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> Einziehung einer Straße?
tessarakt
Beitrag 15.06.2019, 21:12
Beitrag #1


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https://pbs.twimg.com/media/D9HrDTmWwAAqcSp.jpg:large

Um sowas zu bauen, muss der entsprechende Teil des Weges eingezogen werden, oder?

Auf welche Weise macht man das üblicherweise? Wie bekommt man das als Betroffener vorher mit?
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Prince Kassad
Beitrag 15.06.2019, 21:23
Beitrag #2


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Eine Einziehung ist der vollständige Entzug des Weges für den öffentlichen Verkehr. Was hier dargestellt ist, ist eine Verjüngung, also lediglich die Verringung der Wegbreite, das muss nicht bekanntgegeben werden sondern kann der Straßenbaulastträger einfach so "machen".
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tessarakt
Beitrag 15.06.2019, 21:50
Beitrag #3


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Krass. Es geht übrigens um BaWü. Ich recherchier jetzt mal im Straßengesetz.

Zitat (Prince Kassad @ 15.06.2019, 22:23) *
Was hier dargestellt ist, ist eine Verjüngung, also lediglich die Verringung der Wegbreite, das muss nicht bekanntgegeben werden sondern kann der Straßenbaulastträger einfach so "machen".


Hast du dazu irgendwelche Literatur? Würde gerne mehr darüber lernen ...

Aus dem Sächsischen Straßengesetz, § 8 (in dem von BW habe ich nichts dergleichen gefunden):

Zitat
(6) Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepasst und wird damit ein Teil der öffentlichen Straße dem Verkehr nicht nur vorübergehend entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. Einer Ankündigung und öffentlichen Bekanntmachung bedarf es in diesem Falle nicht.


Das liest sich für mich so, als ob eine Entziehung eines Teils der Verkehrsfläche vom öffentlichen Verkehr zu anderen Zwecken nicht darunter fällt und die ganz normalen Regeln über die Einziehung gelten ...
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Kühltaxi
Beitrag 15.06.2019, 21:58
Beitrag #4


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Vor- und Rücklauf für irgendwelche Fernwärme. Einbuddeln war wohl zu teuer und hoch aufständern ging da nicht, also hat man "geschickt improvisiert".
Die Energiewende zeigt ihre häßliche Fratze. Ausnahmsweise auch mal Fußgängern und Radfahrern. whistling.gif


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tessarakt
Beitrag 15.06.2019, 22:27
Beitrag #5


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Aus § 7 Straßengesetz BW:
Zitat
(6) Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden.


Ist das hier ein "Umbau einer Straße"?
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Mueck
Beitrag 16.06.2019, 03:04
Beitrag #6


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Man müsste mal prüfen, ob größere Leitungsprojekte auch im Fernwärmebereich eine Planfeststellung o.ä. benötigen. In solchen Verfahren könnte man derlei Widmungsfagen gleich mit abhaken ...


PS: Dieser Unterführung blühte vor Jahren ein ähnliches Schicksal, ist nun auch fernwärmerohrbestückt, die ist aber wegen der Treppen davor/danach für den Radverkehr nur von untergeordneter (aber nicht völlig ohne) Bedeutung ...
Von förmlichen Verfahren habe ich nichts mitbekommen, auch nicht danach gesucht, nur von allgemeinen Presseberichten incl. zur künstlerischen Lichtinstallation rund um die Rohren, wobei ich die Lichtkünstlerin eine Weile danach mal zufällig kennenlernte ...
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Kühltaxi
Beitrag 16.06.2019, 05:50
Beitrag #7


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Also da haben sie's wenigstens schön gemacht und nicht so häßlich-lieblos wie hier?

Gilt eigentlich die alte Mittelteilung noch? Dann ist es ja arg eng für die Radfahrer. Und was ist mit dem "Max Headroom"-Schraffelschild? Keine Zeit und/oder Lust das zu kürzen und wieder ordentlich aufzuhängen? Wo bleiben eigentlich unsere und natürlich die lokalen "Radfahraktivisten" wenn ich als Selten-Radfahrer hier schon nur noch kotzen kann?

