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#101
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Da das Foto weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt wurde, liegt kein Verletzung des §22 KUG vor. Verbreitet i.S.d. KUG wurde das Foto durchaus. Zu klären ist vielmehr, ob es dafür einen Rechtfertigungsgrund gab. Wobei der Anwalt sich zwar auf einen Vergehen gem. KUG bezieht, aber offenbar keine Strafanzeige erstattet hat. Die Forderung nach Unterlassung bezieht sich auf einen Verstoß gegen bzw. Eingriff in das allg. Persönlichkeitsrecht. Diese Forderung kann auch ohne ein Vergehen gem. KUG durchsetzbar sein. Auch dabei kommt es dann darauf an, ob für die Anfertigung des Fotos ein berechtigtes Interesse vorgebracht werden kann. Hierbei ist dann tatsächlich keine Verbreitung oder Veröffentlichung erforderlich. Dieser Verstoß kann bereits mit der Anfertigung des Fotos gegeben sein. -------------------- Gruß, Officer
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#102
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5955 Beigetreten: 24.09.2013 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 70026 ![]() |
"Berechtigtes Interesse" dürfte allerdings die kleinste Hürde sein.
-------------------- nsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richtig stellen - ich muss nicht jeden Unsinn richt
Gruß Martin |
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#103
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Na, dann ist ja alles gut...
![]() -------------------- Gruß, Officer
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#104
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Verbreitet i.S.d. KUG wurde das Foto durchaus. So wie ich es verstanden habe, hat der TE das Foto (im Kontext einer Anzeige) an das OA geschickt. Dabei liegt keine Verbreitung im Sinne des KUG vor, da die dafür notwendige Öffentlichkeit fehlt. Öffentlich im Sinne von der nicht mehr vorhanden Möglichkeit des Einschränkens der Menge der Betrachtenden. Ein ungeschwärztes Hochladen in die angesprochene Plattform wäre hingegen öffentlich und im Sinne des KUG eine Verbreitung. |
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#105
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
So wie ich es verstanden habe, hat der TE das Foto (im Kontext einer Anzeige) an das OA geschickt. Dabei liegt keine Verbreitung im Sinne des KUG vor, da die dafür notwendige Öffentlichkeit fehlt. Woher nimmst du diese Erkenntnis? Es wurde nun schon zwei Mal auf die Entscheidung des AG Stade hingewiesen, wonach ein Einreichen von Fotos bei Gericht bereits eine Verbreitung gem. KUG darstellt. Was macht dich glauben, dass dies beim Einreichen von Fotos bei einer Bußgeldstelle anders wäre? -------------------- Gruß, Officer
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#106
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21985 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Wie weist man eigentlich OHNE eingereichtes Foto die Fahrereigenschaft der angezeigten Person nach?
![]() Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#107
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Woher nimmst du diese Erkenntnis? Es wurde nun schon zwei Mal auf die Entscheidung des AG Stade hingewiesen, wonach ein Einreichen von Fotos bei Gericht bereits eine Verbreitung gem. KUG darstellt. Dass eine Öffentlichkeit im mehrfach erklärten Sinne für eine Verbreitung nötig ist, ist m.E. unstrittig. Google danach, Du wirst viele Quellen finden. Diese liegt bei dem Einreichen eines Fotos bei Gericht aber nicht vor. Was das AG zu der Ansicht brachte, diese Öffentlichkeit sei bei dem Einreichen eines Fotos erfüllt, kann ich nicht sagen. Eine Einzelmeinung, eine Fehleinschätzung... Hier als Beispiel ein Dokument der Uni Siegen zum Thema. Dort steht (passend zu einem Zitat weiter oben im Thread): Was macht dich glauben, dass dies beim Einreichen von Fotos bei einer Bußgeldstelle anders wäre? Zitat Verbreitung wird definiert als die Weitergabe des Originals oder von körperlichen Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt Wie schon gesagt deckt sich das mit den Inhalten der KUG-Schulung, die wir im letzten Jahr machen mussten. |
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#108
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Na, wenn das so einfach ist, dann kannst du ja sicherlich auch Gerichtsentscheidungen nennen, die deine Ansicht stützen. Eine, die das nicht tut, wurde hier genannt. Rechtsprechung (und sei es in Ermangelung obergerichtlicher Entscheidungen auch "nur" ein AG) ist immer besser als eine Literaturmeinung.
