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> Zulassungsbescheinigung Teil 2 / ABE Leichtkraftrad, Woher nehmen...
Triumph79
Beitrag 04.09.2017, 21:22
Beitrag #1


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Habe mit der Suchfunktion leider nix (nix aktuelles / zum Baujahr passendes) gefunden...

Folgender Sachverhalt:
Habe für meinen Sohn eine 125er (11kW, 0,09kW/kg) gekauft. Der Verkäufer konnte mir glaubhaft versichern, dass für ein Leichtkraftrad keine Zulassungsbescheinigung Teil 2 existiert. Im ZB Teil 1 steht auch unter Ziffer (16): "kein ZF" (was immer "ZF" heißen mag...)
Auf der Zulassungsstelle hat man mich darauf hingewiesen, dass das zwar soweit stimmt, dass ein LKR aber eine ABE hat und ich diese vorzulegen habe - sonst keine Zulassung blink.gif

Nun handelt es sich aber bei dem hier genannten LKR um eine HONDA CB125, Tag der ersten Zulassung im Jahre 1976.
Das heißt, bei der ersten Zulassung war es ein Motorrad und es gab einen Fahrzeugbrief und dann wurde ein Fahrzeugschein ausgestellt (damals eben)
Bei irgendeiner Ummeldung (lässt sich leider nicht mehr nachvollziehen wann) wurde dann wohl mal auf die neuen Zulassungsdokumente gewechselt und - wie in so einem Fall üblich - der Fahrzeugbrief eingezogen und die Nr. der ABE (die früher im Brief satnd) in die ZB Teil 1 eingetragen.
Wurde dann eine ABE von der Zulassungsstelle ausgestellt? (Die jetzt verloren gegangen ist)
Doch wohl kaum - oder? Die Zulassungstelle stellt doch keine ABE aus... think.gif
Und selbst wenn: Seit es neue Zulassungsdokumente gibt wird doch auch alles gescannt. Damit müsste der eingescannte Brief "irgendwo" im System liegen und die Zulassungstelle kann auch wieder eine ABE ausgeben.

Hintergrund meines Ansinnens: HONDA will für die Ausstellung einer neuen ABE insgesamt Gebühren von fast 200,- Euro ranting.gif
Und das, obwohl doch "den Behörden" schon mal das Vorhandensein einer ABE zu dieser FIN nachgewiesen wurde (mit Brief und Siegel)

Oder war die junge Dame auf der Zulassungstelle vielleicht doch überfordert... think.gif

Bitte um sachdienliche Hinweise - DANKE!


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Triumph79
Beitrag 15.09.2017, 09:51
Beitrag #2


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Hat denn keiner irgendwelche hilfreichen Infos für mich? crybaby.gif

- Was heißt z.B. unter Ziffer (16) in der ZB Teil 1: "kein ZF" ???
- Woher kommt eine ABE, wenn eine alte 125er vom KRAD zum LKR wird ???
- Anhand der (mündlich überlieferten) Vorgeschichte der HONDA, gibt es Anhaltspunkte bei welcher Zulasungstelle der Fahrzeugbrief eingezogen wurde. Kann ich bei denen eine Kopie des Briefes (und damit der darin erteilten ABE) anfordern ???

BITTE notworthy.gif


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Ernschtl
Beitrag 15.09.2017, 10:24
Beitrag #3


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Fahr einfach zum TÜV und frage dort mal nach. Im Zweifel machst du eine neue ABE sprich Einzelabnahme. Dann gibts neue Papiere und alles wird gut. Kostet ca. 80€


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A2Pilot
Beitrag 16.09.2017, 21:58
Beitrag #4


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Also, bei einem "modernen" LKR gibts vom Händler nur die COC-Bescheinigung, und damit gehts zur Zulassung und man bekommt dann den Teil 1 (früher Fahrzeugschein genannt) ausgestellt. Einen Teil 2 (Fahrzeugbrief) gibts nicht, dafür ist das COC-Papier da. Auch bei meinem 125er Moped (Honda CB125F BJ 2016) steht übrigens "kein ZF" im Schein.

