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> Verwarngeld teilweise rechtswidrig jetzt Bußgeld in der selben Höhe - Ermessen?
LaDaya
Beitrag 10.10.2019, 21:04
Beitrag #1


Neuling
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Hallo at @,
Sachlage: allgemeine Verkehrskontrolle im benachbarten Landkreis - Mängelkarte: 2 fehlend ABE´s (Auspuffblende, Scheinwerfer).
Es wurde versucht 10 Euro Verwarngeld zu kassieren - Bezahlung wurde abgelehnt
Ca. 2 Stunden später wurde bei der PI am Wohnort die ABE für die Auspuffblende vorgelegt. Für die Scheinwerfer benötigt man keine ABE da sie über eine E Nummer verfügen.
Die Beseitigung der Mängel wurde somit vor der örtlichen Polizei bestätigt.

Jedoch ca. 2 Wochen später erhielt ich einen Bußgeldbescheid in Höhe von 38,50 Euro (10 Euro Bußgeld + 28,50 Euro Bearbeitungsgebühr/Porto).
Es wurde Wider/Ein - spruch eingelegt mit der Begründung - fehlerhaft Ermessensausübung.
Die Bußgeldstelle hat es an die PI zurückgegeben und diese an das ortsansässige Amtsgericht.
Das Amtsgericht schrieb mich die Tage an: ich solle meinen Ein/Wider - spruch zurücknehmen da sonst höhere Gebühren entstehen.
Und Gestern hatte ich die Ladung vom Amtsgericht im Briefkasten.

Ursprüglich wurden für die 2 ABE´s 10 Euro verlangt und nun werden 10 Euro + Gebühren (fast vierfacher Betrag) für 1 ABE verlangt.

Anstatt das die sich für ihre falsch Verdächtigung zu schämen - versuchen sie jetzt dennoch das selbe zu kassieren.
Wie das mit dem ursprüglichen pflichtgemäßen Ermessen bei der Verkehrskontrolle unter einem Hut gebracht werden kann ist mir schleierhaft.




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Q-Treiberin
Beitrag 10.10.2019, 21:18
Beitrag #2


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Du hattest die ABE für die Auspuffblende nicht dabei >> Angebot das für 10 € aus der Welt zu schaffen.
Du lehnst dieses Angebot ab >> macht jetzt immer noch 10 € jetzt plus Auslagen der Behörde.

Wo ist jetzt Dein Problem?


--------------------
Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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Ernschtl
Beitrag 10.10.2019, 21:36
Beitrag #3


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QUOTE (LaDaya @ 10.10.2019, 22:04) *
Anstatt das die sich für ihre falsch Verdächtigung zu schämen
Erstens tun sie das nie und zweitens wars ja nicht falsch
QUOTE
versuchen sie jetzt dennoch das selbe zu kassieren.
Nö, das sind jetzt andere.


--------------------
Wer bremst hat Angst
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LaDaya
Beitrag 10.10.2019, 22:38
Beitrag #4


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Hallo, das sehe ich andes: die Verwarngebühr von 10,00 ist eine Ermessensentscheidung bezüglich der angeblich nicht mitgefühten 2 ABE´s. Somit 5 Euro pro ABE.

Und im nachhinein werden jetzt 10 Euro verlangt - für eine ABE.

Also beim besten Willen - das ist Willkür und somit rechtswidrig.


Q- Treiberin

Du hattest die ABE für die Auspuffblende nicht dabei >> Angebot das für 10 € aus der Welt zu schaffen - für angeblich 2 fehlende AB´s.
Du lehnst dieses Angebot ab >> macht jetzt immer noch 10 € jetzt plus Auslagen der Behörde. - da es rechtswidrig war, denn es haben nicht 2 AB´S gefehlt sondern tatsächlich nur eine - siehe oben.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.10.2019, 22:38
Beitrag #5





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Wie lautete denn der Tatvorwurf? Zutreffend müsste sein:
TBNR 319000: "Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus." 10 Euro.
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LaDaya
Beitrag 10.10.2019, 22:48
Beitrag #6


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@Ernschtl

Erstens tun sie das nie und zweitens wars ja nicht falsch - es war sehr wohl falsch - aufgrund mangelner Kompetenz wurde eine ABE gefordert die es tatsächlich nicht gibt.




@Georg

ja korrekt das ist die aktuelle/abgeänderte Version zur ursprünglichen bei der Verkehrskontrolle wo sie auch 10 Euro verlangt haben - da war die Version in der Mitteilung über Fahrzeugmängel: ABE für die Scheinwerfer + Auspuffblende nicht mitgeführt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.10.2019, 22:53
Beitrag #7





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Dann stimmt doch aber letztendlich alles. Falsch war zwar die Forderung nach einer ABE für die Scheinwerfer, aber das wirkte sich ja auf den zu zahlenden Betrag nicht aus. Wo siehst du jetzt noch einen Fehler?
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janr
Beitrag 10.10.2019, 22:55
Beitrag #8


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Wenn ich aufgehalten werde und hab meinen Geldbeutel vergessen in dem mein Führerschein und meine Zulassungsbescheinigung ist und kann diese Dokumente deshalb nicht vorzeigen, dann ist dies (also das Geldbeutelvergessen) eine Tathandlung.
Jeweils kostet das Vergessen des FS 10 € und das vergessen der Zul.Besch. auch 10 € wird aber als Tateinheit mit 10 € bewertet.
Da werden wegen "Tateinheit" nicht beide "zusammengezählt" sondern es kosten beide nur 10 €.

So sehe ich hier auch "Tateinheit", auch wenn die Polizisten erst mal irren, daß man nur eine ABE hätte dabei haben müßen.

Daher ist es ein Irrglaube, daß das Vergessen von zwei ABEs 10 € und das Vergessen einer ABE nur 5 € "kostet".
Es kostet nun mal 10 € und man wurde angehört und man hätte diese Verwarnung akzeptieren und zahlen können ohne daß die Verfahrensgebühren zu Buche schlagen.
Mit der Mängelkarte hätte man die ABE dennoch vorlegen müßen.

Da man das einfachere Verfahren ablehnte kommt es zum Bußgeldbescheid, denn daß die eine ABE nicht da war ist wohl unstrittig.
Dies kostet nun mal nach "Liste" 10 € und die Verfahrenskosten + Porto sind auch nun mal 28,50 €.
Da beißt die Maus keinen Faden ab.


