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> Entwidmete Parkplätze im Straßenraum
durban
Beitrag 22.08.2018, 09:49
Beitrag #1


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Hallo!

In Hamburg gibt es ein Programm, dass ÖPNV, Car- und Bikesharing verknüpfen soll (switchh).

Zu diesem Zweck wurden eigene "Carsharing-Parkplätze" auf öffentlichen Straßen eingerichtet. Die Beschilderung und Markierung erfolgt nicht nach den Vorgaben der StVO. So wurden beispielsweise in einer Straße, wo die Fahrzeuge längs am Straßenrand parken, zwei Parkbuchten mit Markierungsknopfreihen abgetrennt und eine Bodenmarkierung ("switchh") aufgebracht.
In Fahrtrichtung hinter den Plätzen befindet sich ein (nicht amtliches) Schild, dass darauf hinweist, dass unberechtigte Prker abgeschleppt werden würden und eine Vertragsstrafe zu zahlen hätten.

Ich vermute mal, die Parkplätze sind entwidmet worden.

Haltet Ihr das für zulässig? Welche Maßnahmen müssen (baulich) getroffen werden, um eine entwidmete Fläche einzuziehen? Reicht diese Markierung? Wenn das so wäre, so könnte man ja beliebig den öffentlichen Verkehrsraum zu Sonderparkplätzen umwidmen - was das Straßenrecht ja eigentlich gerade verhindern soll.
Außerdem führt das ja zu einem Schilderdschungel in - scheinbar - öffentlichen Verkehrsraum. Sollte man sich nicht darauf verlassen können, dass eine Straße in ihren sämtlichen Teilen gewidmet ist und nicht einzelne Straßenteile wie einzelne Parkbuchten gar nicht dazugehören?

Viele Grüße

Durban wavey.gif


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ulm
Beitrag 22.08.2018, 11:27
Beitrag #2


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Zitat (durban @ 22.08.2018, 10:49) *
Ich vermute mal, die Parkplätze sind entwidmet worden.

Genau da ist das Problem versteckt: "vermutlich" wink.gif
Leider ist jede Antwort auf Deine Vermutung aufgebaut.

Bauliche Anforderungen gibt es keine, denn sonst müsste es auch beim Übergang von der Straße zu Deinem gepflasterten Vorgarten Vorgaben geben.
Daher bleibt nur die Lösung, darauf zu vertrauen, dass es eine entwidmete Fläche ist.
Keine befriedigende Antwort!

Ja, das Straßenrecht.
Vor allem würde mich da die vertragliche Gestaltung mit einem Privatunternehmen interessieren.
Besteht ein Miet- oder Pachtvertrag? think.gif

Die Beschilderung und der Schilderwald sind natürlich ein weiteres Problem.
Wo ein Schild auf Privatgrund steht, ist ja Privatsache, aber ich denke, im Streitfall muss man sich als Besitzstandgestörter unerwartete Beschilderungen anlasten lassen.
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Explosiv
Beitrag 22.08.2018, 11:33
Beitrag #3


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Diese Gedanken hat sich unter Garantie keiner gemacht. Zumindest Keiner, auf den man gehört hat.
Da wurde Kunst am Bau auf die Straße gebracht in der Hoffnung, dass es amtlich genug aussieht, dass die VT sich dran halten.
Da gibt es doch einen Paragraphen gegen, dass amtlich aussehende Dinge in den Verkehrsraum gebracht werden und für ernst genommen werden könnten. Anzeige mit Hinweis darauf, zurücklehnen und die Show genießen.
Die wird nur kurz sein und aus dem Einzeiler: das muss so!
bestehen.
Danach ist dann die Fachaufsicht dran. Wenn es einem wichtig ist.


