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> Beschilderung von E-Ladesäulen, Anforderungen und falsche Lösungen
dazydee
Beitrag 24.05.2019, 13:05
Beitrag #201


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Das ist ein Verbot nur für E-Laster, egal welche lesweise.

Was soll das denn?


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ks-film
Beitrag 30.05.2019, 13:19
Beitrag #202


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Zitat (emscherblick @ 23.05.2019, 22:28) *
Ich kann noch eine neue Beschilderung beisteuern. Zumindest scheint hier klar zu sein, worauf sich die Parkscheibenregelung bezieht:
Zeichen 314 und ZZ 1010-66 sind auf einer Trägertafel. Das Zusatzzeichen mit der Parkscheibe sowie Geltungszeitraum und -dauer darunter.


Ich finde diese Beschilderung sehr gelungen.
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rapit
Beitrag 30.06.2019, 14:44
Beitrag #203


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Übrigens ein kleines Feedback aus Bremen: dort gibt es die Beschilderung



nicht nur an Ladesäulen, sondern auch an Parkplätzen ohne Säule.

Das finde ich so korrekt, denn so gibt es schlichtweg einige Sonderparkplätze, an denen man auch "tanken" kann, aber eben nicht muss.
Und nur so gibt es auch keine Probleme hinsichtlich Sondernutzung.

Die Beendigung erfolgt mit entsprechender Kombination mit anderer Pfeilrichtung.


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dopero
Beitrag 30.06.2019, 17:21
Beitrag #204


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Eindeutig ist es aber auch wieder nicht.
Da bei Z 1010-66, das "Nur" im Text fehlt könnte man auch der Meinung sein das dort alle Parken dürfen und Elektrofahrzeuge zusätzlich eine Parkscheibe auslegen müssen. whistling.gif
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rapit
Beitrag 30.06.2019, 17:29
Beitrag #205


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Das "nur" steckt im Sinnbild-Zz aber seit einigen Jahren mit drin! wavey.gif


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ukr
Beitrag 30.06.2019, 17:29
Beitrag #206


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Nö, seit 2017 nicht mehr whistling.gif

...weil man nämlich das Problem lösen musste, dass Sinnbild-ZZ auch in Kombination mit Gefahrzeichen oder als "Begründung" angeordnet werden können dürfen müssen werden sollen.

Das hier:




könnte auch als "60 für alle wegen LKW" gemeint sein. scared.gif
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rapit
Beitrag 30.06.2019, 17:34
Beitrag #207


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über den Text zu Vz 314 (bzw. 314.1 und 315) schon... (Vz 274 ist eine andere Baustelle)

Mein Hinweis war aber ohnehin an Dich gedacht, wegen der Gedanken die Du Dir zur Frage machst, wie man Ladesäulen nur für die Ladedauer freihalten kann.

Und da kennst Du ja meinen Standpunkt: mangels Sondernuzung (und Sondernutzungsfähigkeit) geht das in öffentlichrechtlichem Verkehrsraum gar nicht.


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ukr
Beitrag 30.06.2019, 17:37
Beitrag #208


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Wenn man dieses Fass auch noch aufmacht (davor werde ich mich hüten), dann geht es bergab mit der Elektromobilität.
Denn in der Praxis läuft ja diesbezüglich fast alles über Sondernutzung...
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dopero
Beitrag 30.06.2019, 18:25
Beitrag #209


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Wenn das "nur" in den Angaben mit drinnen wäre, würde es nicht im Erklärungstext für einige wenige ZZ (z.B. Zeichen 1048-20) extra erwähnt werden.

Deswegen hat man ja in dem Bild von @emscherblick durch die Zusammenfassung von Z 314-10 und Z 1010-66 auf einer Tafel, auf die sich dann die Zeitangaben beziehen, versucht das eindeutiger zu gestalten.
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rapit
Beitrag 30.06.2019, 20:23
Beitrag #210


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Nun, so lange diese Kombi



klar ist, dass da nicht PKW ohne, LKW und andere aber mit Parkscheiben parken können, sondern nur PKW, und diese mit Parkscheibe, sollte das andere auch hinreichend klar sein.

Schwierigkeiten gibt es doch nur, wenn Zeiten dazukommen.


