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> Fußgänger auf der "Fahrbahn" im VBB
Explosiv
Beitrag 12.04.2019, 11:36
Beitrag #101


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Zitat (janr @ 12.04.2019, 12:08) *
Zitat (Explosiv @ 12.04.2019, 07:02) *
... Man würde die anderen Fußgänger behindern ...
Ach, der Fußgänger der angeblich erlaubt bummelt und provokativ stehen bleibt macht alles richtig, aber der KFZ-Führer der absolut erlaubt stehen bleibt ist eine Behinderung.

Dies wie auch @mirs letzter Beitrag zeigt mit, daß es gar nicht um ein Miteinander sondern um ein "gegen-KFZ" geht.
Dann sollen dort die Fußgänger eine FuZo bekommen, auch die dort wohnen und mit ihrem FZ.

Bullshit.
Sorry, aber Du unterstellst mir Dinge, die nicht stimmen.

Du gibts an, hinter einem Fußgänger, der mit Schrittgeschwindigkeit zwischen 4-7 km/h vor Dir herläuft, technisch bedingt nicht hinterherfahren zu können und daher lieber stehen zu bleiben, um ihm Vorsprung zu geben.
Und eben das geht nicht, wenn hinter dir Fußgänger sind, die nicht an Dir vorbei können.
Punkt.


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janr
Beitrag 12.04.2019, 11:42
Beitrag #102


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Zitat (Explosiv @ 12.04.2019, 12:36) *
... Du gibts an, hinter einem Fußgänger, der mit Schrittgeschwindigkeit zwischen 4-7 km/h vor Dir herläuft, technisch bedingt nicht hinterherfahren zu können und daher lieber stehen zu bleiben, um ihm Vorsprung zu geben.
Und eben das geht nicht, wenn hinter dir Fußgänger sind, die nicht an Dir vorbei können.
Punkt.
Begründung?


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Explosiv
Beitrag 12.04.2019, 16:41
Beitrag #103


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Die Fußgänger hinter Dir müssen warten, bis Du Dich bequemst, dem vorausgehenden Fußgänger wieder ein Stück weit nachzufahren. Das ist eine Behinderung.
Und, wie Du selber das Gesetz zitiert hast, darf Fahrzeugverkehr Fußgänger nicht behindern. Da Du nicht verkehrsbedingt wartest, sondern freiwillig hältst, ist das eine verbotene Behinderung. Die Fußgänger können nichts dafür, dass Du meinst, Dein Fahrzeug nicht mit Schrittgeschwindigkeit fahren zu können. Sie müssen den Schubweisen Fortschritt, den Du als Lösung Deines Dilemmas gewählt hast, nicht mitmachen.

Alternativ, wenn Platz genug ist, werden sie an Deinem Fahrzeug vorbei gehen und die Lücke vor Dir füllen. Somit könntest Du bis zum Kleinnimmerleinstag blöd im VBB rumstehen oder wenigstens, bis eine für Dich genügend große Lücke im Fußgängerverkehr aufgetaucht ist. Hältst Du das für zielführend?


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Alex79
Beitrag 13.04.2019, 06:10
Beitrag #104


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Hab das gestern mal mit meinem Auto ausprobiert.
Also im Standgas fährt mein Auto 7Km/h und das Auto gibt im VBB als Höchstgeschwindigkeit 5Km/h an.

Aber da selbst Kinderspiele in diesem Bereich erlaubt sind Kinder ja nicht "zu Fuß unterwegs sind" wenn sie spielen, kann man das sogar so deuten,
das Kinder Federball spielen dürfen und der Autofahrer muss zu schauen.

Da auch nur wer geht den Verkehr nicht unnötig behindern darf, dürfte man sich sogar mitten rein stellen und ratschen, denn dieser Bereich ist ja nach der Definition mehr gedacht um sich aufzuhalten, als sich dort fortzubewegen.

Interessant finde ich die Aussage in der VwV.
Was bedeutet von "sehr geringen Verkehr frequentiert"?