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ulm
Beitrag 22.08.2018, 11:38
Beitrag #4


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Hamburg und Fachaufsicht? rofl1.gif
Sorry, aber was ich hier im Forum lese, egal ob RWBP oder Baustellenabsicherung, da werde ich auf die Fachaufsicht über Entwidmungen keinen Cent verwetten... crybaby.gif
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Schlepper
Beitrag 22.08.2018, 12:10
Beitrag #5


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Zitat (Drucksache 21/8567 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode - Seite 3 a.E.)
Es wurden keine städtischen Flächen für Mobilitäts-Service-Punkte verkauft. Für die Standorte Berliner Tor, Saarlandstraße, Altona, Wandsbek-Markt, Kellinghusenstraße, Rödingsmarkt, Hamburger Straße, Hauptbahnhof-Nord und Dammtor sind Sondernutzungen genehmigt. Für die weiteren Standorte Bergedorf, Harburg und Lattenkamp bestehen Mietverträge mit der P+R-Betriebsgesellschaft mbH
Quelle (PDF)

Klingt nicht nach Entwidmungen*. In offiziellen Stellungnahmen und Antworten auf kleine Anfragen wird immer von "Umnutzungen" gesprochen.

*Edit:
Zitat (§ 7 Hamburgisches Wegegesetz)
(5) Mit der Entwidmung entfallen Gemeingebrauch (§ 16), Anliegergebrauch (§ 17) und Sondernutzungen (§ 19).


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durban
Beitrag 22.08.2018, 12:56
Beitrag #6


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Wenn nur eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, frage ich mich, auf welcher Grundlage man "Falschparker" abschleppen möchte -
zumal eine Sondernutzungserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der allgemeine Verkehr nicht dauerhaft ausgeschlossen wird (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 HWG).


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ukr
Beitrag 22.08.2018, 13:11
Beitrag #7


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Hat man das nicht früher an Ladesäulen für Elektroautos auch schon so gemacht, also einfach abschleppen. think.gif
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Schlepper
Beitrag 22.08.2018, 13:16
Beitrag #8


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Ich vermute "man" wird in diesem Fall die Hamburger Hochbahn AG sein, die den Abschlepper bestellt.


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ulm
Beitrag 22.08.2018, 14:30
Beitrag #9


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...und für die Sondernutzung muss diese mit StVO-Mitteln bekanntgegeben werden
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rapit
Beitrag 22.08.2018, 15:26
Beitrag #10


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Ohne es jetzt nachzuschauen, aber mein Bauchgefühl meint gerade, "Sondernutzung" sei eine Berechtigung, etwas über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. Daraus ergibt sich nicht automatisch ein Verbot der Gemeinnutzung für andere, sondern das Gemeinnutzungsrecht bleibt bestehen.
Wer also beispielsweise ein Sondernutzungsrecht hat, einen Werbeständer aufzustellen, kann das tun - so lange da nicht gerade ein Menschengrüppchen steht oder geht. Falls doch, muss der Aufstellungswillige eben warten, bis da wieder frei ist.

Ist so ein bisschen ergleichbar mit "Bewohner frei", wenn eben da gerade ein anderer berechtigt parkt, hat der Bewohner Pech gehabt. think.gif


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Tinu
Beitrag 22.08.2018, 16:13
Beitrag #11


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Zitat (rapit @ 22.08.2018, 16:26) *
Ohne es jetzt nachzuschauen, aber mein Bauchgefühl meint gerade, "Sondernutzung" sei eine Berechtigung, etwas über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. Daraus ergibt sich nicht automatisch ein Verbot der Gemeinnutzung für andere, sondern das Gemeinnutzungsrecht bleibt bestehen.
Dem würde ich mich grundsätzlich anschließen. Wenn diese Sondernutzung im Einzelfall aber gleichzeitig die Rechte der übrigen VT einschränkt (z.B. temporäres Haltverbot bei Umzügen), muss dies "mit StVO-Mitteln" bekanntgegeben/angeordnet werden.



