... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

3 Seiten V   1 2 3 >  
Reply to this topicStart new topic
> Schutzstreifeoberlehrerspiegelverluste, nun auch als eigener Faden
Mueck
Beitrag 08.04.2017, 13:12
Beitrag #1


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



    
 
Mal einen eigenen Faden spendieren dafür:
---------------------------------------

Handwerker kommt früh, viel zu früh für Muecks Lebenswandel ...
Nachdem er weg war, wurde schnell klar, dass ich frische Luft brauche, wenn ich nicht den Rest des Tages am Rechner / auf der Couch wegdösen will ...
Also schnell Ersatzschlauch für Plattfuß gekauft und montiert und aufs (klapprige Dritt-)Rad geschwungen Richtung Herrenalb, der Weg war das Ziel (wegen einer aktuellen Diskussion über diesen Weg), aber noch eine Runde durch den Ort drehen wollen, wenn ich schon mal da bin, gucken was die umgebaut haben ...

Wegen Stau wähle ich den Radweg durch den Park und biege dann aus der Bahnhofstr. rechts ab in die Kurpromenade und halte dort meinen üblichen sicheren Seitenabstand nach rechts ein.

... nur dummerweise hat man seit dem letzten Mal, als ich dort war, einen Schutzstreifen dorthin gepinselt, so dass ich mit diesem Abstand knapp außerhalb desselben radel, da man dort ein recht schmales Exemplar markiert hat, incl. Gosse und Schmalstrich nur 1,2 m ...

Das gefiel einem Autofahrer nicht. "Fahr auf dem Radweg!" Ich zurück "Das ist kein Radweg!"
Normale Oberlehrer fahren dann weiter, mit diesem geht das Ping-Pong "Radweg" "Keiner" weiter bei Parallelfahrt mit zu wenig Abstand ...
Derart bedrängt rutscht mir ein unfeines Schimpfwort heraus ...
Das gefiel ihm noch weniger und er zeterte was ...
... und zog dann nach rechts zum Anhalten.
Nach links ging nicht, Auto im Weg, nach rechts Bordstein, also Kontakt unvermeidbar ...
Er hat nun eine Schramme von meinem Bremshebel in der Seite und einen Spiegel weniger ...
Außerdem hat er eine Anzeige wg. Nötigung an der Backe, ich eine wegen des Schimpfwortes ...
Da das ganze vor einem Café endete und gegenüber schon ein Polizist bereit stand, mussten wir selbige gar nicht groß rufen und es gab genug Zeugen. Eine, die meine Lieblingszeugin geworden wäre, weil die ihren Mann anstubbste "Guck mal, der drängt den Radfahrer ab" sagte das leider nur später im Gehen zu mir, ließ sich wegen moserndem Mann leider nicht überreden, das zu Protokoll zu geben ... Da die recht flott mit der Nötigungsanzeige dabei waren, hoffe ich mal, dass andere Cafébesucher was brauchbares gesagt haben ...
Warum der Herr, der den Unterschied Radweg/Schutzstreifen nicht kennen wollte (ist halt neu "auf dem Dorf", deren erster ...), so hartnäckig missionarisch war (er wollte mir ja nur helfen), wurde mir erst später klar, als er ob des etwas frischen Wetters seine Weste mit der Aufschrift "Polizeibehörde" an hatte ... Seine Visitenkarte und das Auto ziert aber sein Nebenerwerb ...

Auf der Gegenseite hat man den Schutzstreifen in ähnlicher Breite übrigens vor Querparker geklatscht ... Da kommt Begeisterung auf ...

Mal schauen, ob meine derzeitige Privathaftpflicht zur Abwehr unberechtigter Ansprüche taugt ... Die erste, die ich früher mal hatte, hat zu flott reguliert, selbst das eine mal bei Indizien auf Versicherungsbetrug ...

---------------------------------------

... und dafür:
---------------------------------------

Zitat (Hane @ 06.09.2008, 12:26) *
Zitat
Hält ein Radfahrer von dem unmittelbar neben der Fahrbahn verlaufenden Gehweg einen Abstand von 75 bis 80 cm, so hat er in aller Regel gegenüber den Benutzern des Gehweges seinen Pflichten aus § 1 StVO erfüllt (BGH, Az. VI ZR 66/56).

Gibt es frischere Urteile zum Abstand von Fahrzeugen/Fahrrädern zum Bordstein des Gehwegs?
Mir war so, dass es da auch was mit 1m gäbe, Google verrät mir aber gerade nix außer diesem alten Urteil au 1966 ...

---------------------------------------

... und für bunte Bilder:
Der besagte Schutzstreifen, war eh gerade zu Ende ...

Amtlich 1,2 m schmal

Das Prachtstück auf der anderen Seite:

Ratefrage 1: Wieviel Autos parken hinter dem, der gerade geöffnet ist?
Antwort 1:

Ratefrage 2: Wann sieht der beim Ausparken Radfahrer auf dem Schutzstreifen?
Antwort 2: Unbekannt, will ich aber nicht selbst austesten ...

