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> Schutzstreifeoberlehrerspiegelverluste, nun auch als eigener Faden
dazydee
Beitrag 14.07.2020, 11:56
Beitrag #101


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Wie jetzt, Das Gericht ist der Meinung Radfahrer müssen Schutzstreifen generell nicht benutzen?

Oder weil man ab und an den Schutzstreifen bei Bedarf verlassen darf?


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Nulla poena sine lege
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Mueck
Beitrag 14.07.2020, 12:39
Beitrag #102


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Ja, das OVG Lüneburch hat zum Behufe der Klageabwimmelung höchstamtlich festgestellt, dass es keine B-Pfl. gäbe, nur das Rechtsfahrgebot ...
Dass ich bei Befolgung desselben direkt über der Linie des Schmalspurstreifens radel ...
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janr
Beitrag 14.07.2020, 12:48
Beitrag #103


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Für den Schutzstreifen gibt es ja auch keine Benutzungspflicht.

Streng genommen darf auch der Radler diesen nur bei Bedarf nutzen, steht ja in der Anlage 3 Lfd Nr 22 zum Zeichen 340 "Wer ein Fahrzeug führt ..." und nicht Kraftfahrzeug.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Tinu
Beitrag 14.07.2020, 13:22
Beitrag #104


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Ja, aber wenn man das "nur bei Bedarf" auch für Radfahrer als "im Ausnahmefall" interpretiert, widerspricht sich das schon direkt mit dem Rechtsfahrgebot-Argument. Eins von beidem kann ja nur gelten, und es kann nicht sein, dass man je nach gewünschtem Ergebnis mal die eine, mal die andere Auslegung heranzieht.

Und ob man nun von Benutzungspflicht spricht oder dem Rechtsfahrgebot, ist ebenfalls nur Wortklauberei, weil es im Ergebnis das Gleiche darstellt: aufgrund der Regeln muss man am rechten Fahrbahnrand und damit auf dem Schutzstreifen fahren.


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Gruß
Martin
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Mueck
Beitrag 14.07.2020, 15:23
Beitrag #105


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Zitat (Tinu @ 14.07.2020, 14:22) *
Ja, aber wenn man das "nur bei Bedarf" auch für Radfahrer als "im Ausnahmefall" interpretiert, widerspricht sich das schon direkt mit dem Rechtsfahrgebot-Argument.
Für Autofahrer stand ja extra in der Begründung, dass sie auch links des 340 ihrem Rechtsfahrgebot noch Genüge tun ...

Zitat (Tinu @ 14.07.2020, 14:22) *
Und ob man nun von Benutzungspflicht spricht oder dem Rechtsfahrgebot, ist ebenfalls nur Wortklauberei, weil es im Ergebnis das Gleiche darstellt: aufgrund der Regeln muss man am rechten Fahrbahnrand und damit auf dem Schutzstreifen fahren.
Wenn ich den Meter Abstand, den man nach BGH etc. ganz allgemein zugestanden bekommt, auf den Herrenalber Schutzstreifen anwende, radel ich mit meinem Normalrad auf der linken Kante der Linie ... Wenn ich die Rn 34 ff. des OVG Lüneburg richtig interpretiere, mögen die Lüneburger diese Fahrlinie nicht, das war ja auch ein Aspekt, wie ich die Betroffenheit begründet habe. Mit meinem Liegedreirad bin ich dort mit 2 von 3 Reifen deutlich draußen ...
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Tinu
Beitrag 14.07.2020, 16:09
Beitrag #106


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Zitat (Mueck @ 14.07.2020, 16:23) *
Für Autofahrer stand ja extra in der Begründung, dass sie auch links des 340 ihrem Rechtsfahrgebot noch Genüge tun ...

Ich hab' jetzt die Begründung nicht so genau gelesen, aber das Rechtsfahrgebot lautet doch "möglichst weit rechts auf der Fahrbahn". Wenn dieses nicht durch VZ 340 für Kfz anders als für Radverkehr "nach links verschoben" würde, würde der Schutzstreifen doch gar keine Wirkung/Funktion haben. Nur unter der Voraussetzung, dass für diesen Verkehr die Leitlinie und nicht mehr der Fahrbahnrand die Orientierung für "möglichst weit rechts" darstellt, macht der Schutzstreifen (zumindest theoretisch) überhaupt Sinn.