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 10.10.2019, 23:08
Beitrag #9





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Dann will ich mal pro TE argumentieren:
Ihm wurden vor Ort zwei Tatvorwürfe gemacht und dafür wurde ein Verwarnungsgeld angeboten. Einer der beiden Tatvorwürfe war aber falsch. Dass die Ahndung tateinheitlich erfolgen sollte spielt keine Rolle und das muss ein Fahrer bei einer Kontrolle auch nicht erkennen, er muss ja nicht mal den Unterschied zwischen Tateinheit und Tatmehrheit kennen. Daher rührte auch die irrige Annahme des TE, dass hier 2 x 5 = 10 Euro zu zahlen sind.

Die Vorlage der Auspuff-ABE erfolgte nur zwei Stunden danach. Hier erkannten offenbar auch die Polizisten, dass sie sich bezüglich der Scheinwerfer geirrt hatten. Hätte man jetzt nicht erneut ein Verwarnungsgeld nur für die fehlende Auspuff-ABE anbieten können/müssen? Die vorherige Ablehnung des Verwarnungsgeldes basierte ja (möglicherweise) nur auf dem falschen Tatvorwurf. Und der Bußgeldbescheid wiederum wurde nur erlassen, weil das Verwarnungsgeldangebot nicht akzeptiert wurde, das aber eben einen falschen Tatvorwurf zur Grundlage hatte.
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LaDaya
Beitrag 10.10.2019, 23:49
Beitrag #10


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@Georg

danke, du verstehst mich.

Meine Meinung: ich bezahle doch keine Verwarngeld - wenn die Verwarung auf teils unrichtigen Tatsachen zurückzuführen ist.

@janr

Tateinheit die Auslegung kannte ich bisher nicht - und wie diese sich auswirkt
Darf man sich heutzutage dann nur noch als Volljurist auf die Strasse wagen?

Ich sehe denn Sachverhalt eher aus verwaltungsrechtliche Aspekt.

Die konnten ein Verwarngeld verhängen - hätten es aber nicht gemusst.

Sie haben sich also entschlossen ein Verwarngeld zu verhängen - für die mutmaßlich fehlenden 2 AB´s.

Das Ermessensentscheidung fiel so wie sie fiel wegen den angeblich nicht vorzeigbaren ABE´s (Mehrzahl).

Also muss hier dann eine Ermessens - fehlentscheidung/missbrauch vorliegen - wenn dennoch 10 Euro (+Gebühren) abkassiert werden sollen.

Zudem die Gebühren nicht abwendbar waren - wer lässt sich schon für teilweise falsche Verdächtigungen abkassieren?

Nur am Rande: bei der Polizei kein Geheimnis: wer nicht sieht wird nix.
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Alex79
Beitrag 11.10.2019, 05:36
Beitrag #11


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 00:49) *
Sie haben sich also entschlossen ein Verwarngeld zu verhängen - für die mutmaßlich fehlenden 2 AB´s.

Es spielt aber keine Rolle, der eigentliche Tatvorwurf bleibt bestehen.
Wie geschrieben, spielt es für den Tatvorwurf keine Rolle ob du 1 oder 10 ABEs nicht dabei hast.
Bist du mit dem Verwarngeld nicht einverstanden, kannst du auf den Bußgeldbescheid warten und dort deine Einwendungen machen.
Bist du mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden kannst du vor Gericht zu ziehen.

Du sagst ja selbst ja selbst.
Du siehst es aus dem verwaltungsrechtlichen Aspekt.
Dann schlag den verwaltungsrechtlichen Weg ein und lass von einem Richter ein Urteil sprechen.
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Andreas
Beitrag 11.10.2019, 07:01
Beitrag #12


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 00:49) *

Also muss hier dann eine Ermessens - fehlentscheidung/missbrauch vorliegen - wenn dennoch 10 Euro (+Gebühren) abkassiert werden sollen.

Zudem die Gebühren nicht abwendbar waren - wer lässt sich schon für teilweise falsche Verdächtigungen abkassieren?


Dann geh vor Gericht und laß den Richter ein Urteil sprechen, das dürfte für dich dann noch teurer werden.


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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 08:04
Beitrag #13


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@Georg + janr

eure Antworten waren sehr hilfreich bzgl. des kommenden Verfahrens.

Ich habe nochmal über den Verlauf der Ereignisse nachgedacht und die vorhandenen Schriftstücke genauer angeschaut (Akteneinsicht habe ich beantragt aber noch nicht erhalten).

Bei der Mitteilung über Fahrzeugmängel ist mir noch aufgefallen, dass: nicht nur eine ABE für die Scheinwerfer gefordert wurde sondern auch von ABE für die Auspuffanlage statt Blende die Rede ist.

Als die die 10 Euro kassieren wollten hatte ich denen gesagt: dass ich hier vor Ort auf die Schnelle nichts bezahlen werde, ich möchte das Verwarngeld erst auf Rechtmäßigkeit überprüfen.

Ich wurde auch nicht belehrt, so wie es im Bußgeldbescheid steht. Es wurde nur lax gesagt wenn ich nicht sofort zahle wirds teurer - Ist das eine Belehrung?

Und dann habe gestern noch wegen dem Begriff Verwarngeld recheriert - so wies aussieht hätten die mir doch ein Schriftstück über das Verwarngeld (Vorwürfe, Höhe des Betrages) aushändigen müssen - und man hat dann eine Woche Zeit dies zu prüfen - das haben die auch nicht getan.

Ich finde es einfach unverschämt das die jetzt eiskalt 38,50 Euro abkassieren wollen trotz derer Fehler (falsche Verdächtigung ABE).
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rentenberater
Beitrag 11.10.2019, 08:45
Beitrag #14


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 09:04) *
Und dann habe gestern noch wegen dem Begriff Verwarngeld recheriert - so wies aussieht hätten die mir doch ein Schriftstück über das Verwarngeld (Vorwürfe, Höhe des Betrages) aushändigen müssen - und man hat dann eine Woche Zeit dies zu prüfen - das haben die auch nicht getan.

Du hast die gebührenpflichtige Verwarnung abgelehnt, also muss dir nichts ausgehändigt werden. Es gibt in deinem Fall kein Verwarngeld, sondern ein Bußgeld mit den entsprechenden Gebühren.

Ich dachte auch mal, ich wäre schlau und könnte mich mit verfahrensrechtlichen Spitzfindigkeiten herausreden, als die police.gif mein klappriges Moped aus dem Verkehr zogen. Ich wäre nicht angehört worden und einige der vorgeworfenen Mängel lägen garnicht vor - ergo wäre auch die Betriebserlaubnis nicht erloschen. Der (wirklich) sehr nette Richter erklärte mir, dass meine Argumentation noch viel maroder als das Moped wäre; u.a. reiche einer der festgestellten Mängel für das Erlöschen der BE und damit für das verhängte Bußgeld aus. Dann schlug er vor, dass wir aus den 270 DM Bußgeld 100 DM machen und so kam ich inklusive Gerichtskosten mit 113 DM und der Erkenntnis davon, dass laienhaftes Viertelwissen zwar nützlich sein kann, man sich aber besser nicht darauf verlassen sollte.