Zählt der Raum zwischen Ende der strichlierten Parkflächenmarkierung und Bordstein eigentlich schon als Sicherheitstrennstreifen nach ERA?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
AMenge
Beitrag 08.04.2017, 13:41
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 9287
Beigetreten: 06.07.2006
Mitglieds-Nr.: 20947



Ich oute mich jetzt mal als jemand, der diesen Schutzstreifen überhaupt nicht versteht. Wenn ich im Auto unterwegs bin und ich habe einen Radfahrer vor mir auf der Fahrbahn, dann brauche ich doch keine lustige Pinselei, damit ich den Radfahrer mit einem Abstand überhole, der uns beide nicht in Probleme bringt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mkossmann
Beitrag 08.04.2017, 13:56
Beitrag #3


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 962
Beigetreten: 26.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76297



Du hast den Begriff "Schutzstreifen" nicht verstanden:
Der Radfahrer soll hier soweit rechts fahren, das der Autofahrer trotz Gegenverkehr noch überholen kann um den Autofahrer davor zu schützen, die Bremse benutzen zu müssen. ph34r.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 08.04.2017, 14:16
Beitrag #4


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (Mueck @ 08.04.2017, 14:12) *
Zählt der Raum zwischen Ende der strichlierten Parkflächenmarkierung und Bordstein eigentlich schon als Sicherheitstrennstreifen nach ERA?
Ich hätte diese Verkehrsfläche für einen Gehweg gehalten. blink.gif


Zitat (AMenge @ 08.04.2017, 14:41) *
Ich oute mich jetzt mal als jemand, der diesen Schutzstreifen überhaupt nicht versteht. Wenn ich im Auto unterwegs bin und ich habe einen Radfahrer vor mir auf der Fahrbahn, dann brauche ich doch keine lustige Pinselei, damit ich den Radfahrer mit einem Abstand überhole, der uns beide nicht in Probleme bringt.
Diese gestrichelten Linien sollen neben dem Parkverbot darauf wohl auch noch irgendeine püchologische Reaktion bei den ein KFZ Führenden bewirken??? Nur welche? think.gif


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 08.04.2017, 14:29
Beitrag #5


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Heinz Wäscher @ 08.04.2017, 15:16) *
Ich hätte diese Verkehrsfläche für einen Gehweg gehalten. blink.gif
Der ist doch hinterm Zaun ...
... wieder frei zugänglich, wenn Ende des Jahres die Landesgartenschau wieder rum ist, wegen der Bad Herrenalb sich so rausgeputzt hat mit viel nützlichen Sachen, aber auch unnützen ... thread.gif

Zitat (Heinz Wäscher @ 08.04.2017, 15:16) *
[püchologische Reaktion bei den ein KFZ Führenden bewirken??? Nur welche? think.gif
Diese Püschel hat mkossmann dpch schon sehr treffend formuliert ... thread.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 08.04.2017, 14:37
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (Mueck @ 08.04.2017, 15:29) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 08.04.2017, 15:16) *
Ich hätte diese Verkehrsfläche für einen Gehweg gehalten. blink.gif
Der ist doch hinterm Zaun ...

Wie und wohin entschwinden denn die Fahrzeuginsassen dort nach dem Aussteigen?


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mkossmann
Beitrag 08.04.2017, 16:39
Beitrag #7


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 962
Beigetreten: 26.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76297



Auf der anderen Strassenseite existiert ein Gehweg. Sie müssen sich also nur über die Strasse beamen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Schorsch
Beitrag 08.04.2017, 20:30
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7764
Beigetreten: 16.03.2005
Mitglieds-Nr.: 8842



Zitat (Heinz Wäscher @ 08.04.2017, 15:16) *
Diese gestrichelten Linien sollen neben dem Parkverbot darauf wohl auch noch irgendeine püchologische Reaktion bei den ein KFZ Führenden bewirken??? Nur welche? think.gif

Die Linie zeigt dem Autofahrer, dass er ausreichend Sicherheitsabstand einhält, wenn er den Streifen nicht überfährt rolleyes.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
sigggi
Beitrag 08.04.2017, 20:32
Beitrag #9


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 3266
Beigetreten: 28.12.2004
Mitglieds-Nr.: 7457



Zitat (AMenge @ 08.04.2017, 13:41) *
Ich oute mich jetzt mal als jemand, der diesen Schutzstreifen überhaupt nicht versteht. Wenn ich im Auto unterwegs bin und ich habe einen Radfahrer vor mir auf der Fahrbahn, dann brauche ich doch keine lustige Pinselei, damit ich den Radfahrer mit einem Abstand überhole, der uns beide nicht in Probleme bringt.


Da muss ich mich mal selbst zitieren.
Zitat
Eine Fahrbahn die Platz für einen regelkonformen Radstreifen hat muss mindestens so breit sein, dass sie letztendlich auch wieder ohne auskommt. Daher gibt es bei diesen Dingern nur zwei Kategorien - entweder überflüssig oder illegal.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Apfelstrudel
Beitrag 09.04.2017, 02:14
Beitrag #10


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 673
Beigetreten: 27.01.2015
Wohnort: knapp hinter HH
Mitglieds-Nr.: 75230



Ist das noch Nötigung oder schon Straßenverkehrseingriff bzw. -Gefährdung?!? blink.gif

Der Herr wollte Dich ja stoppen und hat daher vorsätzlich ein Hindernis bereitet. Dabei wurde selbst auf Deine Gesundheit keine Rücksicht genommen.


--------------------
„Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Nerari
Beitrag 09.04.2017, 12:36
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6501
Beigetreten: 03.11.2005
Mitglieds-Nr.: 14317



Zitat (Schorsch @ 08.04.2017, 21:30) *
Die Linie zeigt dem Autofahrer, dass er ausreichend Sicherheitsabstand einhält, wenn er den Streifen nicht überfährt rolleyes.gif

yes.gif Das ist ja das geniale an diesen Streifen: Man tut etwas für den Radverkehr und ermöglicht es gleichzeitig dem Autofahrer, an Stellen zu überholen, an denen der Seitenabstand früher viel zu gering gewesen wäre. (dass er natürlich auch jetzt noch viel zu gering ist, versteht nicht jeder crybaby.gif ) Und der ADFC befürwortet diesen Unsinn auch noch wallbash.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 09.04.2017, 12:47
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Sollen Mofa und E-Bike Fahrende beim Fahren auf der Fahrbahn wirklich links von dieser Leitlinie bleiben?
Auch wenn sie aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h einige schneller fahrende Radler gar nicht einholen und damit legal überholen können?