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Gruß
Martin
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ukr
Beitrag 22.08.2018, 17:09
Beitrag #12


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Und die gibt es bislang nicht. Carsharing-Gesetz ja, aber keine Rechtsgrundlage im Rahmen der StVO.
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durban
Beitrag 23.08.2018, 18:51
Beitrag #13


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Ich habe mal Fotos gemacht:

Angehängte Datei  IMG_0512.JPG ( 193.14KB ) Anzahl der Downloads: 115

Angehängte Datei  IMG_0513.JPG ( 191.74KB ) Anzahl der Downloads: 99


(Ich weiß nicht, warum sie gedreht sind; draufklichen, dann ist es normal.)


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ulm
Beitrag 23.08.2018, 19:02
Beitrag #14


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Sorry, diese Plätze würde ich nicht ernst nehmen. ranting.gif
Mal davon ab, gerade bei einer Entwidmung erwarte ich, dass die Entwidmungsstrecke an ihrem Beginn gekennzeichnet wird. Das gibt doch alleine schon die StVO vor: "Hier endet die StVO" und nicht "Ach, übrigens: Die letzten 15 Meter gehörten nicht zur StVO".

Da die Fläche (angeblich) entwidmet ist, darf ich sie ja auch nicht, wenn sie leer ist, überfahren. Also muss zwingend vorher eine Sperrfläche hin, damit ich gefahrlos um diese nicht-StVO-Fläche geleitet werde. jeder, der beim Befahren dieser Fläche überholt wird, muss ja beim Wiedereinfahren in die StVO-Fahrbahn §10 StVO beachten. wallbash.gif
Oder wer übernimmt die Verkehrssicherungspflicht inkl. Winterdienst? think.gif
Allein daran sollte jeder merken, dass das Entwidmen nicht ganz ohne Fallstricke ist...
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durban
Beitrag 23.08.2018, 19:18
Beitrag #15


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Zitat (ulm @ 23.08.2018, 20:02) *
Sorry, diese Plätze würde ich nicht ernst nehmen. ranting.gif


Das Schild, dass das Abschleppen androht, hat leider erheblich abschreckende Wirkung. smile.gif

Ich maile mal die StVB (= Polizei) an, vielleicht antworten die ja.


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ukr
Beitrag 23.08.2018, 19:47
Beitrag #16


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Hast du noch ein Foto vom Schild?
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durban
Beitrag 23.08.2018, 19:49
Beitrag #17


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Selbstverständlich:

Angehängte Datei  IMG_0514.JPG ( 132.04KB ) Anzahl der Downloads: 91


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rapit
Beitrag 23.08.2018, 19:56
Beitrag #18


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Was für eine Vertragsstrafe? Ich sehe da als einzig relevantes Parkflächenmarkierungen nach StVO. Die erlauben das Parken.

Wäre mal was für eine Unterlassungsklage gegen den Carsharer, das Abschleppen zu unterlassen, gegen eine "Vertragsstrafe" von mind. 1000,- € je Zuwiderhandlung shutup.gif


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ukr
Beitrag 23.08.2018, 20:41
Beitrag #19


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Was steht denn in den Vertragsbedingungen?
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durban
Beitrag 23.08.2018, 21:03
Beitrag #20


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Du meinst das Kleingedruckte auf dem Schild?


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ukr
Beitrag 23.08.2018, 21:12
Beitrag #21


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Explosiv
Beitrag 24.08.2018, 05:22
Beitrag #22


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Die Spinnen, die Römer.


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janr
Beitrag 24.08.2018, 06:47
Beitrag #23


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Ich seh das hier ähnlich wie die Bayerstraße am Münchner Hbf.

Da stellt die Bahn fest, daß ihr die Straße bis zur Mitte gehört und nicht öff Gewidmet wurde und lässt am FB-Rand und Seitenstreifen Conti-Park kontrollieren und eigene Parkgebühren erheben samt eigene Automaten aufstellen.

Wenn der Bereich des Mini-Seitenstreifens mit Knöpfchen-Markierung in Privatbesitz ist und nicht öff gewidmet ist, warum sollte dann der Eigentümer nicht eigene Regeln aufstellen?


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Tinu
Beitrag 24.08.2018, 07:17
Beitrag #24


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Die Frage dürfte nur sein: Mit welchen Mitteln?