Die 10 Euro sind in deinem Fall so hieb- und stichfest, dass ich deine Chancen auf exakt 0% einschätze.
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KJK
Beitrag 11.10.2019, 09:07
Beitrag #15


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Wenn man so viel Zeit und Mühe auf den Kampf um (ursprünglich) €5.-- verwendet (bei, wie hier bereits mehrfach dargelegt, äußerst geringen Erfolgsaussichten), muss das Leben ansonsten wohl sehr langweilig sein.
Ich wüsste jedenfalls viele Dinge, mit denen ich meine Zeit sinnvoller und angenehmer verbringen könnte.


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Bis zum 24.02.2022 dachte ich, Trump sei der größte lebende Idiot. Dann hat Putin (wo ist der Kotz-Smiley, wenn man ihn braucht?) ihn schlagartig von diesem Platz verdrängt.

Die Freiheit des Einzelnen endet dort, wo die Freiheit des Anderen beginnt.
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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 09:29
Beitrag #16


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@rentenberater

ich hatte nicht abgelehnt sondern gesagt: dass ich hier vor Ort auf die Schnelle nichts bezahlen werde, ich möchte das Verwarngeld erst auf Rechtmäßigkeit überprüfen.


Und das ist keine Spitzfindigkeit.

Die 10 Euro sind in deinem Fall so hieb- und stichfest, dass ich deine Chancen auf exakt 0% einschätze - damit kann ich leben

Ich glaube wohl der Begriff Spitzfindig trifft wohl eher auf die Beamten zu - die trotz formal fehlerhaftem Verwarn-geld(Bescheid) - jetzt das Geld + Gebühr mit einem umgemünzten Bescheid kassieren wollen.

Mich wundert schon, dass ihr scheinbar alle bezahlt hättet obwohl die einer der 2 Vorwürfe nicht haltbar war.
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SeriousSam
Beitrag 11.10.2019, 09:50
Beitrag #17


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 10:29) *
ich hatte nicht abgelehnt sondern gesagt: dass ich hier vor Ort auf die Schnelle nichts bezahlen werde, ich möchte das Verwarngeld erst auf Rechtmäßigkeit überprüfen.


Und das ist keine Spitzfindigkeit.

Richtig, das ist nicht spitzfindig sondern ganz klar: Du hast die Möglichkeit unkompliziert zu zahlen, dafür fallen keine Verwaltungsgebühren an, zahlst du nicht lehnst du ganz klar ab und es wird eben teurer weil sich die Angestellten des Staates weiter mit dem Fall beschäftigen müssen.

Du hättest bei 2 Fehlern quasie einen Rabatt bekommen, hättest für beide 10€ zahlen müssen, obwohl einer regulär 10€ kostet. Willst du bei einem 2für1-Angebot im Laden auch analog 1 für den halben Preis bekommen? Wirst du nicht bekommen.

Du verrennst dich hier einfach.
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Kai R.
Beitrag 11.10.2019, 09:53
Beitrag #18


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das Verwarngeld gibt es deswegen, weil es ein vereinfachtes Verfahren ist und die Behörde dadurch kaum Verwaltungskosten hat. Auf eine Verwarnung hat man keinen Anspruch. Natürlich kannst Du überprüfen, was Du möchtest, aber dann ist es kein vereinfachtes Verfahren mehr. Dann wird es aufwändig, und diesen Aufwand lassen sich die Behörden im Bußgeldverfahren mit 28,50€ Verwaltungskosten entlohnen. Der Fehler liegt hier allein bei Dir. Lerne daraus: wenn man nicht ganz sicher ist, einen Vorwurf komplett aus der Welt räumen zu können, ist es günstiger, ein Verwarngeld zu akzeptieren. An der Zahlung jetzt kommst Du nicht mehr vorbei.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 09:56
Beitrag #19





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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 09:04) *
Bei der Mitteilung über Fahrzeugmängel ist mir noch aufgefallen, dass: nicht nur eine ABE für die Scheinwerfer gefordert wurde sondern auch von ABE für die Auspuffanlage statt Blende die Rede ist.

Das spielt keine Rolle. Der Tatvorwurf bliebe gleich und außerdem kann man ja eine montierte Auspuffblende als Teil der Auspuffanlage betrachten.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 09:04) *
Ich wurde auch nicht belehrt, so wie es im Bußgeldbescheid steht. Es wurde nur lax gesagt wenn ich nicht sofort zahle wirds teurer - Ist das eine Belehrung?

Belehrung bedeutet, dass dir der Tatvorwurf genannt wird und dass dir mitgeteilt wird, dass du dich zu diesem Vorwurf nicht äußern musst.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 09:04) *
Und dann habe gestern noch wegen dem Begriff Verwarngeld recheriert - so wies aussieht hätten die mir doch ein Schriftstück über das Verwarngeld (Vorwürfe, Höhe des Betrages) aushändigen müssen - und man hat dann eine Woche Zeit dies zu prüfen - das haben die auch nicht getan.

Eine einwöchige Frist zur Zahlung soll eingeräumt werden, wenn man mit der Verwarnung zwar einverstanden ist, aber den Betrag nicht sofort bezahlen kann oder wenn er höher als 10 Euro ist. In deinem Fall waren es aber genau 10 Euro und - vor allem - warst du ja mit der Verwarnung nicht einverstanden. Hättest du denn vor Ort die 10 Euro bezahlt, wenn man dir nur die fehlende Auspuffblenden-ABE vorgeworfen hätte? Ich glaube nicht, denn nach deiner Schilderung wolltest du ja die Sache erst mal in Ruhe zuhause prüfen. Die Sache hätte dann exakt den selben Ausgang genommen: Angebot der sofortigen Zahlung eines Verwarnungsgeldes, Ablehnung, Erlass eines Bußgeldbescheides mit Gebühren und Auslagen = 38,50 Euro.

Du hättest im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Sachverhalt so schildern können, wie er sich jetzt hier dargestellt hat. Dann hätte die Bußgeldstelle wegen der Sache mit dem falschen Tatvorwurf vielleicht(!) den Bußgeldbescheid zurück genommen und erneut ein Verwarnungsgeldangebot geschickt. Dazu wäre die Bußgeldstelle aber nicht verpflichtet gewesen.