Dein Problem ist, daß du weder COC (gabs ja 1976 noch nicht) noch Fahrzeugbrief vorlegen kannst. Ich würde dem Verkäufer mal ganz dezent auf die Füsse treten, weil du den Ofen nicht zulassen kannst. Preisnachlaß oder Rücknahme. Daß Honda für ne ABE Geld sehen möchte ist in Motorradkreisen hinlänglich bekannt. Entweder zahlen oder Einzelabnahme. mad.gif
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hk_do
Beitrag 16.09.2017, 22:28
Beitrag #5


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Da das Fahrzeug offensichtlich einem genehmigten Typ entspricht und die Typgenehmigungsdaten ebenso offensichtlich beschaffbar sind, ist eine Einzelabnahme unzulässig. (Siehe §21 (1a) StVZO)

Zu klären wäre mMn zunächst, was denn überhaupt das Problem ist:
Fehlt der Zulassungsstelle der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einem genehmigten Typ gehört? (was steht in Feld K der ZB I?)
Oder fehlen lediglich die Daten (sind die Schlüsselnummern zu 2.1 und 2.2 vollständig und nicht genullt?
Oder hat man Sorge um eine Doppelzulassung?

Für die ersten zwei Fälle könnte ggf. eine Bestätigung der Daten (nicht zu verwechseln mit einer Datenbestätigung, die darf nur der Hersteller ausstellen...) durch eine ÜO oder die TP weiterhelfen, im dritten Fall das KBA.

Den vierten Fall würde man wohl bei der Zulassungsstelle erfragen müssen.

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Kühltaxi
Beitrag 16.09.2017, 23:58
Beitrag #6


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Wie hat der Vorbesitzer die denn an- und abgemeldet bekommen ohne eine ABE? Würde ich mal nachfragen.


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treysis
Beitrag 17.09.2017, 09:13
Beitrag #7


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Zitat (A2Pilot @ 16.09.2017, 22:58) *
Ich würde dem Verkäufer mal ganz dezent auf die Füsse treten, weil du den Ofen nicht zulassen kannst. Preisnachlaß oder Rücknahme. Daß Honda für ne ABE Geld sehen möchte ist in Motorradkreisen hinlänglich bekannt. Entweder zahlen oder Einzelabnahme. mad.gif
Das war ja beim Kauf bekannt, dass dieses Dokument "fehlt". Ein Entgegenkommen kann man da nur aus Kulanz erwarten.
Dass für ein CoC Geld verlangt wird, ist auch nicht nur bei Honda so, und vor allem auch nicht nur bei Motorradherstellern.
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Kühltaxi
Beitrag 17.09.2017, 10:28
Beitrag #8


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Der Vorbesitzer hätte den Käufer aber schon etwas ausführlicher "briefen" können wie er bei der Zulasssungsstelle vorgehen soll, siehe mein Vorbeitrag. Ich habe so die Befürchtung daß hier "Ermessensspielraum" im Spiel ist.


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Triumph79
Beitrag 17.09.2017, 18:37
Beitrag #9


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Zunächst mal vielen Dank, dass sich jemand mit dem Problem beschäftigt! rolleyes.gif

Im Feld K steht
Zitat
7410*


Die Schlüsselnummern sind vollständig
2.1
Zitat
7100
=Honda

2.2
Zitat
1230027


Aussage des Vorbesitzers:
Zitat
zur Anmeldung nur einen Zettel gehabt so wie der Fahrzeugschein
Der Vorbesitzer hat das Fahrzeug auch nicht angemeldet sondern innerhalb des vorherigen Zulassungsbezirks umgemeldet.


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hk_do
Beitrag 17.09.2017, 22:12
Beitrag #10


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Das sieht eigentlich gut aus, zu den Schlüsselnummern gibt es einen KBA-Datensatz der auch zur genannten ABE (genauer: Dem Nachtrag 2, aber das wird doch nicht das Problem sein?!) passt.