Eigentlich müßte das, rein sicherheitstechnisch betrachtet, doch jetzt zwingend ein Fußweg mit "Radfahrer absteigen" sein, da stimmt mir doch hier wohl jeder zu. Idealerweise auch nicht ab Unterführung sondern ab oben Gefälle. Oder muß da erst ein Radfahrer natürlich ohne Helm ungespitzt zwischen die Rohre gerammt werden? thread.gif


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tessarakt
Beitrag 16.06.2019, 12:08
Beitrag #8


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Hat jemand einen Kommentar zum Straßengesetz BW parat?

Vielleicht wird ja auch die Antwort auf https://fragdenstaat.de/anfrage/verschmaler...rnwarmeleitung/ erhellend.
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tessarakt
Beitrag 16.06.2019, 13:29
Beitrag #9


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Hintergrundinfo: https://www.swp.de/suedwesten/staedte/ulm/f...r-28138670.html
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janr
Beitrag 16.06.2019, 13:50
Beitrag #10


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Ich versteh ehrlich gesagt das ganze Problem nicht so unsure.gif

Es ist standart, daß grade für Baustellen eine Straße oder ein Teil einer Straße der öffentlichkeit entzogen wird.
Ich kenne Straßen die verschwunden sind.
ich kenne Straßen die entstanden sind.
Ich kenne private öffentliche ungewidmete Straßen auf denen der Eigentümer eigene Gebühren verlangt.
Ich kenne öffentliche Straßen auf denen Flächen zum privaten Parken gestaltet wurden.

Alles eine Sache der öffentlichen Widmung und Entwidmung.
Ein alltäglicher Vorgang.

Klar ist es ärgerlich wenn der gewohnte Weg nicht mehr oder nicht mehr in früherer Art zur Verfügung steht.
Sind solche Veränderungen schon ein Grund herum-zu-monken? think.gif


--------------------
Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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tessarakt
Beitrag 16.06.2019, 14:53
Beitrag #11


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Zitat (janr @ 16.06.2019, 14:50) *
Sind solche Veränderungen schon ein Grund herum-zu-monken? think.gif


Wenn alles ordnungsgemäß abgewogen wurde und die Betroffenen Gelegenheit zu Einwendungen hatten: Natürlich nicht.
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tessarakt
Beitrag 17.06.2019, 20:03
Beitrag #12


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Zitat (tessarakt @ 16.06.2019, 14:29) *


Zitat daraus: "Für die Unterführung sei eine bessere Beleuchtung geplant. Und sie sei künftig für Fußgänger gesperrt."

Das geht definitiv nicht ohne Teileinziehung.
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haidi
Beitrag 19.06.2019, 20:46
Beitrag #13


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Zitat (tessarakt @ 16.06.2019, 14:29) *

In Wien habens für die Fernwärme und Fernkälte *) ein riesiges Loch (so 5x15 m) gegraben, eine Tübbingdruckmaschine, eine Maschine, mit der man Betonröhren mit ca. 2 m oder mehr Druchmesser durchs Erdreich drücken kann, aufgestellt. Im Fall meiner Umgebung war das nächste Loch ca. einen dreiviertel Kilometer weiter. Darin habens dann die Fernwärmerohre verlegt und vermieten auch an Telefon, Glasfaser etc., die dort ihre Kabel einlegen können.
Fiunktioniert halt nur bei geradlinigen Strecken (sowohl vertikal als auch horizontal uind wenn keine Einbauten im Weg sind.

*) Für große Gebäude bieten die Fernwärme an, eine Kältezentrale zu bauen, die mit der Fernwärme betrieben wird. Die Kälteerzeugung funktionert nach dem Prinzip der Absorberkühlschränke.
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tessarakt
Beitrag 07.07.2019, 16:05
Beitrag #14


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Zitat (tessarakt @ 15.06.2019, 22:50) *
Zitat (Prince Kassad @ 15.06.2019, 22:23) *
Was hier dargestellt ist, ist eine Verjüngung, also lediglich die Verringung der Wegbreite, das muss nicht bekanntgegeben werden sondern kann der Straßenbaulastträger einfach so "machen".


Hast du dazu irgendwelche Literatur? Würde gerne mehr darüber lernen ...


