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> Fahrbahn geschnitten - Nötigung ?
PeterM
Beitrag 12.03.2017, 13:44
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen,

ich würde mich über Eure Einschätzungen zu folgendem fiktiven Fall freuen:

Verkehrsteilnehmer A (linke Fahrspur) und B (rechte Fahrspur) stehen an einer zweispurigen Kreuzung vor einer roten Ampel nebeneinander. Als die Ampel grün wird, biegen A und B parallel nebeneinander nach links ab.


Während des Abbiegens, fährt/schneidet A plötzlich die Fahrspur des B.

Dieser muss stark bremsen, da A ihn ansonsten seitlich gerammt hätte.

Daraufhin hupt B um auf das schneiden hinzuweisen und um die Gefahr abzuwenden.

100 m danach stehen A und B an der nächsten Ampel wieder nebeneinander.

Als der A in das Fahrzeug des B schaut, macht B den A, nochmals durch erhobene Arme auf die Situation aufmerksam (nach dem Motto: Was sollte das gerade).

Daraufhin greift der A zu einem Stück Papier und einem Stift und macht sich diverse Notizen, so dass es der B sieht. Während der Weiterfahrt, macht A noch in Richtung B eine Geste (nach dem Motto: Warte ab !) und fährt links an B vorbei.

Eine Zeitlang folgt B dem A, da beide den gleichen weg haben.
Für A könnte der Eindruck entstanden sein, dass B den A "verfolgt".
Nach ein paar Km trennen sich die Wege der beiden, als A links und B recht abbiegt.
An dieser Kreuzung als beide nochmals nebeneinander halten mussten, hatte B noch versucht durch das geöffnete Fenster Kontakt mit dem A aufzunehmen, um die Situation zu entspannen. A lies sich jedoch nicht darauf ein und bog ab.

Die Frage ist nun, mit welchen Konsequenzen der B überhaupt rechnen müsste, sofern er eine Anzeige des A (wegen was auch immer) erhalten würde. B ist sich keiner Schuld bewusst, schließlich wurde er geschnitten. Allerdings steht bei solchen Anzeigen ja immer Aussage gegen Aussage.

Zeugen für die Tat gibt es auf beiden Seiten nicht.
Sowohl A als auch B waren alleine im Auto.

Eigentlich wäre die Situation für B erledigt gewesen, da solche Situationen tagtäglich vorkommen. Eine Anzeige wegen des Schneidens hätte B daher nicht in Erwägung gezogen.

B hat nun jedoch Bedenken, dass der A aufgrund seiner offensichtlichen Notizen tatsächlich eine Anzeige gegen B stellt.

B wartet deshalb zunächst ab, ob eine Anzeige des A folgt.

Die Frage ist jedoch:

- Welchen Stellenwert und welchen Nutzen hätte eine nachträgliche Anzeige des B (wegen Schneidens, Nötigung, o.ä.) gegen A, sofern der A den B nun tatsächlich zuerst anzeigt.
- Kommt es in solchen Fällen (Aussage gegen Aussage) tatsächlich zu einer Verhandlung oder werden solche Anzeigen (und Gegenanzeigen) eingestellt oder gegen Geldstrafe eingestellt.
- Wegen was genau könnte der B den A wegen des Schneidens anzeigen ? Fällt das unter den Vorwurf der Nötigung o.ä. ?
- Könnte B die Verkehrstauglichkeit des A anzweifeln und eine med. Untersuchung beantragen ?

Über eine Einschätzung zu diesem fiktiven Sachverhalt würde ich mich freuen.

