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> Bedeutung VZ 1024-14, Wer darf?
TAK
Beitrag 11.09.2019, 09:13
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

meine Frage ist, wer alles beim 1024-14 darunter fällt. Kraftomnibusse frei ist ja schön, aber was zählt alles zu den Kraftomnibussen? Habe das Schild unter einem 286 und soll eine (gebührenpflichtige) Ausnahmegenehmigung für ein VW-Bus machen, der offiziell als Schulbusverkehr eingesetzt wird, d.h. auch das entsprechende orangene Schulbuszeichen am Fahrzeug hat...

Nun, beim VZ 245 (Bussonderstreifen) ist dies ja recht eindeutig geregelt...
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum sofortigen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten

Nur, kann ich das eins zu eins auf das Zusatzzeichen übertragen?


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Skjaldar
Beitrag 11.09.2019, 09:33
Beitrag #2


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Zitat
In der Europäischen Union gelten gemäß den Bemerkungen in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG motorisch angetriebene Landfahrzeuge der Klassen M2 oder M3 mit mehr als acht Sitzplätzen neben dem Fahrersitz amtlich als Kraftomnibus (KOM) und sind Kraftfahrzeuge.


Quelle - Wikipedia

ich kenne mich aber nicht damit aus, ob die Definition der EU dem Recht/der STVO in Deutschland in dem Sinne übergeordnet ist.
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rapit
Beitrag 11.09.2019, 09:56
Beitrag #3


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Für die Definition eines KOM nach StVO muss man wohl § 30d StVZO heranziehen.

Demnach braucht der "Schulbus" eine Ausnahmegenehmigung.

Bei der Busspur wird ja nicht umsonst zwischen Omnibussen und mit Schulbusschild gekeinnzeichneten allen möglichen Fahrzeugen unterschieden.

Und: bei "anderen Verkehrszeichen" bedeutet das Sinnbild halt KOM.


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cybershadow
Beitrag 11.09.2019, 14:55
Beitrag #4


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think.gif
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ukr
Beitrag 11.09.2019, 16:19
Beitrag #5


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Hab ich schon gesehen, weiß nur nicht mehr wo... think.gif
Inzwischen gibts ja:



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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 11.09.2019, 20:20
Beitrag #6





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Zitat (TAK @ 11.09.2019, 10:13) *
Nur, kann ich das eins zu eins auf das Zusatzzeichen übertragen?

Nein, das geht nicht. Beim Zeichen 245 ist ja in Abhängigkeit vom Verwendungszweck definiert, wer dort fahren darf, während es beim Zeichen 1024-14 auf die Bauart des Fahrzeugs ankommt. Beispielsweise darf der Reisebus mit japanischen Touristen nicht die Busspur benutzen, er darf aber bei Z 286 mit ZZ 1024-14 parken.

Der VW-Bus benötigt also eine Ausnahmegenehmigung, selbst wenn er zum Schülertransport eingesetzt wird.
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rapit
Beitrag 11.09.2019, 20:49
Beitrag #7


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Zitat (cybershadow @ 11.09.2019, 15:55) *



think.gif

Auch wenn's blöd ausschaut: juristisch in Ordnung, wenn man auch KOM-Gelegenheitsverkehr zulassen möchte.


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hk_do
Beitrag 11.09.2019, 21:03
Beitrag #8


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Sowie privaten Verkehr mit KOM, Probe- und Überführungsfahrten mit KOM, Fahrschul-KOM, .... wavey.gif

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 11.09.2019, 21:08
Bearbeitungsgrund: unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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TAK
Beitrag 12.09.2019, 10:31
Beitrag #9


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Danke für die Antworten...

Es gäbe aber auch kein Zusatzzeichen, bei dem der Schulbusverkehr inkludiert wäre...


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rapit
Beitrag 12.09.2019, 10:43
Beitrag #10


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Du könntest Dir eins genehmigen lassen whistling.gif

Edit hat die kurz eingeblendete Idee einer Beschilderungslösung gelöscht, weil ja wohl ein dauerhaftes Parken des VW-Busses gewünscht ist.


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TAK
Beitrag 12.09.2019, 10:46
Beitrag #11


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du meinst weil ich in Bayern tätig bin haben wir so gute Kontakte zum Bundesverkehrsminister?? Es reicht schon wenn unsere Politik hier auf idiotische Verkehrszeichen kommt und besteht, dann müssen nicht wir als StVB noch selbst welche entwerfen


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rapit
Beitrag 12.09.2019, 10:50
Beitrag #12


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Naja, "Schulbusse frei" fände ich jetzt nicht so schlimm.


