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> Radlader als Zugmaschine, Was darf transportiert werden
Hein Mück
Beitrag 24.01.2019, 18:34
Beitrag #1


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Hallo Forum

Ich komme mit nachfolgender Frage nicht weiter think.gif
Soweit wie ich es verstanden habe , kann eine Zugmaschine Arbeitsgeräte auf einem Anhänger mitführen .

Info :

Radlader 4,2 to / 30 km/h ( TH 522 )
Anhänger 3,5 to Kugelkopf / auflaufgebremst
Auf dem Anhänger sollen ausschließlich Anbaugeräte sowie eine Walze 1,6 to mitgeführt werden , die für Pflege von Überlandwegen notwendig sind . Wäre die Walze noch ein Arbeitsgerät was unmittelbar mit den auszuführenden arbeiten in Verbindung steht , oder sind es nur die Anbaugeräte die ausschließlich für den Radlader passen .


Frage 1 : Ist so etwas möglich ( Schwerpunkt liegt mir hierbei , bei der Walze ) ?
Frage 2 : wenn ja , auf was muss man bei der Zulassung achten

Über Antworten würde ich mich freuen .

MfG Mücke
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Andreas
Beitrag 25.01.2019, 07:11
Beitrag #2


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Der Radlader dürfte als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft sein.

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (SAM) sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht aber zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind.


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janr
Beitrag 25.01.2019, 12:01
Beitrag #3


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Und Zugmaschinen sind: "Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind;" (§2 Abs 14 FZV)
Was bei entsprechender Bauweise möglich sein sollte. wavey.gif


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Hein Mück
Beitrag 25.01.2019, 12:02
Beitrag #4


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Hallo Andreas

Danke erst mal für die Antwort .

Mal ein anderer Gedankengang .
Kann ein Radlader einer Bauunternehmung als LoF zugelassen werden ? Umgedreht ist es ja Realität , öfters sehe ich Kolchosen die mit ihren Geräten auf Großbaustellen arbeiten .

Hallo Janr

Wäre es dann demzufolge möglich ?

MfG Mücke
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Andreas
Beitrag 25.01.2019, 12:35
Beitrag #5


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Zitat (Hein Mück @ 25.01.2019, 12:02) *
öfters sehe ich Kolchosen die mit ihren Geräten auf Großbaustellen arbeiten .


Auf Baustellen dürfte das auch kein Problem sein, da kein öffentlicher Verkehrsgrund vorliegt.

Zitat (janr @ 25.01.2019, 12:01) *
Was bei entsprechender Bauweise möglich sein sollte. wavey.gif


Dann entfallen aber die "Privillegien" einer SAM.


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janr
Beitrag 25.01.2019, 12:42
Beitrag #6


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Was ist denn ein Traktor, ein Ackerschlepper mit Mähwerk und Frontladerschaufel? unsure.gif

SAM sind: "... Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind;"

Da finde ich nix widersprüchliches zum ziehen > Zugmaschine


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rapit
Beitrag 25.01.2019, 12:57
Beitrag #7


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Zitat (Andreas @ 25.01.2019, 07:11) *
Der Radlader dürfte als selbstfahrende Arbeitsmaschine eingestuft sein.

Nun, eine bbHg von 20 km/h hat der radlader schon mal nicht. Stellt sich die nächte Frage, ob er ein grünes Kennzeichen hat?

Ist er nicht steuerbefreit, ergibt sich eh kein Problem.

Ansonsten stellt sich tatsächlich die Frage, ob das Mitführen der Walze noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt.

Ohne weitere Prüfung vom Bauchgefühl her würde ich zu einem Ja tendieren.