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 09.04.2017, 13:10
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Apfelstrudel @ 09.04.2017, 03:14) *
Ist das noch Nötigung oder schon Straßenverkehrseingriff bzw. -Gefährdung?!? blink.gif
Hatte ich auch am Rande angesprochen, aber der aufnehmende Polizist meinte was von mit Chef gesprochen und auf Nötigung geeinigt und aufs Überholen angesprochen, dass das durch das eine Weile neben mir fahren nicht mehr so wirklich Überholen war ... Erst mal schauen, wie sich die Sache weiter entwickelt.

Zitat (Heinz Wäscher @ 09.04.2017, 13:47) *
Sollen Mofa und E-Bike Fahrende beim Fahren auf der Fahrbahn wirklich links von dieser Leitlinie bleiben?
Auch wenn sie aufgrund der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von max. 25 km/h einige schneller fahrende Radler gar nicht einholen und damit legal überholen können?
Fahrrad, Mofa, Harley, Auto, alles egal:
Zitat
Zeichen 340 Leitlinie
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.

Der erste Satz unter 2 richtet sich an alle Fahrzeugführer, nicht nur Kraftfahrzeugführer. Ohne Autostau voraus habe ich als Radfahrer also genauso wenig Bedarf wie ein Auto ohne Gegenverkehr und bei Autostau voraus hat ein Harleyfahrer genauso Bedarf wie ein Radfahrer ... whistling.gif
Und der letzte Satz unter 2. sagt m.E. auch aus, dass ich mich auch nicht selbst gefährden darf, was der Fall wäre, wenn die Sicherheitsabstände zwischen mir und Gehweg/Parker/... und zwischen mir und Auto nicht eingehalten werden kann, also immer ... whistling.gif
Also Radfahrverbot auf fast allen Schutzstreifen ... whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Apfelstrudel
Beitrag 09.04.2017, 16:52
Beitrag #14


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 673
Beigetreten: 27.01.2015
Wohnort: knapp hinter HH
Mitglieds-Nr.: 75230



Zitat (Mueck @ 09.04.2017, 14:10) *
Zitat (Apfelstrudel @ 09.04.2017, 03:14) *
Ist das noch Nötigung oder schon Straßenverkehrseingriff bzw. -Gefährdung?!? blink.gif
Hatte ich auch am Rande angesprochen, aber der aufnehmende Polizist meinte was von mit Chef gesprochen und auf Nötigung geeinigt und aufs Überholen angesprochen, dass das durch das eine Weile neben mir fahren nicht mehr so wirklich Überholen war ...

Vorsätzliches Überholen mit sehr geringer Differenzgeschwindigkeit und Einscheren in Deinen Sicherheitsabstand - plus anschließendes, unnötiges Bremsen?!? blink.gif


--------------------
„Die Lüge hat zwei Steigerungsformen: Diplomatie und Statistik.“
-- Marcel Achard
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 09.04.2017, 17:31
Beitrag #15


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Ja, ein wenig verwundert bin ich da auch schon ...
Mal abwarten, wie sich die geneigte Fachleserschaft hier noch dazu äußert, vielleicht bestelle ich dann noch das Upgrade ... whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
treysis
Beitrag 09.04.2017, 18:06
Beitrag #16


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4315
Beigetreten: 04.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79636



Das solltest du gleich bestellen. Der Staatsanwalt kann ja dann entscheiden, ob er wirklich diesen Verstoß verfolgen will, oder selbst downgradet auf Nötigung. Anders kann man die Oberlehrer nicht erziehen*

*mir ist die Ironie durchaus bewusst ^^
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mkossmann
Beitrag 09.04.2017, 18:53
Beitrag #17


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 962
Beigetreten: 26.05.2015
Mitglieds-Nr.: 76297



Hast du auch schon daran gedacht seinen Arbeitgeber , die Polizeibehörde anzuschreiben um eine Schulung in Verkehrsrecht anzuregen ?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
treysis
Beitrag 09.04.2017, 19:04
Beitrag #18


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4315
Beigetreten: 04.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79636



Und sich damit als Denunziant outen? Neee...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 06:21
Beitrag #19


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Der Oberlehrer hat sich doch bereits selbst durch seinen aktiven Eingriff in den Straßenverkehr geoutet? think.gif
Somit würde man dem Arbeitgeber doch mit einem schriftlichen Hinweis auf das Fehlverhalten des Mitarbeiters einen Gefallen tun selbst wenn es nur darum gehen sollte, dass der Arbeitgeber frühzeitig die führerscheinlose Zeit des Mitarbeiters einplanen bzw. dessen Jahresurlaub noch rechtzeitig verlegen kann.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Kuli
Beitrag 10.04.2017, 08:00
Beitrag #20


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7870
Beigetreten: 17.07.2007
Mitglieds-Nr.: 34260



Also petzen? Naja... Ich weiß nicht, was sein Arbeitgeber mit seiner Freizeitgestaltung zu tun hat. Dann kannste es auch seiner Putzfrau und seiner Kassiererin im lokalen Edeka erzählen whistling.gif




Zitat (Nerari @ 09.04.2017, 13:36) *
Das ist ja das geniale an diesen Streifen: Man tut etwas für den Radverkehr und ermöglicht es gleichzeitig dem Autofahrer, an Stellen zu überholen, an denen der Seitenabstand früher viel zu gering gewesen wäre.
Nö, das wird nicht richtiger, je öfter man es postet. Der Streifen ermöglicht dem Autofahrer absolut gar nichts.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Speichenkarussell
Beitrag 10.04.2017, 08:29
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4811
Beigetreten: 04.12.2013
Wohnort: Nürnberg
Mitglieds-Nr.: 70843



Zitat (Mueck @ 08.04.2017, 14:12) *
Gibt es frischere Urteile zum Abstand von Fahrzeugen/Fahrrädern zum Bordstein des Gehwegs?
Mir war so, dass es da auch was mit 1m gäbe, Google verrät mir aber gerade nix außer diesem alten Urteil au 1966 ...