Ob das Verbreiten gerechtfertigt war, steht ja noch auf einem anderen Blatt. Es scheint ja aber auch gar nicht in erster Linie um das KUG zu gehen, obwohl vom Anwalt anscheinend genannt. Es dürfte vielmehr um einen monierten Verstoß gegen das allg. Persönlichkeitsrecht gehen, der zwar auch mit dem Verbreiten, jedoch bereits mit der Anfertigung des Fotos verwirklicht sein kann. Insofern sollte der TE noch einmal klar nennen, auf was sich die Forderung nach Unterlassung jetzt ganz konkret bezieht. -------------------- Gruß, Officer
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#109
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Beispiele findet man doch schon im oben verlinkten Artikel zum Urteil des AG Stade:
Zitat Auch ist die Einführung in ein Gerichtsverfahren, in dem die Fotos lediglich dem Gericht und der Gegenseite offenbart werden, gem. schon jahrzehntelang herrschender Rechtsprechung nicht mit einer Verbreitung oder öffentlichen Zurschaustellung i. S. d. § 22 KunstUrhG gleichzusetzen (vgl. z. B. KG Berlin NJW 1980, 89; OLG Schleswig NJW 1980, 352; LG Oldenburg, Urteil vom 05.06.1986, Az. 5 O 536/86; Urteil vom 22.03.1990, Az. 5 O 3327/89; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 22 KUG, Rn 9)
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#110
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Nein, die findet man dort nicht. Der von dir zitierte Satz gibt sinngemäß lediglich die Ausführungen des Anwalts wieder, der zur Stützung seiner Argumentation offenbar die im Klammervermerk genannten Entscheidungen angeführt hat.
Hast du diese Entscheidungen zunächst einmal gelesen? Dort geht es nicht darum, dass das Einreichen bei Gericht keine Verbreitung wäre. Ganz im Gegenteil wird in einer dieser Entscheidungen sogar explizit genannt, dass es sich um eine Verbreitung handelt. Es stellte aber jeweils keinen strafbewehrten Verstoß gegen das KUG dar, weil die Verbreitung rechtmäßig erfolgte (der Verbreitende also gerechtfertigt war). Lediglich die Veröffentlichung (öffentliche Zurschaustellung) wurde in diesem Zusammenhang verneint, was aber auch hier im Forum unstrittig war. -------------------- Gruß, Officer
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#111
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 294 Beigetreten: 03.09.2014 Wohnort: Nämberch Mitglieds-Nr.: 73751 ![]() |
Wie weist man eigentlich OHNE eingereichtes Foto die Fahrereigenschaft der angezeigten Person nach? ![]() Doc Darüber durfte ich mich mit ein paar Polizisten unterhalten, die meinten dass die Anzeige bei Fahrerhaftungsverstößen an den Halter geht, der dann einfach sagt er sei nicht gefahren, und dann werden mir als zivilem Anzeigeerstatter alle Kosten des Verfahrens auferlegt. Aber Falschparken ist Halterhaftung, von daher stellt sich die Frage bei Parkverstößen nicht. -------------------- Studie der Queensland University of Technology:
Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln: https://www.qut.edu.au/news?id=141968 |
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#112
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4321 Beigetreten: 04.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79636 ![]() |
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#113
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 294 Beigetreten: 03.09.2014 Wohnort: Nämberch Mitglieds-Nr.: 73751 ![]() |
Relevanter Unterschied dabei wäre?