Von daher wäre die Feststellung, dass links von 340 "genügt" eher irreführend, weil es sogar gefordert ist!


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ulm
Beitrag 14.07.2020, 16:52
Beitrag #107


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Zitat (Tinu @ 14.07.2020, 17:09) *
macht der Schutzstreifen (zumindest theoretisch) überhaupt Sinn.

Natürlich ist der Schutzstreifen eine unschlaue Erfindung!

Ich wette, dass 85% der Kraftfahrer der Meinung sind, dass man genau so nah an einen Radling ran darf. Ist ja schließlich so markiert!
Und da Verkehrszeichen vor allgemeinen Regeln gehen (habe ich im verkehrsportal gelernt!), würden auch die nichtigen 1,5 Meter Abstand nicht nötig sein. whistling.gif thread.gif
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Tinu
Beitrag 14.07.2020, 16:59
Beitrag #108


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Die 1,50 Meter wären ja auch nur wieder eine allgemeine Regel, die durch VZ 340 aufgehoben würde. ph34r.gif


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rapit
Beitrag 14.07.2020, 17:12
Beitrag #109


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Lasst uns mal zurück zum Anfang: da hat TE ja fast genausoviel geschrieben wie im Gerichtsverfahren. Und da ich wie ein Richter langen Text nicht lesen mag, bitte ich um Zusammenfassung zu einer Frage:
war da nicht was mit Polizei, die meinte, er müsse auf dem Schutzstreifen fahren?

Wäre wichtig für die Beurteilung der Betroffenheitsfrage. wavey.gif


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rapit
Beitrag 14.07.2020, 20:18
Beitrag #110


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Sowieso, lieber TE, was willst Du denn mit deinem zu breiten Rad?

Hier kannst Du nachlesen, dass 75 cm effektive Breite eines Radweges reichen.

Jawoll, es geht nämlich problemlos, bei einer Mindestbreite von 150 cm mitten drauf einen fetten Ampelmast zu setzen.

Sollen doch diese blöden Liegeradfahrer, Eltern mit angehängten Kinderanhängern und ganz nebenbei auch Rollstuhlfahrer mit handelsüblichem Rollstuhl sehen, wo sie bleiben, pah.

(Wer Sarkasmus findet, darf ihn behalten).


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Mueck
Beitrag 14.07.2020, 22:47
Beitrag #111


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Zitat (rapit @ 14.07.2020, 18:12) *
Lasst uns mal zurück zum Anfang: da hat TE ja fast genausoviel geschrieben wie im Gerichtsverfahren. Und da ich wie ein Richter langen Text nicht lesen mag,
Ach, ich hatte durchaus den Eindruck, dass man das auch nicht kurze Urteil des OLG L. intensiv gelesen hat ... whistling.gif
Zitat (rapit @ 14.07.2020, 18:12) *
bitte ich um Zusammenfassung zu einer Frage:
war da nicht was mit Polizei, die meinte, er müsse auf dem Schutzstreifen fahren?
Also am Anfang war da der Peter.
Der fuhr ein Auto, dessen Werbung ihn als Alleinunterhalter auswies.
Er hat auch die ganze Straße mit "Radweg!" unterhalten!
Ich tat mein bestes und konterte mit "Ist keiner!"
Das ganze standesgemäß in 3 Strophen ...
Bis eine unfeine Strophe folgte und daraufhin ein unfeines Geräusch eines Spiegels ... whistling.gif
Peters Beharrlichkeit könnte vielleicht durch seine später ob der Kühle übergezogene Weste "Polizeibehörde" erklärt werden ... blink.gif
Nebenjob? Hauptjob? Wer weiß ...
Er schien auch die zufällig als Ohrenzeuge auf der Gegenseite anwesende Polizei zu kennen.
Diese wiederum nahm trotzdem alles brav und ordentlich auf OHNE Ticket oder sonstige Anwandlungen Richtung Schutzstreifen.
Darauf kam erst die Staatsanwaltschaft, die die Beleidigungsanzeige einstellte und bei der Gelegenheit die Akte zwecks Schutzstreifenknöllchen an das Ordnungsamt transferierte ...
Das kam dann aber so spät, dass man nicht weiß, ob es aus verfristeten, sachlichen oder leseunlustigen Gründen durch das AG eingestellt wurde ...