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janr
Beitrag 12.09.2019, 10:54
Beitrag #13


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Schulbusse sind doch auch eine Art Linienverkehr think.gif

Zumindest kenne ich Strecken wo Schulbusse fahren (unterschiedlichste FZe/FZarten) und an den immer gleichen Haltepunkten halten und die immer gleiche Strecke fahren mit dem immer gleichen Ziel.
Das hätte doch alle Voraussetzungen für Linienverkehr.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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TAK
Beitrag 12.09.2019, 10:56
Beitrag #14


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Im Vergleich zu unserem Achtung Biber zumindest deutlich besser... trotzdem mache ich nicht wegen einem einzigen Schulbus so ein Aufstand... der kriegt eben ne Ausnahmegenehmigung und gut ist... - kostet halt, aber das ist ja nicht unsere Schuld, wenn man sich erst hinterher schlau macht...


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hk_do
Beitrag 12.09.2019, 21:16
Beitrag #15


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Zitat (rapit @ 12.09.2019, 11:50) *
Naja, "Schulbusse frei" fände ich jetzt nicht so schlimm.


Würde aber dem VW-Bus nichts erlauben, weil er ja kein KOM ist wavey.gif


Zitat (janr @ 12.09.2019, 11:54) *
Schulbusse sind doch auch eine Art Linienverkehr think.gif


Wenn man für den Linienverkehr das PBefG heranzieht eher nicht, weil ja die Schülerbeförderung über die Freistellungsverordnung von (den meisten Vorschriften des) PBefG befreit wird. (aber das spielt eh keine Rolle wenn es nicht um Sonderfahrstreifen sondern um Regelungen für bzw. gegen den ruhenden Verkehr geht)

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Hamburg-Cruiser
Beitrag 16.09.2019, 20:53
Beitrag #16


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Zitat (TAK @ 11.09.2019, 09:13) *
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs sowie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht benutzen.

Ich lese es so: Unter 1. ist erlaubt:
a) KOM im Linienverkehr SOWIE
b) Fahrzeuge (...) mit Schulbus-Schild

Dass der VW-Bus mit Schulbus-Schild nun kein KOM ist, sollte dann ja nicht schadhaft sein.
Ein Fahrzeug wird der VW-Bus ja schon sein.
Oder was übersehe ich?
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hk_do
Beitrag 16.09.2019, 20:57
Beitrag #17


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Du übersiehst, dass das Zusastzzeichen "KOM frei" unter einem Zeichen 286 hängt wavey.gif

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jor
Beitrag 16.09.2019, 23:12
Beitrag #18


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Wenn es hier um den Ein- und Ausstieg von Schülern geht, gehört dort ein Zeichen 224 mit 1042-36 hin und das Thema ist erledigt.

Dummerweise muss aber das beantragende Verkehrsunternehmen die Kosten für die Aufstellung tragen
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rapit
Beitrag 17.09.2019, 09:01
Beitrag #19


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Ein- oder Aussteifen dürften die Schüler auch ohne Ausnahmegenehmigung.

Es geht wohl darum, dass dort KOM das Parken gestattet wird.
Also ohne Ein-/Ausstiegsoption.


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janr
Beitrag 17.09.2019, 09:33
Beitrag #20


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Wahrscheinlich eine Ecke wo KOM auf Halde warten, wenn viel mit KOM irgendwo hin transportiert werden.
Zur Wiesn werden auch Leut hingekarrt und irgendwo lässt man die Busfahrer samt Bus warten.

Nachfrage: Was ist Einsteifen oder Aussteifen? smile.gif
(mir schon klar was gemeint ist wink.gif )


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rapit
Beitrag 17.09.2019, 10:24
Beitrag #21


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Das ist mein eigener Versuch, in die Stilblüten zu kommen... tongue.gif

Und im übrigen: Als mittlerweile etwas älterer Geselle kommt man mit ständig "Rücken" eben nur noch schwerlich in normale PKW rein und raus. Müsstest Du doch aber auch schon kennen shutup.gif scared.gif

Auauauauau thread.gif


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janr
Beitrag 17.09.2019, 10:45
Beitrag #22


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Ja, kenne ich. Deshalb schon ich auch die Umwelt und fahr Bus.
(ein echter SUV und kein Spielzeug-SUV wo nix drin platz hat und nur platz verbraucht)


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.03.2024 - 13:07