Fasse ich das richtig zusammen? Die Frage ist doch verallgemeinert: Welche Maßnahmen muss ein Eigentümer ergreifen, um die Verwechslungsgefahr seiner Privatfläche mit öffentlichem Verkehrsraum so weit auszuschließen, dass er Ansprüche aus unerlaubter Nutzung geltend machen kann? (Stichwort: Verbotsirrtum.)

Als VT würde ich hier aus der Tatsache der relativ permanenten Installation auf dem Asphalt und der (privaten) Beschilderung schließen, dass es sich wohl wirklich um privaten Raum handelt, da dies sonst nicht so geduldet werden würde. Damit muss ich mich wohl als "Gast" an die "formlose" Willensäußerung des "Hausherrn" halten.


Ein ganz anderer Punkt ist die Frage, welche Maßnahmen die StVB ergreifen sollte, um z.B. die Stetigkeit und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs im Grenzbereich zur privaten Fläche zu gewährleisten.


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janr
Beitrag 24.08.2018, 07:27
Beitrag #25


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Hier erkenne ich deutlich ein Schild.
Ob sich dieses auf einen Verkehrsraum auswirkt der evtl öff gewidmet ist oder nicht, kann man erst mal nicht sagen.

Könnte sich auch um Schmarrn halten. So wie so einige Ärzte-Parkpätze.

Die Bahn macht es so

und kommt damit durch.

(Muß mal wieder ein aktuelles Bild machen whistling.gif )


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ulm
Beitrag 24.08.2018, 07:32
Beitrag #26


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Du hast aber auch einen entscheidenden Unterschied fotografiert: Die Beschilderung "Privatgrund" steht am Beginn der Fläche, nicht erst wie im Hamburger Schlecht-Beispiel dahinter.

Zitat (janr @ 24.08.2018, 08:27) *
(Muß mal wieder ein aktuelles Bild machen whistling.gif )

Hat es etwa aufgehört, zu regnen? think.gif
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ukr
Beitrag 24.08.2018, 07:39
Beitrag #27


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Schönes Beispiel, vor allem mit der Baustelle. Wie würde man in einem solchen Fall vorgehen, wenn man dort als Stadt z.B. ein Haltverbot beschildern will, weil ein Fahrstreifen verschwenkt wird.
Muss man dann erst wieder umwidmen? think.gif
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janr
Beitrag 24.08.2018, 08:06
Beitrag #28


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Die Bayerstr wurde nie gewidmet.
Das liegt wohl daran, daß die "widmerei" erst später "eingeführt" wurde aber der Bahnhof und die Straße schon länger existierten.
(Hatte mal rapit erklärt - hoffe habs richtig wieder gegeben)

Wer weiß denn schon ob diese Straße vom durban nicht auch so alt ist, daß man sie noch nicht widmete? think.gif

@ulm: Regen? In meinem Stadtteil kaum. Zog alles weiter. Sieht aber momentan dunkel aus.
Dafür sind die Temperaturen endlich erträglich.
Evtl komm ich heut noch zum Bahnhof (muß dann einen Umweg fahren) und dann kann ich ein Buidl macha.
Dies aber frühestens morgen einpflegen wavey.gif


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rapit
Beitrag 24.08.2018, 10:13
Beitrag #29


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Zitat (janr @ 24.08.2018, 07:47) *
Ich seh das hier ähnlich wie die Bayerstraße am Münchner Hbf.

Nein.

Es ist a) etwas anderes, wenn es sich um Privatgrund handelt. Ist es dort nicht. Ist allgemein bekannt, dass der Bahnhofsbereich in München ein relativ eigenartiges und vor allen Dingen einzigartiges Konstrukt ist.

Und b) ist es was anderes, Parkgebühren erheben zu können, als andere von der Allgemeinnutzung komplett auszuschließen.


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durban
Beitrag 24.08.2018, 10:35
Beitrag #30


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Zitat (ukr @ 23.08.2018, 22:12) *
yes.gif


Ihre Bestellung wird verarbeitet.