Zitat (rapit @ 14.07.2020, 18:12) *
Wäre wichtig für die Beurteilung der Betroffenheitsfrage. wavey.gif
Ich wohne ja schon fast 40 Jahre in KA und schon 1 Jahr nach Ankunft hier nannte ich ein Rad mein eigen auch in KA und sicher bald drauf war ich mal in Herrenalb.
Probleme mit Oberlehrern habe ich dort aber erst seit der Schutzstreifenmarkierung 2017.
Aber das sind ja leider alles nur bedauerliche Einzelfälle unartiger Autofahrer, die man ganz sicher nicht den Schutzstreifen als systematischen Fehler anlasten darf, juristisch betrachtet ... crybaby.gif

Zitat (rapit @ 14.07.2020, 21:18) *
Zitat
Bei einem Radweg innerorts, der nur in eine Richtung befahren wird, reichen 150 Zentimeter dabei aus. Die Stelle in Schierstein entspricht dieser Breite, wenn beide Seiten des Ampelmastes gemessen werden.
wallbash.gif
QUELLTEXT
                Zur Rechten
             sieht ▴ man
          wie zur      Linken
        einen              halben
  Liegedr                     eiradler
nieder                            sinken
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Reinheit
Beitrag 14.07.2020, 23:03
Beitrag #112


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Wenn denn eine Fahrstreifenbreite gemessen wird, ohne die darauf befindlichen (Schillder-)Masten zu berücksichtigen, fände ich es angebracht, daß jedwedes Verkehrszeichen, auch LSAs, in der Mitte des Fahrstreifens aufgemastet werden, für den sie gelten sollen. Dann herrscht auch in Bezug auf den Geltungsbereich Klarheit. Um diesen zu verdeutlichen, kann man ja die einzelnen Fahrstreifen durch Vz 295 markieren. Den Kosten dafür stehen bei halbwegs ordentlich durchgeführter Kontrolle und pekuniäre Verwarnung hohe Einnahmen gegenüber. tongue.gif


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Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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ulm
Beitrag 15.07.2020, 06:56
Beitrag #113


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Zitat (rapit @ 14.07.2020, 21:18) *
Hier kannst Du nachlesen, dass 75 cm effektive Breite eines Radweges reichen.

Jawoll, es geht nämlich problemlos, bei einer Mindestbreite von 150 cm mitten drauf einen fetten Ampelmast zu setzen.

Ich kann echt bloß hoffen, dass es sich dabei um einen Zitierfehler handelt. whistling.gif
Entschuldigung, aber die Antwort kann doch nicht ernst gemeint sein? blink.gif
Oder muss da erst wieder jemand seine Kontakte zum Hessischen Rundfunk nutzen? extra3 ist übrigens auch immer dankbar für so SchildAmpelbürgerstreiche... wallbash.gif
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rapit
Beitrag 15.07.2020, 08:27
Beitrag #114


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Zitat (ulm @ 15.07.2020, 07:56) *
Ich kann echt bloß hoffen, dass es sich dabei um einen Zitierfehler handelt. whistling.gif

Nein.
Zitat (ulm @ 15.07.2020, 07:56) *
die Antwort kann doch nicht ernst gemeint sein? blink.gif

Doch!
Zitat (ulm @ 15.07.2020, 07:56) *
Oder muss da erst wieder jemand seine Kontakte zum Hessischen Rundfunk nutzen?

gap.gif Besitzt du eine Kristallkugel? Erstmal macht der Kontaktier aber Urlaub...


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rapit
Beitrag 15.07.2020, 09:19
Beitrag #115


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Hat jemand gerade die Mindestrestbreite bei Hindernissen zur Hand?