-------------------- Studie der Queensland University of Technology:
Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln: https://www.qut.edu.au/news?id=141968 |
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#114
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Nein, die findet man dort nicht. Der von dir zitierte Satz gibt sinngemäß lediglich die Ausführungen des Anwalts wieder, der zur Stützung seiner Argumentation offenbar die im Klammervermerk genannten Entscheidungen angeführt hat. Entscheidungen, die sehr wahrscheinlich die Meinung des Anwalts stützen, dass die Einführung eines Fotos in ein Gerichtsverfahren keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung im Sinne des KUG darstellt.Hier äußert sich das LG Kleve 2015 zum Thema: Zitat Verbreiten ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt. Der Beklagte hat die den L zeigenden Lichtbilder als Teil einer E-Mail an verschiedene Empfänger versandt. Damit bestand das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme Dritter. Eine Verbreitung liegt auch nach Ansicht dieses Gerichts nur dann vor, wenn Fotos öffentlich (in dem von mir mehrfach erklärten Sinne) gemacht werden. Dies liegt aber bei der Übergabe in ein Gerichtsverfahren nicht vor, weil der Kreis der Kenntnisnehmer bekannt, eng umrissen, begrenzt und somit "nicht öffentlich" ist. Solche Hinweise findet Du ganz oft im Internet.
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#115
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Entscheidungen, die sehr wahrscheinlich die Meinung des Anwalts stützen, dass die Einführung eines Fotos in ein Gerichtsverfahren keine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung im Sinne des KUG darstellt. Nein, sondern Entscheidungen, dass dies keine unrechtmäßige Verbreitung und keine öffentliche Zurschaustellung i.S.d. KUG darstellt. Ein feiner, aber wichtiger Unterschied. Hast du die Entscheidungen nun gelesen oder nicht? Eine Verbreitung liegt auch nach Ansicht dieses Gerichts nur dann vor, wenn Fotos öffentlich (in dem von mir mehrfach erklärten Sinne) gemacht werden. Dies liegt aber bei der Übergabe in ein Gerichtsverfahren nicht vor, weil der Kreis der Kenntnisnehmer bekannt, eng umrissen, begrenzt und somit "nicht öffentlich" ist. Solche Hinweise findet Du ganz oft im Internet. Auch hier bitte genau lesen. Eine Verbreitung liegt durch die Übersendung von Fotos z.B. an die Poststelle eines Landgerichts nach Auffassung des LG Kleve sehr wohl vor. Denn aus genau diesem Grund verurteilt es den Beklagten zur Unterlassung dieser Handlung. Richtig ist lediglich, dass dieses Gericht (LG Kleve) der Verbreitung das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zuschreibt. Dieses Risiko und damit auch die Verbreitung sieht es bei der Übersendung von Fotos an ein Gericht (dort Poststelle des LG Düsseldorf) aber als gegeben an. Genau deshalb hat dem Beklagten dies auch untersagt. -------------------- Gruß, Officer
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#116
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
Auch hier bitte genau lesen. Eine Verbreitung liegt durch die Übersendung von Fotos z.B. an die Poststelle eines Landgerichts nach Auffassung des LG Kleve sehr wohl vor. Denn aus genau diesem Grund verurteilt es den Beklagten zur Unterlassung dieser Handlung. Der Hauptgrund ist das Versenden an viele unterschiedliche Empfänger, weil damit die Öffentlichkeit gegeben ist. Aber auch das Schicken nur an die Poststelle des Landgerichts kann u.U. eine Verbreitung im Sinne des KUG sein, das ist einzelfallabhängig. Wird das Foto aber im Rahmen einer Verhandlung eingebracht, liegt eine Weitergabe, aber keine Verbreitung vor, da die Öffentlichkeit fehlt.Zitat Richtig ist lediglich, dass dieses Gericht (LG Kleve) der Verbreitung das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zuschreibt. Das Gericht sagt: Zitat Verbreiten ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt Es wird definiert, dass Verbreiten eine Weitergabe mit dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme ist. Aber nicht jede Weitergabe hat dieses Risiko. Somit ist nicht jede Weitergabe ein Verbreiten, wohl aber jedes Verbreiten eine Weitergabe. Anders formuliert: Für das Gericht ist die Existenz des Risikos bei einer Weitergabe notwendiges (und auch hinreichendes) Kriterium für das Vorliegen einer Verbreitung. Deswegen steht auch kurz danach: Zitat Der Beklagte hat die den L zeigenden Lichtbilder als Teil einer E-Mail an verschiedene Empfänger versandt. Damit bestand das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme Dritter Weil die notwendige und hinreichende Bedingung erfüllt ist, liegt eine Verbreitung im Sinne des KUG vor. Das Gericht sagt nicht "Verbreiten ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken. Jede Weitergabe birgt das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich." Zitat Dieses Risiko und damit auch die Verbreitung sieht es bei der Übersendung von Fotos an ein Gericht (dort Poststelle des LG Düsseldorf) aber als gegeben an. Das kann ja auch durchaus sein. Aber nicht jedes Übersenden an die Poststelle ist ein Einbringen in eine Verhandlung. Deswegen einzelfallabhängig. Ändert aber nichts daran, dass nach Ansicht des Gerichts Öffentlichkeit notwendig für das Vorliegen einer Verbreitung im Sinne des KUG ist. |
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#117
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10065 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Relevanter Unterschied dabei wäre? Der rechtliche, was auch sonst. Mich wundert, dass gerade du fragst.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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#118
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2233 Beigetreten: 06.03.2007 Wohnort: Aachen Mitglieds-Nr.: 29273 ![]() |
Ich meinte keine Schüler, die zu Lasten anderer Schüler Straftaten begehen, sondern ich meinte Schüler, die "Ordnungswidrigkeiten" begehen (z.B. auf dem Schulklo rauchen; bei Klassenarbeiten einen Spickzettel benutzen etc.) DIE würde ich auf keinen Fall beim Lehrer melden... Nun, wer auf dem Schulklo geraucht hat, hat mir nicht geschadet (also von Passivrauchen einmal abgesehen). Da hat sich niemand dran gestört. Aber wer sich selbst einen Vorteil verschaffen wollte zum Nachteil anderer, der wurde nicht unbedingt gedeckt. Warum auch? Das ist einfach unsoziales Verhalten zum eigenen Vorteil. Auf einem 5m breiten Radweg schadet ein Falschparker nur sehr begrenzt. Den muss man nicht anzeigen. Wenn er aber den kompletten Radweg blockiert, dann verschafft er sich selbst einen Vorteil, und das vollkommen rücksichtslos auf Kosten anderer. Warum sollte man das decken? es grüßt thetdk -------------------- ----------------------------------------------------------
Schon weil wir alle in einem Boot sitzen, ist es gut, das wir nicht alle auf der gleichen Seite stehen ---------------------------------------------------------- |
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#119
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10065 Beigetreten: 29.03.2004 Wohnort: Rheinebene Mitglieds-Nr.: 2545 ![]() |
Das hast du gut ausgedrückt, ich seh's genauso.
-------------------- Wer bremst hat Angst
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#120
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 294 Beigetreten: 03.09.2014 Wohnort: Nämberch Mitglieds-Nr.: 73751 ![]() |
Relevanter Unterschied dabei wäre? Der rechtliche, was auch sonst. Mich wundert, dass gerade du fragst.wie sieht der konkret aus und warum sollte gerade ich das schon wissen? -------------------- Studie der Queensland University of Technology:
Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln: https://www.qut.edu.au/news?id=141968 |