Eine Güterbeförderung ist es jedenfalls sicher nicht.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.01.2019, 12:58
Beitrag #8


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@Hein Mück, ich hab dieses PDF (2 Seiten) verlinkt, da stehen viele Antworten zu Deinen Fragen drin book.gif

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Hein Mück
Beitrag 25.01.2019, 14:36
Beitrag #9


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Hallo Hoheneicherstation

Diese Seite hatte ich auch schon gefunden , beantwortet mir meine Fragen aber nicht wirklich .
Auf diesen wird immer nur als Zugmaschine als LoF gesprochen , davon kann ich keinen Gebrauch machen , oder habe ich da etwas falsch interpretiert .


Hallo rapit

Ich sehe es ähnlich wie du , das die Walze keine Güterbeförderung ist .

MfG Mücke
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.01.2019, 17:40
Beitrag #10


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Die Bezeichnung lof Zugmaschine ist für die Fahrzeugart. Ein Schlepper ist normalerweise eine lof Zugmaschine, er kann aber auch als lof Geräteträger zugelassen werden. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges in der Land und Forstwirtschaft entscheidet über die Steuerbefreiung und ob die Fahrerlaubnis L oder T ausreicht.
Wenn ein lof Fahrzeug im gewerblichen Einsatz verwendet wird, bleibt die Fahrzeugart erhalten aber alle Vergünstigungen der lof Verwendung fallen weg.
Steht auch so auf der verlinkten Seite:
...
Als lof Zugmaschine ist der Rad- oder Teleskoplader genauso eingestuft wie ein Schlepper. Im lof Betrieb ist er steuerbefreit und hat ein grünes Nummernschild.
Ein Gewerbebetrieb hingegen muss für diese Maschine Steuern bezahlen und hat ein schwarzes Kennzeichen.

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Hein Mück
Beitrag 26.01.2019, 08:59
Beitrag #11


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Vielen Dank für die ausführliche Erklärung . Sehe es mir bitte nach , das ich in solchen Sachen wenig Verständnis von best. Begrifflichkeiten habe .

Dann sollte es ja demnach möglich sein , meine Anbaugeräte sowie die " Zwergenwalze " auf dem Anhänger mitzunehmen .

Noch eine weitere Frage

Da der Lader ( als Zugmaschine ) in Kombi mit dem Anhänger die 7,5 to übersteigt , wäre es doch sinnvoll den Anhänger zart abzulasten um sich den Einbau eines Fahrtenschreibers zu sparen , oder sehe ich dies falsch .

MfG Mücke
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Hoheneicherstation
Beitrag 26.01.2019, 10:41
Beitrag #12


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Die Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtschreiber steht im § 57a STVZO geschrieben: (Zitat)

§ 57a Fahrtschreiber und Kontrollgerät

(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszurüsten
1.Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber,
2.Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW und darüber, die nicht ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,
3.zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen.

Dies gilt nicht für

1.Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,

Das ist aber nur die eine Seite der Medaille
Denn ein Kontrollgerät (wo auch ein Fahrtschreiber drin ist) wird in der VO 561 EG für Fahrzeuge über 3,5t zGG gefordert.
Doch da gibt es auch Ausnahmen. (Link zu DEKRA, PDF 3 Seiten) Zitat:
...
aa) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder
Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

b) Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h;


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Hein Mück
Beitrag 26.01.2019, 13:47
Beitrag #13


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Da ich von der Handwerkerregelung gebrauch machen kann , so wie von Dir verlinkt , wäre der Drops doch gelutscht was den Fahrtenschreiber anbelangt wenn die Kombi 7,4 to wiegt .
Der Lader hätte zwar 50 KW , wäre aber in dem Falle egal ( sag ich mal so )

MfG Mücke
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Hoheneicherstation
Beitrag 26.01.2019, 13:53
Beitrag #14


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Soweit ist das richtig.
Ausserdem kann der Lader nur 32 km/h ...

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hk_do
Beitrag 26.01.2019, 19:06
Beitrag #15


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Das mit dem Fahrtenschreiber verstehe ich nicht:

Nach EG brauchen nur Fahrzeuge zur Güter- oder Personenbeförderung ein Kontrollgerät. Die liegt doch hier nicht vor, da es sich um eine Arbeitsmaschine handelt?