Zitat (janr @ 24.08.2018, 09:06) *
Die Bayerstr wurde nie gewidmet.
Das liegt wohl daran, daß die "widmerei" erst später "eingeführt" wurde aber der Bahnhof und die Straße schon länger existierten.
(Hatte mal rapit erklärt - hoffe habs richtig wieder gegeben)

Wer weiß denn schon ob diese Straße vom durban nicht auch so alt ist, daß man sie noch nicht widmete? think.gif


Die Straße selbst muss so um die Jahrhundertwende oder kurz danach angelegt worden sein (jedenfalls nach 1895). In dieser Zeit bestand soweit ich weiß in Hamburg ein Widmungsrecht, das dem heutigen entspricht, sodass ich davon ausgehe, dass die Straße auch ausdrücklich gewidmet worden ist.
Aber selbst wenn nicht: Jedenfalls in Hamburg ist es so, dass Straßen "als gewidmet gelten", wenn sie entstanden sind, "bevor die Widmerei eingeführt wurde" (§ 64 HWG).

Insofern kann man davon ausgehen, dass es sich bei der Straße um eine gewidmete Fläche handelt(e).

wavey.gif



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janr
Beitrag 24.08.2018, 10:43
Beitrag #31


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Da kann ich dir jetzt nicht ganz folgen.

Ob es Privatgrund ist oder nicht erkennt man nicht und außerdem gibt es da bereits ein Urteil in dem der Eigentümer so Flächen der Allgemeinheit entziehen darf.

Ich spiele damit auf das Gehweg-Urteil an, in dem erklärt wird, daß der Gehweg ohne parkenden Grundstücksbesitzer der Allgemeinheit stillschweigen zur Verfügung gestellt wird und auch nach Gehweg aussieht, aber wenn er drauf parkt, dann entzieht er die Fläche durch das Parken der Allgemeinheit.

Da braucht es noch nicht mal erklärende Schilder.

Weißt du denn wirklcih ob diese Stelle von durban nicht in privatem Besitz ist? unsure.gif

Zitat (durban @ 24.08.2018, 11:35) *
... Die Straße selbst muss so um die Jahrhundertwende oder kurz danach angelegt worden sein (jedenfalls nach 1895). ...
Die Bayerstraße heißt seit 1828 so, vorher hieß sie seit 1809 Beierstraße und davor Weilheimer Chausee.
Ist also schon richitg alt. wavey.gif


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rapit
Beitrag 24.08.2018, 11:09
Beitrag #32


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Zitat (janr @ 24.08.2018, 11:43) *
Die Bayerstraße heißt seit 1828 so, vorher hieß sie seit 1809 Beierstraße und davor Weilheimer Chausee.
Ist also schon richitg alt. wavey.gif

Das ist doch völlig wurscht:
Zitat (durban @ 24.08.2018, 11:35) *
Jedenfalls in Hamburg ist es so, dass Straßen "als gewidmet gelten", wenn sie entstanden sind, "bevor die Widmerei eingeführt wurde" (§ 64 HWG).

Insofern kann man davon ausgehen, dass es sich bei der Straße um eine gewidmete Fläche handelt(e).

wavey.gif

In München fehlt eine entsprechende Regelung wie § 64 HWG. Komischerweise. Was echt unüblich ist. Wir hatten das mal eruiert.

In HH ist es aber normal, d.h. die Straße ist mit Sicherheit gewidmet. Oder gilt als gewidmet, was aufs gleiche rauskommt.


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janr
Beitrag 24.08.2018, 11:38
Beitrag #33


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Ich dachte durban bezieht sich da mit auf die Bayerstr.

Wenn es in Hamburg nur gewidmete Straßen gibt, weil diese automatisch gewidmet sind kann ich das ganze besser nachvollziehen. wavey.gif


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rapit
Beitrag 24.08.2018, 13:59
Beitrag #34


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Zitat (janr @ 24.08.2018, 12:38) *
Ich dachte durban bezieht sich da mit auf die Bayerstr.

blink.gif Ähm, Eingangspost lesen:
Zitat (durban @ 22.08.2018, 10:49) *
Hallo!