Da fällt mir jetzt erstmal auch nicht mehr ein, als die Zulassungsbehörde zu fragen, warum ihr der vorliegende Fahrzeugschein als Nachweis der Betriebserlaubnis nicht reicht unsure.gif

(ich verstehe ja §6(3) FZV so, dass nur bei der erstmaligen Kennzeichenzuteilung der Nachweis der Übereinstimmung mit der ABE vorzulegen ist)


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Triumph79
Beitrag 18.09.2017, 13:33
Beitrag #11


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Hab jetzt grad mit dem Leiter der Zulassungsstelle ein längeres Telefongespräch gehabt...

Nachdem wir uns eine Weile argumentativ im Kreis gedreht haben ("Die Vorlage der ABE ist Vorschrift" vs. "Warum? Wozu?") hat er sich überreden lassen die HONDA "ausnahmsweise" auch so zuzulassen.
Interessanterweise hat er mich dann aber darauf hingewiesen, dass mein Sohn diese erst auf sich zulassen darf wenn er den dazugehörigen Führerschein hat oder 18 Jahre alt ist...
(Zum Glück war das am Telefon und damit nicht erst wenn wir uns zum dritten mal auf den Weg gemacht hätten und am Schalter gestanden wären)

Eine Erläuterung seinerseits war aber auch interessant:
Ein KRAD ändert sich nicht automatisch zum LKR bloß weil sich die Zulassungsvorschriften ändern. Es muss wohl irgendwann mal irgendetwas gegeben haben aufgrund dessen der Fahrzeugtyp geändert wurde.
Zitat: "Die Änderung des Fahrzeugtyps ist eine schwerwiegende technische Änderung. Die darf eine Zulassungsstelle nicht einfach so - ohne technische Unterlagen - durchführen."

Sein Tipp: Bei der Zulassungsstelle bei der das LKR bisher zugelassen war nachfragen aufgrund welcher Unterlagen die Umschlüsselung stattgefunden hat.
Somit gilt mein nächstes Telefonat dem Landratsamt in Konstanz...

(werde weiter berichten - und wenn's bloß ist damit man über die Suchfunktion im Archiv was findet wink.gif )


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treysis
Beitrag 18.09.2017, 15:12
Beitrag #12


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@hk: ist eigentlich auch so. Deswegen wird idR das CoC auch eingetauscht gegen den Fahrzeugbrief/Teil 2.

@Triumph: es ist diskutabel, ob Volljährigkeit bzw. entsprechende Fahrerlaubnis vorhanden sein müssen. Ich meine Nein, aber die Zulassungsstellen sehen das idR anders, und werden in ihrer Ansicht auch von den Ministerien gestützt. Bis man so eine Prinzipiendiskussion vor Gericht ausdiskutiert hat, dürfte aber der Ausschlussgrund längst weggefallen sein. Und im Zweifel wird dann kurz darauf einfach das Gesetz entsprechend umformuliert.
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hk_do
Beitrag 18.09.2017, 16:57
Beitrag #13


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Zitat (treysis @ 18.09.2017, 16:12) *
@hk: ist eigentlich auch so. Deswegen wird idR das CoC auch eingetauscht gegen den Fahrzeugbrief/Teil 2.


Nein, das CoC wird wieder ausgegeben, lediglich die Erstellung einer ZBII wird üblicherweise darauf vermerkt.

Allerdings gibt es ja die ZBII nur bei der Zulassung, und nicht bei der Kennzeichenzuteilung für zulassungsfreie Fahrzeuge...

Zitat
@Triumph: es ist diskutabel, ob Volljährigkeit bzw. entsprechende Fahrerlaubnis vorhanden sein müssen.


Bei Minderjährigen die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu fordern würde mir ja noch einleuchten, aber eine Fahrerlaubnis zu verlangen wird doch vor allem bei juristischen Personen ziemlich schwierig?!

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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 08.05.2024 - 00:59