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ukr
Beitrag 30.06.2019, 20:25
Beitrag #211


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Oder ein zweites Sinnbild-ZZ, z.B. "Möppi". thread.gif
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ukr
Beitrag 02.11.2019, 08:56
Beitrag #212


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Gelsenkirchen hat ein eigenes Schild erfunden:

https://www.gelsenkirchen.de/de/_meta/aktue...n-e-ladesaeulen

Zitat
Von 18 Uhr abends bis 8 Uhr morgens dürfen die Parkplätze zeitlich unbegrenzt von E-Fahrzeugen mit E-Kennzeichen genutzt werden.
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ulm
Beitrag 02.11.2019, 09:50
Beitrag #213


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Wobei das "Hauptzeichen" ja mal angenehm eindeutig gestaltet ist.
Als Folge daraus nur noch ein Zusatzzeichen und damit eine eindeutige Anordnung.

Ach nee, halt, leider doch nicht:
Zitat
Tagsüber (werktags) von 8 bis 18 Uhr dürfen E-Fahrzeuge maximal drei Stunden den Parkplatz zum Aufladen nutzen. Von 18 Uhr abends bis 8 Uhr morgens dürfen die Parkplätze zeitlich unbegrenzt von E-Fahrzeugen mit E-Kennzeichen genutzt werden. (von der Homepage der Stadt Gelsenkirchen)
wallbash.gif Wieso darf ich tagsüber nur laden, nachts aber parken?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.11.2019, 10:09
Beitrag #214





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"Da die eingeführte Beschilderung für die Verkehrsteilnehmer noch relativ neu ist, leistet der Verkehrsüberwachungsdienst derzeit gezielt Aufklärungsarbeit (Verwarnungen und Flyer)."

Ich würde ja dort auch gerne mal "gezielt Aufklärungsarbeit" betreiben. Nur Verwarnungsgelder darf ich wohl nicht kassieren.
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ukr
Beitrag 02.11.2019, 10:51
Beitrag #215


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Zitat (ulm @ 02.11.2019, 09:50) *
Wobei das "Hauptzeichen" ja mal angenehm eindeutig gestaltet ist.

Sehe ich auch so, dann fällt nämlich der Quatsch, dass man via Zeichen 314 und ZZ erst ein "Verbot" definiert, dass dann ggf. wieder durch ein weiteres ZZ aufgeweicht wird, weg.
Dummerweise findet sich dieses Zeichen aber nicht in der StVO, daher geht die Owi-relevante Paragraphenkette ins Leere. Schöne neue Parkplätze (für alle) in Gelsenkirchen...
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rapit
Beitrag 22.01.2020, 23:17
Beitrag #216


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Zwar keine Ladesäulenbeschilderung, aber das erste mal, dass ich sowas überhaupt sehe. Normalerweise gibt es wenn überhaupt nur Aufkleber am P-Automaten.


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Reinheit
Beitrag 23.01.2020, 00:01
Beitrag #217


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Heißt das, daß „normale° Autofahrer sich an die auf dem Parkscheinautomaten angegebene Parkdauer halten müssen, während E-Autos beliebig lange dort parken dürfen?


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2020, 00:22
Beitrag #218





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Das würde ich nicht so sehen, denn die E-Autos sind ja nur von der Parkscheinpflicht befreit. Nach Ende der Höchstparkdauer müssen sie also wegfahren und können dann später erneut parken. Allerdings liegt die Beweislast dafür bei den Überwachungskräften, denn eine Pflicht zum Auslegen einer Parkscheibe besteht nicht.
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ulm
Beitrag 23.01.2020, 06:00
Beitrag #219


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So würde ich die Beschilderung auch interpretieren. Die Frage ist dann nur, was die StVB eigentlich ausdrücken will und was die Überwachungskraft in die Beschilderung hineininterpretiert...
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ukr
Beitrag 23.01.2020, 06:57
Beitrag #220


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Zitat (Reinheit @ 23.01.2020, 00:01) *
Heißt das, daß „normale° Autofahrer sich an die auf dem Parkscheinautomaten angegebene Parkdauer halten müssen, während E-Autos beliebig lange dort parken dürfen?
Eine solche oder ähnliche Priviligierung ist letztendlich die Zielstellung, des dem Zusatzzeichen zu Grunde liegenden Elektromobiliätsgesetzes (EmoG).
"Seht her, ich fahre ein elektrisch betriebenes Fahrzeuge und darf im Gegensatz zu euch -Stinkern- hier kostenfrei parken. Neidisch? Dann kauft euch doch einfach auch ein E-Auto..."