10 Autos in der Stunde?
100 Autos in der Stunde?
500 Autos am Tag?

Bei uns in der Stadt ist in der Innenstand auch großteils ein VBB, da fahren gefühlt locker 500-1000 Autos am Tag durch.
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Explosiv
Beitrag 13.04.2019, 06:57
Beitrag #105


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Auch wenn Kinderspiele überall erlaubt sind, sind sie doch zu unterbrechen, damit Fahrzeuge passieren können. Bis unterbrochen wird, müssen die Fahrzeuge allerdings warten.
Genauso bei auf der Straße verweilenden Fußgängern. Die dürfen da stehen und quatschen oder die Gegend bewundern. Sie müssen aber auf die Seite gehen, wenn Fahrzeuge passieren wollen. Diese müssen aber erforderlichenfalls warten, bis das geschehen ist.
Und die Formulierung in der VwV bedarf eben der Auslegung, wie so Vieles, was in Gesetzen steht.
100 Autos pro Stunde wären mehr als eines pro Minute. Das wäre wohl zu viel. Wie wollen Kinder da spielen?
Da die VwV nur die Verwaltung adressiert, ist das für den gemeinen Bürger aber nur von sekundärem Interesse, wenn er beispielsweise gegen die Anordnung eines VBB Widerspruchsklage einlegen möchte.
Und dann gibt es dabei ja einen Richter, der das auslegt.


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Alex79
Beitrag 13.04.2019, 08:15
Beitrag #106


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Zitat (Explosiv @ 13.04.2019, 07:57) *
Auch wenn Kinderspiele überall erlaubt sind, sind sie doch zu unterbrechen, damit Fahrzeuge passieren können. Bis unterbrochen wird, müssen die Fahrzeuge allerdings warten.

Das sie keine Spielhalbzeit im Fußball austragen ist mir klar.
Aber das liest sich dennoch so, dass man von einem Fahrer erwarten kann hier durchaus mal 2-3 Minuten zu stehen.
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Explosiv
Beitrag 13.04.2019, 10:44
Beitrag #107


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Ja, das seh ich auch so.


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janr
Beitrag 13.04.2019, 16:58
Beitrag #108


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Zitat (Explosiv @ 12.04.2019, 17:41) *
... Da Du nicht verkehrsbedingt wartest, sondern freiwillig hältst, ...
und das darf ich nicht?
Wie wäre es wenn du das Gesetz liest.

Wenn ich halten will, weil ich meine Einkäufe ins Haus trag, dann darf ich das und der Fußgänger muß halt mal außen rum gehen.
Was man darf kann keine Behinderung sein, wird hier immer erklärt.
Dann gilt das auch für beide Seiten.

Heißt ja verkehrsberuhigter Bereich und nicht Fußgängerbereich.


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ulm
Beitrag 13.04.2019, 17:31
Beitrag #109


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Im VBB gibt es kein Be- und Entladen, daher ist Dein Einkäufe ins Haus tragen "Parken". Und das ist nur innerhalb markierter Flächen erlaubt.
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janr
Beitrag 13.04.2019, 17:57
Beitrag #110


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Halten ist im VBB erlaubt. Was ins Haus tragen ist wie beim Lieferverkehr kein Parken.
Jemand einsteigen lassen, oder aussteigen, ist auch erlaubt.
Daß man da auch mal das FZ verlassen kann um jemanden zu holen ist auch bereits erlaubt.

Wir hatten schon mal, daß das Halten nur i.V. mit 286er 3 Min zählt ("nicht länger als 3 Min halten" als Satz zeigt, daß es auch längeres Halten geben muß) und man deshalb grundsätzlich überall halten darf.

Aber egal, wenn das Halten überall erlaubt ist dann ist ja mein Halten wo ich im Auto sitze auf alle Fälle erlaubt.
Und was erlaubt ist, kann keine Behinderung sein.

Genau so wie ich verlange auch mal um Fußgänger herumfahren zu wollen kann ich auch erwarten, daß Fußgänger mal um mich herumgehen. wavey.gif


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Alex79
Beitrag 13.04.2019, 18:03
Beitrag #111


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Zitat (janr @ 13.04.2019, 18:57) *
Was ins Haus tragen ist wie beim Lieferverkehr kein Parken.

Daß man da auch mal das FZ verlassen kann um jemanden zu holen ist auch bereits erlaubt.

Und das steht wo?
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janr
Beitrag 13.04.2019, 18:06
Beitrag #112


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Im gleichen Gesetz wo auch steht, daß Fußgänger nicht behindert werden dürfen und Autofahrer auch nicht.

Zum Zeichen 325:
" Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen."
Heißt, daß das Halten erlaubt ist. Auch ohne Be-Entladen, Ein-Aussteigen.


