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Beitrag
#51
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Glaub nur nicht das alle FL damit einverstanden sind was da so steht, aber für den FL sind sie bindend. Nein. Wenn gesetzliche Regelungen entgegenstehen, auf gar keinen Fall. Meines Erachtens gestattet die Oder-Aufzählung daher nur das Wenden unter Benutzung von Einfahrten, deren Besitzer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Regelungen geben kein Recht, anderer Leute Privatbesitz ungefragt zu nutzen. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#52
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14085 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Diese Regelungen geben kein Recht, anderer Leute Privatbesitz ungefragt zu nutzen. Und um es auf die Spitze zu treiben: Da werden fremde private Einfahrten zu gewerblichen Zwecken genutzt, denn der Fahrlehrer verdient Geld damit, dass er Fahrschüler auf diese Einfahrten fahren lässt. Einfach eine Unsitte, sowas ohne vorherige Erlaubnis zu machen. |
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Beitrag
#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
@ulm: Wir sind etwas zu pauschal, es könnte ja ein angestellter FL sein, der bekommt sein Geld sowieso. Wir meinen eigentlich den Fahrschulinhaber, für den der FL agiert
![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 669 Beigetreten: 07.09.2016 Mitglieds-Nr.: 79662 ![]() |
Glaub nur nicht das alle FL damit einverstanden sind was da so steht, aber für den FL sind sie bindend. Nein. Wenn gesetzliche Regelungen entgegenstehen, auf gar keinen Fall. §32 Verkehrshindernisse (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Dann lassen wir jetzt ALLE Grundübungen der A Klassen ausfallen bei denen die Pylone vorgeschrieben sind....... -------------------- Willst du etwas wissen, so frage einen Erfahrenen und keinen Gelehrten
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Beitrag
#55
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 8 Beigetreten: 01.10.2018 Mitglieds-Nr.: 84216 ![]() |
Wusste gar nicht, dass das Saarland ein Freistaat ist, da wurde das nämlich 1983 weder so gelehrt noch geprüft. Bei uns war Wenden auf engen Straßen ohne Mitnutzung des Bürgersteigs, ob Einfahrt oder nicht. Ging auch problemlos. Ist Saarland nicht die Flächenmaßeinheit für Waldbrände? ;-) Ich habe 1992 noch gelernt, wie man in 3 Zügen wendet (in Nebenstraßen, die deutlich schmäler waren als unsere und ohne Servo ;-) ) Der Gehweg durfte unter keinen Umständen mit einbezogen werden. Ebenso musste ich rückwärts um die Ecke fahren - auch ätzend. Hat mich aber nicht umgebracht. Bei Aufgaben wie: "Finde eine geeignete Stelle zum Umkehren" würde ich sofort davon ausgehen, dass es Möglichkeiten zum Umkehren gibt, die gegen irgendwelche "Regeln" verstoßen und getestet wird, ob man das weiß. |
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Beitrag
#56
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 31.07.2023 Mitglieds-Nr.: 90890 ![]() |
Umkehren in privaten Einfahrten wird in der Prüfungsrichtlinie zur Fahrzeugprüfung Anlage 3 Punkt 2.4 "Umkehren" (Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt) empfohlen.
Die Verfasser dieser Richtlinie verkennen, das Grundstückseinfahrten in der Regel Privatgrundstücke sind. Privatgrundstücke dürfen ohne den Willen des Besitzers oder Eigentümers nicht Befahren werden. Unbefugtes Befahren von privten Einfahrten stellt eine Eigentumsstörung (§ 903 BGB) oder Besitzstörung dar und gilt als verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB). Grundlage ist das Grundrecht auf Eigentum in Artikel 14 Grundgesetz. Weil Private Grundstückseinfahrten in der Regel durch einen Geweg oder Gehsteig von der Straße (Fahrbahn) getrennt sind, stellt schon das Überfahren des Gehwegs einen Verstoß gegen die StVO dar. § 2 StVO verbietet das Befahren von Gehwegen mit Kraftfahrzeugen. Ausnahmen gelten für Personen die berechtigt sind, weil das überqueren für sie unvermeidbar ist (Anwohner, Besucher, Kunden, Lieferanten, Rettungswagen). Eine gesetzliche Berechtigung für Fahrzeugfüher, die lediglich umkehren wollen und dabei den Gehweg und private Grundstückszufahrten befahren wollen (missbrauchen) besteht nicht. Eine Grundstückseinfahrt muss nicht gegen Befahren gesichert oder abgesperrt sein. Der Bordstein trennt die Fahrbahn deutlich vom Gehweg und ist vor Grundstückszufahrten durchgehend (abgesenkt). Ich habe heute eine Petition nach Artikel 17 Grundgesetz an die zuständige Stelle, das Ministerium für Digitales und Verkehr (Minister Volker Wissing) geschickt und um Änderung der Prüfungsrchtlinie gebeten. |
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Beitrag
#57
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14085 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Herzlich willkommen im verkehrsportal!
![]() Umkehren in privaten Einfahrten wird in der Prüfungsrichtlinie zur Fahrzeugprüfung Anlage 3 Punkt 2.4 "Umkehren" (Park- oder Stellplatz, Einmündung, Grundstückseinfahrt) empfohlen. Die Grundfahraufgabe 2.1 lautet nach meinem Kenntnisstand "Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt". Da ist keinem Prüfling und keinem Prüfer empfohlen, eine private Einfahrt zu nutzen.Die Verfasser dieser Richtlinie verkennen, das Grundstückseinfahrten in der Regel Privatgrundstücke sind. § 2 StVO verbietet das Befahren von Gehwegen mit Kraftfahrzeugen. Ausnahmen gelten für Personen die berechtigt sind, weil das überqueren für sie unvermeidbar ist (Anwohner, Besucher, Kunden, Lieferanten, Rettungswagen). Eine gesetzliche Berechtigung für Fahrzeugfüher, die lediglich umkehren wollen und dabei den Gehweg und private Grundstückszufahrten befahren wollen (missbrauchen) besteht nicht. Ich weiß ja nicht, welche Fassung des §2 StVO Du verwendest, aber das steht da so nicht drin. Der Bordstein trennt die Fahrbahn deutlich vom Gehweg und ist vor Grundstückszufahrten durchgehend (abgesenkt). Das ist in dieser Absolutheit nicht zutreffend. Eine Zufahrt braucht keinen abgesenkten Bordstein, um eine Zufahrt zu sein. Es gibt auch durchgängig abgesenkte Bordsteine zwischen Fahrbahn und Gehweg, deswegen ist nicht die gesamte Strecke eine Zufahrt. Es gibt sogar Zufahrten, für die man gar keinen Gehweg überqueren muss. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 13.05.2025 - 23:42 |