Irgendwelche Tipps? Im Kommentar zum Straßengesetz von Schumacher steht dazu nicht viel - nur, dass es auch möglich ist, nur einzelne Teile der Straße einzuziehen.

Wenn die Abgrenzung Einziehung eines Straßenteils vs. Verjüngung so etabliert wäre, müsste es dazu doch Literatur geben.
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Pirminator
Beitrag 11.08.2019, 19:35
Beitrag #15


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Hallo tessarakt, Bezug nehmend auf deine Anfrage in meinem Blog:

Interessante Geschichte. Meiner bescheidenen (vor allem Baden-Württemberg betreffend) Straßenrechts-Laien-Ansicht nach hätte hier aufgrund der Beschränkung der (rechtsverbindlich ja auch zuvor planfestgestellten) Widmung nach § 5 (5) S. 2 vorab eine Einziehung nach § 7 erfolgen müssen.

Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege werden in aller Regel ja mittels Planfeststellungsbeschluss mit all ihren Details (also z. B. auch die Dimensionen einer Unterführung) rechtlich verbindlich festgehalten. Wenn wie hier ein nicht unbedeutender Teil eines gewidmeten Weges nun anderen Zwecken dienen soll, dann muss dieser Teil meiner Ansicht nach vorher entwidmet werden - und den davon Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, dagegen zu widersprechen.

Man könnte evtl. noch drüber sinnieren, ob der § 7 (6) hier passen könnte...?

Bei Kaiserslautern hab ich mich übrigens auch gefragt, ob für die Abtrennung der dort erst kürzlich eingerichteten "protected pedestrian lane" whistling.gif wegen der Umwandlung eines von vier Fahrstreifen der B 270 in einen Geh- und Radweg (bzw. für Radfahrer freigegeben Gehweg) auch eine Einziehung erfolgte bzw. nötig war? Gefunden hab ich jedenfalls bei meinen Recherchen bislang keine. Vermutlich war hier auch eher keine Änderung der Widmung der Bundesstraße im Ganzen nötig, weil hier den Verkehrsraum betreffend nur die Nutzerkreise der jeweiligen Verkehrsflächen verändert wurden. In den Planungsunterlagen der Stadtverwaltung war in Sachen Umwidmung jedenfalls auch nix zu finden.

Oder ganz aktuell: Bei Hinterweidenthal hat die Kreisverwaltung eine zweite Zufahrt zum Bahnhof (welche wegen des Umbaus der B 10 in eine Kraftfahrstraße im Jahr 2015 angelegt werden musste) einfach komplett abriegeln lassen. Auch hier: ohne Einziehung oder Entwidmung.


--------------------
Ich werde dieses Forum hier in Zukunft aufgrund der unterirdischen Diskussionskultur nicht mehr mit meiner Anwesenheit beehren.
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tessarakt
Beitrag 12.08.2019, 01:29
Beitrag #16


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So, habe ein Beispiel aus BaWü gefunden: https://www.villingen-schwenningen.de/filea...theim_Kombi.pdf
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tessarakt
Beitrag 12.08.2019, 02:40
Beitrag #17


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http://www.landesrecht-bw.de/jportal/porta...true#focuspoint

Zitat
Als weitgehend geklärt angesehen werden kann die Frage, ob straßenrechtliche Maßnahmen auch mittels eines Bebauungsplans oder einer Bebauungsplanänderung getroffen werden können. Diese Frage ist sowohl bei der Neuanlage als auch bei der Änderung bestehender Straßen oder Plätze zu bejahen. Strittig ist dagegen die weitere Frage, in welchem Umfang es straßenrechtlicher bzw. baurechtlicher Anordnungen bedarf, wenn mit baulichen Maßnahmen in den vorhandenen Straßenraum eingegriffen werden soll. Sobald Straßen oder Straßenabschnitte durch bauliche Maßnahmen für den normalen Fahrzeugverkehr ganz gesperrt werden sollen, sind auch straßenrechtliche bzw. bauplanungsrechtliche Maßnahmen erforderlich. Solange die widmungsmäßig festgelegten Benutzungsarten und -zwecke nicht verändert werden, ist zweifelhaft, ob straßenrechtliche Maßnahmen erforderlich sind. Das Innenministerium neigt in Übereinstimmung mit dem Wirtschaftsministerium der Aufassung zu, daß z. B. teilweise Aufpflasterungen der Fahrbahn, Straßenmöblierung durch Pflanzkübel, Sitzbänke u. ä. keiner besonderen straßenrechtlichen Anordnung bedürfen. Dabei wird allerdings vorausgesetzt, daß sie in jedem Fall dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit Rechnung tragen. Anders verhält es sich bei Anlagen, die einem besonderen Zweck dienen, der mit den zugelassenen Benutzungsarten und -zwecken in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht (z. B. Spielflächen für Kinder). Die hierfür vorgesehenen Flächen sind in einem Bebauungsplan auszuweisen oder im Wege des Straßenrechts ganz einzuziehen.