Meines Erachtens kommst du aus der Nummer nicht mehr raus. Überleg mal, was der Richter mit der Angelegenheit machen soll: Er hat über einen Tatvorwurf zu urteilen, der ja tatsächlich zutrifft und von dir auch nicht abgestritten werden kann, nämlich das Nicht-Mitführen der Auspuffblenden-ABE. Er stellt also fest, dass der im Bußgeldbescheid erhobene Vorwurf zutreffend ist und auch das dafür vorgesehene Bußgeld korrekt ist. Ein Freispruch scheidet damit definitiv aus. Es käme dann noch eine Einstellung des Verfahrens in Frage, wenn du es schaffst, den etwas komplizierten Sachverhalt dem Richter zu verklickern. Soweit ich weiß, kann dir das Gericht dann aber die Kosten des Verfahrens auferlegen, was dann wohl 50 Euro macht. Du könntest also nur gewinnen, wenn das Verfahren eingestellt wird und die Kosten der Staatskasse auferlegt werden. Mir wäre das zu riskant, trotz allem Verständnis für den Ärger wegen des unzutreffenden Tatvorwurfs. Aber wenn du es durchziehst, lass uns bitte wissen, wie es ausgegangen ist.

Zitat (KJK @ 11.10.2019, 10:07) *
Wenn man so viel Zeit und Mühe auf den Kampf um (ursprünglich) €5.-- verwendet

Es ging nie um 5 Euro.
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TAK
Beitrag 11.10.2019, 09:56
Beitrag #20


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auch wenn einer von zwei Verstößen nicht haltbar war, so war ein Verstoß gerechtfertigt... Da der Preis für diesen Verstoß gleich ist, wie für alle beide, ist es jetzt nicht verwunderlich, dass hier nahezu jeder bezahlt hätte...

Ansonsten kann ich @Kai R. nur beibpflichten...


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Bei Baustellen stellt sich nicht die Frage, ob sie schlecht abgesichert sind - sondern nur wie schlecht!
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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 10:00
Beitrag #21


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Mir scheint, du verrenst dich da gerade in etwas.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 10:29) *
ich hatte nicht abgelehnt sondern gesagt: dass ich hier vor Ort auf die Schnelle nichts bezahlen werde, ich möchte das Verwarngeld erst auf Rechtmäßigkeit überprüfen.


Und das ist keine Spitzfindigkeit.

Die vor Ort ausgesprochene Verwarnung stellt im Grunde nur ein Angebot an den Verkehrsteilnehmer dar, und zwar für unter gewöhnlichen Umständen zu beurteilende geringfügige Ordnungswidrigkeiten.
Hierfür (für das Nichtaushändigen einer erforderlichen ABE) sieht der Tatbestandkatalog wohl einen Betrag i.H.v. 10.- EUR vor.
Ob dir nun vorgeworfen wird, tateinheitlich eine erforderliche oder (fälschlicherweise) zwei erforderliche Dokumente nicht vorgelegt zu haben, spielt -eben auf Grund der Tateinheit- in Bezug auf die VG-Höhe keine Rolle.
So oder so wäre es bei den 10.- EUR geblieben.

Dieses vereinfachte Bußgeldverfahren ist jedoch nur dann möglich, wenn der Verkehrsteilnehmer die Verwarnung akzeptiert, ansonsten geht es ins förmliche Bußgeldverfahren über, was i.d.R. einen Bußgeldbescheid nach sich zieht, der neben dem eigentlichen Verwarnungsgeld noch Auslagen/Gebühren beinhaltet.

Du hast halt nicht vor Ort akzeptiert (was dein gutes Recht gewesen ist). „Akzeptiert“ heißt halt nicht §es sich noch einmal überlegen wollen“.

Das ist jetzt völlig ohne sarkastischen Unterton von mir gemeint.


Zitat
Mich wundert schon, dass ihr scheinbar alle bezahlt hättet obwohl die einer der 2 Vorwürfe nicht haltbar war.

Wie gesagt: In der Rechtsfolge (10.- EUR Verwarnungsgeld) hätte es überhaupt keinen Unterschied gemacht.
Und es stimmt ja offensichtlich, dass einer der beiden vorgeworfenen Verstöße auch tatsächlich verwirklicht wurde und von daher auch zulässigerweise geahndet werden darf.



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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 10:03
Beitrag #22





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Zitat (TAK @ 11.10.2019, 10:56) *
Da der Preis für diesen Verstoß gleich ist, wie für alle beide,

Das wusste er doch aber nicht. Selbst nach dem Erstellen des Ausgangsbeitrags ging er noch davon aus, dass ein Einzelverstoß 5 Euro kostet und beide zusammen daher 10 Euro. Und weil er daher bei der Kontrolle der Meinung war, dass er zu viel bezahlen musste, da einer der beiden Vorwürfe unzutreffend war, hat er das Verwarnungsgeldangebot "ingesamt" abgelehnt. Ich finde das ziemlich nachvollziehbar.
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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 10:08
Beitrag #23


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2019, 11:03) *
Das wusste er doch aber nicht. Selbst nach dem Erstellen des Ausgangsbeitrags ging er noch davon aus, dass ein Einzelverstoß 5 Euro kostet und beide zusammen daher 10 Euro. Und weil er daher bei der Kontrolle der Meinung war, dass er zu viel bezahlen musste, da einer der beiden Vorwürfe unzutreffend war, hat er das Verwarnungsgeldangebot "ingesamt" abgelehnt. Ich finde das ziemlich nachvollziehbar.

Die Frage ist doch, wem dieser offenkundige Irrtum zuzurechnen ist.
Ich meine, sie ist dem @TE zuzurechnen.
In den Ausführungen der Beamten (so wie ich den Eingangsbeitrag gelesen und verstanden habe) sehe ich nichts Rechtsfehlerhaftes… unsure.gif


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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 10:13
Beitrag #24


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@george

Du hättest im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Sachverhalt so schildern können, wie er sich jetzt hier dargestellt hat - habe ich doch gemacht.

Antrag auf Akteneinsicht am Tag der Hauptverhandlung - vor dem Termin

Antrag auf die Ladung folgender Zeugen (zur Klärung des Sachverhaltes):



Sehr geehrt ...... .

Ermessensentscheidungen der Exekutive unterliegen im vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle. Es ist zu überprüfen, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt und ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip ( Angemessenheit, Erforderlichkeit, Geeignetheit, legitimes Ziel ) eingehalten worden ist.

Die ursprüngliche Forderung am ......2019 vor Ort war offensichtlich rechtswidrig, da von formal falschen Tatsachen ausgegangen worden war. Somit war diese Verwarnung rechtswidrig und somit berechtigter Weise zurückzuweisen. Eine Belehrung wurde nicht erteilt. Es sei denn die Bemerkungen der Beamten: „wenn Sie nicht sofort zahlen wird’s teurer“
und „wären Sie freundlicher gewesen hätten wir kein Bußgeld verlangt“ sollen vom Bürger als Belehrungen aufgefasst werden. Insgesamt haben die beiden Beamten bei der Verkehrskontrolle am ........2019 den Eindruck der Inkompetenz und Willkür und hinterlassen.