Nachtrag: Du meinst wohl das Verlassen, gelle? Das ist durch Richterrecht abgedeckt. wavey.gif


Nachtgrag 2: "Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden."
Ist genau das was ich mach, wenn ich Fußgänger laufen lass und selber dabei stehen bleib.
Ist also sogar vorgeschrieben.


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Explosiv
Beitrag 14.04.2019, 07:16
Beitrag #113


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Man kann mit Dir nicht zielführend diskutieren, wenn Du aus einem Halten, um dem Fußgänger vor Dir Vorsprung zu geben, plötzlich ein Halten, um Ein- oder Auszuladen, machst.
Und wenn Du noch die Türen aufkriegst, um ein- oder auszusteigen, kommen auch noch Fußgänger an Deiner Kiste vorbei, solange sie keine sperrigen Dinge mitführen.
Am Besten machst Du den Kofferraum auf, entlädst na halbe Tonne Spielsand und fängst an, mit den herbeieilenden Kleinkindern Sandburgen zu bauen. Dann gibt es auch keinen Streit mit Fußgängern.


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janr
Beitrag 14.04.2019, 11:00
Beitrag #114


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Das Warten, bis der Fußgänger weiter ist, ist ein verkehrsbedingtes welches im Gesetz steht, daß es erlaubt ist, nein daß man es zu machen hat.

Im VBB ist nur das Parken außerhalb der Markierungen verboten, außer zum Ein- und Ausladen und Ein - und Aussteigen, was zeigt, daß ich Halten darf oder auch meine Einkäufe ist Haus bringen kann.

Alles Punkte die von euch als "nicht erlaubt" eingestuft werden, weil der in den Himmel gehobene Fußgänger alles darf.

Ich zeig nur die Punkte auf die lt Recht und Gesetz erlaubt sind und verweise darauf, daß es hier keine FuZo ist und sich Fußänger auch an Regeln zu halten hat.

Irgendwie wurde sich aber darauf eingeschoßen, daß der Autler gar nix darf und dies ganz ohne Gesetzesgrundlagen oder Begründungen.

Lässt sich halt leicht widerlegen und da kommst dann drauf daß man mit mir "nicht diskutieren" kann.
laugh2.gif
Wäre mir peinlich. wavey.gif


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Alex79
Beitrag 14.04.2019, 11:56
Beitrag #115


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 12:00) *
Im VBB ist nur das Parken außerhalb der Markierungen verboten, außer zum Ein- und Ausladen und Ein - und Aussteigen, was zeigt, daß ich Halten darf oder auch meine Einkäufe ist Haus bringen kann.

Nein, das Aus und Einsteigen im VBB ist ein unzulässiges Parken.
Nur bei Zeichen 286 erlaubt dir das Verkehrszeichen ein Be und Entladen.

Du interpretierst aus dem VZ, dass automatisch überall ein Be und Entladen erlaubt ist.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 12:03
Beitrag #116


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Zitat (Alex79 @ 14.04.2019, 12:56) *
... Nein, das Aus und Einsteigen im VBB ist ein unzulässiges Parken. ...
Falsch.

Ich zitiere noch mal das Gesetz: "Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen."

Liest dir das noch mal bitte ganz langsam durch.

Das Parken außerhalb der besonderen Flächen ist verboten (das Halten nicht) ausgenommen zum ....

Ausgenommen, steht da ergo ist genau zum Ein-Aussteigen/Be-Entladen das Parken, also das länger als 3 Min halten, überall außerhalb der Parkflächen erlaubt.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 12:26
Beitrag #117


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Hier nochmal der vollständige Gesetzestext zum Zeichen 325 aus der Anlage 3 der StVO:
Zitat
Ge- oder Verbot
1. Fahrzeugführer müssen mit Schrittgeschwindigkeit fahren.
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch
behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
dern.
4. Fahrzeugführer dürfen außerhalb der dafür gekennzeich-
neten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder
Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
Erläuterung
Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
Kinderspiele sind überall erlaubt.
Daraus folgt, dass das Parken zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- oder Entladen aber nur dann erlaubt ist, wenn eine Gefährdung bzw. Behinderung ausgeschlossen ist. Ist dies sichergestellt, dann darf man das überall im VBB. Es wird auch kein Fußgänger in den Himmel gehoben, wenn erklärt wird, dass dieser im VBB Vorrang hat. Die Aufenthaltsfunktion soll im VBB im Mittelpunkt stehen, der Fahrzeugverkehr ist daher nachrangig.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 12:52
Beitrag #118


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Sorry, aber da würde man das parken am Fahrbahnrand auch verbieten können weil dies eine Behinderung ist die gegen die StVO verstößt.