Danke und viele Grüße

Peter
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Skoddy
Beitrag 12.03.2017, 15:37
Beitrag #2


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Zitat (PeterM @ 12.03.2017, 13:44) *
- Welchen Stellenwert und welchen Nutzen hätte eine nachträgliche Anzeige des B (wegen Schneidens, Nötigung, o.ä.) gegen A, sofern der A den B nun tatsächlich zuerst anzeigt.
- Kommt es in solchen Fällen (Aussage gegen Aussage) tatsächlich zu einer Verhandlung oder werden solche Anzeigen (und Gegenanzeigen) eingestellt oder gegen Geldstrafe eingestellt.
- Wegen was genau könnte der B den A wegen des Schneidens anzeigen ? Fällt das unter den Vorwurf der Nötigung o.ä. ?
- Könnte B die Verkehrstauglichkeit des A anzweifeln und eine med. Untersuchung beantragen ?

- Das männliche Geschlechtsorgan des A bekommt wieder eine normale Größe.
- Vor Gericht und hoher See...
- A kann sich alles Mögliche aus den Rippen schneigen und auch alles Mögliche konstruieren.
- Nein, das kann er nicht. Er kann nur den Sachverhalt zur Anzeige bringen und Strafantrag stellen.

Wegen solchen Peanuts passiert in der Regel nichts. Hier im Forum bin ich aber schon auf Beschreibungen ähnlicher Situationen gestoßen bei denen der vermeintlich Geschädigte nicht davon abzubringen war tatsächlich eine Anzeige zu erstatten.


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PeterM
Beitrag 12.03.2017, 15:58
Beitrag #3


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Danke für die Antwort !

Was mich interessieren würde: Sofern der A, also derjenige der die Fahrbahn gewechselt hat den B tatsächlich anzeigt, mit welcher Strafe müsste der B nach Schilderung des Sachverhalts in etwa rechnen ? Geldstrafe ?
Klar kann das niemand prophezeihen, mir geht es nur um eine realistische Einschätzung. Im Gesetz wird sogar von Freiheitsstrafe und sehr hohen Geldbußen geredet. Und ob es wirklich als Nötigung anzusehen ist, wenn B durch Hupen und Geste. (Keine Beleidigung) den A auf seinen Fehler Hinweisschild, fände ich übertrieben.

Aber deswegen meine ich: der A fühlt sich in seiner Ehre gekränkt, weil er einen Fehler macht auf den er hingewiesen wird, ist beleidigt und dreht den Spieß um und zeigt sein gegenüber den B an.
Dabei dreht er sich das alles schön passend und es steht Aussage gegen Aussage... 😵

Und: sofern der A den B tatsächlich anzeigt, würde dann eine Gegenanzeige des B den gleichen Stellenwert haben ? (Oder völlig unnütz, weil nachträglich angezeigt und erst nach Bekanntwerden der Anzeige durch den A)

Danke Euch !
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Skoddy
Beitrag 12.03.2017, 16:05
Beitrag #4


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Zitat (PeterM @ 12.03.2017, 15:58) *
Sofern der A, also derjenige der die Fahrbahn gewechselt hat den B tatsächlich anzeigt, mit welcher Strafe müsste der B nach Schilderung des Sachverhalts in etwa rechnen ? Geldstrafe ?

Maximal eine Geldstrafe. Möglich wäre auch ein Entzug der Fahrerlaubnis. Dazu müsste der Anzeigeerstatter aber gewaltig aufschneiden und man müsste ihm Glauben schenken und Deine Einlassung zur Tat unberüchsichtigt lassen. Und das ist in der von Dir beschriebenen Situation sehr unwahrscheinlich bis unmöglich.

Du wirst nicht einfach so bestraft. Dir wird das Fehlverhalten zur Last gelegt welches der Anzeigeerstatter vorträgt. Dann bist erst mal Du dran und kannst Deine Sichtweise darlegen. Wenn wir den Vorfall so bewerten wie Du ihn beschreibst hast Du keine Fehler begangen.

Dein Gegner hat genau das erreicht was er wollte. Er hat Dir Stress gemacht. Gönne ihm einfach nicht diese Genugtuung und entspann Dich. Da kommt nichts smile.gif


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PeterM
Beitrag 12.03.2017, 16:40
Beitrag #5


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Vielen Dank für die Einschätzung !