Zitat (Georg_g @ 23.01.2020, 00:22) *
Das würde ich nicht so sehen, denn die E-Autos sind ja nur von der Parkscheinpflicht befreit.
Mit dem Parkschein wird ja aber die ganze Maßnahme zur Überwachung der Parkzeit erst wirksam. Natürlich soll hier vermutlich die Kurzparkregelung nicht vollständig entfallen - die Lösung wäre daher ein für E-Mobilisten kostenloser Parkschein, aber nicht eine komplette Freistellung von der Regelung. Genau die wird aber durch die Beschilderung erwirkt.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2020, 11:58
Beitrag #221





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Zitat (ukr @ 23.01.2020, 06:57) *
... aber nicht eine komplette Freistellung von der Regelung. Genau die wird aber durch die Beschilderung erwirkt.

§ 13 StVO regelt, dass "an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden" darf. Von dem Merkmal "nur mit einem Parkschein" sind hier die E-Autos befreit, von dem Merkmal "für die Dauer der zulässigen Parkzeit" aber nicht. Deswegen würde ich da als E-Mobilist nicht dauerhaft parken, aber auch keine Parkscheibe auslegen. Das Nachweisproblem einer eventuellen Parkzeitüberschreitung wäre dann nicht meines.
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ukr
Beitrag 23.01.2020, 12:12
Beitrag #222


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Die zulässige Parkzeit (nicht die Höchstparkdauer) ergibt sich aber aus dem eingeworfenen Geldbetrag sowie dem darauf ausgestellten Parkschein. Zumindest davon sind E-Fahrzeuge dann befreit.
Die zulässige Höchstparkdauer ergibt sich aus der Aufschrift auf dem Automaten. Auf diesem soll künftig die "Freistellung" direkt vermerkt sein, so wie es gegenwärtig teilweise auch schon praktiziert wird.
Das würde dann auch dessen Anordnung einer zulässigen Höchstparkdauer betreffen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2020, 12:21
Beitrag #223





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Zitat (ukr @ 23.01.2020, 12:12) *
Auf diesem soll künftig die "Freistellung" direkt vermerkt sein, so wie es gegenwärtig teilweise auch schon praktiziert wird.
Das würde dann auch dessen Anordnung einer zulässigen Höchstparkdauer betreffen.

Das würde ich davon abhängig machen, was genau auf dem Automaten steht. Da müsste schon genau stehen, dass sich die Befreiung auch auf die zulässige Höchstparkdauer bezieht.
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ukr
Beitrag 23.01.2020, 12:24
Beitrag #224


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Bisher wird ein verkleinertes Zusatzzeichen draufgeklebt. Das würde ich auch auf die zulässige Höchstparkdauer beziehen.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2020, 12:25
Beitrag #225





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Naja, was steht denn auf dem verkleinerten Zusatzzeichen?
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ukr
Beitrag 23.01.2020, 12:30
Beitrag #226


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Man kann aber auch die Argumentation bemühen, dass mit der Kostenfreistellung auch die ursprüngliche Intention des Kurzzeitparkens aufgehoben wird, da E-Fahrzeuge grundsätzlich immer bis zur zulässigen Höchstparkdauer parken dürften.
Da hierurch die eigentlich angestrebete Fluktuation ohnehin stark beeinträchtigt wird, kommt es auf die zulässige Höchstparkdauer nur noch bedingt an.
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rapit
Beitrag 23.01.2020, 12:33
Beitrag #227


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Bei Vz 314/315 gibt es ja unter Ziff 3. zwei Varianten:
Zitat
b) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.
c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Einmal kann durch Zz von der Verpflichtung Parkschein/Parkscheibe komplett befreit werden.
Und nach lit. c) kann auch für Emog-Fahrzeuge die Zeit beschränkt werden.

Das Zz befreit m.E. gemäß lit. b) komplett von den Parkscheinregelungen.

Das Zz für lit. c) muss erst noch erfunden werden... rolleyes.gif

Übrigens: richtig lustig finde ich ja die Erläuterung zu Vz 286 beim EmoG-frei-Zz:
Zitat
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

blink.gif think.gif Parkmarkierungen erlauben doch sowieso das Parken und sind daher neue Regelungen durch Vz, die das Haltverbot sowieso beenden whistling.gif
Praktikanten halt...


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.01.2020, 12:39
Beitrag #228





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Zitat (ukr @ 23.01.2020, 12:30) *
Da hierurch die eigentlich angestrebete Fluktuation ohnehin stark beeinträchtigt wird, kommt es auf die zulässige Höchstparkdauer nur noch bedingt an.