Da hat aber vor längerer Zeit das BVerfG bereits festgestellt, daß eine erlaubte Nutzung von Verkehrsflächen keine Behinderung darstellt.

Ist halt eine Feinheit wie man es abläuft. Stell ich mich in den Weg eines gerade dort gehenden Fußgängers mag dies eine Behinderung sein.
Warte ich aber bis er weg ist und stell mich dann dort hin wenn weit und breit kein Fußgänger grad da ist hat er um mich rum zu laufen, denn ich darf ja dort stehen.

So wie du dich ausdrückst ist das Befahren eines VBB bereits eine Behinderung, dann wird das aber zur FuZo und das ist es nicht.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 13:34
Beitrag #119


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Das Befahren ist wie das Parken (auf gekennzeichneten Flächen oder zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen) in einem VBB nur dann erlaubt, wenn eine Behinderung oder Gefährdung ausgeschlossen ist. So steht es explizit in dem von mir zitierten Abschnitt der Anlage 3 der StVO. Eine erlaubte Nutzung mit Gefährdung oder Behinderung existiert für einen Fahrzeugführer nicht. Ist eine einfache Implikation: Wenn eine Behinderung oder Gefährdung ausgeschlossen ist, dann darf der Fahrzeugführer fahren oder parken. Aus dem Gesetzestext folgt nicht, dass es einem Fahrzeugführer erlaubt ist zu behindern/gefährden, weil er ja parken bzw. fahren darf.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 13:43
Beitrag #120


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Falsch. So steht es nicht im Gesetz. Lies doch mal richtig.

Es ist eine Behinderung von Fußgängern nicht erlaubt, dafür muß ein Fußgänger da sein.
Eine Behinderung von Autofahrern ist auch nicht erlaubt, dafür muß auch ein Auto da sein.

Der Fußgänger darf die gesamte Fläche nutzen aber nicht behindern, der Autler übrigens auch. Ist ja eine Mischverkehrsfläche.

Wenn du jetzt eine Behinderung durch ein Auto konstruierst obwohl kein Fußgänger da ist, dann konstruiere ich die selbe auch ohne Fußgänger.

Da dem Fußgänger das herumlaufen erlaubt ist, soll er so nicht behindern können?
Na dem Autler ist das Parken auch erlaubt, so kann dies allein auch keine Behinderung sein.

Nicht mal das Parken auf dem Gehweg ist automatisch eine Behinderung.

Wo man aber Halten/Parken darf, kann man durch den Vorgang nicht behindern.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 14:02
Beitrag #121


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 14:43) *
Wenn du jetzt eine Behinderung durch ein Auto konstruierst obwohl kein Fußgänger da ist,
Das habe ich nicht geschrieben! Wenn kein Fußgänger da ist, kann ein Fahrzeugführer diesen auch nicht behindern/gefährden und es darf gefahren/geparkt werden. Direkte Folge der formulierten, aus dem Text der Anlage 3 zum VZ 325 abgeleiteten Implikation.
Zitat
Nicht mal das Parken auf dem Gehweg ist automatisch eine Behinderung.
Warum verlässt Du wiederholt das Thema VBB? Nur darüber diskutieren wir gerade. Und was in einem VBB dem Fahrzeugführer erlaubt ist, steht im Gesetzestext, den ich oben zitiert habe.
Zitat
Wo man aber Halten/Parken darf, kann man durch den Vorgang nicht behindern.
Wir sind aber in einem VBB. Und dort darf der Fahrzeugführer nur dann parken, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen ist, s.o. Oder anders formuliert: Wenn man in einem VBB gefährdet oder behindert, darf man im VBB nicht fahren/parken. Die Legalität der Aktivitäten des Fahrzeugführenden in einem VBB wird in erster Linie über die Gefährdung/Behinderung definiert.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 14:05
Beitrag #122


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Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 15:02) *
... Wir sind aber in einem VBB. Und dort darf der Fahrzeugführer nur dann parken, wenn eine Gefährdung oder Behinderung ausgeschlossen ist, ...
Und das ist falsch. Von dir konstruiert.

