das auch der Anwalt verstanden?

Zitat
Das Hauptproblem scheint mal wieder die Verharmlosung der Droge Alkohol zu sein. Die Behörden kennen die Auswirkungen vom Alkohol, müssen sich jedoch an die politischen, und damit verharmlosenden, Grenzen halten.
Sehe ich auch so, aber die Rechtslage ist nunmal so, wie sie ist. Deswegen sollte man auf Basis dieser Rechtslage beraten. Dass wir beide uns eine andere wünschen, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Zitat
Die Promillehöhe läßt direkte Schlüsse auf das dahinerstehende Alkoholproblem zu.
Grundsätzlich richtig. Rein rechtlich gibt es bei unter 2 Promille aber keinen hinreichenden Verdacht, der Aufklärungsmaßnahmen auf eine bestehende Alkoholsucht rechtfertigen würde. Kann man scheisse finden, ist aber so.

Zitat
Eine MPU und damit eine behördliche Hilfe für Betroffene ist bei erstmalig nachgewiesenen Fahrten unter der 1,6 Promillegrenze nur möglich, wenn zu der nachgewiesenen Fahrt weitere Tatsachen hinzukommen, die auf ein größeres Alkoholproblem hinweisen.
Nein, es müssen Tatsachen sein, die einen verkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch wahrscheinlich erscheinen lassen, nicht einen medizinischen. Habe ich im letzten Beitrag schon versucht zu erläutern. Entweder müssen deutliche Hinweise für einen verkehrsrechtlichen Alkoholmissbrauch vorliegen oder für Alkoholsucht. Beides liegt hier nicht vor.


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Kai R.
Beitrag 12.02.2020, 11:38
Beitrag #32


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Zitat (MrMurphy @ 12.02.2020, 10:19) *
Bereits mit erreichten 1,26 Promille hat LahaBo ein lebenslanges, nicht heilbares, Alkoholproblem. Das ist ohne Hilfe von außen und einer radikalen Eingrenzung des Trinkverhaltens kaum in den Griff zu bekommen. Andernfalls wird das Alkoholproblem die bereits vorhandene Kontrolle über LahaBos Leben und Denken immer vollständiger übernehmen.

Dummes Geschwätz ohne jeglichen fachlichen Hintergrund

Edit: wo wie ich die Dokumente lese, ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Fragestellung angeordnet worden. Gibt es da noch weitere Verstöße?


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Kai

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MrMurphy
Beitrag 12.02.2020, 11:58
Beitrag #33


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Da spielt die automatische Formatierung beim Seitenwechsel einen Streich. Im richtigen Zusammenhang heißt es:

Zitat
Mangel / Untersuchungsanlass

Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluß (§ 13 Satz 1 Ziffer 2 FeV)

Ist auf Grund (d)er sich aus der Akte ergebenden Tatsachen bzw. dem vorliegenden Gutachten zu erwarten das der/die Untersuchte zukünftig Alkoholmißbrauch nach Anlage 4 Nr. 8.1 zur Fahrerlaubnisverordnung begeht?


Also eine reine Alkoholfragestellung. Der Anlass / die Anlässe für eine verkehrsrechtliche Fragestellung hätten auch aufgeführt werden müssen.

Für mich lautet die Frage eher was mit "dem vorliegenden Gutachten" gemeint ist. Damit kann kaum das noch zu erstellende MPU-Gutachten gemeint sein.
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LahaBo
Beitrag 12.02.2020, 15:38
Beitrag #34


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Zitat (Lars @ 12.02.2020, 07:54) *
@LaHaBo
Hat es der Anwalt überhaupt kapiert, dass die Rückrechnung sich nicht auf den Fahrzeitpunkt bezieht?

Ja, kapiert hat er das schon, aber auf meine Einwände ist er nicht eingegangen. Er hat noch erwähnt das die zuständige Verkehrsbehörde rigoros bei solchen Fällen durchgreift und das zuständige Verwaltungsgericht sich nicht an die 1,6‰ Grenze hält.
Dies war mein erster Kontakt mit einem Anwalt und ich hatte von Anfang an kein gutes Gefühl (verschmutzte Büroräume, heruntergekommene Einrichtung, rauchgeschwängerte Luft). Man sollte den Google Bewertungen keinen Glauben schenken. Ich hake es mal unter Lehrgeld ab.

Zitat (Kai R. @ 12.02.2020, 11:38) *
Edit: wo wie ich die Dokumente lese, ist zusätzlich eine verkehrsrechtliche Fragestellung angeordnet worden. Gibt es da noch weitere Verstöße?

Nein, es gab keine verkehrsrechtliche Fragestellung.