In Hamburg gibt es ...

Da gibt es nur einen, der die Münchner Besonderheit ins Spiel bringt. Unnötigerweise.


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Baghira
Beitrag 24.08.2018, 14:13
Beitrag #35


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Ich bin gerade an einer der Switchh Parkplätze vorbeigekommen und habe mal das Kleingedruckte abgelichtet.
Es ist wohl so,das eine Privatfirma für die Kontrolle zuständig ist.

Gibt es nicht auch eine Mindestgröße für Kleingedrucktes?Wenn nicht,muss es eine Mindestgröße der Nutzer geben,Das Handy durfte ich über dem Kopf gestreckt halten,um das Schild abzulichten.. ranting.gif


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Mueck
Beitrag 24.08.2018, 16:38
Beitrag #36


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Zitat (Baghira @ 24.08.2018, 15:13) *
Mindestgröße für Kleingedrucktes?
Ich kann's noch immer nicht lesen ...
Kann das mal ein großgewachsener Jungspund den altersgemäß halbblinden Auto- und Radfahrern vorlesen? whistling.gif
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Schlepper
Beitrag 24.08.2018, 17:00
Beitrag #37


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Ich hab mal etwas die grässliche Farbe rausgedreht und konnte folgendes entziffern:
Zitat
Die Benutzung der Stellpätze dieses switchh Punktes ist nur mit Fahrzeugen der teilnehmenden Partner, vgl. Firmenbezeichnungen oben, gestattet. Bei Zuwiderhandlungen, das heißt dem Abstellen eines nicht parkberechtigeten Fahrzeuges, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 20 € / Tag fällig. Die Vereinbarung der Vertragsstrafe gilt nur, wenn der Verstoß von dem Nutzer zu vertreten ist. Wiederholt oder mehrtätig unberechtigt abgestellte Fahrzeuge, sowie Fahrzeuge von denen eine Behinderung ausgeht, werden auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.


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Explosiv
Beitrag 24.08.2018, 17:23
Beitrag #38


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Ich sehe das so, dass man mangels lesbarer Geschäftsbedingungen keinen Vertrag eingeht, wenn man sich dort hinstellt. So kann keine beidseitige Willensbekundung stattfinden.
Versuch macht kluch. Kann ich aus der Entfernung leicht sagen, gelle? wavey.gif


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Ernschtl
Beitrag 24.08.2018, 18:58
Beitrag #39


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QUOTE (Baghira @ 24.08.2018, 15:13) *
Gibt es nicht auch eine Mindestgröße für Kleingedrucktes?
Gibt es. Allerding weiss ich nicht obs hier zutrifft und wo es steht.


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Explosiv
Beitrag 25.08.2018, 06:35
Beitrag #40


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Im Kleingedruckten zum BGB?


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Ernschtl
Beitrag 25.08.2018, 11:48
Beitrag #41


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Nö, war ein Urteil. Es ging um die Preisschilder am Regal im Supermarkt. Dort muss ja ein vergleichbarer Preis, z.B. pro kg, mit aufgedruckt sein. Und diese Angabe muss so gross geschrieben sein, dass man sie ohne besondere Hilfsmittel lesen kann.


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durban
Beitrag 08.10.2018, 15:33
Beitrag #42


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Meine Anfrage bei der StVB nach der Grundlage der Parkplätze läuft.
Was mir noch aufgefallen ist: Angenommen, was beruft sich auf eine Entwidmung der Fläche - wäre dann nicht die Fläche neben den Stellplätzen der Fahrbahnrand iSd § 12 Abs. 4 S. 1? rolleyes.gif


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Uwe W
Beitrag 09.10.2018, 00:25
Beitrag #43


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Ja, das wäre dann der Fahrbahnrand. Um dort dann parken zu können, müsstest Du aber noch ausschließen, dass man den Übergang von gewidmeter zu entwidmeter Fläche als abgesenkten Bordstein oder als Grundstückszufahrt betrachten muss.