Wir sind in einem VBB und dort darf jeder alle Flächen nutzen. Man behindert nicht nur weil man da ist und man behindert nicht, wenn man was macht was erlaubt ist.

Nachtrag: Zeig mir ein Urteil, ein Bußgeldverfahren welches ein Halten/Parken im VBB bereits abstrakt als eine Behinderung ansieht.
Gibt es nicht. wink.gif


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 14:25
Beitrag #123


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 15:05) *
Und das ist falsch. Von dir konstruiert.
Da ist nichts konstruiert, das steht so explizit im Gesetzestext. Habe es oben doch zitiert.
Zitat
Wir sind in einem VBB und dort darf jeder alle Flächen nutzen. Man behindert nicht nur weil man da ist und man behindert nicht, wenn man was macht was erlaubt ist.
Volle Zustimmung! Und was im VBB erlaubt ist, steht explizit in der Anlage 3, s.o. Du kannst Dir daraus nicht nur einen Punkt herausgreifen, alle vier sind in Gesamtheit zu betrachten.
Zitat
Nachtrag: Zeig mir ein Urteil, ein Bußgeldverfahren welches ein Halten/Parken im VBB bereits abstrakt als eine Behinderung ansieht.
Gibt es nicht. wink.gif
Ich habe an keiner Stelle geschrieben, dass eine abstrakte Gefährdung/Behinderung das Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen in einem VBB verbieten würde. Nochmal: Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 14:30
Beitrag #124


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Ein Auto das erlaubt parkt/hält behindert und gefährdet nicht.
Das gehört zur normalen Nutzung der Straße.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 14:48
Beitrag #125


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Wir drehen uns im Kreis. Warum auch immer willst Du nicht sehen, dass im VBB spezielle Regeln existieren, die anderen Regeln vorgehen. Spezielle Regeln, die Fußgängern einen Vorrang geben. Spezielle Regeln, die einem Fahrzeugführer explizit eine Behinderung/Gefährdung verbietet, egal was er machen möchte. Wenn ein Fahrzeugführer im VBB einen Fußgänger konkret gefährdet bzw. behindert, dann darf er das, was zur Behinderung/Gefährdung führt, nicht machen. Dabei ist es völlig unerheblich, ob diese Tätigkeit ohne Fußgänger legal wäre oder außerhalb eines VBB erlaubt ist.

Der Gesetzgeber macht zudem eine feine Unterscheidung (ob gewollt, weiß ich nicht):
Zitat
2. Fahrzeugführer dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen Fahrzeugführer warten.
3. Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Hier wird zwischen einer Behinderung durch den Fahrzeugführer und einer unnötigen Behinderung durch den Fußgänger unterschieden. Auch wenn es nur ein redaktionelles Versehen sein sollte, passt es gut zu dem Vorrang eines Fußgängers.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 16:00
Beitrag #126


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Ja, es existieren spezielle Regeln im VBB.
Aber du bringst Regeln zusammen die nicht zusammen gehören.

Ich probier mal was anderes: Hier im VBB wird geparkt. Es wird nach den Regeln erlaubt geparkt. Es wird gleichzeitig dem Fußgänger im Weg gestanden, weil er die Straße überall nutzen kann.
Warum behindern diese FZe?


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 16:19
Beitrag #127


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 17:00) *
Ja, es existieren spezielle Regeln im VBB.
Aber du bringst Regeln zusammen die nicht zusammen gehören.
Nicht ich bringe diese Regeln zusammen, sondern der Gesetzgeber. Die Regeln stehen in der Anlage 3 der StVO zum Zeichen 325. Kann man es noch deutlicher machen, dass diese Regeln zusammengehören und gemeinschaftlich gelten (müssen)? Wohl nicht...
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janr
Beitrag 14.04.2019, 16:34
Beitrag #128


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Antworte doch mal auf meine Frage dry.gif


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 17:00
Beitrag #129


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Dein Beispiel zeigt, dass Du mich nicht verstanden hast bzw. nicht verstehen willst. Aus "Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken." folgt nicht, dass jedes Fahren oder Parken behindert. Das ist lediglich Deine Interpretation meiner Worte. Wende die Implikation auf Dein Beispiel an und Du hast die Antwort.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 17:06
Beitrag #130


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Da bin ich nicht bei dir. Du hast nicht verstanden.