Nach StVZO spielt nur die zGM des Zugfahrzeugs eine Rolle. Ausgenommen sind Zugmaschinen; hier handelt es sich aber nicht um eine solche.
Außerdem ist noch zu beachten, dass nach §72 Absatz 2 Nummer 6e der komplette 57a für Fahrzeuge ab EZ 01.01.2013 nicht gilt. (was wohl der einzige Fall in der StVZO ist, in dem für ältere Fahrzeuge strengere Regeln gelten als für neuere...)




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Hoheneicherstation
Beitrag 26.01.2019, 20:23
Beitrag #16


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Zitat (hk_do @ 26.01.2019, 20:06) *
...
Nach StVZO spielt nur die zGM des Zugfahrzeugs eine Rolle. Ausgenommen sind Zugmaschinen; hier handelt es sich aber nicht um eine solche.


Richtig. Es handelt sich noch um eine SAM, mit der der TE etwas auf einem Anhänger transportieren will.
Wenn das zu transportierende Material nicht unmittelbar zu der SAM gehört, (Mähdrescher/ Mähwerk, Autokran/Ballastgewichte, usw.) liegt ein gewerblicher Transport vor. Das geht aber nur mit einem als Zugmaschine umgeschlüsselten Radlader.
Und wenn man als Handwerker eigenes Material transportiert, braucht man die EG VO nicht ...
Die Handwerkerregel geht nur bis 7,5t - das Gespann aus Radlader und Anhänger ist aber etwas schwerer.

Es strimmt, wenn der Lader nach 2013 zugelassen wurde fällt er unter die Übergangsbestimmungen des § 72. Ich weiss aber nicht wie alt die Maschine ist.

Ausserdem kann sie nur 30 km/h, da fällt sie nicht unter die Fahrtenschreiberpflicht.

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Sachse
Beitrag 01.02.2019, 17:20
Beitrag #17


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Mal eine ergänzende Frage.

Hat denn Dein Radlader überhaupt eine Anhängelast eingetragen?

Bisher hatte ich von Radladern nur Papiere ohne Anhängelast in der Hand und zur vorhandenen Anhängekupplung stand in der BE "nur zu Rangierzwecken und nicht zur Verwendung auf öffentl.Str.".



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Hoheneicherstation
Beitrag 01.02.2019, 18:41
Beitrag #18


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Der Hersteller bietet für den TH 522 als Option eine Zulassung als Zugmaschine an.

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Sachse
Beitrag 02.02.2019, 14:11
Beitrag #19


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o.K.


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Hein Mück
Beitrag 02.02.2019, 15:52
Beitrag #20


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Der jetzige TH 412 hätte bis zu 4 to Anhängelast bei Zulassung als Zugmaschine ( so stehts in den Papieren ( Straßenzulassung ) . Der TH 522 hätte mehr , aber nur zu rangierzwecken . Auf der Straße hingegen würde auflaufgebremst ausreichen , in meinem Falle zgg. des Anhängers 3,2 to.

MfG Mücke
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Hein Mück
Beitrag 15.11.2019, 18:59
Beitrag #21


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Hallo

Ich habe eine weitere Frage zu diesem Thema.

Der Lader ist nun mittlerweile eingetroffen, aber wie geht das nun mit der Zulassung ?
Beim Zulassungsdienst meinten diese , es müsse eine coc vorliegen . Habe ich aber nicht , nur eine konformmitätserklärung blink.gif
Weiß jemand Rat?

MfG Mücke
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janr
Beitrag 15.11.2019, 19:38
Beitrag #22


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COC steht für Certificate of Conformity (deutsch Konformitätsbescheinigung)


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Hoheneicherstation
Beitrag 15.11.2019, 19:44
Beitrag #23


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Konformitätserklärung - Sieht so aus
CoC - oder auch hier book.gif - Sieht etwas anders aus . Braucht man für die Zulassung.
Den Fahrzeughersteller ansprechen

Edith hat Bilder eingefügt ...