Meine Akte bei der Führerscheinstelle habe ich heute eingesehen und abfotografiert. Wie erwartet gibt es keine weiteren Verstöße oder Altlasten in meiner Akte. Führungszeugnis und Fahreignungsregister sind ohne Eintrag.
Lediglich im ärztlichen Bericht ist unter Bewusstsein "benommen", Denkablauf "sprunghaft" und ein deutlicher Anschein von Alkohol angekreuzt.
Alles andere war unauffällig.
Die zuständige Sachbearbeiterin war sehr gereizt und wollte mich trotz Termin erst wieder wegschicken. Sie hat auch nachgefragt wieso ich meine Akte einsehen will. Ein konstruktives Gespräch zu dem Fall wäre da sicher nicht möglich gewesen.

Die Suche nach einem passenden Anwalt gestaltet sich als schwierig. Das Fachgebiet Verkehrsrecht bieten viele in meiner Nähe aber in Kombination mit Verwaltungsrecht gibt es nur sehr wenige und die sind meist ausgelastet.
Neben dem Termin am Dienstag habe ich jetzt noch für morgen ein Gespräch mit einem Verkehrsrechtler der sich mein Problem ausführlich angehört hat und sich die Unterlagen anschauen will.
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auchdasnoch
Beitrag 12.02.2020, 16:00
Beitrag #35


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Zitat (LahaBo @ 11.02.2020, 17:54) *
Aus diesem Grund habe ich auch schon bei der Führerscheinstelle angerufen und um einen Termin für die Akteneinsicht gebeten.
Zu dem Termin würde ich eine Kamera oder ein Smartphone mitnehmen und die Akte Abfotografieren. Dann hast Du etwas in der Hand, was Du dem Anwalt zeigen kannst.


Zitat (MrMurphy @ 12.02.2020, 11:58) *
Also eine reine Alkoholfragestellung.
Ja, aber nicht die typische Alkoholfragestellung, "Ist zu Erwarten, ass LahaBo auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?". Die Fragestellung soll doch den Alkoholissbrauch aufklären. Dafür müsste aber imho ein ärztliches Gutachten reichen.


Zitat (MrMurphy @ 12.02.2020, 11:58) *
Für mich lautet die Frage eher was mit "dem vorliegenden Gutachten" gemeint ist.
Imho ist mit dem Gutachten das Ergebnis der Blutanalyse gemeint.


Zitat (LahaBo @ 12.02.2020, 15:38) *
Meine Akte bei der Führerscheinstelle habe ich heute eingesehen und abfotografiert.
Bin beim Schreiben unterbrochen worden, sonst hätte ich mir den Hinweis gespart. Aber ist ja gut, dass Du das gemacht hast.
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Q-Treiberin
Beitrag 12.02.2020, 17:23
Beitrag #36


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Zitat
Zu dem Termin würde ich eine Kamera oder ein Smartphone mitnehmen und die Akte Abfotografieren. Dann hast Du etwas in der Hand, was Du dem Anwalt zeigen kannst.
Hat er doch gemacht...


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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auchdasnoch
Beitrag 13.02.2020, 13:12
Beitrag #37


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Zitat (Q-Treiberin @ 12.02.2020, 17:23) *
Hat er doch gemacht...
Ja, hat er. Aber Du hast offensichtlich meinen Beitrag nicht bis zum Ende gelesen.
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LahaBo
Beitrag 13.02.2020, 14:43
Beitrag #38


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Habe heute den Termin beim Anwalt gehabt und diesen auch mit der Sache beauftragt.

Nach meiner ersten negativen Erfahrung hatte ich diesmal von Beginn an ein gutes Gefühl (hochwertige saubere Einrichtung, kompetentes Personal, ausführliche Beratung).

Sein Fachgebiet ist Verkehrsrecht, kennt sich nach eigener Aussage aber auch gut im Verwaltungsrecht aus.

Das erste was er sofort bemängelt hat ist das Anschreiben. Seiner Meinung nach pickt sich die Führerscheinstelle hier die Rosinen heraus, denn man schenkt meiner Aussage über mein Trinkende glauben, sieht aber darüber hinweg das mein angegebener Konsum nicht stimmen kann und somit eine Falschaussage ist.

Er sieht durchaus eine Chance das der Antrag zurückgenommen wird und setzt noch heute ein Schreiben an die Führerscheinstelle auf. Ein Versuch bei der Führerscheinstelle anzurufen blieb leider erfolglos (die sind ständig überlastet).

Als eine Option sieht auch er die Herabstufung auf ein ärztliches Gutachten.

Mit 2 Aussagen die hier getätigt wurden stimmt er nicht überein. Aus diesem Grund wäre es hilfreich wenn es zu den folgenden Zitaten Urteile oder Gesetzestexte gibt mit dem ich diese untermauern kann. Vielleicht hat ja jemand etwas parat.