Wie lange müsste B den warten, bis er eine Info über eine mögliche Anzeige erhält?

Viele Grüße
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Skoddy
Beitrag 12.03.2017, 16:43
Beitrag #6


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Das lässt sich kaum sagen. Bei einer schwerwiegenden Tat steht die Polizei recht schnell vor der Tür. Ansonsten kann es tatsächlich dauern.

Glaube mir, da kommt nichts. Dein Gegner hat Dich schon bestraft. Das dürfte ihm reichen und wenn nicht hat er bei der Polizei ohnehin Probleme da eine verfolgungswürdige Tat draus zu stricken.


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speedy1986
Beitrag 12.03.2017, 20:38
Beitrag #7


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Zitat (PeterM @ 12.03.2017, 13:44) *
Hallo zusammen,

ich würde mich über Eure Einschätzungen zu folgendem fiktiven Fall freuen:



Über eine Einschätzung zu diesem fiktiven Sachverhalt würde ich mich freuen.

Danke und viele Grüße

Peter



Wieso werden hier immer (oder immer öfter) Situationen als fiktiv bezeichnet, bei denen man schon an Hand der Schilderung bzw. im Verlauf der Diskussion sehr schnell spürt, dass es sich um reale Fälle handelt?
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ired
Beitrag 12.03.2017, 20:56
Beitrag #8


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Weil man sich manchmal für Aktionen schämt? unsure.gif
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Kai R.
Beitrag 12.03.2017, 23:26
Beitrag #9


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Ein versehentliches Schneiden ist keine Nötigung. Es muss schon eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel" beinhaltet sein.


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Grüße

Kai

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Kritiker
Beitrag 13.03.2017, 01:03
Beitrag #10


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Zitat (speedy1986 @ 12.03.2017, 20:38) *
Wieso werden hier immer (oder immer öfter) Situationen als fiktiv bezeichnet, bei denen man schon an Hand der Schilderung bzw. im Verlauf der Diskussion sehr schnell spürt, dass es sich um reale Fälle handelt?


Weil damit eine rechtliche Antwort keine Rechtsberatung ist.
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megatmaker
Beitrag 13.03.2017, 07:20
Beitrag #11


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Zitat (Skoddy @ 12.03.2017, 16:05) *
Maximal eine Geldstrafe. Möglich wäre auch ein Entzug der Fahrerlaubnis.
So weit wird es doch in 100 Jahren nicht kommen! Ich sehe hier maximal ein Verwarnungsgeld von 35€. Aber auch nur, wenn der eine wirklich zur Polizei geht, wovon ich nicht ausgehe und der Fahrer feststeht.
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PeterM
Beitrag 13.03.2017, 08:18
Beitrag #12


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@megatmaker: 35 EUR Verwarngeld für wen ?
Den der geschnitten (A) hat oder für den, der anschl. seinen Unmut durch gestikulieren und das hupen zum Ausdruck gebracht hat (B).

Wie könnte dem B außerdem dies zur Last ausgelegt werden, sofern A tatsächlich anzeigt:

"An dieser Kreuzung als beide nochmals nebeneinander halten mussten, hatte B noch versucht durch das geöffnete Fenster Kontakt mit dem A aufzunehmen, um die Situation zu entspannen. A lies sich jedoch nicht darauf ein und bog ab."
Ist das auch schon Nötigung des B ?

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 13.03.2017, 10:08
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Skoddy
Beitrag 13.03.2017, 08:45
Beitrag #13


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Wer zur Polizei geht und eine Anzeige aufgibt hat einen dicken Hals. Mit so einer Aktion will er das angekratzte Ego wieder aufbauen. Der wird es sicher nicht bei den Fakten belassen sondern die Tat so schildern dass ein maximaler Schaden beim Gegner entsteht. Wie weit er dabei die Objektivität verlässt wissen wir nicht. Daher stehen bei solchen Aktionen immer höhere Strafen im Raum als sie zur tatsächlichen Tat passen.