Mir war, als gäbe es außerdem eine Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums, die von wenigstens 1,2 m (wenn nicht sogar 1,5 m) gesprochen hatte.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
haidi
Beitrag 10.04.2017, 08:47
Beitrag #22


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5124
Beigetreten: 25.08.2008
Wohnort: Wien/Österreich
Mitglieds-Nr.: 43905



Zitat (Kuli @ 10.04.2017, 08:00) *
Also petzen? Naja... Ich weiß nicht, was sein Arbeitgeber mit seiner Freizeitgestaltung zu tun hat. Dann kannste es auch seiner Putzfrau und seiner Kassiererin im lokalen Edeka erzählen whistling.gif


Er steigt aus und trägt seine Dienstjacke ("Polizeibehörde"). Als Organ der Polizeibehörde hat er eine besondere Verpflichtung, die Gesetze zu beachten und vor allem kein schlechtes Beispiel zu geben. Somit ist das Interesse seiner Behörde am falschen Verhalten auch in der Freizeit, wenn er sich da als Polizeibehörde zu erkennen gibt, sehr wohl gegeben.

Beispiel aus Österreich:
Ein Dorfpolizist (damals noch Gendarm) saß gerne nach Dienstschluss in Uniform beim Wirten und ließ sich volllaufen. Nach einigen Ermahnungen gab es dann für den Beamten die Entlassung, die bis zum obersten Gericht hielt.n Hätte er das in Zivilkleidung gemacht, hätte man ihm nicht an den Karren fahren können. Wäre in .de sicher genau so gelaufen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 08:54
Beitrag #23


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (Kuli @ 10.04.2017, 09:00) *
Also petzen? Naja... Ich weiß nicht, was sein Arbeitgeber mit seiner Freizeitgestaltung zu tun hat. Dann kannste es auch seiner Putzfrau und seiner Kassiererin im lokalen Edeka erzählen whistling.gif

Meiner bescheidenen Erfahrung nach fühlen sich solche Mitmenschen auch selbst dann noch im Recht, wenn sie selbst Gewalt anwenden oder halt wie in diesem Fall ein Fahrzeug bzw. dessen Masse zur Durchsetzung vermeintlich geltenden Rechts bzw. was sie selbst dafür halten einsetzen.

Wenn diese Person dann auch noch zur Exekutive gehört könnte es schon zweckdienlich sein, den Arbeitgeber diesbezüglich zu informieren um sicherzustellen, dass das hoffentlich nur eine Einzelmeinung ist und nicht alle Mitarbeiter so denken.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
treysis
Beitrag 10.04.2017, 09:12
Beitrag #24


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4315
Beigetreten: 04.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79636



Zitat (haidi @ 10.04.2017, 09:47) *
Beispiel aus Österreich:
Ein Dorfpolizist (damals noch Gendarm) saß gerne nach Dienstschluss in Uniform beim Wirten und ließ sich volllaufen. Nach einigen Ermahnungen gab es dann für den Beamten die Entlassung, die bis zum obersten Gericht hielt.n Hätte er das in Zivilkleidung gemacht, hätte man ihm nicht an den Karren fahren können. Wäre in .de sicher genau so gelaufen.
Ich kenne ein ähnliches Beispiel aus der Schweiz von vor 3-4 Jahren. War zwar kein Vollsuff, sondern nur ein Bier, und er wurde auch nicht entlassen, aber die Empörung war groß genug.
In D ist es meiner Meinung aber noch anders: ein Beamter hat sich generell in der Öffentlichkeit besonnener zu Verhalten, egal ob Dienst oder Freizeit.

Ich verstehe schon, dass hier ein Interesse der Information des Arbeitgebers daran bestehen könnte, weil der Typ der Exekutive angehört. Ich bin aber der Meinung, wenn das nötig ist, dann sollte so etwas von Seiten der Judikative angeordnet werden. Sprich, wenn diese Person öfters auffällig wird, dann sollte eine Meldung seitens des Gerichts/der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 09:15
Beitrag #25


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Dann ist es aber meistens schon zu spät und es hat wie in unserem Beispiel bereits einen Zwischenfall gegeben.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 10.04.2017, 09:21
Beitrag #26


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (treysis @ 10.04.2017, 10:12) *
Sprich, wenn diese Person öfters auffällig wird, dann sollte eine Meldung seitens des Gerichts/der Staatsanwaltschaft erfolgen.
Denen solche nicht-tatrelevanten Details, wie das nachtatliche demonstartive Anlegen markanter Dienstbekleidung, idR kaum auffallen dürften. Und die bezüglich der Informationsweitergabe an externe Dritte, auch bei Angestellten des öffentlichen Dienstes, ein 'klein wenig' rechtlich limitiert sind.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 10.04.2017, 09:23
Beitrag #27


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Aus dem anderen Faden auch dazu:
--------
Zitat (WurstCase @ 08.04.2017, 22:40) *
Wo trägt man denn Westen mit einer solchen Aufschrift?
Ba-Wü



Zitat (WurstCase @ 09.04.2017, 15:34) *
Und der bewusste Herr war außer Dienst oder versehen diese Beamten ihren Dienst generell in zivil?
Zur Polizei murmelte er was von "noch im Dienst", das Kfz war aber eins mit seiner eigener Werbung drauf und altersmäßig wäre er eigentlich schon rentenberechtigt, keine Ahnung, welche Rolle er mit dieser Weste hat ...