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Mueck
Beitrag 15.07.2020, 09:24
Beitrag #116


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Ich fürchte, die gibt es nicht ... sad.gif
Heute abend schaue ich evtl. mal in ERA und VwV.
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ulm
Beitrag 15.07.2020, 16:52
Beitrag #117


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Zitat (rapit @ 15.07.2020, 10:19) *
Hat jemand gerade die Mindestrestbreite bei Hindernissen zur Hand?

Wahrscheinlich kommt man nur über das Klemmen zur Unbenutzbarkeit... whistling.gif
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Epaminaidos
Beitrag 15.07.2020, 17:28
Beitrag #118


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Zitat (janr @ 14.07.2020, 13:48) *
Streng genommen darf auch der Radler diesen nur bei Bedarf nutzen, steht ja in der Anlage 3 Lfd Nr 22 zum Zeichen 340 "Wer ein Fahrzeug führt ..." und nicht Kraftfahrzeug.
Das ist genau die richtige Argumentation, wenn ich das nächste mal diskutieren muss:
"Ich darf den Schutzstreifen gar nicht benutzen. Schon der Name sagt es doch: Der Schutzstreifen für Radfahrer schützt Radfahrer vor einem Zusammenstoß mit einer spontan geöffneten Autotür."

Dann halten sie mich jedenfalls mal zurecht für vollkommen irre :-)

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Mueck
Beitrag 15.07.2020, 21:46
Beitrag #119


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Zitat (rapit @ 15.07.2020, 10:19) *
Mindestrestbreite
.. gibbet nicht in konkret in der VwV-StVO:
Zitat
Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

a) er unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung, der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite (befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel dabei durchgehend betragen:

bb) Zeichen 240 – gemeinsamer Fuß- und Radweg
innerorts mindestens 2,50 m
außerorts mindestens 2,00 m

Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

b) die Verkehrsfläche nach den allgemeinen Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügendem Zustand gebaut und unterhalten wird
"Kurz" ist die Engstelle ja, da kann man dann sicher an der Breite sparen ... whistling.gif

Die ERA wird auch nicht so recht konkret bei der Mindestrestbreite, definiert aber andere schöne Dinge ...
Zitat
Die Regelbreiten von Radwegen beträgt 2,00 m, bei geringem Radverkehr 1,60 m. Dies ermöglicht Überholungen. ...
Sicherheitsraum
Zwischen Radweg und benachbarten Flächen müssen Sicherheitsräume entsprechend der Tabelle 9 gewährleistet sein. Diese sollten baulich vom Radweg deutlich unterscheidbar sein, können aber zum bedarfsweisen Ausweichen auch niveaugleich überfahrbar sein.

Tab. 9: Zusätzliche Sicherheitstrennstreifen bei baulich angelegten Radwegen
Sicherheitstrennstreifen / Breite
vom Fahrbahnrand mit festen Einbauten im Sicherheitstrennstreifen bzw. bei Kfz-Gescheindigkeiten über 50 km/h 0,75 m
vom Fahrbahnrand in sonstigen Fällen 0,50 m
von parkenden Fahrzeugen in Längsaufstellung 0.75 m
von parkenden Fahrzeugen in Schräg- und Senkrechtaufstellung (Überhangstreifen kann darauf angerechnet werden) 1,10 m

Von Gebäuden, Einfriedungen, Baumscheiben, Verkehrseinrichtungen und sonstigen Einbauten soll ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,25 m eingehalten werden.
Liest sich schön, aber in der Praxis wird man im Zweifel die VwV nehmen, denn nach ERA bleibt
- links nix mehr übrig (0,75 - 0,50 - 0,25 = 0)
- rechts nur noch 0,50 ...
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rapit
Beitrag 15.07.2020, 22:32
Beitrag #120


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Danke für's recherchieren clapping.gif

Mir reicht ja schon
Zitat (Mueck @ 15.07.2020, 22:46) *
Zitat
Radwegebenutzungspflicht
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen werden.