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Gast_Georg_g_* |
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#121
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wie sieht der konkret aus In der Praxis ergibt sich bei den meisten Fällen kein relevanter Unterschied, außer dass der zu zahlende Betrag um ein paar Euro abweicht. Es könnte aber Unterschiede in den folgenden, eher seltenen Fällen geben: - wenn wegen vorsätzlicher Tatbegehung die Grenze von 60 Euro erreicht oder überschritten wird - wenn es sich um einen der punktebewährten Parkverstöße handelt (Parken auf Autobahn oder Kraftfahrstraße, Parken in amtl. gekennzeichneter Feuerwehrausfahrt mit Behinderung, Parken an engen oder unübersichtlichen Stellen oder im Bereich einer scharfen Kurve, sodass die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen nicht mehr gewährleistet ist, sogar ohne konkrete Behinderung). - wenn die enorme Fülle der Parkverstöße ein Maß erreicht hat, dass die Eignung in Zweifel gezogen werden kann. In all diesen Fällen sind Maßnahmen nur möglich, wenn der Fahrer identifiziert wurde, also nicht nach einem Kostenbescheid. Umgekehrt steigt dafür nach einem oder mehreren erfolglosen Ermittlungsversuchen mit anschließenden Kostenbescheiden das Risiko, dass ein Fahrtenbuch angeordnet wird. |
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#122
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1805 Beigetreten: 20.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10518 ![]() |
dass nach Ansicht des Gerichts Öffentlichkeit notwendig für das Vorliegen einer Verbreitung im Sinne des KUG ist. Offensichtlich ist es aber nicht so eindeutig, wie ich es dachte: Hier sieht es das OLG Frankfurt anders. Es sagt:Zitat Verbreiten bedeutet entsprechend der urheberrechtlichen Werkverwertung in körperlicher Form jede Art der Verbreitung körperlicher Exemplare. Keinen Unterschied macht es, ob Negative, Abzüge oder Drucke nach Negativen oder Abzügen verbreitet werden. Auch das Verbreiten digitaler Aufnahmen ist Verbreiten im Sinne von § 22 KUG. Unbeachtlich ist, ob die Verbreitung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Ebenso wenig kommt es beim Bildnisschutz auf eine Verbreitung an die Öffentlichkeit an. Bereits die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem grundsätzlich der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen. Allenfalls im privaten Bereich sind begrenzte Ausnahmen denkbar und etwas später Zitat Der Begriff des Verbreitens ist - entsprechend dem Schutzzweck der Norm - wesentlich umfassender als im Urheberrechtsgesetz Man muss offensichtlich sauber zwischen der Bedeutung von Verbreitung in den Kontexten von KUG und UrhG unterscheiden. Meine bislang geäußerte Einschätzung passt zum UrhG, aber nach OLG Frankfurt nicht zum KUG.Edit: Link nach Hinweis von Officer korrigiert. Danke ![]() |
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#123
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Wird das Foto aber im Rahmen einer Verhandlung eingebracht, liegt eine Weitergabe, aber keine Verbreitung vor, da die Öffentlichkeit fehlt. Darum ging es dort aber nicht, sondern eben, wie du ja selbst erkannt hast, um die Versendung an die Poststelle. Also das Übersenden der Fotos "an das Gericht". Denn in der Poststelle landen sämtliche Dokumente, die auf dem Postwege, aber auch per E-Mail, an das Gericht gesandt werden. Also exakt wie im Fall des TE, der das Foto per E-Mail "an die Bußgeldstelle" gesendet hat. Und nicht etwa persönlich während einer Gerichtsverhandlung auf den Tisch gelegt hat. Es wird definiert, dass Verbreiten eine Weitergabe mit dem Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme ist. Aber nicht jede Weitergabe hat dieses Risiko. Somit ist nicht jede Weitergabe ein Verbreiten, wohl aber jedes Verbreiten eine Weitergabe. Ja, und noch einmal: Beim Versenden an eine Poststelle sieht das Gericht dieses Risiko als gegeben