So ein Fall dürfte bei einer Fernwärmeleitung vorliegen.
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tessarakt
Beitrag 13.08.2019, 23:46
Beitrag #18


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Zitat (Pirminator @ 11.08.2019, 20:35) *
Oder ganz aktuell: Bei Hinterweidenthal hat die Kreisverwaltung eine zweite Zufahrt zum Bahnhof (welche wegen des Umbaus der B 10 in eine Kraftfahrstraße im Jahr 2015 angelegt werden musste) einfach komplett abriegeln lassen. Auch hier: ohne Einziehung oder Entwidmung.


Ich überlege, bei der Stadt zu beantragen, dass sie den Gemeingebrauch wieder ermöglichen soll ...
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tessarakt
Beitrag 14.08.2019, 00:13
Beitrag #19


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Zitat (Pirminator @ 11.08.2019, 20:35) *
Hallo tessarakt, Bezug nehmend auf deine Anfrage in meinem Blog:


Ah, ist also angekommen :-) Danke für die Antwort.

Zitat
Interessante Geschichte. Meiner bescheidenen (vor allem Baden-Württemberg betreffend) Straßenrechts-Laien-Ansicht nach hätte hier aufgrund der Beschränkung der (rechtsverbindlich ja auch zuvor planfestgestellten) Widmung nach § 5 (5) S. 2 vorab eine Einziehung nach § 7 erfolgen müssen.

Dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege werden in aller Regel ja mittels Planfeststellungsbeschluss mit all ihren Details (also z. B. auch die Dimensionen einer Unterführung) rechtlich verbindlich festgehalten.


Ich denke nicht, dass eine Planfeststellung bei einfachen Radwegen der Regelfall ist. Am ehesten wohl Bebauungsplan. PF ist bei Bundesfernstraßen meist der Fall. Könnte natürlich gut sein, dass diese Unterführung unter der B28 im Zuge eines Ausbaus der B28 mit planfestgestellt wurde.


Zitat
Wenn wie hier ein nicht unbedeutender Teil eines gewidmeten Weges nun anderen Zwecken dienen soll, dann muss dieser Teil meiner Ansicht nach vorher entwidmet werden - und den davon Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden, dagegen zu widersprechen.


Jupp. Um diese verfahrensmäßige Sicherung geht es mir. Ich überlege, ob ich in der Einleitung meiner Fachaufsichtsbeschwerde (hmm - besteht bei Wegen in Straßenbaulast der Gemeinde überhaupt Fachaufsicht oder nur Rechtsaufsicht?) Ihering zitieren soll ...

Zitat
Man könnte evtl. noch drüber sinnieren, ob der § 7 (6) hier passen könnte...?


Könnte man. Halte ich für nicht einschlägig. Aber auch dann müsste es eine förmliche Einziehungsverfügung geben. Die Stadt Ulm sagt aber, die gibt es nicht, weil nicht nötig.

Zitat
Bei Kaiserslautern hab ich mich übrigens auch gefragt, ob für die Abtrennung der dort erst kürzlich eingerichteten "protected pedestrian lane" whistling.gif wegen der Umwandlung eines von vier Fahrstreifen der B 270 in einen Geh- und Radweg (bzw. für Radfahrer freigegeben Gehweg) auch eine Einziehung erfolgte bzw. nötig war? Gefunden hab ich jedenfalls bei meinen Recherchen bislang keine. Vermutlich war hier auch eher keine Änderung der Widmung der Bundesstraße im Ganzen nötig, weil hier den Verkehrsraum betreffend nur die Nutzerkreise der jeweiligen Verkehrsflächen verändert wurden. In den Planungsunterlagen der Stadtverwaltung war in Sachen Umwidmung jedenfalls auch nix zu finden.