Zitat (WurstCase @ 09.04.2017, 15:34) *
So oder so, dass ein Schutzstreifen kein Radweg ist, sollte er eigentlich wissen.
Aber das ist doch der erste in seinem Dorf!!!!111elf Und anderswo gibt's das ja erst seit 20 Jahren!!!11

Zitat (WurstCase @ 09.04.2017, 15:34) *
Und dass man einen anderen Verkehrsteilnehmer nicht von der Straße abdrängt bzw. zum Anhalten nötigt - völlig ungeachtet, ob er sich korrekt verhält oder nicht - erst recht.
Das wird er nun hoffentlich auch lernen ...
--------
Bis jetzt weiß ich im übrigen auch noch gar nicht, wo genau er hingehört, ob Herrenalb selbst eine solche Behörde hat oder ob's eine Außenstelle des LK Calw oder was ganz anderes ist ... Sprich: Die Ansprechstelle fe_lt noch irgendwie ... Wenn er direkt was mit Verkehr zu tun hätte, wäre es wohl naheliegend, aber es klang nicht danach ... "Polizeibeh." ist in Ba-Wü wohl vielschichtiger als man *) denkt ...
*) Incl. mir aus KA ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 10.04.2017, 09:37
Beitrag #28


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (Mueck @ 10.04.2017, 10:23) *
Sprich: Die Ansprechstelle fe_lt noch irgendwie ...

Da würde mir spontan der Landrat höchstselbst einfallen: kreis-calw.de


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
calectra
Beitrag 10.04.2017, 09:47
Beitrag #29


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1343
Beigetreten: 06.07.2009
Mitglieds-Nr.: 49316



Es gibt m.E. keine Vorschrift die einen Abstand zum rechten Fahrbahnrand fordert. Es ist lediglich zu anderen Fahrzeugen oder Fußgängern ein Seitenabstand einzuhalten.

In der Regel genügen hier 0,5 m.

Mehr wird nach meinem Kenntnisstand von der Rechtsprechung, ohne besondere Umstände (Personen am Fahrzeug), nicht mehr gefordert.

OLG Karlsruhe: 0,5 m im Allgemeinen ausreichend.

Der LKW hatte zu geparkten Fahrzeugen lediglich 38 cm Seitenabstand, was das OLG für ausreichend erachtete. Der LKW haftet nur aus der Betriebsgefahr.

LG Stuttgart

"Zum anderen ist die Berufungskammer der Ansicht, dass Personen auf dem Gehweg vorbeifahrenden Fahrzeugen keinen Anlass geben,
einen größeren Abstand als 0,5 m zu parkenden Fahrzeugen einzuhalten oder besonders langsam (deutlich unter 30 km/h) zu fahren."



--------------------
"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 10.04.2017, 10:36
Beitrag #30


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Da ging's um Urteile zu Fällen, wo AUTOS unvorsichtig geöffnete Türen abgefahren haben, wo letzterem eindeutig die Hauptschuld zugeordnet wurde, hinter der die Frage des Abstands zurücktritt, zumal dieser für Autos nicht zu niedrig war. Im ersten Fall fuhr der Lkw fahrstreifenmittig, woraus sich ein als angemessen erachteter Abstand ergab.
Im Falle von Radfahrern die in offene Autotüren rasseln, wobei dann nicht nur Sachschaden entsteht, gibt es durchaus Urteile, die, im Gegensatz zu Autos, eine Mitschuld bei unter 1 m ergeben.
Das alles i(Mitschuld- bzw. Mithaftungsfrage bei Unfällen) st aber völlig unabhängig von dem, was man fahren DARF um Unfälle zu vermeiden und da ist die Rechtssprechung eindeutig bei >= 1m bei Radfahrern.
Davon abgesehen geht es hier gar nicht um Abstände zur Parkierung, sondern zum Gehweg (mit Fußgängern drauf, schöner sonniger Tag in einem Kurort ...)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
calectra
Beitrag 10.04.2017, 11:56
Beitrag #31


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1343
Beigetreten: 06.07.2009
Mitglieds-Nr.: 49316



Die Gerichte sprechen von Fahrzeugen und nicht Kraftfahrzeugen.

Und wieso ein Fahrrad einen größeren Abstand zu einem Fußgänger einhalten soll, als ein PKW oder gar LKW will mir auch nicht einleuchten. Die größere Gefahr geht jedenfalls von den Blechkisten aus.

Wenn kein Fahrzeug rechts geparkt ist und auch keine Fußgänger vorhanden sind, muss überhaupt kein Abstand zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Wozu auch?

Suchst du hier Urteile, um ein Fahren möglichst weit weg vom Fahrbahnrand rechtfertigen zu können?


--------------------
"Die Autobahn ist schließlich nicht für eine Geschwindigkeit von nur 80 oder 100 km/h gemacht", Landesverkehrsminister Otto Ebnet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 10.04.2017, 16:00
Beitrag #32


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (calectra @ 10.04.2017, 12:56) *
Die Gerichte sprechen von Fahrzeugen und nicht Kraftfahrzeugen.
Es geht in den urteilen jedenfalls um Autos untereinander.
Ob damit auch alle Fzg. gemeint sind, dafür würde ich meine Hand nicht ins Feuer legen wollen ... thread.gif
Jedenfalls geht es um Haftungsfragen und da spielt der Unterschied Kfz/Fzg schon eine erhebliche Rolle bei der Beurteilung wegen der Betriebsgefahr.