Es ist somit zu überprüfen ob die Beamten rechtmäßig gehandelt haben u. a. indem sie ihre ursprünglich rechtswidrige Forderung mehr als 2 Wochen später in eine andere - die aktuelle streit gegenständliche - Version umgemünzt haben (und anhand der neuen Version den fast 4 fache Betrag abkassiert wollen). Sowie ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip des Rechtsstaates durch diese Vorgehensweise gewahrt wurde und/oder ob hier ein Ermessensmissbrauch der Exekutive vorliegt.

Ich weise noch darauf hin: das die ABE sofort nach der Rückkehr bei der PI ..... vorgezeigt wurde und dass das Auto nicht ganz 4 Wochen vorher gekauft wurde.

Schön wäre es auch zu erfahren, neben dem Termin zur Hauptverhandlung/Akteneinsicht: auf wessen Anordnung Ihr Schreiben vom ......2019 erlassen wurde?

Mit freundlich Grüßen




Ich wollte auch noch fragen: ob das die übliche Vorgehensweise war: dass die Bußgeldstelle die Sache an die PI zurückgibt?
Normalerweise hätte doch die Bußgeldstelle an die Staatsanwaltschaft abgeben müssen?
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Ernschtl
Beitrag 11.10.2019, 10:13
Beitrag #25


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Das wird teuer. Da haben in der Bussgeldstelle bestimmt einige ihren Kaffee verschüttet. rolleyes.gif


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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 10:15
Beitrag #26


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Zitat (steveluke @ 11.10.2019, 11:08) *
In den Ausführungen der Beamten (so wie ich den Eingangsbeitrag gelesen und verstanden habe) sehe ich nichts Rechtsfehlerhaftes… unsure.gif

Ich zitiere mich mal eben selbst, um auf den neuerlichen Beitrag des @TE zu reagieren:
Eine Belehrung muss natürlich rechtzeitig und vollständig erfolgen, wobei es darauf ankommt, dass der VT -ungeachtet der von den Beamten verwendeten Formulierung- inhaltlich vollumfänglich informiert ist.
Der VT muss realisieren, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird und dass es ihm freisteht sich zum Vorwurf zu äußern.

Ob das bei dem @TE genau so wie gefordert passiert ist, will ich mal dahingestellt sein lassen.
Aber selbst wenn nicht, dann hat das höchstens Einfluss auf die Verwertbarkeit seiner gemachten Äußerungen.
Es betrifft wohl nicht die rechtliche Zulässigkeit der Ahndung als solche.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 10:16
Beitrag #27





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Zitat (steveluke @ 11.10.2019, 11:08) *
Die Frage ist doch, wem dieser offenkundige Irrtum zuzurechnen ist.
Ich meine, sie ist dem @TE zuzurechnen.
In den Ausführungen der Beamten (so wie ich den Eingangsbeitrag gelesen und verstanden habe) sehe ich nichts Rechtsfehlerhaftes…

Den Polizeibeamten ist doch aber der falsche Tatvorwurf bezüglich der Scheinwerfer-ABE zuzurechnen. Damit war der Vorwurf "insgesamt" falsch und das Verwarnungsgeld "insgesamt" auch. Dass es dem Betrag nach (10 Euro) keinen Unterschied gemacht hätte, spielt dabei keine Rolle und m.E. muss ein Verkehrsteilnehmer auch nichts über Tateinheit und Tatmehrheit wissen. Wenn also die Ablehnung eines Verwarnungsgeldes auf einem falschen Tatvorwurf beruht, dann sollte anschließend, nachdem der Fehler behördlich oder polizeilich erkannt wurde, ein erneutes Verwarnungsgeldangebot erfolgen - diesmal für den korrekten Tatvorwurf.
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Andreas
Beitrag 11.10.2019, 10:19
Beitrag #28


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 11:13) *
„wären Sie freundlicher gewesen hätten wir kein Bußgeld verlangt“


Dann kanm hier wohl die Waldformel zur Anwendung... whistling.gif


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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 10:23
Beitrag #29


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@Georg_g:
Deine Argumentation ist für mich nachvollziehbar und in sich nicht unlogisch.
Ich vertrete aber tatsächlich einen anderen Standpunkt.

BTW:
Das eigentliche (i.S.v. ursprüngliche) Problem liegt nach mE sowieso in der wohl missglückten Kommunikation während und im direkten Nachgang zur Kontrolle.
Man hätte die Angelegenheit anders lösen können, wenn beidseitig der Wille und die Bereitschaft hierzu dagewesen wäre… unsure.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 10:29
Beitrag #30





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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 11:13) *
Du hättest im Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Sachverhalt so schildern können, wie er sich jetzt hier dargestellt hat - habe ich doch gemacht.

Ja, aber anders. ;-)
Die "fehlerhafte Ermessensausübung" lag meiner Meinung nicht vor. Ermessen spielte gar keine Rolle, sondern es lag einfach ein Irrtum seitens der Polizei vor. Diese Tatsache hätte man vorbringen können, um zu erklären, warum man vor Ort nicht mit dem Verwarnungsgeld einverstanden war. Verbunden mit dem (geschwindelten) Hinweis, dass man bei korrektem Tatvorwurf sofort bezahlt hätte und auch nun zur sofortigen Zahlung der 10 Euro bereit sei, hätte man vielleicht - aber wirklich nur vielleicht - die Rücknahme des Bußgeldbescheides und die Zustellung eines Verwarnungsgeldbescheides erreichen können.

Übrigens verlangt nicht die Polizei jetzt das Vierfache, sondern die 28,50 Euro sind die Gebühren und Auslagen, die von der Bußgeldstelle erhoben werden.

Warum die Bußgeldstelle das Verfahren nicht direkt an das zuständige Amtsgericht, sondern erst wieder an die Polizei weitergeleitet hat, weiß ich nicht. Ist das in Bayern und der Bußgeldbescheid kam aus Viechtach? Dann ist das dort vielleicht der vorgesehene Weg.
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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 10:41
Beitrag #31


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2019, 11:29) *
Warum die Bußgeldstelle das Verfahren nicht direkt an das zuständige Amtsgericht, sondern erst wieder an die Polizei weitergeleitet hat, weiß ich nicht.

Ich kenne es so, dass die Bußgeldstelle bei strittigen Sachverhalten zunächst bei der Polizeibehörde eine dienstliche Äußerung der einschreitenden Beamten ersucht, bevor sie weiter vorgeht.
Vielleicht ist das damit gemeint.