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janr
Beitrag 15.11.2019, 19:50
Beitrag #24


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@Hoheneicherstation: Richtig gelesen? whistling.gif
Zitat (Hein Mück @ 15.11.2019, 19:59) *
... es müsse eine coc vorliegen . Habe ich aber nicht , nur eine konformmitätserklärung ...

Ist doch das selbe wink.gif


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Hein Mück
Beitrag 15.11.2019, 19:54
Beitrag #25


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Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Ups , ich habe das so verstanden, das er solch ein paper haben möchte, wie ich es bei meinem Stromer habe .
Also solch eines wie bei neu zugelassenen Autos, zumindest hielt er mir stellvertretend dafür eins unter die Nase. ( wegen Abgas , Hubraum , Gewicht usw. ) .

So wie ich euch verstanden habe, reicht also das was ich habe.

MfG Mücke
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janr
Beitrag 15.11.2019, 19:57
Beitrag #26


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Zitat (Hein Mück @ 15.11.2019, 20:54) *
...
Also solch eines wie bei neu zugelassenen Autos, ...
yes.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 15.11.2019, 20:28
Beitrag #27


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Zitat (janr @ 15.11.2019, 20:50) *
...
Ist doch das selbe wink.gif


Wenn Zwei das gleiche tun ...

Der kleine, aber feine Unterschied: Erklärung und Bescheinigung

(Siehe die, von Edith eigefügten, Bilder)

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Hein Mück
Beitrag 15.11.2019, 20:41
Beitrag #28


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Genau solch paper habe ich nicht bekommen , wie von Hoheneicherstation eingefügt.
Stöhn , wieder sowas hinterhertelefonieren mad.gif
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janr
Beitrag 15.11.2019, 20:48
Beitrag #29


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Zitat (Hoheneicherstation @ 15.11.2019, 21:28) *
... (Siehe die, von Edith eigefügten, Bilder)
OK unsure.gif whistling.gif


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hk_do
Beitrag 15.11.2019, 22:32
Beitrag #30


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Zitat (Hein Mück @ 15.11.2019, 18:59) *
Der Lader ist nun mittlerweile eingetroffen, aber wie geht das nun mit der Zulassung ?


welcher Lader ist es denn, und welche Optionen hast du bestellt?

Zitat
Beim Zulassungsdienst meinten diese , es müsse eine coc vorliegen . Habe ich aber nicht , nur eine konformmitätserklärung blink.gif


Du hast vermutlich eine Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt verschiedenen Sicherheitsvorschriften entspricht und deswegen das CE-Kennzeichen tragen darf?

Für die Zulassung zum Straßenverkehr brauchst du aber eine Betriebserlaubnis nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften.
Wenn es sich hier originär um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine handelt, dann kann es kein CoC geben (für die gibt es nämlich keine europäischen Zulassungsvorschriften die gehen nur national). Für eine Zulassung als Zugmaschine könnte es ein CoC geben, da sowohl die lof- als auch die "Straßenzugmaschine" nach EU-Recht typgenehmigt werden können.

Aber: das kommt vermutlich in der Praxis eher selten vor, so dass der Hersteller diesen aufwändigen Weg nicht unbedingt gegangen sein wird.

Bei dem hier erwähnten Wacker TH522 stehen alle Formen der Betriebserlaubnis nur unter "Optionen" aufgelistet. Von einer Typgenehmigung ist aber nirgends die Rede. Es dürfte also eher so sein, dass der Hersteller gegen Aufpreis ein Gutachten für eine Einzelgenehmigung in der gewünschten Fahrzeugart mitliefert. Vermutlich wird dabei je nach gewünschter Fahrzeugart auch noch die eine oder andere spezifische Konfiguration am Fahrzeug notwendig sein. Einfach so auf Zuruf die Fahrzeugart "umschlüsseln" wie es hier mal erwähnt wurde geht natürlich auch nicht.