In meinem Bildbeispiel parken FZe nach dem Satz erlaubt:
"Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen."
Und sie behindern gleichzeitig Fußgänger die genau dort gehen wollen wo sie Stehen.

Das Parken in einem VBB ist nur auf bestimmen Flächen und auch beim Ein-Ausladen/Ein-Aussteigen erlaubt.

Du nimmst zum Parken noch die Regel "nicht behindern/nicht gefährden" hinzu, schreibst sie aber nur dem zweiten Teil des Satzes zu.

Warum?

Entweder darf man erlaubt parken oder nicht weil man behindert.

Warum machst du einen Unterschied zwischen erlaubten Parken und erlaubten Parken?


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 17:46
Beitrag #131


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 18:06) *
Das Parken in einem VBB ist nur auf bestimmen Flächen und auch beim Ein-Ausladen/Ein-Aussteigen erlaubt.

Du nimmst zum Parken noch die Regel "nicht behindern/nicht gefährden" hinzu, schreibst sie aber nur dem zweiten Teil des Satzes zu.
Ich schrieb:"Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken." und mache bewusst keine Unterscheidung zwischen den zwei Fällen. Nicht immer, wenn der Fußgänger die Straße nicht in ganzer Breite nutzen kann, liegt auch eine Behinderung im Sinne des Textes der Anlage 3 vor. Markierte Parkflächen sollten im VBB in der Regel so definiert sein, dass Fußgänger durch dort Parkende nicht behindert oder gefährdet werden. Sollte aber z.B. durch Bauarbeiten im VBB keine Alternative für den Fußgänger mehr vorhanden sein, dann darf die gekennzeichnete Fläche nicht mehr zum Parken verwendet werden, weil der Fußgänger dann tatsächlich behindert werden würde.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 17:57
Beitrag #132


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Und wo ziehst du jetzt die Grenze?
Du hast ja schließich behauptet man dürfe deshalb nicht zum Ein-Ausladen parken, weil man Fußgänger dann behindert.

Es gibt in einem VBB übrigens definiert keine Parkflächen, es gibt nur anders gestaltete Flächen die der Fußgänger auch nutzen darf denn den VBB darf er in voller Breite nutzen.

Ich sage lediglich - herausgelöst aus der Diskussion, daß man in einem VBB nicht halten dürfte - man darf überall parken.

Auf den besonders gestalteten Flächen dauerhaft und auf den anderen Flächen wenn man Ein-Auslädt.

Daß in beiden Fällen ein Fußgänger auf seinem Weg um ein Auto herumlaufen muß ist keine Behinderung im Sinne der Erläuterungen zum Zeichen 325.
Egal wo im VBB.
Und gefährden tut ein stehendes FZ sowieso niemanden.

Steht mein FZ rum, weil ich auf einer gesonderten Fläche parke, weil ich zum Ein-Ausladen halte/parke oder weil ich darauf warte bis ich weiter fahren kann gefährde ich niemanden und behindere ich sowieso auch niemanden.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 18:21
Beitrag #133


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 18:57) *
Du hast ja schließich behauptet man dürfe deshalb nicht zum Ein-Ausladen parken, weil man Fußgänger dann behindert.
Genau deswegen hat eine weitere Diskussion mit Dir keinen Sinn und ich höre nach diesem Beitrag auch damit auf! Das habe ich nicht behauptet, sondern ist lediglich Deine falsche Folgerung aus der Implikation "Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken." Ein typischer Fall von Implikationslegasthenie: Aus dieser Implikation folgt nicht, dass Parken nicht erlaubt sei, weil man dadurch Fußgänger behindere.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 19:04
Beitrag #134


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Es geht um diesen Satz von dir:
Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 14:34) *
Das Befahren ist wie das Parken (auf gekennzeichneten Flächen oder zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen) in einem VBB nur dann erlaubt, wenn eine Behinderung oder Gefährdung ausgeschlossen ist. ...
Dann schreibst du
Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 19:21) *
... sondern ist lediglich Deine falsche Folgerung aus der Implikation "Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken." ...
verdrehst also das von dir geschriebene zu dem von mir geschriebenen.

Ich denke fast, du verdrehst, damit du nicht falsch dastehst.


Ich bleibe weiterhin dabei: Erlaubtes Parken kann nie behindern geschweige denn gefährden.