Die Fluktuation ergibt sich aber eher nicht durch die Gebührenpflicht, sondern durch die Höchstparkdauer. Viele Autofahrer würden ständig Geld nachwerfen, wenn es erlaubt wäre. Jedenfalls bleibt es unklar und ich würde dort als E-Auto-Besitzer nicht tagelang ununterbrochen parken.
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dazydee
Beitrag 24.01.2020, 11:18
Beitrag #229


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Zitat (rapit @ 23.01.2020, 12:33) *
Übrigens: richtig lustig finde ich ja die Erläuterung zu Vz 286 beim EmoG-frei-Zz:
Zitat
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken für elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt.

blink.gif think.gif Parkmarkierungen erlauben doch sowieso das Parken und sind daher neue Regelungen durch Vz, die das Haltverbot sowieso beenden whistling.gif
Praktikanten halt...


Kennzeichnung muss nicht zwingend eine Markierung sein.

Fläche blau anmalen mit weißem P drauf ist eine Kennzeichnung, aber keine Markierung die als VZ gelten würde. Nicht-Markierungs-Kennzeichnungen finden sich auch in VBBs


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rapit
Beitrag 24.01.2020, 12:13
Beitrag #230


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Zitat (Georg_g @ 23.01.2020, 12:39) *
Jedenfalls bleibt es unklar

Naja, eigentlich sollte es in unserem Rechtsstaat ja dann so sein, dass die Unklarheit zulasten der Behörde geht. Naja, sollte, ich weiß... mad.gif
Aber: wie wolltest du denn dann die erste Variante beschildern, dass E-Fahrzeuge komplett von der Parkzeitbegrenzung ausgenommen werden? think.gif
Das verwendete Zusatzzeichen bietet sich dafür ja geradezu an.

Ich bin sogar der Meinung, dass am Parkscheinautomat die wesentlichen Bestimmungen der Parkgebührenordnung/-satzung wiedergegeben werden, und nur dort. Das auf Zusatzzeichen zu tun (was es allerdings gibt), wie Höchstparkdauer und Gebührensatz, halte ich daher für rechtswidrig (überflüssige Schilder).
Am Parkscheinautomat befindet sich also die Zeitangabe, wann überhaupt ein Parkschein zu ziehen ist, und was es kostet, und eben auch die Höchstparkdauer.

Und da kann man dann auch mitteilen, dass Hinz und Kunz pro Zeitraum x soundsoviel Euro zu löhnen haben, während E(moG)-Fahrzeuge soundsolange oder generell, bis zu einer Parkdauer von etc. pp. bei Auslagen einer Parkscheibe befreit sind.
Das ist dann vergleichbar damit, dass ein Verbrennerfahrer einen Parkschein lösen möchte, aber am Automat feststellt, dass er das nicht muss, weil der Automat kaputt ist.

Wenn das EmoG-Kfz-frei-Zz hängt, ist das aber nichts anderes, als wenn da hängt

oder
oder
oder

oder z.B.


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ukr
Beitrag 10.03.2020, 16:50
Beitrag #231


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Neues Video zum Thema:

https://www.youtube.com/watch?v=EgpfM-EzyBA

Mit einer tollen Beschilderung aus Bayreuth (ab 14:34 bzw. 15:52). whistling.gif
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ulm
Beitrag 10.03.2020, 21:10
Beitrag #232


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Autschn!
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hk_do
Beitrag 11.03.2020, 22:31
Beitrag #233


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Zitat (rapit @ 23.01.2020, 12:33) *
Zitat

c) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer beschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Parkscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.


Das Zz für lit. c) muss erst noch erfunden werden... rolleyes.gif



(X) done whistling.gif

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Beitrag 11.03.2020, 22:33
Beitrag #234


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Sehr gut! laugh2.gif
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rapit
Beitrag 27.04.2020, 14:48
Beitrag #235


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Warum dürfen denn hier Carsharingautos die Ladesäule zuparken?

Oder dürfen EmoG-Autos die Carsharingparkplätze benutzen?

Oder ist was ganz anderes gemeint? whistling.gif


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Beitrag 27.04.2020, 15:52
Beitrag #236


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Vielleicht dürfen hier nur E-Sharing-Fahrzeuge parken? think.gif
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Beitrag 27.04.2020, 15:54
Beitrag #237


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Ich denke eher an entweder oder/und. whistling.gif

Wir brauchen noch ein zerschnippeltes Auto mit Stecker. Wobei das ja dann auch wieder missverständlich ist, weil die andere Hälfte keinen Stecker hat und damit "Kraftwagen" ist.
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ulm
Beitrag 27.04.2020, 16:08
Beitrag #238


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Och menno, schon wieder hast Du Mist in der StVO identifiziert... weep.gif
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Beitrag 27.04.2020, 19:15
Beitrag #239


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Was hat es eigentlich hiermit auf sich:

Zitat
§13 Abs. 5
Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.


think.gif whistling.gif
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Spürmeise
Beitrag 29.04.2020, 11:39
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Zitat (ukr @ 10.03.2020, 17:50) *
Mit einer tollen Beschilderung aus Bayreuth (ab 14:34 bzw. 15:52)

Naja. Bayreuth hatte Parkgebührenbefreiungen für reine E-Autos bereits vor dem E-Kennzeichen verwirklicht (mit auszulegender Bescheinigung). Von daher ... könnte man das etwas "historisch gewachsen" sehen.