Ich gehe aber davon aus, dass eine Entwidmung nicht vorliegt, sondern dass man versucht, das Parken über Sondernutzungen zu regeln.
Zitat (§ 16 Abs. 1 HWG)
Die öffentlichen Wege dienen dem Gemeingebrauch. 2 Sie dürfen ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr zum Verkehr benutzt werden, soweit andere dadurch nicht in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und Sondernutzungen nicht entgegenstehen. ...

Das Entgegenstehen von Sondernutzungen als Ausschließungsgrund für den Gemeingebrauch scheint mir eine Hamburger Besonderheit zu sein, die sich z.B. im NRW-Straßenrecht nicht findet.

Die Frage ist, ob das mit höherrangigem Recht (GG und StVO) vereinbar ist. Der Hamburgische Gesetzgeber ist diesbezüglich schon einmal vor dem BVerfG auf die Nase gefallen: BVerfG Beschluss vom 09.10.1984 - 2 BvL 10/82
Zitat (BVerfg a.a.O)
C. I.2.d) Bei dieser verfassungsrechtlichen Lage fallen die Fragen, die mit dem Abstellen von betriebszugelassenen, betriebsfähigen und konkret "betriebsgewidmeten" Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen zusammenhängen, vollständig und ausnahmslos in den Regelungsbereich des Straßenverkehrsrechts, gleichviel, in welcher Weise, an welchem Ort und mit welcher Regelmäßigkeit das Abstellen solcher Fahrzeuge geschieht.
...
Durch die Widmung wird bestimmt, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig sein sollen. Beschränkungen der Verkehrsarten oder der Benutzungszwecke sind auf dieser Ebene nur statthaft, soweit sie aufgrund der der Straße mit der Widmung zugedachten Verkehrsfunktionen (etwa: Fahrstraße/ Fußgängerstraße) oder aufgrund der straßenbaulichen Belastungsgrenze (insbesondere: Gewichtsgrenze) erforderlich sind, und zwar unabhängig davon, wieviele Personen und Fahrzeuge jeweils am Verkehr teilnehmen.

Damit dürfte eine Einschränkung des Gemeingebrauchs durch die Sondernutzungserlaubnis für die CarSharing-Unternehmen nicht zulässig sein.

Aber selbst wenn davon ausgeht, dass eine Sondernutzungserlaubnis den Gemeingebrauch anderer Verkehrsteilnehmer einschränkt, würden sich daraus nur neue Probleme ergeben: wie wird diese Sondernutzungserlaubnis den anderen Verkehrsteilnehmern bekanntgegeben? Denn nur eine Bekanntgabe an die übrigen Verkehrsteilnehmer würde ja die Rechtsfolge des Nachrangs auslösen können, insbesondere wenn die Straße weiterhin als gewidmet im Verzeichnis steht. Eine Bekanntgabe durch StVO-Zeichen findet ja gerade nicht statt. Wurde hier eine öffentliche Bekanntgabe durchgeführt?

Wie ist es zu bewerten, wenn man trotz der Sondernutzungserlaubnis für einen anderen die Fläche nutzt? Als unzulässige Sondernutzung und damit als OWi im Sinne des HWG? Oder liegt dann gar keine OWi vor?
Ein Abschleppen wäre nur als Maßnahme der Ordnungsbehörde (Ersatzvornahme) zulässig, oder? Für Vertragsstrafen dürfte es keine Rechtsgrundlage geben, da ein Überschreiten des Gemeingebrauchs keinen Vertragsschluss mit einem privaten Unternehmen bedeutet.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 09.10.2018, 14:23
Beitrag #44


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Carsharing-Parkplätze mittels Sondernutzung zu vergeben, wird übrigens auch in Köln praktiziert:

https://www.carsharing.de/gute-beispiele-ca...derung-kommunen
Zitat
Genehmigt werden diese Stationen im öffentlichen Straßenraum durch die Straßenbaubehörde über Sondernutzung gemäß § 18 StrWG NW.