- "Rein rechtlich gibt es bei unter 2 Promille aber keinen hinreichenden Verdacht, der Aufklärungsmaßnahmen auf eine bestehende Alkoholsucht rechtfertigen würde."

- "Weil Alkoholmissbrauch bei dem Wert zwar vorliegt, aber nur in medizinischer Hinsicht, nicht fahrerlaubnisrechtlich, worauf es bei der MPU aber ankommt."


Ansonsten heißt es jetzt erst mal Abwarten wie die Führerscheinstelle reagiert.

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Lars
Beitrag 13.02.2020, 15:05
Beitrag #39


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http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-...=sl&nr=6349
Zu dieser Vorschrift hat der Senat bereits mit Beschluss vom 18.9.2000(Az. – 9 W 5/00 –, juris) ausgeführt, dass sie einerseits tatbestandlich gegenüber den übrigen Fallgruppen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV in ihrer 2. Alternative ersichtlich weit gefasst ist und eine Auffangregelung für den Fall, dass die spezielleren Voraussetzungen der Buchstaben b bis e nicht vorliegen, darstellt, andererseits das Tatbestandsmerkmal, wonach „sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen“ müssen, in seiner weiten Fassung einer Einschränkung dahingehend bedarf, dass nicht jedweder geringfügige Anhaltspunkt, der auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten könnte, für deren Annahme ausreicht, vielmehr erhärtete Tatsachen vorliegen müssen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch beachtlich erscheinen lassen, wofür spricht, dass auch die übrigen in dem dortigen Katalog zu Buchstaben b bis e aufgezählten Beibringungsgründe ersichtlich an erhebliche Tatsachen anknüpfen, um den Verdacht einer Alkoholmissbrauchsgefahr zu begründen.(siehe hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, Rdnr. 21 zu § 13 FeV mit weiteren Nachweisen) Hieran ist uneingeschränkt festzuhalten.

und

Zusätzliche tatsächliche Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch im Sinne des Fahrerlaubnisrechts (wie etwa das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, die auf eine gewisse Giftfestigkeit schließen lassen(vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 – 3 C 24.15 –, juris, Rdnr. 28)), sind dem Strafbefehl nicht zu entnehmen.


Deweiteren das Taxifahrerurteil, dass bei über 2 Promille außerhalb des Straßenverkehrs für gerechtfertigt hält, aber nur, weil es sich um einen Berufskraftfahrer handelt, der täglich im Straßenverkehr unterwegs ist.

Ich schaue mal, ob ich heute Abend noch mehr finde.


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LahaBo
Beitrag 13.02.2020, 17:14
Beitrag #40


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Vielen dank für Deine Mühe. Ich werde es weiterleiten.

Das Urteil bezüglich des Taxifahrers habe ich gefunden (VGH BW, Beschluss vom 29.07.2002 – AZ. 10 S 1164/02; nach VD - Verkehrsdienst 2002,347 = zfs 2002,555).
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Gast_sNaj_*
Beitrag 13.02.2020, 22:07
Beitrag #41





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Zitat (MrMurphy @ 12.02.2020, 10:19) *
Bereits mit erreichten 1,26 Promille hat LahaBo ein lebenslanges, nicht heilbares, Alkoholproblem. Das ist ohne Hilfe von außen und einer radikalen Eingrenzung des Trinkverhaltens kaum in den Griff zu bekommen. Andernfalls wird das Alkoholproblem die bereits vorhandene Kontrolle über LahaBos Leben und Denken immer vollständiger übernehmen.


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Selten so einen Müll gelesen, mein lieber scholli
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MsTaxi
Beitrag 14.02.2020, 00:09
Beitrag #42


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Deshalb nennen wir das hier oft auch "Märchen aus dem Murphywald".


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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LahaBo
Beitrag 28.02.2020, 12:41
Beitrag #43


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Es hat ein wenig gedauert, aber heute habe ich die Antwort der Fahrerlaubnisbehörde erhalten und bin erst einmal vorsichtig optimistisch.

Mein Anwalt hat meine Trinkmenge und das Ende des Konsums ein wenig „angepasst“.
Dies war zwar nicht mit mir abgesprochen aber es scheint ja seine Wirkung nicht verfehlt zu haben.

Ich habe das Antwortschreiben als Anhang beigefügt.

Es wird dort von einer „ärztlichen Bescheinigung“ gesprochen.
Gehe ich recht in der Annahme das ich diese auch durch meinen Hausarzt ausstellen lassen kann?


http://www.bilder-hochladen.net/i/m6vk-4-8cb8.jpg
http://www.bilder-hochladen.net/i/m6vk-5-bfef.jpg
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SeriousSam
Beitrag 28.02.2020, 12:57
Beitrag #44


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Zitat (LahaBo @ 28.02.2020, 12:41) *
Mein Anwalt hat meine Trinkmenge und das Ende des Konsums ein wenig „angepasst“.
Dies war zwar nicht mit mir abgesprochen aber es scheint ja seine Wirkung nicht verfehlt zu haben.