Den hervorgehobenen Teil sehe ich auch so.

Zitat (tessarakt @ 14.08.2019, 01:07) *
Jupp. Um diese verfahrensmäßige Sicherung geht es mir. Ich überlege, ob ich in der Einleitung meiner Fachaufsichtsbeschwerde (hmm - besteht bei Wegen in Straßenbaulast der Gemeinde überhaupt Fachaufsicht oder nur Rechtsaufsicht?) Ihering zitieren soll ...


Nur Rechtsaufsicht, siehe http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quel...StrGBW1992V7P48
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Pirminator
Beitrag 14.08.2019, 07:17
Beitrag #20


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Zitat
Ich überlege, bei der Stadt zu beantragen, dass sie den Gemeingebrauch wieder ermöglichen soll ...

Habe ich beim Kreis auch gemacht. Aber der ignoriert mich leider mal wieder... ranting.gif

Zitat
Ich denke nicht, dass eine Planfeststellung bei einfachen Radwegen der Regelfall ist. Am ehesten wohl Bebauungsplan. PF ist bei Bundesfernstraßen meist der Fall. Könnte natürlich gut sein, dass diese Unterführung unter der B28 im Zuge eines Ausbaus der B28 mit planfestgestellt wurde.

So "einfach" sieht der genannte Radweg (Unterführung) hier ja nicht aus. Den hat man ja (wahrscheinlich) eben im Zuge einer größeren Straßenbaumaßnahme bewusst so gebaut. Und dann war er ziemlich sicher auch Teil eines entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses.

Zitat
Könnte man. Halte ich für nicht einschlägig.

Ich auch nicht. Macht auch grade bei Unterführungen eher wenig Sinn.

Zitat

Aha. In der Hinsicht muss ich wohl auch mal im rheinland-pfälzischen LStrG recherchieren.


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tessarakt
Beitrag 14.08.2019, 21:37
Beitrag #21


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Hier die Rechts- und Fachaufsichtsbeschwerde: https://twitter.com/tessarakt/status/1161737759469506561
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Pirminator
Beitrag 16.08.2019, 09:49
Beitrag #22


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Klingt schlüssig. Ich wünsche viel Erfolg! king.gif

Und bitte auch hier darüber berichten; nicht nur auf Zwitscher... wink.gif


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tessarakt
Beitrag 02.09.2019, 17:40
Beitrag #23


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Stadt wird bis Ende September Stellung nehmen, gerade ist Engpass wegen Urlaubszeit.

Die Beschilderung soll aber kurzfristig angepasst werden - die StVB habe nicht erfahren, dass die Strecke wieder freigegeben ist ...
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tessarakt
Beitrag 02.09.2019, 18:31
Beitrag #24


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Zitat (Pirminator @ 14.08.2019, 08:17) *
Zitat

Aha. In der Hinsicht muss ich wohl auch mal im rheinland-pfälzischen LStrG recherchieren.


Zitat
§ 50
Aufgaben

(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die dem Träger der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegt, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.

(2) Soweit in Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen der Gemeinde die Straßenbaulast obliegt, erstreckt sich die Straßenaufsicht auch auf die Zweckmäßigkeit der Ausführung. Dasselbe gilt, wenn Dritte Träger der Straßenbaulast sind.

(3) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung notwendiger Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekannt geben, um eine möglichst zusammenhängende Durchführung dieser Maßnahmen sicherzustellen. Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen. Gegenüber den Gemeinden und Landkreisen sind die Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden; an die Stelle der Straßenaufsichtsbehörde tritt die hiernach zuständige Aufsichtsbehörde.


Das Wort kommt zwar nicht vor, für mich hört sich das für den Standardfall nach Rechtsaufsicht an, "auch auf die Zweckmäßigkeit" ist dann Fachaufsicht.
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tessarakt
Beitrag 07.09.2019, 22:42
Beitrag #25


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Zitat (tessarakt @ 02.09.2019, 18:40) *
Die Beschilderung soll aber kurzfristig angepasst werden - die StVB habe nicht erfahren, dass die Strecke wieder freigegeben ist ...