an. Dass dieses Gericht dem Verbreiten auch das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme zuschreibt, hatte ich doch selbst bereits geschrieben. Und im Fall der Übersendung an die Poststelle tut es eben genau das. Du drehst dich also im Kreis und entkräftest somit keineswegs, dass die Übersendung des Fotos an die Bußgeldstelle durch den TE ebenfalls ein Verbreiten ist. Aber nicht jedes Übersenden an die Poststelle ist ein Einbringen in eine Verhandlung. Deswegen einzelfallabhängig. Ändert aber nichts daran, dass nach Ansicht des Gerichts Öffentlichkeit notwendig für das Vorliegen einer Verbreitung im Sinne des KUG ist. Nein, Öffentlichkeit ist eben nicht notwendig. Das wäre es nur bei der Veröffentlichung. Hier geht es jedoch um die Verbreitung. Wie nun schon mehrfach dargelegt, ist es hier aber unerheblich, dass das LG Kleve in diesem Zusammenhang auch auf das Risiko (nicht den Eintritt!) der nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme abstellt. Denn, wie nun auch bereits mehrfach geschrieben, bejaht es bei der Übersendung an eine Poststelle dieses Risiko. Und damit wäre es im Fall des TE auch nach Ansicht des LG Kleve ein Verbreiten. PS: Die Frage, ob du die anderen Urteile, die du zitiert hast, gelesen hast, möchtest du nicht beantworten? EDIT: Eben erst deinen letzten Beitrag gelesen: Man muss offensichtlich sauber zwischen der Bedeutung von Verbreitung in den Kontexten von KUG und UrhG unterscheiden. Meine bislang geäußerte Einschätzung passt zum UrhG, aber nach OLG Frankfurt nicht zum KUG. Ja, natürlich muss man den Schutzzweck und die Tatbestandsmerkmale jedes Gesetzes genau betrachten und kann das nicht einfach auf andere Gesetze übertragen (der Link zur Entscheidung des OLG Frankfurt funktioniert übrigens nicht, da haben sich ein paar Zeichen zu viel eingeschlichen). Man muss sich aber auch gar nicht so sehr am Tatbestand des Verbreitens festbeißen. In den meisten Fällen, bei denen es um Übersendung von Fotos an Behörden geht, ist es letztlich unerheblich, falls damit der Tatbestand des KUG erfüllt wurde. Denn i.d.R. dürfte diese Übersendung gerechtfertigt sein. -------------------- Gruß, Officer
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#124
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15896 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Welche Diskussion habe ich begonnen? Die auch um dein eigenes Verhalten unabhängig von der Abmahnabzocke gegen dich. Du verkündest voller Stolz: "Ich nutze fleißig die Wegedenunziant-App". ![]() Wenn du die Parallelen von deinem Verhalten zu IMs, Blockwarten oder wie sie sonst auch immer hießen in Unrechtsregimen nicht erkennst kann ich dir auch nicht helfen. Die empörte Feststellung wir seien ja ein Rechtsstaat und da sei das Verpetzen von Leuten an den Staat ja völlig normal und legitim ändert daran auch nix. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 294 Beigetreten: 03.09.2014 Wohnort: Nämberch Mitglieds-Nr.: 73751 ![]() |
Leute wie du wollen für ihre Rücksichtslosigkeit nur nicht sanktioniert werden, und gehen deswegen aggressiv alle an, die anderer Meinung sind. Der Schatten meines Autos ist immer ein Parkplatz, isso.
Beim IM ging es darum, Leute zu verpfeifen die niemandem geschadet haben. Das ist etwas ganz anderes, als wenn es einem nur völlig egal ist, ob man jemandem schadet. -------------------- Studie der Queensland University of Technology:
Radfahrer werden von 55% der Autofahrer als "weniger als Menschen" wahrgenommen, was Aggressionen gegenüber Radfahrern in deren Köpfen mit den gleichen Denkprozessen legitimiert, die bei Neonazis passieren, wenn sie Ausländer verprügeln: https://www.qut.edu.au/news?id=141968 |
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#126
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15896 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 ![]() |
Schön daß du das so genau weißt.