Der neue §13 Abs. 5 würde mich aber auch interessieren.
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rapit
Beitrag 29.04.2020, 12:11
Beitrag #241


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Na das ist bei den Praktikanten des Verkehrsmysteriums doch eindeutig, z.B. so:





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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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ukr
Beitrag 29.04.2020, 12:15
Beitrag #242


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Das beudeutet, dass das "Nichtbenutzen" via frei-Zusatzzeichen angeordnet ist?
Oder wie ist die Formulierung zu verstehen? rolleyes.gif
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rapit
Beitrag 09.07.2020, 14:57
Beitrag #243


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Netzfund aus Bad Schwartau_1 anderer Blickwinkel
Netzfund Bad Schwartau_2
Und Bad Schwartau_3

Die haben's drauf... narr.gif


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ulm
Beitrag 09.07.2020, 15:00
Beitrag #244


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Irgendwas muss bei denen in der Marmelade sein... blink.gif
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dopero
Beitrag 09.07.2020, 15:27
Beitrag #245


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Und, kann man irgendwo da wo der Pfeil hinzeigt sein E-Fahrzeug laden? blink.gif
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ukr
Beitrag 27.01.2022, 18:38
Beitrag #246


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Der ADAC greift das Thema auf:
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/elekt...-e-ladesaeulen/
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ukr
Beitrag 17.08.2022, 14:36
Beitrag #247


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Update zum Schilderwald:

Das Zusatzzeichen "während des Ladevorgangs" (VZ-Nr. 1053-54) wurde mit Datum 08.07.2022 im Verkehrsblatt (15/22 vom 15.08.2022) bekannt gegeben. Es wird bei der nächsten Gelegenheit in den Katalog der Verkehrszeichen übernommen. Dazu aus der amtlichen Mitteilung:

Zitat
Die Bekanntgabe des Zusatzzeichens 1053-54 ist insbesondere erforderlich, weil es nach bisheriger Rechtslage noch nicht möglich ist, die Reservierung von Parkplätzen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mittels Zusatzzeichen 1010-66, also vor dem Hintergrund der Föderung der Elektromobilität (vlg. § 45 Absatz 1g, § 39 Absatz 10 StVO i.V.m. § 3 Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 EmoG), auf den Ladevorgang zu beschränken.


Damit wird zwar nicht die Problematik der Definition "während des Ladevorgangs" gelöst, aber immerhin hat man das Problem erkannt und bietet eine Lösung an. Inwieweit diese von der Ermächtigung durch das EmoG gestützt wird (dieses stellt bekannterweise nur auf priviligiertes Parken, jedoch nicht auf die Notwendigkeit des Ladens ab), steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.
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rapit
Beitrag 17.08.2022, 14:56
Beitrag #248


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Ich freue mich dann schon auf deine Bilder...
283 oder 286
1024-20
1053-54
whistling.gif

Und schon geht die Frage wieder los: worauf bezieht sich das untere Zz? shutup.gif

Bei Vz 314 mit
1010-66
1053-54
stellt sich sofort die Frage: dürfen da EmoG-gekennzeichnete Fahrzeuge einfach so parken, und nicht gekennzeichnete nur, wenn sie geladen werden? wink.gif

Mir stellt sich die Frage: gibt es eigentlich tatsächlichen Bedarf? Mir sind noch keinerlei Fälle von liegengebliebenen E-Fahrzeugen bekannt, die deswegen nicht weiterfahren konnten, weil nach EmoG gekennzeichnete Fahrzeuge eine Ladesäule zugeparkt haben. think.gif


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ukr
Beitrag 17.08.2022, 15:18
Beitrag #249


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Die Owi-Erhöhung von 2020 zielt darauf ab, obwohl die EmoG-Beschilderung ja gerade das (Notwendigkeit des Ladevorgangs) nicht regelt.
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rapit
Beitrag 24.11.2022, 10:37
Beitrag #250


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Als ich neulich meinen Lütten bei der Polizei abgeholt habe, habe ich dort Ladesäulen entdeckt. Super Beschilderung...
Wie gut, dass dem dort Parkboxen markiert waren...


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