Ist jetzt passiert, aber nur die Beschilderung, nicht die Bodenmarkierungen ...

https://twitter.com/tessarakt/status/1170430922170261504
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tessarakt
Beitrag 18.10.2019, 02:05
Beitrag #26


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Zitat
Sehr geehrter Herr Dr. ...,

in der Anlage erhalten Sie die ausführliche Stellungnahme der Stadt Ulm zur Kenntnis.

Das Regierungspräsidium Tübingen teilt zwar die Rechtsauffassung der Stadt Ulm nicht, dass hier keine Teileinziehung erforderlich wäre und wird dies der Stadt auch noch mitteilen. Allerdings wird die Teileinziehung nichts daran ändern, dass ein Teil der Unterführung nicht mehr für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Die inhaltliche Argumentation, warum diese Maßnahme notwendig und sinnvoll war, ist nachvollziehbar und kann vom Regierungspräsidium nicht beanstandet werden.

Mit freundlichen Grüßen

...

Referatsleiterin
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tessarakt
Beitrag 18.10.2019, 05:55
Beitrag #27


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Die komplette Stellungnahme und Antwort: https://twitter.com/tessarakt/status/1185056462084739072
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tessarakt
Beitrag 20.10.2019, 11:48
Beitrag #28


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So, habe die Stellungnahme jetzt genauer studiert. Wenn die restlichen Maßnahmen noch umgesetzt werden, wird es insgesamt tatsächlich eine Verbesserung sein. Wenn man die Einziehung ordentlich gemacht hätte, wäre das auch eine Chance gewesen, das den Verkehrsteilnehmern zu erklären. Mag sein, dass es insgesamt nicht ein ganzes Jahr war. Aber ob da noch/wieder gesperrt ist, war halt nicht festzustellen, ohne vorbeizufahren ... Da wären weiträumigere Informationen (oder einfach online) halt auch hilfreich gewesen.
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tessarakt
Beitrag 05.11.2019, 20:24
Beitrag #29


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Die Beringerbrücke in Ulm wird jetzt ordnungsgemäß eingezogen: https://buergerinfo.ulm.de/vo0050.php?__kvo...;voselect=10151
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Beitrag 06.11.2019, 19:50
Beitrag #30


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Für die Beringerbrücke soll nächste Woche im Bauausschuss die Einziehung beschlossen werden: http://109.235.230.208/vo0050.php?__kvonr=...;voselect=10151 . Mir ist allerdings noch nicht ganz klar, welcher genaue Ablauf hier vorgesehen ist. Nach § 7 Straßengesetz ist zunächst die Absicht der Einziehung öffentlich bekanntzumachen, bevor die Straße dann tatsächlich eingezogen wird. Aus den Sitzungsunterlagen geht das allerdings nicht hervor. In der Vorlage heißt es: "Die Beringer Brücke ist aus Verkehrssicherheitsgründen mittlerweile für jegliche Arten des öffentlichen Verkehrs gesperrt und hat damit ihre verkehrliche Bedeutung verloren." Das soll womöglich eine Subsumption unter die Voraussetzung "wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist" (erste Alternative in § 7 Abs. 1 StrG) sein, was ich aber für eine sehr weite Auslegung halte. Einschlägig ist wohl eher "oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen" (weil kaputt und Instandsetzung/Ersatzneubau zu teuer).
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mgka
Beitrag 07.11.2019, 09:29
Beitrag #31


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Aus meiner Sicht auch eher letzteres. Wobei der Abriss ja zwangsläufig zu einer Einziehung führen muss - außer es wird an derselben Stelle für dieselben Verkehrsarten eine neue Brücke gebaut. Dann wäre es ja nur eine temporäre (Aus-)Sperrung.


