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> Geschwindigkeitstrichter
Verkehrsplaner
Beitrag 30.08.2004, 19:51
Beitrag #1


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Hey Folks!
Ich suche den passenden §§ das Geschwindigkeitstrichter einzurichten sind.
Hab nur in der VwV-StVO zu Zeichen 274

Zitat
30
V.
Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit diese stufenweise herabzusetzen (z. 6. auf Autobahnen 100 km/h, dann 80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindigkeitsstufen sollen je 20 km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je 200 m betragen.
 


Gab es da nicht die Regel das der erste Schritt auch 30 km/h Unterschied sein darf. Könnte man z.b. Außerorts einfach ein Gefahrzeichen mit 50 Km/h ohne Trichter stellen?

Mfg Verkehrsplaner
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Peter Lustig
Beitrag 30.08.2004, 20:29
Beitrag #2


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Der Geschwindigkeitstrichter ist eine Empfehlung, keine zwingende Vorschrift (siehe Text der VwV). Es liegt also im Ermessen der Verkehrsbehörde, dieses Instrument einzusetzen oder auch nicht. Die 20-er Abstufung wird als Soll-Vorschrift erwähnt, ist also ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben, sondern es kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden.

Dazu hat das Bayer. Innenministerium u.a. folgendes ausgeführt:
Zitat
Eine stufenweise Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor der Ortstafel (Zeichen 310) ist nur unter den Voraussetzungen der VwV-StVO zu Zeichen 274 zulässig. Entscheidend ist deshalb, inwieweit die örtlichen Umstände der konkreten Ortsdurchfahrt von der Situation anderer Ortsdurchfahrten derselben Straßenklasse abweichen und inwieweit hier durch Geschwindigkeitsbeschränkungen der Gefahr begegnet werden kann. Ein Geschwindigkeitstrichter wird insbesondere dann in Betracht kommen können, wenn der Kraftfahrer durch die Linienführung der Straße gleichsam unversehens auf die Ortschaft trifft oder die Eigenart des Streckenverlaufs vor der Ortsdurchfahrt (z. B. Kuppe, Kurve) eine Anpassung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich macht.

Das Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen sagt zu der Thematik:
Zitat
Das Straßenverkehrsrecht, insbesondere die StVO und die VwV-StVO, bleiben von diesen Hinweisen unberührt. Gleichwohl bieten sie auch für die Straßenverkehrsbehörden eine wichtige Orientierungshilfe. Dies bedeutet, daß Geschwindigkeitstrichter und Überholverbote vor kleinen Kreisverkehrsplätzen außerorts in der Regel nicht erforderlich sein werden. Sie kommen ergänzend zur Grundausstattung in der Regel nur dort in Betracht, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Dies ist u. a. auch im Lichte des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO anhand der besonderen örtlichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen.

Das BStMI hat mit IMS v. 24.08.1998 Nr. IC4-3612.39-9 betr. Vollzug des § 45 Abs. 9 StVO, Initiative "Weniger Verkehrszeichen bessere Beschilderung", Folgendes festgelegt:
Zitat
Im Bereich von Lichtzeichenanlagen außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur durch Zeichen 274-57 (70 km/h) anzuordnen. Geschwindigkeitstrichter (Zeichen 274-58 und 274-56) sind an diesen Stellen nicht erforderlich.

Vor Beginn geschlossener Ortschaften sind Geschwindigkeitstrichter nur dann anzuordnen, wenn die Ortstafel (Zeichen 310 StVO) nicht rechtzeitig, d.h. im Regelfall auf eine Entfernung von mindestens 100 m, erkennbar ist.
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