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GM_
Beitrag 13.03.2017, 11:08
Beitrag #14


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Und die Moral von der Geschicht:
Zitat (PeterM @ 12.03.2017, 14:44) *
100 m danach stehen A und B an der nächsten Ampel wieder nebeneinander.

Als der A in das Fahrzeug des B schaut, macht B den A, nochmals durch erhobene Arme auf die Situation aufmerksam (nach dem Motto: Was sollte das gerade).
Sowas bringt überhaupt nichts.

Ich würde weder in das andere Fahrzeug schauen noch Blickkontakt aufnehmen noch sonst irgendwie agieren oder reagieren. Selbst wenn ich im Augenwinkel sehe dass der andere rüber kuckt reagiere ich nicht mehr, daraus kann der andere nur schließen dass das Thema erledigt ist.

Das einzige was ich mache: Wenn ich Mist gebaut habe unmittelbar danach kurz die flache Hand heben, bedeutet "Entschuldigung", das ist eindeutig. Entschuldigt sich der andere, dann ebenfalls kurz die Hand heben, bedeutet "Alles ok.".

Alles andere ist Kinderkram und bewirkt statt Verständigung höchstens Eskalation.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Speichenkarussell
Beitrag 13.03.2017, 11:17
Beitrag #15


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Zitat (PeterM @ 12.03.2017, 13:44) *
Verkehrsteilnehmer A (linke Fahrspur) und B (rechte Fahrspur) stehen an einer zweispurigen Kreuzung vor einer roten Ampel nebeneinander. Als die Ampel grün wird, biegen A und B parallel nebeneinander nach links ab.
Während des Abbiegens, fährt/schneidet A plötzlich die Fahrspur des B.

A war also zum Linksabbiegen korrekt links eingeordnet, B ist von der rechten Spur nach links abgebogen (könnte durch Pfeile auf der Fahrbahn im Aufstellbereich so vorgesehen sein). Auf das "parallele Abbiegen" kann sich B nur verlassen, wenn die Spuren auch im Kreuzungsverlauf durchgehend markiert sind. Anderenfalls hat A in der Zielstraße freie Wahl des Fahrstreifens und B muss höllisch aufpassen, denn er ist es, der den Weg des Anderen schneidet. wavey.gif
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Kai R.
Beitrag 13.03.2017, 11:24
Beitrag #16


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Zitat (Skoddy @ 13.03.2017, 08:45) *
Wer zur Polizei geht und eine Anzeige aufgibt hat einen dicken Hals. entsteht. ...... Daher stehen bei solchen Aktionen immer höhere Strafen im Raum als sie zur tatsächlichen Tat passen.

dennoch müsste die "böse Absicht" erst einmal bewiesen werden. Erfahrungsgemäß reicht dazu eine einzelne Aussage nicht aus, so etwas wird eingestellt bzw. an die Bußgeldstelle abgegeben.


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Grüße

Kai

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megatmaker
Beitrag 13.03.2017, 13:56
Beitrag #17


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Zitat (Kai R. @ 13.03.2017, 11:24) *
dennoch müsste die "böse Absicht" erst einmal bewiesen werden. Erfahrungsgemäß reicht dazu eine einzelne Aussage nicht aus, so etwas wird eingestellt bzw. an die Bußgeldstelle abgegeben.
So seh ich das auch.

Zitat (PeterM @ 13.03.2017, 08:18) *
@megatmaker: 35 EUR Verwarngeld für wen ?
Sind sogar nur 30 €. Für den der geschnitten hat. Der andere hat bei der Verkehrssituation ansich nichts zu befürchten.

Zitat
seinen Unmut durch gestikulieren und das hupen zum Ausdruck gebracht hat (B).
Wer in einer Gefahrensituation hupt hat nichts falsch gemacht, ein nachträgliches Anhuoen aus Ärger stellt auch nur eine geringfügige OWi dar. Kostet ganze 5€.