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tessarakt
Beitrag 07.11.2019, 17:48
Beitrag #32


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Genau. Wenn die Brücke abgerissen wird, ohne den Weg einzuziehen, hängt die öffentliche Widmung des Weges wortwörtlich in der Luft (bis man wieder eine Brücke druntersetzt).
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tessarakt
Beitrag 10.11.2019, 21:23
Beitrag #33


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Alle Unterlagen sind unter https://fragdenstaat.de/anfrage/verschmaler...achricht-434420, deshalb hier nur kurz das Wesentliche:

Das RP hatte mir geschrieben:

Zitat
Das Regierungspräsidium Tübingen teilt zwar die Rechtsauffassung der Stadt Ulm nicht, dass hier keine Teileinziehung erforderlich wäre und wird dies der Stadt auch noch mitteilen. Allerdings wird die Teileinziehung nichts daran ändern, dass ein Teil der Unterführung nicht mehr für den Radverkehr zur Verfügung steht.

Die inhaltliche Argumentation, warum diese Maßnahme notwendig und sinnvoll war, ist nachvollziehbar und kann vom Regierungspräsidium nicht beanstandet werden.


Ich hatte daraufhin der Stadt geschrieben:

Zitat
Ich gehe davon aus, dass die Stadt Ulm die Einziehung nunmehr zeitnah nachholt und hoffe, dass sie sich dabei auch verbindlich zu den angekündigten Verbesserungen bekennt. Im übrigen gehe ich davon aus, dass die Stadt Ulm die klargestellte Rechtslage auch bei zukünftigen dauerhaften Sperrungen (beispielsweise der Beringerbrücke) berücksichtigen wird.


Jetzt die Stadt an mich:

Zitat
um Ihre Frage zu beantworten.

Ich weiß jetzt nicht im Wortlaut, was Ihnen des Regierungspräsidium geantwortet hat, wir als Stadt hatten lediglich den Auftrag unsere Rechtsauffassung nochmals zu überprüfen.
Dies haben wir in der Zwischenzeit getan und kommen zu der Entscheidung, dass die Nutzung durch die FUG Leitung kein derartiger Eingriff oder Einschränkung für eine Verkehrsart ist, der eine Teileinziehung notwendig macht, zumal das Verfahren dann nur den Istzustand bestätigen kann.

Die vorgesehenen Anpassungen sind in Planung und Abstimmung und werden je nach Baufortschritt der FUG dann von dieser umgesetzt werden.


Hmmm ...
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mgka
Beitrag 11.11.2019, 08:58
Beitrag #34


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Mit anderen Worten: wir haben halt schon mal Fakten geschaffen, und jetzt müssen wir die Rechtslage eben zwangsläufig anpassen. Dass die Teileinziehung (von deren Notwendigkeit das RP ja ausgeht) hätte vorher passieren müssen: geschenkt, geht ja nur um völlig unwichtigen Verkehr...


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tessarakt
Beitrag 12.11.2019, 06:55
Beitrag #35


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Hab jetzt geantwortet. Wenn wir uns dann noch uneins sind, was das RP meint, werde ich halt dort noch einmal nachfragen.
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tessarakt
Beitrag 26.01.2020, 21:10
Beitrag #36


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Hab beim RP nachgefragt. Die haben der Stadt Ulm jetzt nochmal per Post geschrieben - die E-Mail war wohl nicht angekommen.
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tessarakt
Beitrag 01.05.2020, 14:10
Beitrag #37


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Jetzt wurde die Einziehungsabsicht bekanntgegeben: https://www.ulm.de/-/media/ulm/zdv/download...setz_signed.pdf
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Achim
Beitrag 02.05.2020, 14:30
Beitrag #38


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Zitat (tessarakt @ 15.06.2019, 22:12) *
https://pbs.twimg.com/media/D9HrDTmWwAAqcSp.jpg:large

Um sowas zu bauen, muss der entsprechende Teil des Weges eingezogen werden, oder?

Auf welche Weise macht man das üblicherweise? Wie bekommt man das als Betroffener vorher mit?


Einziehen (entwidmen) braucht man das nicht, da reicht eventuell eine Teilentwidmung. Kommt aber darauf an, welche Eigenschaft mit welcher Widmung die Verkehrsfläche vorher hatte. Aber hier scheinen wieder absolute Spezialisten in der Behörde tätig zu sein. Ob die das Straßengesetz überhaupt mal gelesen haben?
Aus der öffentlichen Bekanntmachung:
Zitat
Die zur Einziehung beabsichtigte Teilfläche ist für den öffentlichen Verkehr nicht mehr zugänglich, da dort Fernwärmeleitungen verlegt wurden. Die verbleibende Restbreite von 3,12 Metern wird weiterhin als Geh- und Radweg genutzt.