Zitat (calectra @ 10.04.2017, 12:56) *
Und wieso ein Fahrrad einen größeren Abstand zu einem Fußgänger einhalten soll, als ein PKW oder gar LKW will mir auch nicht einleuchten. Die größere Gefahr geht jedenfalls von den Blechkisten aus.
Blechkisten hört man (noch) gut, gut geölte Fahrräder nicht ...

Zitat (calectra @ 10.04.2017, 12:56) *
Wenn kein Fahrzeug rechts geparkt ist und auch keine Fußgänger vorhanden sind, muss überhaupt kein Abstand zum Fahrbahnrand eingehalten werden. Wozu auch?
Selbst für diesen Fall, um den es hier gar nicht geht, gibt es Urteile deutlich größer 0 ...
Und warum? Sicherheitsreserve! Und keine psychologische Aufforderung, mit genauso wenig Abstand zu überholen.

Zitat (calectra @ 10.04.2017, 12:56) *
Suchst du hier Urteile, um ein Fahren möglichst weit weg vom Fahrbahnrand rechtfertigen zu können?
Gut erraten ;-)

Davon abgesehen haben Deine Urteile die falsche Perspektive.
Darin geht es um die Frage, ob ein gewisser Abstand evtl. ZU WENIG war.
Die Antwort war jeweils NEIN, die Haftung lag weiterhin voll bei dem, der die Tür aufgemacht und dann dadurch wohl verloren hat ...
Die Antwort war bei einem RADFAHRER durchaus einige Male JA, es war ZU WENIG Abstand, es hätte >= 1 m sein müssen, also MITschuld des Radlers ...

Man kann allenfalls folgern, dass etwas, was NICHT ZU WENIG Abstand ist, schon gar nicht ZU VIEL Abstand sein kann.
Aber ob MEHR als da schons ZU VIEL ist, das ist eine ganz andere Frage, die man nur aus anderer Perspektive beurteilen kann
- wenn man deswegen ein Knöllchen dafür bekommt
- wenn man wegen des großen Abstands mit dem Längsverkehr von vorne oder hinten zusammenrasselt ("der fuhr soweit links, da konnte ich den Zusammenstoß gar nicht verhindern!").

Die Unfallgattung ist aber seltener, also auch mit weniger Urteilen abgehandelt. Da ist mir bisher nur das begegnet, das den 1 m nachts und bei schlechtem Wetter für zu viel hält:
"Ein Radfahrer darf bei Dunkelheit und Regen auf stark befahrener Straße nicht weiter als 1 m vom rechten Fahrbahnrand fahren (OLG Saarbrücken, Az. 3 U 186/77"
Ob das bei heutiger Lichttechnik am Rad noch so ausfallen würde ...

Neben dem im Anfangsbeitrag zitierten BGH-Urteil mit 0,75-0,8 m zu Fußgänger (das sei nicht ZU WENIG) gibt es noch ein ähnlich altes
"Als noch zulässig wird oft eine Abstand von 0,8 bis 1 m zum Fahrbahnrand angesehen (BGH, VersR 964,653)."
... und weitere ...
"Doch erweitert sich der zulässige Abstand bei Straßenbahnschienen, bei hohen Bordsteinen (BGH, VersR 1955, 764), tiefen Gullydeckeln (KG, MDR 1999, 865), bei gefährlichem Kopfsteinpflaster, und an anderen Hindernissen, denen aufgrund der Instabilität des Rades und den damit einhergehenden unvermeidlichen Schwankungen nicht anders ausgewichen werden kann."
(von einer ADFC-Seite, die es aus Kettlers Recht für Radfahrer hat) Da müsste man aber noch die genaueren Umstände recherchieren ... Bis jetzt finde ich nur das Kurzzitat, aber dabei stolperte ich eben auch über:

"Abstand vom Gehweg. Gerichte gehen davon aus, dass, falls die Fahrbahn an einen Gehweg grenzt, ein Seitenabstand von etwa 1m geboten ist, bei hohem Fußgängeraufkommen und schlecht einsehbaren Gehwegen (Baugerüste) sogar noch mehr, um auf Fußgänger, die auf die Fahrbahn treten, noch reagieren zu können (OLG München, VRS 65, 331; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232; OLG Köln, VRS 26, 133)."

Ich glaube, das war die Sache, die ich in Erinnerung hatte ... Da werde ich jetzt mal hinterhergoogeln ...

Go to the top of the page
 
+Quote Post
bicionado
Beitrag 10.04.2017, 16:08
Beitrag #33


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 562
Beigetreten: 25.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79801



Ich verstehe ja deine Suche, aber schlussendlich ist dein eventuelles Fehlverhalten niemals ein Grund für einen anderen Verkehrsteilnehmer Selbstjustiz zu ergreifen. Wenn er sich an deinem Fahrverhalten gestört hat, dann hätte er die Polizei darüber informieren müssen. Ich kann auch Richter nicht nachvollziehen, die aus dem winzigen Fehlverhalten des Opfers dann eine Schuldminderung des Täters konstruieren (im Falle von vorsätzlichem Handeln). Aber gut, sowas gibt es und daher ist deine Suche schon verständlich.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
henpara
Beitrag 11.04.2017, 08:59
Beitrag #34


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 802
Beigetreten: 22.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69309



Zitat
Wenn er sich an deinem Fahrverhalten gestört hat, dann hätte er die Polizei darüber informieren müssen

Ich dachte er wäre Polizist gewesen.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
treysis
Beitrag 11.04.2017, 09:18
Beitrag #35


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4315
Beigetreten: 04.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79636



Nein. Polizeibehörde ist etwas anderes. Das ist im besten Fall noch öffentlicher Dienst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Reinheit
Beitrag 11.04.2017, 10:18
Beitrag #36