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mir
Beitrag 14.04.2019, 19:31
Beitrag #135


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 20:04) *
Ich bleibe weiterhin dabei: Erlaubtes Parken kann nie behindern geschweige denn gefährden.


Wenn man auf einem besetzten Parkplatz zu parken versucht, geht das selten ohne Gefährdung oder Schädigung ab ...


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janr
Beitrag 14.04.2019, 19:36
Beitrag #136


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Jetzt wirds aber ganz anders.

Dein Beispiel ist doch kein Parken blink.gif
Das ist Einparken, also eine Form von Fahren.

Vorsätzliche Sachbeschädigung gehört auch nicht zum Erlaubten.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 21:06
Beitrag #137


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Zitat (janr @ 14.04.2019, 20:04) *
Es geht um diesen Satz von dir:
Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 14:34) *
Das Befahren ist wie das Parken (auf gekennzeichneten Flächen oder zum Ein- und Aussteigen bzw. Be- und Entladen) in einem VBB nur dann erlaubt, wenn eine Behinderung oder Gefährdung ausgeschlossen ist. ...
Dann schreibst du
Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 19:21) *
... sondern ist lediglich Deine falsche Folgerung aus der Implikation "Wenn ein Fußgänger gefährdet oder behindert wird, dann darf der Fahrzeugführende nicht fahren/parken." ...
verdrehst also das von dir geschriebene zu dem von mir geschriebenen.

Ich denke fast, du verdrehst, damit du nicht falsch dastehst.
Eigentlich wollte ich ja nichts mehr schreiben, aber das ist jetzt dreist! Deine folgende Aussage war an mich gerichtet: "Du hast ja schließich behauptet man dürfe deshalb nicht zum Ein-Ausladen parken, weil man Fußgänger dann behindert." Das hatte ich korrigiert, weil ich das nie gesagt habe. Deine Aussage ist eine Folge einer falschen Interpretation der Implikation. Nicht ich verdrehe hier Sachen! Übrigens sind meine von Dir zitierten Aussagen semantisch äquivalent: "Parken erlaubt => Behinderung/Gefährdung liegt nicht vor" ist äquivalent zu "Behinderung/Gefährdung liegt vor => Parken nicht erlaubt"

Zitat
Ich bleibe weiterhin dabei: Erlaubtes Parken kann nie behindern geschweige denn gefährden.
Das stimmt, nur ist in einem VBB bei einer Gefährdung/Behinderung kein Parken erlaubt, s.o.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 21:19
Beitrag #138


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Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 22:06) *
...
Zitat
Ich bleibe weiterhin dabei: Erlaubtes Parken kann nie behindern geschweige denn gefährden.
Das stimmt, nur ist in einem VBB bei einer Gefährdung/Behinderung kein Parken erlaubt, s.o.
Tja, da kommen wir nicht raus, denn von einem korrekt erlaubt abgestellten Fahrzeug geht keine Behinderung oder Gefährung aus. Nie.
Daher ist der Teilsatz von dir (... nur ist in einem VBB bei einer Gefährdung/Behinderung kein Parken erlaubt ...) etwas was nie stattfindet oder finden wird.


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auto67
Beitrag 14.04.2019, 21:37
Beitrag #139


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Du widersprichst Dir eklatant:
"Korrekt im VBB abgestellt => Keine Behinderung/Gefährdung"(1) ist wahr und ist Deine Aussage. Aber semantisch äquivalent(!!) dazu ist "Behinderung/Gefährdung => NICHT korrekt im VBB abgestellt"(2). Das folgt DIREKT aus Deiner Aussage(1). Du kannst nicht (1) akzeptieren und (2) ablehnen. Und da Du diese elementare Logik nicht einsiehst, hat eine weitere Diskussion keinen Sinn.
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janr
Beitrag 14.04.2019, 21:52
Beitrag #140


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Zitat (auto67 @ 14.04.2019, 22:37) *
... Du kannst nicht (1) akzeptieren und (2) ablehnen. ...
Wenn ich (1) sage, dann gibt es kein (2).

Wir reden hier immerhin die ganze Zeit nur von korrekt stehenden FZen (geparkt, gehalten, wartend) und da gibt es nur (1)
Behinderung und Gefährdung nicht möglich. Vor allem in einem VBB wavey.gif


Nachtrag: In Dingen Straßenverkehr/StVO usw ... geht es nicht logisch zu, ergo braucht man Logik auch nicht all zu streng anwenden. wink.gif


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