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Hoheneicherstation
Beitrag 16.11.2019, 06:42
Beitrag #31


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Zitat (hk_do @ 15.11.2019, 23:32) *
... Es dürfte also eher so sein, dass der Hersteller gegen Aufpreis ein Gutachten für eine Einzelgenehmigung in der gewünschten Fahrzeugart mitliefert.


Gehst Du nur von einem Gutachten aus oder könnte eine fertige Einzelbetriebserlaubnis geliefert werden?

Unter Optionen steht auf dieser Seite :
StVZO - Ausrüstung
Einzelbetriebserlaubnis < 25 km/h (Standard)
Einzelbetriebserlaubnis > 25 km/h
Kennzeichenhalterung
Zulassung als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Anhängerkupplung
Zulassung als Zugmaschine

Wenn nur ein Gutachten geliefert wird, muss eine 21er Abnahme gemacht werden und die kostet auch extra

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hk_do
Beitrag 16.11.2019, 14:05
Beitrag #32


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Die Betriebserlaubnis gibt es erst von der Zulassungsstelle (das geht zwar theoretisch auch ohne Anmeldung, aber ich sehe in diesem Fall keinen Grund, das zu tun).

Mit "Gutachten für Einzelbetriebserlaubnis" meinte ich tatsächlich das §21-Gutachten. Das würde ich als Kunde aber schon vom Verkäufer verlangen.

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ulm
Beitrag 16.11.2019, 14:18
Beitrag #33


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Die Frage ist doch, was hat der Käufer mit dem Verkäufer vereinbart.
Ist irgendeine Art der Nutzung im öffentlichen Verkehrsraum Vertragsgegenstand oder hat das der Käufer einfach mal so angenommen, dass er mit dem Radlader herumfahren darf oder ihn gar als Zugmaschine nutzen darf.
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Hein Mück
Beitrag 16.11.2019, 14:45
Beitrag #34


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Im Kaufvertrag war u.a. vereinbart, Zugmaschine mit Ahk , Kennzeichenhalterung usw .
Montag bin ich schlauer.
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hk_do
Beitrag 16.11.2019, 19:36
Beitrag #35


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Für die Zulassung als Zugmaschine müsste es nicht unbedingt ein §21-Gutachten sein (nach StVZO), eigentlich müsste es sogar viel mehr eins nach §13 EG-FGV sein.

Der Unterschied fällt aber auf den ersten Blick noch nichtmals auf, so oder ähnlich könnte es jeweils beispielhaft aussehen (mit noch ein paar Blättern dabei...):





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dopero
Beitrag 17.11.2019, 10:20
Beitrag #36


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https://www.bfga.de/infothek/bfga-newslette...trassenverkehr/
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Beitrag 17.11.2019, 12:10
Beitrag #37


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Das Fahrzeug soll ja keine SAM, sondern eine Zugmaschine Geräteträger ( 89 2000 ) werden. Dann ist, bei gewerblichem Einsatz und mitgeführter Ladung auf einem Anhänger, das Gespann Mautpflichtig. Auch wenn es nicht schneller wie 40 km/h fahren kann (PDF, 9 Seiten!) (Tabelle auf Seite 6)

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Hein Mück
Beitrag 07.12.2019, 20:37
Beitrag #38


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Hallo allerseits

Ich habe mal ( vielleicht auch eine überflüssige ) Frage .

Den Teleskopen konnte ich nun dank der Hilfe hier leicht anmelden .

Ein " Problem " habe ich aber . Evtl. liegt es daran das ich zu " ängstlich / vorsorglich " geworden bin , seit dem ich hier im Forum mitgelesen bzw. mich angemeldet habe .