Aber jetzt mal pragmatisch: Wenn überhaupt noch etwas im Sinne des @TE zu retten ist, dann sollte man der Bußgeldstelle die hier schon geschilderten Umstände -so wie sie Georg_g beschrieben hat- darstellen und unter Bezug auf die Missverständnisse vor Ort klarstellen, dass man die tatsächlich begangene OWi einsieht und bereit ist, das dafür vorgesehene VG i.H.v. 10.- EUR zu bezahlen. Man sollte um die Unterbreitung eines „neuen“ VG-Angebotes bitten.
Ob das funktioniert: Keine Ahnung - aber welche Optionen hat der @TE großartig? unsure.gif

In jedem Fall sollte aber darauf verzichtet werden, gegenüber der Behörde aberwitzige bzw. völlig unpassende eigene rechtliche Würdigungen unter die Nase zu reiben.
Das sollte man nur dann machen, wenn man rechtlich ein wenig sattelfest ist.
Oder wenn man bereit ist, dies einen Rechtsanwalt machen zu lassen.


Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 11.10.2019, 10:56


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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 10:58
Beitrag #32


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@Georg

die Komödie ereignete sich in Thüringen (in bin aber aus dem angrenzenden Bayern).

Bußgeldbescheid vom 13.05.
Rückgabe an PI am 01.08. mit folgenden Wortlaut: derzeit ergeben sich keine Gründe, welche die Rücknahme des o.g. Bußgeldbescheides rechtfertigen würden. Den Bußgeldvorgang habe ich daher zur weiteren Bearbeitung an die PI .... abgegeben.

Das kam mir auch schon seltsam vor, wie wenn sich die Bußgeldstelle ihrer Sache nicht sicher ist/war.

Vielleicht sollte ich noch erwähnen: dass ich mir vor Ort der Sache nicht sicher war (ob berechtigte Forderung bezüglich der ABE`s) da ich das Auto erst nicht ganz 4 Wochen vorher gekauft hatte.

Insgesamt gab das Beamtenpärchen ein Bild von Allmächtigkeit und umbedingt was finden/anhängen wollen ab. Die sind wie Rumpelstilzchen ums Auto rumgehüpft und haben geklotzt.

Die Krönung der ganzen Komödie war dann, dass die es sich tatsächlich gewagt haben mich zu einem verdachtsunabhängigen Alkohol/Drogen - test aufzufordern. Worauf ich mit: wenn sie den Verdacht haben sollten sie entsprechend reagieren und ich werde sie dann auf Schmerzensgeld verklagen - reagierte.





Hier reiche ich noch den Widerspruch nach.


Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 13.05.2019
(Eingang am 16.05.2019)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bußgeldbescheid ein. Es wurde von den Beamten der Polizeiinspektion ......... weder ein pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt noch steht ein Bußgeld in Höhe von 38,50 Euro in einem Verhältnis zu der vorgeworfenen unbedeutenden Ordnungswidrigkeit. Zudem die ABE für die Auspuffblende (am 28.04.2019 ca. 2,5 Stunden nach der Kontrolle) der Polizeiinspektion in ........ vorgelegt worden ist.

Sachverhalt:
bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle am Sonntag d.......2019 in ....... wurde eine Mitteilung über Fahrzeugmängel mit Kontrollaufforderung von Herr .... PK und Frau ..... PM ausgestellt. Es wurden folgende Mängel aufgelistet: ABE für Scheinwerferanlage + Auspuffanlage nicht mitgeführt.

Ich wurde von den beiden Beamten dann aufgefordert sofort ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro in Bar zu zahlen. Da die beiden Polizeibeamten aber bereits während der Kontrolle mit einer unangemessenen Aufforderung und Kompetenzüberschreitung aufgefallen waren (es wurde die Einwilligung zu einem verdachtsunabhängigen Alkohol und Drogen – test verlangt) habe ich mitgeteilt, dass ich die Vorgehensweise/Forderung der Beamten zunächst auf deren Rechtmäßigkeit überprüfen lassen will. Mir wurde keinerlei schriftlicher Beleg über das mündlich geforderte Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro ausgehändigt– somit hatte ich auch keine Gelegenheit das Geld nach rechtlicher Überprüfung fristgemäß zu überweisen um ein Bußgeldverfahren abzuwenden.

Dem jetzt vorliegenden Bußgeldbescheid ist nunmehr zu entnehmen; dass ausschließlich auf das nicht dabei haben der ABE für die Auspuffblende ein Bußgeld in Höhe von 38,50 Euro erhoben werden soll. Es hat sich nach Überprüfung der Rechtslage nämlich herausgestellt: dass für die Scheinwerfer keine ABE notwendig ist da sie über ein E – Prüfzeichen verfügen.

Somit sind die Beamten am ......2019 von offensichtlich falschen Voraussetzung ausgegangen und mein Anspruch das Vorgehen dieser Polizeibeamten auf Rechtmäßigkeit überprüfen zu wollen auch gerechtfertigt gewesen.

Begründung:
die Beamten haben ihr pflichtgemäßes Ermessen nicht ausgeübt und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz missachtet. Als rechtsstaatliches Prinzip ist laut Art. 20 III GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich (siehe Übermaßverbot).
Die Zweck /Mittel – Relation (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit) wurde missachtet.

Laut dem Opportunitätsprinzip haben die Dienststellen und Beamten des Polizeidienstes nach pflichtgemäßem Ermessen Ordnungswidrigkeiten zu erforschen (§ 53 Satz 1 OWiG). Sie haben dabei insbesondere zu prüfen: ob von der Verfolgung einer Tat abgesehen werden kann, und bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten eine Verwarnung ohne oder mit Verwarnungsgeld erteilt werden kann.

Besteht kein öffentliches Interesse an einer Ahndung, weil die Bedeutung des Verstoßes und der den Täter treffende Vorwurf nach den Umständen des Einzelfalles besonders gering sind (unbedeutende Ordnungswidrigkeit), ist kein Verwarnungsgeld zu erheben, sondern von der Möglichkeit einer Belehrung, eines Hinweises oder einer Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) Gebrauch zu machen.

Das Bußgeld in Höhe von 38,50 Euro ist laut Art. 20 III GG offensichtlich unverhältnismäßig – deshalb lege ich Widerspruch ein.