![]() Die Frage in diesem Thread ist doch eine ganz andere. Und in der bin ich voll auf der Seite des TEs, Abmahnabzocke finde ich nämlich auch nicht besser als sein Verhalten. Das interessiert ihn aber nicht, schade. Ich bin aber nicht Oktan- sondern Cetanfraktion. Aber das ist ja noch viel schlimmer.... ![]() -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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#127
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21985 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Beim IM ging es darum, Leute zu verpfeifen die niemandem geschadet haben. Das ist etwas ganz anderes, als wenn es einem nur völlig egal ist, ob man jemandem schadet. Bei den IMs funktionierte es genau so wie zuvor bei den "Blockwarten": Verpfiffen wurden alle Menschen, die sich nicht "systemkonform" verhielten und die damit das herrschende "System" in Frage stellten. Wer seine nicht systemtreuen Mitmenschen angezeigt und damit der politischen Verfolgung ausgesetzt hatte machte dies normalerweise nicht aus Sadismus oder Wichtigtuerei, sondern weil er fest daran glaubte, etwas Gutes für "den Klassenkampf" bzw. "sein Volk" zu tun. Ob solches Verhalten nun "gut" oder "böse" ist kommt lediglich auf den eigenen politischen Standpunkt an. Komischerweise kriege ich so gut wie nie Knollen wegen Falschparken, in den letzten Jahrzehnten nur wegen vergessener und falsch eingestellter Parkscheibe, das ist ja wohl eher Schusseligkeit als Rücksichtslosigkeit. Dagegen gibt es Abhilfe... Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#128
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7914 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Ja, natürlich muss man den Schutzzweck und die Tatbestandsmerkmale jedes Gesetzes genau betrachten und kann das nicht einfach auf andere Gesetze übertragen Eben. Deswegen passt das Urteil aus Frankfurt, wo es um eine Bildagentur geht, eher nicht, sondern eher das Thüringer Urteil, wo es um abgelichtete Polizisten zwecks Beweissicherung ging und Verbreitung verneint wurde, wenn man das Foto in ein juristisches Verfahren eingebracht hätte ...... Man muss sich aber auch gar nicht so sehr am Tatbestand des Verbreitens festbeißen. In den meisten Fällen, bei denen es um Übersendung von Fotos an Behörden geht, ist es letztlich unerheblich, falls damit der Tatbestand des KUG erfüllt wurde. Denn i.d.R. dürfte diese Übersendung gerechtfertigt sein. |
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#129
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Relevanter Unterschied dabei wäre? Der rechtliche, was auch sonst. Mich wundert, dass gerade du fragst.wie sieht der konkret aus und warum sollte gerade ich das schon wissen? Wenn kein Fahrer ermittelt werden kann, darf das nicht dem Halter auferlebt werden, außer bei Parkverstößen da wird der Halter an den Verfahrenskosten z.T. beteiligt: 23,50 Aber das Verwarngeld (was die Halterhaftung wäre) wird dem Halter nicht auferlegt. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#130
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17576 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Darüber durfte ich mich mit ein paar Polizisten unterhalten, die meinten dass die Anzeige bei Fahrerhaftungsverstößen an den Halter geht, der dann einfach sagt er sei nicht gefahren, und dann werden mir als zivilem Anzeigeerstatter alle Kosten des Verfahrens auferlegt. Das ist absoluter Unsinn...-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3584 Beigetreten: 22.10.2003 Mitglieds-Nr.: 407 ![]() |
Deswegen passt das Urteil aus Frankfurt, wo es um eine Bildagentur geht, eher nicht, sondern eher das Thüringer Urteil, wo es um abgelichtete Polizisten zwecks Beweissicherung ging und Verbreitung verneint wurde, wenn man das Foto in ein juristisches Verfahren eingebracht hätte ... Das OLG Frankfurt hat sich neben der Frage nach der Verbreitung gem. UrhG auch mit der Verbreitung gem. KUG auseinandergesetzt. In diesem Zuge hat es eine Verbreitung gem. KUG durch das Übersenden von Fotos an eine Redaktion bejaht und die Argumentation der Beklagten, dass allein damit noch keine Verbreitung und somit kein Verstoß gegen das KUG vorliege, verworfen. Ungeachtet dessen (und für die Frage in diesem Thread nicht von Belang), wurde dort festgestellt, dass sich der Begriff des Verbreitens gem. KUG von dem gem. UrhG unterscheidet, da die Verbreitung gem. KUG wesentlich weiter gefasst sei. Im Thüringer Urteil (VG Meiningen) wurde kein Foto verbreitet, sondern es ging um die Gefahr einer möglichen Verbreitung, die das Gericht als nicht ausreichend begründet sah. In diesem Zuge hat das Gericht ausgeführt, dass es in der