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1534
Beigetreten: 25.03.2016
Wohnort: Nasses Dreieck
Mitglieds-Nr.: 78460



OT/spinoff: ich habe kürzlich ein Angebot für ein Fahrradrücklicht gesehen (für das ich nicht werben möchte!), das außer roten LEDs zwei Laser hat, die rechts und links neben das Hinterrad zwei rote Striche auf die Fahrbahn projizieren; damit soll wohl ein Sicherhheitsabstand erzeugt werden (?). Wäre so etwas in Deutschland zulässig/überhaupt zulassungsfähig oder hilfreich?
/OT


--------------------
Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Doc aus Bückeburg
Beitrag 11.04.2017, 10:30
Beitrag #37


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21807
Beigetreten: 07.01.2004
Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg
Mitglieds-Nr.: 1228



Zitat (Reinheit @ 11.04.2017, 11:18) *
Wäre so etwas in Deutschland zulässig/überhaupt zulassungsfähig oder hilfreich?

- Hilfreich: Ja
- Zulässig: Nein!
Grund: Bei Lichttechnischen Anlagen an Fahrzeugen gilt "Rechtsumkehr": Es ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt (oder gar vorgeschrieben) ist.
- Zusassungsfähig: Nur dann, wenn eine zuständige Behörde das Teil für "zulassungsfähig" erklärt...

Aber wenn das, was da auf die Fahrbahn projeziert wird, der "Sicherheitsabstand" sein soll, dann hat wohl noch NIE ein Autofahrer den unterschritten...

Doc wavey.gif


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
KrampfRadler
Beitrag 11.04.2017, 10:51
Beitrag #38


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 846
Beigetreten: 06.09.2016
Mitglieds-Nr.: 79652



Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.04.2017, 11:30) *
Aber wenn das, was da auf die Fahrbahn projeziert wird, der "Sicherheitsabstand" sein soll, dann hat wohl noch NIE ein Autofahrer den unterschritten...

Die Breite lässt sich ja sicher über die Montagehöhe individuell anpassen. Also einfach Rücklicht am 2m-Mast, schon passt es... thread.gif


--------------------
Wer später bremst fährt länger flott ... wer eher stirbt ist länger tot!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Crownsilver
Beitrag 11.04.2017, 10:52
Beitrag #39


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 485
Beigetreten: 20.05.2013
Mitglieds-Nr.: 68588



Solange man sie nicht fest montiert und sie keine Gefahr z.B. durch Blendung für andere Verkehrsteilnehmer sind darf man eigentlich beliebige lichttechnische Einrichtungen verwenden. Das Rücklicht könnte man z.B. an einem Rucksack montieren den man beim Radfahren trägt oder an einem Helm.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Explosiv
Beitrag 11.04.2017, 13:48
Beitrag #40


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10329
Beigetreten: 23.10.2013
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 70368



wenig hilfreich, der linke Strich kennzeichnet wohl den Abstand, in dem man nich direkt berührt wird beim Überholen, keinesfalls jedoch einen ausreichenden Überholabstand.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Speichenkarussell
Beitrag 11.04.2017, 13:54
Beitrag #41


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4811
Beigetreten: 04.12.2013
Wohnort: Nürnberg
Mitglieds-Nr.: 70843



Zitat (Explosiv @ 11.04.2017, 14:48) *
Abstand, in dem man nich direkt berührt wird beim Überholen
völlig ausreichend nach Meinung vieler Kraftfahrer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 11.04.2017, 14:33
Beitrag #42


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Mueck @ 10.04.2017, 17:00) *
- wenn man wegen des großen Abstands mit dem Längsverkehr von vorne oder hinten zusammenrasselt ("der fuhr soweit links, da konnte ich den Zusammenstoß gar nicht verhindern!").

Die Unfallgattung ist aber seltener, also auch mit weniger Urteilen abgehandelt.
Auf eins wurde ich noch aufmerksam gemacht mit einem Motorradfahrer in einer Linkskurve mit viel Abstand nach rechts und wenig zur Mitte, darf er


Zitat (Speichenkarussell @ 11.04.2017, 14:54) *
Zitat (Explosiv @ 11.04.2017, 14:48) *
Abstand, in dem man nich direkt berührt wird beim Überholen
völlig ausreichend nach Meinung vieler Kraftfahrer.
... deswegen auch lieber außerhalb desselben, wenn zu schmal ...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Heinz Wäscher
Beitrag 11.04.2017, 16:14
Beitrag #43


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 11927
Beigetreten: 19.09.2007
Wohnort: NRW
Mitglieds-Nr.: 36749



Zitat (KrampfRadler @ 11.04.2017, 11:51) *
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 11.04.2017, 11:30) *
Aber wenn das, was da auf die Fahrbahn projeziert wird, der "Sicherheitsabstand" sein soll, dann hat wohl noch NIE ein Autofahrer den unterschritten...

Die Breite lässt sich ja sicher über die Montagehöhe individuell anpassen. Also einfach Rücklicht am 2m-Mast, schon passt es... thread.gif

Damit würde ich dann aber bei Dunkelheit nicht in der unmittelbaren Nähe von Flugplätzen/-häfen radeln. whistling.gif


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Reinheit
Beitrag 11.04.2017, 18:51
Beitrag #44


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 1534
Beigetreten: 25.03.2016
Wohnort: Nasses Dreieck
Mitglieds-Nr.: 78460



Zitat (Explosiv @ 11.04.2017, 14:48) *
wenig hilfreich, der linke Strich kennzeichnet wohl den Abstand, in dem man nich direkt berührt wird beim Überholen, keinesfalls jedoch einen ausreichenden Überholabstand.