Der liest hier nur heimlich mit thread.gif tongue.gif
Zitat (SeriousSam @ 08.02.2020, 13:50) *
Zurückgerechnet werden darf ja aufgrund der eigenen Angaben zum Trinkende (die man bestenfalls noch als Schutzbehauptung darstellen und damit widerrufen könnte).




Ansonsten würde ich dem Sachbarbeiter mal einen Besuch von Oktober- oder Karnevalsfesten im ganzen Land, sowie den diversen Partylocations Europas (Lloret de Mar/Calella, Ballermann, Bulgarien, Kroatien) empfehlen, da könnte er mit seiner Meinung jedes Jahr hunderttausende MPU verteilen whistling.gif

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ilam
Beitrag 28.02.2020, 13:16
Beitrag #45


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ETG-Test mit 4 Wochen Frist? laugh2.gif
Da nimmt wohl ein Sachbarbeiter den Notausgang, bei dem Vorlauf bekäme auch ein strammer Alkoholiker problemlos einen sauberen Test hin.



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Kai R.
Beitrag 28.02.2020, 13:27
Beitrag #46


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Zitat (LahaBo @ 28.02.2020, 12:41) *
Es wird dort von einer „ärztlichen Bescheinigung“ gesprochen.
Gehe ich recht in der Annahme das ich diese auch durch meinen Hausarzt ausstellen lassen kann?

ich würde da einen Arzt einer anerkannten und zertifizierten Begutachtungsstelle wählen. Es muss kein vollständiges ärztliches Gutachten sein (teuer). Die Suchtberatung Deines Heimatortes kennt da bestimmt eine Anlaufstelle.


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Grüße

Kai

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MsTaxi
Beitrag 28.02.2020, 14:30
Beitrag #47


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Du solltest dich dann allerdings nicht zu einem äG drängen lassen. Nach meinem Dafürhalten würde ein Facharzt für Psychotherapie und eine forensisch verwertbare UK den Anforderungen ebenfalls genügen.


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LahaBo
Beitrag 05.03.2020, 21:32
Beitrag #48


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Heute habe ich die ärztliche Bescheinigung erhalten.

Ich hatte es zuerst bei 2 Ärzten versucht die ich über die örtliche Suchtberatung ausfindig gemacht habe, aber es haben mich beide auf meinen Hausarzt verwiesen.
Macht ja auch Sinn, denn er kennt mich ja am besten.

Untersucht wurde der körperliche Allgemeinzustand, Urin, Blut und er hat mir ein paar Fragen zu der Trunkenheitsfahrt und meinen aktuellen Alkoholkonsum gestellt.

Ich habe das Attest beigefügt.

Anzumerken ist noch das ich in diesem Jahr 1x Alkohol auf einer Familienfeier konsumiert habe (5-6 Gläser Bier a 0,3L). Dies war Anfang Februar, zu diesem Zeitpunkt bin ich noch davon ausgegangen die Fahrerlaubnis ohne Auflagen zu erhalten.

Ich werde die Unterlagen morgen beim Anwalt einreichen und bin gespannt wie die Führerscheinbehörde reagieren wird.


http://www.bilder-hochladen.net/i/m6vk-6-fe0c.jpg

http://www.bilder-hochladen.net/i/m6vk-8-75de.jpg

http://www.bilder-hochladen.net/i/m6vk-7-993b.jpg

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T73
Beitrag 05.03.2020, 22:24
Beitrag #49


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Das sieht doch nicht schlecht aus. Etwas ärgerlich ist einzig, dass das Labor die angewandte Cut-Off-Grenze beim ETG nicht aufgeführt hat.


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LahaBo
Beitrag 19.03.2020, 14:12
Beitrag #50


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Das Schreiben von der Fahrerlaubnisbehörde ist heute eingetroffen und die Aufforderung zur MPU ist ohne Auflagen zurückgenommen worden.


Nachdem der erste Anwalt meinem Fall keine Aussicht auf Erfolg geschenkt hat, bin ich nun froh das ich nicht gleich aufgegeben habe.

Dank meiner Rechtsschutzversicherung hat sich der finanzielle Aufwand glücklicherweise in Grenzen gehalten.



Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich bei allen bedanken die mir Hilfestellung gegeben haben und ihre Zeit dafür geopfert haben.

Vielleicht hilft es ja jemanden weiter der in einer ähnlichen Situation ist.



http://www.bilder-hochladen.net/show/742fbdbc55
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