durch den Beamten als wahrscheinliche Möglichkeit gewerteten Weitergabe der Fotos an eine Einzelperson mit konkretem Verwendungszweck (hier Verwendung als Beweismittel) keine Verbreitung i.S.d. KUG erkenne. Nach Auffassung dieses Gerichts bedürfe eine Verbreitung der Möglichkeit, dass die Fotos dadurch einer Vielzahl von Menschen zugänglich seien. Dies deckt sich weitgehend mit der Auffassung der bereits besprochenen Entscheidung des LG Kleve, welches das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme (durch eine Vielzahl von Menschen) bei der Übersendung von Fotos an die Poststelle eines Gerichts bejaht und in einem solchen Fall einen Verstoß gegen das KUG als gegeben ansieht. Im Ergebnis kann also auch das Thüringer Urteil (VG Meiningen) die Auffassung, dass der TE durch die Übersendung des Fotos per E-Mail "an die Bußgeldstelle" das Foto gem. KUG verbreitet hat, nicht entkräften. Ganz im Gegenteil muss man (analog der Linie des LG Kleve) davon ausgehen, dass auch nach Auslegung des VG Meiningen im Falle des TE ein Verbreiten gem. KUG vorliegt, da das Foto nicht an eine Einzelperson weitergegeben wurde, sondern durch die Übersendung per E-Mail an eine Poststelle (hier: die Bußgeldstelle) die Möglichkeit geschaffen wurde, dass es dort einer Vielzahl von Menschen zugänglich ist (z.B. sämtliche Personen, die Zugriff auf das E-Mail Konto der Poststelle haben --> das sind neben den direkt in der Poststelle eingesetzten Mitarbeitern und ihren Vertretungen regelmäßig auch z.B. Personen mit Leitungsfunktion sowie die technische Administration inkl. derer jeweiligen Vertretungen). -------------------- Gruß, Officer
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#132
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 14.05.2019 Mitglieds-Nr.: 85285 ![]() |
Habe bislang nichts mehr gehört und bin selber auch nicht aktiv geworden.
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#133
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24784 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Danke für das Update!
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#134
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Dies deckt sich weitgehend mit der Auffassung der bereits besprochenen Entscheidung des LG Kleve, welches das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme (durch eine Vielzahl von Menschen) bei der Übersendung von Fotos an die Poststelle eines Gerichts bejaht und in einem solchen Fall einen Verstoß gegen das KUG als gegeben ansieht. Es ist erschreckend, welche Einstellung zur Amtsverschiegenheit das Personal des LG Kleve zu haben scheinen. Der entsprechende Richter sollte dafür sorgen, dass die Amtsverschwiegenheit eingehalten wird und dagegen verstoßendes Personal entfernt wird. |
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#135
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2034 Beigetreten: 28.01.2007 Wohnort: Neu-Ulm Mitglieds-Nr.: 27928 ![]() |
OT: Gerichte und Datenschutz ... alte Bauernregel: der Schuster hat die schlechtesten Schuhe.
Siehe auch: Berliner Kammergericht im Notbetrieb, nach 'Emotet'-Befall. Kein Backup (?), Vorgangsbearbeitung in Heimarbeit, auf privaten USB-Sticks und Rechnern. Sofortmaßnahmen u.a. auch Nebelkerzen und heftiges Rudern. -------------------- Quid pro quo ... ernst gemeinte Beiträge zur Teilnahme am Straßenverkehr mit muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen (you know what I mean) setzen voraus, dass erkennbar ernst gemeinte und aktiv durchgesetzte Anordnungen vorgefunden werden. Soll heißen: Wer Spaß sät, braucht sich über flapsige Äußerungen nicht zu wundern.
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#136
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Im .at-Gesundheitsministerium wurde zu meiner Zeit über Terminalserver gearbeitet, da konnte nichts auf dem lokalen Rechner gespeichert werden, Man konnte auch von zu Hause arbeiten, dazu konnte man eine VPN-Verbindung zum Terminalserver starten. Das ist die vernünftigste Methode für Heimarbeit.
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#137
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3095 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 ![]() |
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#138
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 17576 Beigetreten: 07.12.2006 Wohnort: Gaaanz hoch im Norden.. Mitglieds-Nr.: 26234 ![]() |
Bei uns im Büro fährt der Rechner in dem Moment runter wo nur versucht wird einen Stick o.ä. anzuschließen.
-------------------- Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet... |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.07.2025 - 01:51 |