Ich vermute, daß ein rückwärtig derart illuminierter Radfahrer überholende Kraftfahrer angesichts des ungewohnten Bildes dazu bewegen wird, nicht direkt an der roten Linie entlangzufahren, sondern furchtsam etwas weiter weg zu bleiben; à la:„Wat is datt denn? Kennischnisch; bleib mal lieber 'n bißchen weiter links“ o. ä.


--------------------
Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
henpara
Beitrag 12.04.2017, 08:47
Beitrag #45


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 802
Beigetreten: 22.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69309



Zitat
Auf eins wurde ich noch aufmerksam gemacht mit einem Motorradfahrer in einer Linkskurve mit viel Abstand nach rechts und wenig zur Mitte, darf er

Darf er nicht. Steht auch so im Urteil. Einzig und allein, dass der entgegenkommende grob fahrlässig gehandelt hat, hat den Motorradfahrer vor einer Teilschuld bewahrt.

Zitat
2. Die Verneinung eines Mitverschuldens des Klägers bedeutet indes nicht, daß er von der Einstandspflicht für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs befreit wäre. Denn der "Idealfahrer", auf dessen Fahrverhalten bei der Beurteilung der Frage der Unabwendbarkeit i.S. von § 7 Abs. 2 StVG abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 75/86 - VersR 1987, 1034, 1035), hätte wegen möglicher von der Gegenfahrbahn drohender Gefährdungen von der Mittellinie einen Seitenabstand von etwa 1 m eingehalten, wozu ihm - wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausführt - die Breite seines Fahrstreifens die Möglichkeit gegeben hat.


Damit ist auch geklärt, dass der Idealfahrer einen sechsten Sinn hat. Muss er also auch mit ungewöhnlichen und seltenen Gefährdungen rechnen und sich vorher entsprechend verhalten...wieder mal was gelernt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 12.04.2017, 09:33
Beitrag #46


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Mit den Auto-Gebrauchsanleitungen ist es wie mit den Urteilen: Immer zu Ende lesen, im letzten Kapitel ist der Gebrauch der eingebauten Glaskugel erläuert ... whistling.gif

Ok, mit meinem Abstand nach rechts war ich noch mehr als 1 m von der Mitte weg ... whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 28.06.2017, 17:43
Beitrag #47


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Mueck @ 08.04.2017, 14:12) *
Außerdem hat er eine Anzeige wg. Nötigung an der Backe, ich eine wegen des Schimpfwortes ...
Update von der StA TÜ, Beschluss 20.6., heute eingetrudelt:
Zitat
22.6.17

Der Anzeige wird hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung mangels öffentlichen Interesses keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. D. Antragsteller(in) steht der Privatklageweg offen.

Bezüglich der tateinheitlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit wird das Verfahren gem. § 43 OWiG zur Verfolgung an die Verwaltungsbehörde abgegeben.
Erster Absatz soweit ok rolleyes.gif
Von der Nötigungsanzeige habe ich noch nichts gehört. Gehe ich Recht in der Annahme, dass diese mit dem 2. Absatz nicht gemeint ist? "Nötigungs-Owi" gäbe es ja nicht ... Wg. "Tateinheit" ist also eher zu vermuten, dass man 102142 ff. gefunden hat? whistling.gif
Ab wann liefe da die 3-Monats-Frist? 7.4.? 20.6.? Was anderes?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 28.06.2017, 20:12
Beitrag #48


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (Mueck @ 28.06.2017, 18:43) *
Von der Nötigungsanzeige habe ich noch nichts gehört. Gehe ich Recht in der Annahme, dass diese mit dem 2. Absatz nicht gemeint ist? "Nötigungs-Owi" gäbe es ja nicht ... Wg. "Tateinheit" ist also eher zu vermuten, dass man 102142 ff. gefunden hat? whistling.gif

Ja und Ja.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
rapit
Beitrag 28.06.2017, 20:35
Beitrag #49


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 32745
Beigetreten: 26.12.2009
Mitglieds-Nr.: 52031



Zitat (Mueck @ 28.06.2017, 18:43) *
7.4.?

Wieso? Dein Eingangspost liest sich so, als habe der fiktive Fall am 8.4. gespielt rolleyes.gif

Und da wir hier keine Rechtsberatung geben, sagen wir Dir nicht, dass ab dem Tattag die 3 Monate laufen.


--------------------
Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mueck
Beitrag 28.06.2017, 22:31
Beitrag #50


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 7575
Beigetreten: 30.01.2014
Wohnort: Karlsruhe
Mitglieds-Nr.: 71378



Zitat (Mitleser @ 28.06.2017, 21:12) *
Ja und Ja.
Ah ja ... wavey.gif

Zitat (rapit @ 28.06.2017, 21:35) *
Zitat (Mueck @ 28.06.2017, 18:43) *
7.4.?

Wieso? Dein Eingangspost liest sich so, als habe der fiktive Fall am 8.4. gespielt rolleyes.gif
Dann vermute ich mal rein fiktiv, dass Du da nicht auf "dafür" geklickt hast ... whistling.gif

Zitat (rapit @ 28.06.2017, 21:35) *
Und da wir hier
... ja ein ehrenswertes Forum sind, fühle ich mich hier ja so wohl wub.gif whistling.gif
Zitat (rapit @ 28.06.2017, 21:35) *
ab dem Tattag die 3 Monate laufen.
Dann schlafe ich mal drüber, ob ich dem Amt die Daumen drücken soll, dass die das noch hinkriegen, damit ich das ganze mal notfalls "bis Karlsruhe" höchstrichterlich durchklagen kann und Rechtsgeschichte schreiben kann ... whistling.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post

3 Seiten V   1 2 3 >
Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 06.05.2024 - 21:31