Da packe ich dann die RSA dazu, da steckt ja "Sicherung" im Namen, dient also der Verkehrssicherheit, und danach müssen sogar bei Baustellenbeschilderungen Mindestrestbreiten bei Fußwegen von 100 cm verbleiben. Wegen der Rollstuhlfahrer.

Und damit kämen auch wir zwei dicke zurecht, denn mit den noch aktuellen Radweg-80cm wird's dünn.

Da das aber ein für Radlinge freigegebener Gehweg ist, braucht's 100 cm.

Aber erst nach meinem Urlaub...


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Söne spitze Steine
Beitrag 16.07.2020, 01:25
Beitrag #121


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Gewisse StVB sind doch sehr kreativ und sagen einfach, Hindernisse dürfen so breit sein wie sollen, da gibt es keine Mindest(rest)breite.

Ebenso werden sie dem interessierten Publikum erzählen, der 70 cm breite Radweg/Schutzstreifen sei ja anno dunnemals eingerichtet und nach den damaligen Richtlinien zulässig. Also auch heute noch, nach deren Logik. *anStirnklatsch*


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Explosiv
Beitrag 16.07.2020, 06:07
Beitrag #122


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Zitat (Mueck @ 15.07.2020, 22:46) *
.. gibbet nicht in konkret in der VwV-StVO:
Zitat
Radwegebenutzungspflicht
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237, 240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind, vorzunehmen.
Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, daß

1. eine für den Radverkehr bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann. Das ist der Fall, wenn

b) der Gehweg von dem Radverkehr und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden kann,

2. die Benutzung des Radweges nach der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn

a) er
unter Berücksichtigung der gewünschten Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich einem Sicherheitsraum frei von Hindernissen beschaffen ist.



Ich sehe in dem Ampelmast keine Engstelle, sondern ein Hindernis. Und das darf es nicht geben. Völlig unabhängig davon, wie viel Platz da noch ist, um dran vorbei zu fahren.


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Mueck
Beitrag 16.07.2020, 10:42
Beitrag #123


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Zitat (rapit @ 15.07.2020, 23:32) *
Zitat (Mueck @ 15.07.2020, 22:46) *
Zitat
Radwegebenutzungspflicht

Da das aber ein für Radlinge freigegebener Gehweg ist,
...zählt doch nur der persönliche Umfang des Fußgängers mit Gehhilfe, da kommt man mit B-Pflicht-Argumenten nicht so recht weiter ... think.gif
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rapit
Beitrag 16.07.2020, 11:14
Beitrag #124


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Aber mit überraschender Unfallgefahr. Bis kurz vor dem Ampelmast kommt man wegen eines zwischen Fahrbahn und Hochbord befindlichen Brückengeländers nämlich nicht vom Hochbord runter.

Und: wenn das ganze ins TV kommt, versteht den Unterschied Radweg/benutzungspflichtiger Radweg/freigegebener Gehweg sowieso keiner. Und von den Zuschauern auch 90% nicht.

Ich bräuchte nur noch einen Dreiradfahrer, der da hängen bleibt, bestenfalls einen etwas körperfülligeren der dann vor laufender Kamera kaum absteigen kann, und einen Rollstuhlfahrer, das wäre perfekt.

Aber alles erst im August irgendwann.

Ok, den körperfülligeren Dreiradler könnte ich ja selbst mimen, allein fehlt mir so ein Gefährt.


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Mueck
Beitrag 16.07.2020, 12:15
Beitrag #125


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Vielleicht kann man dann ja paar körperfüllige aus dem Velomobil- und Liegeradforum rüberrollen ... think.gif
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Beitrag 16.07.2020, 14:35
Beitrag #126


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Wie ich schon schrieb, das ist keine Engstelle. Das ist ein Hinderniss. Und das darf es nicht geben.


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Mueck
Beitrag 30.07.2020, 22:04
Beitrag #127


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Nach kurzem Abstecher über Wiesbaden wieder zurück nach Bad Herrenalb:
Gestern eingetrudeltes Urteil ergänzt, hab's selbst bisher nur sehr flüchtig überflogen.
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