Folgendes :
Auf der Zulassungsstelle hat der Sachbearbeiter mir O1 bis 8000 kg eingetragen , bei O2 750 kg ungebremst an der Kugel .

Es geht mir hierbei um den Kugelkopf .
In allen Prospekten / Handbuch bzw. bei mir im Kaufvertrag steht , das 3500 kg möglich sind .
Nun steht in der Zulassung nur etwas von 750 kg ungebremst ( O1 ).
Auf Nachfragen meinerseits an die Sachbearbeiterin , erklärte mir diese , das ich entsprechenden Vorschriften bis 8000 kg anhängen darf ( in Verbindung mit entsprechenden montiertem Standartwerkzeug ( so stehts wörtlich in der Zulassung ) ) . Ist somit der Kugelkopf mit eingeschlossen ??????? blink.gif

Bei der Rockingerkupplung kann ich das mittels Druckbeschaffungsmaßnahme nachvollziehen . Beim Kugelkopf hingegen ist bei 3,5 to Schluss .

Die 3,5 to auflaufgebremst sind aber nicht explizit aufgeführt blink.gif

Mache ich mir nun unnötig Sorgen ????

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar .


MfG Mücke
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Hein Mück
Beitrag 07.12.2019, 21:02
Beitrag #39


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Vergessen ; am Lader sind Kugelkopf und Rockinger montiert .
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blackdodge
Beitrag 07.12.2019, 21:16
Beitrag #40


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Du kannst am Kugelkopf auflaufgebremste 3,5t oder auch druckluftgebremste 3,5t dran hängen ! eben nur nicht mehr als 3,5t

ungebremst ist generell bei 750 kg schluss. mehr geht nicht. auch richtige LKW haben max 750 kg ungebremst


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Hein Mück
Beitrag 07.12.2019, 21:54
Beitrag #41


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Ja , das ist mir alles klar .
Es geht mir darum , das der Kugelkopf nicht einzeln aufgeführt ist .
Für mich liest es sich so , das vom Anhängergewicht nur die 8 to erfasst sind mittels Rockingerkupplung .

Ich weis nicht wie ich es beschreiben soll , was in den Zulassungsdaten steht think.gif .


Mal ein einfaches Beispiel :

Du hältst mich an , Anhänger hat zulässiges Gesamtgewicht von 2290 kg , und in der Zulassung steht etwas von 750 kg ungebremst / sowie 8 to mit entsprechenden " Standartwerkzeug " .
Ist der Anhänger der Auflaufgebremst ist in " Standartwerkzeug " 8 to mit inbegriffen ?????
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blackdodge
Beitrag 07.12.2019, 22:50
Beitrag #42


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so sehe ich es, weiß nur nicht jeder, dass Kugelkopf nur maximal 3,5t


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Hoheneicherstation
Beitrag 07.12.2019, 23:11
Beitrag #43


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In § 41 STVZO steht:
... Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als

1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,
3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt. (- dann sind i.d.R. 80 km/h erlaubt)

und ausserdem:

An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

An die Kugel darfst Du sowiso nicht mehr anhängen als das was auf dem Typenschild dieser Kugel steht.
Und ja, der auflaufgebremste Anhänger zählt zu der 8-Tonnen Angabe, denn mit Auflaufbremse ist nicht ohne Bremse ...

(Es gibt auch 80er Kugeln, die haben 'nen D Wert von 120 ...)

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hk_do
Beitrag 08.12.2019, 01:30
Beitrag #44


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Zitat (Hein Mück @ 07.12.2019, 20:37) *
Den Teleskopen konnte ich nun dank der Hilfe hier leicht anmelden .


Wie ging das denn aus, hat der Hersteller noch ein Dokument geliefert und wenn ja was für eins?