Mit freundlichen Grüßen
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 11:21
Beitrag #33





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Ich weiß, dass du das nicht gerne hörst, aber der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist von vorne bis hinten misslungen. Die ganzen vorgebrachten Dinge sind entweder inhaltlich falsch oder für dein Verfahren irrelevant. Wenn du die Sache vor Gericht durchziehen willst, dann würde ich keine einzige Silbe vom Inhalt des Einspruchs vor Gericht wiederholen. Du solltest auch bedenken, dass der Richter dir vermutlich keine Gelegenheit für weitschweifige, nicht zielführende Erläuterungen geben wird. Und nochmal: Das Bußgeld beträgt immer noch exakt 10 Euro. Die restlichen 28,50 Euro sind Gebühren und Auslagen, die vor Gericht dann nicht mehr anfallen - dafür aber ggf. die oben erwähnten 50 Euro.
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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 11:34
Beitrag #34


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@George

habe ich dich richtig verstanden?

Ich habe 2 Möglichkeiten: wenn das Verfahren geführt wird (Ladung liegt schon vor auf Ende des Monats) sind die 10 Euro + Gerichtsgebühren 50 Euro fällig (die Verwaltungsgebühren fallen dann weg) also insgesamt 60 Euro? und ggf. noch eine Gebühr in Höhe von ca. 15 Euro für die Zustellung des Urteils hab ich irgendwo mal gelesen + evtl. Kosten für die Akteneinsicht.

Bist du sicher, das dann die Verwaltungsgebühren wegfallen?

Mein Plan momentan ist: einen Vergleich anzubieten - 10 Euro in bar - Gebühren habe ich nicht vor zu zahlen. Wird er abgelehnt kostet es denen dann ca. 150 Euro/Tag für die Unterbringung (ich rechne mit max. 2 Tagen + die Fahrt mit dem grün/blauen Taxi zum Unterbringungsort.

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SeriousSam
Beitrag 11.10.2019, 11:38
Beitrag #35


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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2019, 11:39
Beitrag #36


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Ich kann mich @Ernschtl nur anschließen...
Zitat
Das wird teuer. Da haben in der Bussgeldstelle bestimmt einige ihren Kaffee verschüttet.
Alleine der Verweis auf das Grundgesetz dürfte auf der nächsten Weihnachtsfeier in der Bußgeldstelle der „Brüller“ sein.

Dir haben hier Polizeibeamte und Mitarbeiter von Bußgeldstellen geantwortet und Dir keine Chancen eingeräumt, vielleicht solltest Du Dir diesen Thread noch mal genau durchlesen bevor Du Dich weiter vor den Behörden lächerlich machst.


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janr
Beitrag 11.10.2019, 11:45
Beitrag #37


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@LaDaya
Sorry, aber dein Fehlverhalten (auch wenn fahrlässig) löst Kosten aus.
ABE(s) nicht dabei zu haben ist nun mal ein Fehler.
Du wurdest erwischt. Dies kostet 10 € und freundlicher Weise auch für x vergessene ABEs nur 10 €.
Dir wurde ein Angebot gemacht, was nicht hätte sein müßen du aber abgelehnt hast.
Dadurch wurden die Verfahrenkosten in die Höhe getrieben und nun jammerst du rum, daß dir die Beteiligung an den Verfahrenskosten von 25 € + Portp 3,50 zu teuer sind?

Meinst du die Allgemeinheit soll wegen deiner Fehler alles bezahlen?
Sorry, aber das ist ganz schön ranting.gif ranting.gif ranting.gif

Auch wenn du hier zu verstehen gibst, daß dir die Preisgestaltung (1 ABE 10€, 2 ABEs 10€) nicht bewusst war bin ich mir sicher, daß dir dies vor Ort erklärt wurde.
Vllt etwas oberflächlich aber mir ist ja ähnliches auch schon passiert.

Steh zu deinem Fehler und zahl doch einfach. Dann hake es als Lehrgeld ab und bedenke: Der von vorne herein richtige Weg wäre gewesen dir die Verfahrenskosten gleich zuzumuten.
Die einfachen 10 € waren eine freundlichkeit und nicht die Regel.
Weil du die Regel nicht akzeptierst machst du es noch teurer und bindest auch noch Arbeitskräfte die sich mit so was beschäftigen müßen.


ps: Noch ein kostenfreier Tipp: Ich hab meine ABEs immer im Auto, da gbit es zu jedem Auto eine Mappe. Dann passiert so was nicht wink.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 11:49
Beitrag #38





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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 12:34) *
... also insgesamt 60 Euro?

Ja.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 12:34) *
Bist du sicher, das dann die Verwaltungsgebühren wegfallen?

Ja. Ich lasse das aber gerne noch jemanden bestätigen (oder dementieren).

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 12:34) *
Mein Plan momentan ist: einen Vergleich anzubieten - 10 Euro in bar - Gebühren habe ich nicht vor zu zahlen.

Das wird nicht funktionieren. Ein solcher "Vergleich" ist nicht vorgesehen.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 12:34) *
Wird er abgelehnt kostet es denen dann ca. 150 Euro/Tag für die Unterbringung (ich rechne mit max. 2 Tagen + die Fahrt mit dem grün/blauen Taxi zum Unterbringungsort.

Ich weiß nicht, ob bei Geldbußen überhaupt eine Ersatzfreiheitsstrafe möglich ist. Bei Geldstrafen kommt sie nur in Frage, wenn das Geld "uneinbringlich" ist, d.h. wenn der Betrag auch nicht gepfändet werden kann. In der Praxis wirst du also eher mit einer Kontopfändung als mit 2 Tagen Knast rechnen müssen.
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rentenberater
Beitrag 11.10.2019, 12:10
Beitrag #39


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2019, 12:49) *
Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 12:34) *
... also insgesamt 60 Euro?

Ja.

Es könnte aber auch deutlich teurer werden:

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 11:13) *
Antrag auf die Ladung folgender Zeugen (zur Klärung des Sachverhaltes):

Sollten wirklich die Beamten als Zeugen geladen werden, ist u.U. auch noch Zeugenentschädigung fällig!
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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 12:16
Beitrag #40


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Vielen Dank an alle die sich mit der Thematik beschäftigt haben.

Ich werde euch über den Ausgang der Story informieren - Verhandlung ist aber erst Ende des Monats.

Ich bin mir noch nicht sicher wie ich weitermache - vielleicht bezahle ich auch nach Verurteilung.

Ich fühle mich halt ungerecht behandelt und von der Exekutive über den Tisch gezogen.

Allerdings finde ich es schon erstaunlich, dass ein Bußgeldbescheid mit fast 30 Euro zu Buche schlägt und ein ganzes Verfahren mit Ladung von 2 Zeugen nur 50 Euro kostet.

Also das Verfahren nehme ich auf alle Fälle mit und bestehe auch auf ein Urteil dann bin ich halt mit ca. 100 Euro dabei das ist mir die Sache schon wert. Zumindest die 2 allmächtigen Beamten sind vorgeladen worden was die auch ärgern dürfte - wie der Bürger doch so dreist sein kann deren Kompetenz in Frage zu stellen.