Allerdings hält auch die Stadt Köln diese Vorgehensweise nicht für rechtssicher:
https://bizz-energy.com/staedte_zoegerlich_beim_carsharing
Zitat
Unterstützung in Köln

Besonders in Köln wird das neue Gesetz begrüßt. „Wir unterstützen und fördern Car-Sharing in Köln sehr und freuen uns über die neue Gesetzgebung“, sagt Angela Stolte-Neumann, Leiterin der Planungsabteilung im Amt für Straßen und Verkehrstechnik. „Es war wichtig, weil es Zweifel an der Rechtssicherheit der Sondernutzungs-Genehmigungen gab, mit denen wir bisher gearbeitet haben.“ So weist die Stadt bereits seit mehr als fünf Jahren Flächen im Straßenraum aus, die für stationsgebundene Anbieter reserviert sind.


Nun ja, bei meinen Recherchen bin ich noch auf ein altes BGH-Urteil gestoßen, wonach man mittels Sondernutzungserlaubnisse bezahltes Parken erlauben kann und dann zivilrechtliche Verträge mit den Nutzern zu Stande kommen, auch wenn diese zwar parken, aber einen Vertragsabschluss ablehnen:

BGH V ZR 223/54 Urteil vom 14.07.1956 zur damaligen Situation auf dem Hamburger Rathausmarkt.
Diese Entscheidung ist aber vermutlich durch die Entscheidung des BVerfG überholt.


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Schlepper
Beitrag 29.11.2018, 16:40
Beitrag #45


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Ich bin grad zufällig über das Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG) gestoßen.

Insbesondere § 5 Abs. 8 finde ich interessant:
Zitat
Eine nach den vorstehenden Absätzen erteilte Sondernutzungserlaubnis kann auch die Befugnis verleihen, dass der Sondernutzungsberechtigte geeignete bauliche Vorrichtungen für das Sperren der Fläche für Nichtbevorrechtigte anbringen kann. Der Sondernutzungsberechtigte hat sich bei dem Anbringen geeigneter Fachunternehmen zu bedienen.


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durban
Beitrag 29.11.2018, 19:47
Beitrag #46


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Interessant. think.gif

An besagter Stelle ist gerade ein Baustellenhaltverbot angeordnet. Gilt das überhaupt auf der Fläche? think.gif Fragen über Fragen. rolleyes.gif


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ukr
Beitrag 29.11.2018, 20:00
Beitrag #47


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Gilt ein Haltverbot in deinem Vorgarten? rolleyes.gif laugh2.gif
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janr
Beitrag 29.11.2018, 20:25
Beitrag #48


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Kommt darauf an wer es ausspricht. cool.gif


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rapit
Beitrag 29.11.2018, 22:14
Beitrag #49


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In der Bayerstraße in München gilt ein Haltverbot, welches die SVB ausgesprochen hat, sicher auch auf der DB-Privatfläche der Fahrbahn....

Aber: eine öffentliche Straßenfläche ist auch dann kein Vorgarten, wenn es eine Sondernutzungserlaubnis gibt.

Ich finde übrigens die Formulierung in der gerade benannten Carsharingnorm "Sonderbevorrechtigte" interessant.
Das sind eben keine alleinig Sonderberechtigten.
Man kann nämlich die Allgemeinheit m.M.n. nicht ausschließen.

Daher ja wohl die Möglichkeit, wenn das rechtlich nicht geht, das faktisch durch Sperren zu erwirken.
Das ist das einzige, was mir auch in den Sinn kommt.


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ukr
Beitrag 30.11.2018, 06:42
Beitrag #50


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Zitat (rapit @ 29.11.2018, 22:14) *
Aber: eine öffentliche Straßenfläche ist auch dann kein Vorgarten, wenn es eine Sondernutzungserlaubnis gibt.
Ich war gedanklich noch bei der Entwidmung. wavey.gif
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