Wenn die Fläche weiterhin als Geh- oder Radweg benutzt werden soll, dass sind die Flächen weiterhin zugänglich. Damit ist es keine Einziehung, sondern eine Teileinziehung. Mit einer Einziehung würde die Fläche die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche verlieren. Das sollte aber eine Behörde wissen.

PS: Eine Entwidmung ist rechtlich nur zulässig, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht. Das ist hier nicht der Fall. Daher ist eine Entwidmung (Einziehung) rechtswidrig.


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tessarakt
Beitrag 02.05.2020, 14:41
Beitrag #39


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Die eingezogene Teilfläche ist aber für keinerlei öffentlichen Verkehr mehr zugänglich. Damit muss sie eingezogen ("entwidmet") werden, und zwar nicht teilweise, sondern vollständig.
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Achim
Beitrag 02.05.2020, 14:47
Beitrag #40


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Zitat
§ 7 StrGBaWü Einziehung
(1) Eine Straße kann eingezogen werden, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Einziehung erforderlich machen.

Das ist hier nicht der Fall.

Zitat (tessarakt @ 02.05.2020, 15:41) *
Die eingezogene Teilfläche ist aber für keinerlei öffentlichen Verkehr mehr zugänglich. Damit muss sie eingezogen ("entwidmet") werden, und zwar nicht teilweise, sondern vollständig.

Gewidmet ist aber die Nutzung des Weges, nicht die Breite des Weges. Damit wird es keine eine Einziehung (des Weges).


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tessarakt
Beitrag 02.05.2020, 14:49
Beitrag #41


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Wurde doch hier alles schon diskutiert. Ich stelle fest, dass du anderer Meinung bist als ich und die Straßenaufsichtsbehörde. Das bleibt dir selbstverständlich unbenommen.
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Achim
Beitrag 02.05.2020, 15:15
Beitrag #42


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Wenn Du das alles weißt, warum diskutieren wir dann hier.
Durch Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Es geht dabei nicht um Straßenteile, sondern um Nutzungen. Wenn Du, und fälschlicherweise auch die Straßenbaubehörde es anders sehen, dann muss es nicht richtig sein.


Zum Begriff der Widmung:
Juraforum

Eine Einziehung ist genau das Gegenteil. Dadurch verliert die Straße (also alles) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Und das ist, wie geschrieben, nur in engen Grenzen möglich.


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ulm
Beitrag 02.05.2020, 21:33
Beitrag #43


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Scheinbar dient die Fernwärmeleitung dem Wohl der Allgemeinheit und daher wird (Teil-)Eingezogen.
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tessarakt
Beitrag 02.05.2020, 23:24
Beitrag #44


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§ 7 Abs. 6 Straßengesetz:

Zitat
Wird beim Ausbau oder Umbau einer Straße ein Straßenteil auf Dauer dem Gemeingebrauch entzogen, ohne daß der Zugang zu einem angrenzenden Grundstück beeinträchtigt wird, so bedarf die Einziehung nicht der öffentlichen Bekanntmachung; Absatz 3 ist nicht anzuwenden.


Oben hatte ich ja schon die Frage gestellt, was ein "Umbau" ist.

Erstmal unabhängig davon: Auch im Fall eines Umbaus geht das Gesetz davon aus, dass es zu einer Einziehung von Teilflächen kommt, nur dass die nicht bekanntgemacht werden muss.

Man kann sich natürlich darüber streiten, ob eine "Verjüngung" (wie es Prince Kassad genannt hat, was ich aber als straßenrechtlichen Begriff nirgendwo sonst gefunden habe) auch einen Umbau darstellt. IMO ist "Umbau" eher die Entsprechung von dem, was die Straßengesetze anderer Länder unter "unwesentlich begradigt oder unwesentlich verlegt" fassen - also ein Vorgang, bei dem der Straßenquerschnitt im Wesentlichen erhalten bleibt.
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