Ich werde euch über den Ausgang der Story informieren. Es ist noch nicht aller Tage Abend.

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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 12:23
Beitrag #41


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 13:16) *
Zumindest die 2 allmächtigen Beamten sind vorgeladen worden was die auch ärgern dürfte - wie der Bürger doch so dreist sein kann deren Kompetenz in Frage zu stellen.

Die werden sich nicht ärgern. Im Gegenteil: Die werden sich -jedenfalls wenn der Termin in deren Dienstfrei anberaumt wird- das Zeugengeld einstreichen und dir dafür dankbar sein wink.gif


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Q-Treiberin
Beitrag 11.10.2019, 12:23
Beitrag #42


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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 13:16) *
Zumindest die 2 allmächtigen Beamten sind vorgeladen worden was die auch ärgern dürfte
Das ist für die täglich Brot und sie freuen sich höchstens über Dein ärgern darüber, dass Du ihnen Anfahrtskosten und andere Auslagen bezahlen darfst... whistling.gif


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janr
Beitrag 11.10.2019, 12:25
Beitrag #43


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Nochmal: Dein Fehler > ABE vergessen. Kosten > 10 € aber Sonderangebot nicht bezahlen wollen.
Fehler war unstrittig nun geht es den Regelkonformen Gang > 10 € Verwarngeld, 25 € Beteiligung an den Verfahrenskosten, 3,50 Porto & Umschlag usw ...

Weil es für dich ungerecht ist, für eigene Fehler nicht nur das Bußgeld zu bezahlen sondern auch noch die Verfahrenskosten willst du vor Gericht mit dem Ergebnis daß du 10 € Verwarngeld zu zahlen hast, 50 € Gerichtskosten und dazu noch evtl Zeugengelder.

Du treibst die Kosten Schritt für Schritt in die Höhe und findest dies ungerecht?

Ich hätte schon längst bezahlt. Vor Ort wäre ich für meinen Fehler gerade gestanden und hätte das 10 € Schnäppchen gelöhnt und wäre zufrieden gewesen.

Jetzt kann man nur feststellen, daß man selber den Einspruch zurückziehen würde um gut 25 € zu sparen.
Aber du willst es ja entgegen der fundierten Meinung hier im VP besser wissen.
Dann zahl auch. mad.gif


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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 12:25
Beitrag #44


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Zitat (Q-Treiberin @ 11.10.2019, 13:23) *
(…) und sie freuen sich über Dein ärgern (…)

Nein, das glaube ich nicht.
So etwas sieht man sportlich. Sollte man jedenfalls.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.10.2019, 12:28
Beitrag #45





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Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 13:16) *
Allerdings finde ich es schon erstaunlich, dass ein Bußgeldbescheid mit fast 30 Euro zu Buche schlägt und ein ganzes Verfahren mit Ladung von 2 Zeugen nur 50 Euro kostet.

Die 50 Euro sind der Mindestsatz und gelten ohne geladene Zeugen. Wie von @rentenberater schon geschrieben wurde, wird es mit Zeugen teurer.

Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 13:16) *
Zumindest die 2 allmächtigen Beamten sind vorgeladen worden was die auch ärgern dürfte -

Als Zeuge vor Gericht zu erscheinen ist für Streifenpolizisten praktisch Alltag. Damit kannst du sie nicht ärgern. Wenn du Pech hast, bleiben sie nach der Zeugenvernehmung als Zuschauer in der öffentlichen Verhandlung und schauen zu, wie du verurteilt wirst. Dann bist du es, der sich doppelt ärgert.
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Alex79
Beitrag 11.10.2019, 12:36
Beitrag #46


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Kannst du mal bitte das AG mit Verhandlungstermin nennen?
Für die Verhandlung würde ich sogar 100-200km auf mich nehmen um sie live zu verfolgen.
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auchdasnoch
Beitrag 11.10.2019, 12:50
Beitrag #47


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Zitat (Georg_g @ 11.10.2019, 12:49) *
Ich weiß nicht, ob bei Geldbußen überhaupt eine Ersatzfreiheitsstrafe möglich ist.
Nein, bei Geldbußen, die aus Owis resultieren gibt es keine Ersatzfreiheitsstrafen. Diese gibt es nur bei Geldstrafen, die aus Straftaten resultieren.

Es gibt aber bei Geldbußen die Erzwingungshaft. Wie der Name schon sagt, wird der Betroffene dabei in Haft genommen, um seine Zahlungsmoral zu stärken. Die Erzwingungshaft wird aber nicht mit der Gelbuße verrechnet. Diese Forderung des Staates bleibt in vollem Umfang bestehen.


Zitat (LaDaya @ 11.10.2019, 13:16) *
Allerdings finde ich es schon erstaunlich, dass ein Bußgeldbescheid mit fast 30 Euro zu Buche schlägt und ein ganzes Verfahren mit Ladung von 2 Zeugen nur 50 Euro kostet.
Die Zeugengelder sind mit den 50€ nicht abgegolten, und können zusätzlich anfallen. Wird ein Polizist als Zeuge geladen, dann erscheint er oftmals in Ausübung seines Dienstes vor Gericht. Dann ist sein Erscheinen für den Betroffenen kostenlos. Muss er aber während seiner Freizeit vor Gericht erscheinen, dann hat er, genau wie jeder andere Zeuge auch, Anspruch auf Entschädigung. Im Falle des Unterliegens zahlt das dann der Betroffene, womit die Gerichtsverhandlung dann doch deutlich teurer werden kann als 50€.
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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 13:02
Beitrag #48


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Zitat (auchdasnoch @ 11.10.2019, 13:50) *
Wird ein Polizist als Zeuge geladen, dann erscheint er oftmals in Ausübung seines Dienstes vor Gericht.

Ergänzend/einschränkend dazu: Da die Beamten i.d.R. im Wechselschichtsystem arbeiten, ist es reine Lotterie, ob der Verhandlungstermin in die Dienstzeit fällt oder nicht.


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LaDaya
Beitrag 11.10.2019, 13:03
Beitrag #49


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@ auchdasnoch

Danke für deinen erhellenden Beitrag - hab auch recheriert:

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
Abschnitt 5 - Entschädigung von Zeugen und Dritten (§§ 19 - 23)
§ 20
Entschädigung für Zeitversäumnis

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 3,50 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

Also im Dienst - keine Kosten
In der Freizeit - 3,50 Euro/h

Somit sollte ich mit 100 Euro allinclusive noch hinkommen - war schon erschrocken únd hatte überlegt doch noch einen Rückzieher hinzulegen


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steveluke
Beitrag 11.10.2019, 13:04
Beitrag #50


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@TE: Fahrtkosten kommen ggfls. noch dazu.


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