Zitat
Auf der Zulassungsstelle hat der Sachbearbeiter mir O1 bis 8000 kg eingetragen , bei O2 750 kg ungebremst an der Kugel .


no.gif

genau andersrum: O1 ist gebremst, O2 ist ungebremst!

Was steht denn nun genau im Gutachten, und was steht im Fahrzeugschein?


Zitat (blackdodge @ 07.12.2019, 21:16) *
ungebremst ist generell bei 750 kg schluss. mehr geht nicht. auch richtige LKW haben max 750 kg ungebremst


Wos?





wavey.gif

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Hein Mück
Beitrag 08.12.2019, 12:45
Beitrag #45


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Hallo

Vielen Dank für die Antworten.

Hk do , der Lader musste erst von mir per Unterschrift übernommen werden , dann musste der Geldeingang bei der Bank erfolgen und erst darauf hin wurden die Gutachten verschickt mit denen ich dann auf der Zulassungsstelle meinen Brief erhalten habe .

Es war letztlich so wie von Hoheneicherstation beschrieben .
Das Gutachten der Sam wurde dann in ein Gutachten als Zugmaschine umgeschlüsselt/ neu verfasst .
Diese 2 Gutachten hatte ich bei der Behörde mit dabei. Die Mitarbeiterin wusste sofort damit etwas anzufangen.

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Hein Mück
Beitrag 24.12.2020, 07:46
Beitrag #46


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Zitat (Hoheneicherstation @ 17.11.2019, 12:10) *
Das Fahrzeug soll ja keine SAM, sondern eine Zugmaschine Geräteträger ( 89 2000 ) werden. Dann ist, bei gewerblichem Einsatz und mitgeführter Ladung auf einem Anhänger, das Gespann Mautpflichtig. Auch wenn es nicht schneller wie 40 km/h fahren kann (PDF, 9 Seiten!) (Tabelle auf Seite 6)


Hallo allerseits

Ich möchte das Thema nochmals aufgreifen.
Da der Teleskop ja als Zugmaschine mit schwarzen Kennzeichen zugelassen ist kommt für mich mit diesem die Maut ab 2023 .
Wonach wird diese nun berechnet blink.gif ?
In den Papieren steht nix mit euro 5 oder 6 , lediglich eine Nummer ( 2000/25/EG:ST3B:KAT.P ).
Was bedeutet das für mich , was Zahlungen für gefahrene Kilometer angeht blink.gif

MfG Mücke


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udobur
Beitrag 24.12.2020, 08:54
Beitrag #47


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Dieses Dokument sollte deine Fragen beantworten.


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Beste Grüße
Udo
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Hein Mück
Beitrag 24.12.2020, 10:10
Beitrag #48


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Vielen Dank Udo , das ging ja fix cheers.gif

MfG Mücke
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Hein Mück
Beitrag 27.08.2022, 08:08
Beitrag #49


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Guten Morgen

Es wäre super nett wenn mir jemand bei nachfolgendem mal helfen könnte.

Folgendes:

Der Lader der eingangs beim Thema beschrieben wurde soll nun durchgetauscht werden.
Nun ist es aber so , das eine neue Verordnung in Kraft getreten ist, die erst wieder eine Zulassung als Zugmaschine ab 7 Tonnen gilt.
Solch Lader ist mir zu groß für die Bauvorhaben, sowie vorhandene Anbaugeräte passen nicht mehr. ( ich hab das jetzt mal so wiedergeben, wie der Händler mir dies mitgeteilt hat)

Besteht hierfür irgendeine Möglichkeit den Lader doch als Zugmaschine zu zulassen ?

Um den zukünftigen geht's im nachfolgendem Link. https://www.kramer-online.com/de/produkt/model/2706/

MfG Mücke
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Stromdriver
Beitrag 27.08.2022, 11:58
Beitrag #50


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Der Teleskoplader ist m.E. eindeutig keine Zugmaschine.
Ich sehe hier keine Möglichkeit, diesen als Zugmaschine zuzulassen.
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