Zitat
Wie könnte dem B außerdem dies zur Last ausgelegt werden, sofern A tatsächlich anzeigt:

"An dieser Kreuzung als beide nochmals nebeneinander halten mussten, hatte B noch versucht durch das geöffnete Fenster Kontakt mit dem A aufzunehmen, um die Situation zu entspannen. A lies sich jedoch nicht darauf ein und bog ab."
Ist das auch schon Nötigung des B ?
Das ist garnichts. Um eine Nötigung iS StGB zu begehen brauchts schon viel mehr. Hier ist nix in Richtung Nötigung erkennbar.

§240 StGB
Zitat
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zudem muss die rechtswidrigkeit festgestellt werden. Also deine Handung darf gegenüber dem Ziel nicht außer Verhältnis stehen.
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Explosiv
Beitrag 14.03.2017, 19:19
Beitrag #18


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Die Frage wurde schon aufgeworfen, aber noch nicht beantwortet:

ist es an der fiktiven Stelle erlaubt, auch vom rechten Fahrstreifen aus links abzubiegen?
Wenn ja, sind abbiegende Fahrspuren auf der Fahrbahn aufgebracht oder nicht?
In ersterem Fall hat A den B geschnitten, in letzterem Fall B den A.

Egal wie es war, es kommt nix nach.


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PeterM
Beitrag 14.03.2017, 19:48
Beitrag #19


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Ja, nehmen wir an, die Fahrspuren führen parallel zweispurig weiter und sind durch gestrichelte Fahrbahnmarkierungen gekennzeichnet.
Es handelt sich fiktiv also um abbiegende Fahrspuren.

B ist sich immer noch nicht sicher dass da nix mehr kommt. Denn: Erweitern wir den Fall um die Annahme, dass A ein Rentner Ende siebzig ist, der sich doch sehr bestimmend und in aller Ruhe Notizen vor der Ampel wartend gemacht hat und die Uhrzeit notiert hat (hat B gesehen als er auf dem Amaturenbtett die Uhrzeit abgelesen und notiert hat) ohne dabei explizit darauf zu achten, dass B dies mitbekommt und dadurch nur eingeschüchtert werden soll.

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 14.03.2017, 20:16
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat des Vorposting gelöscht
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Speichenkarussell
Beitrag 14.03.2017, 22:37
Beitrag #20


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Dann muss B maximal drei Monate lang befürchten, dass da doch noch etwas kommt. Dann ist die potenzielle OWi verjährt.
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Explosiv
Beitrag 15.03.2017, 07:23
Beitrag #21


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Dann sollte B im Hinblick auf seine geistige Gesundheit auf das Führen von KFZ im öffentlichen Verkehr verzichten. Kritische Situationen können immer vorkommen, und wer sich dann monatelang vor den Folgen fürchtet, wird früher oder später Psychosen entwickeln und in seiner Lebensführung und weiteren Entwicklung gehemmt werden.

SCNR wavey.gif


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Skoddy
Beitrag 15.03.2017, 07:54
Beitrag #22


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Zitat (Explosiv @ 15.03.2017, 07:23) *
wer sich dann monatelang vor den Folgen fürchtet, wird früher oder später Psychosen entwickeln

Kennst Du Dich damit aus? Kannst Du den Zusammenhang etwas näher erläutern?


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PeterM
Beitrag 15.03.2017, 08:41
Beitrag #23


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Naja, wegen einer möglichen Owi macht sich B keine Sorgen.

Wie schon erwähnt vermutet B, dass A bei einer Anzeige mächtig aufschneiden wird, was dazu dichtet und ne Nötigung draus macht.

Aber B ist weit davon entfernt, Psychosen zu entwickeln 😉
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Speichenkarussell
Beitrag 15.03.2017, 08:49
Beitrag #24


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Zitat (Explosiv @ 15.03.2017, 07:23) *
wer sich dann monatelang vor den Folgen fürchtet, wird früher oder später Psychosen entwickeln
Umgekehrt wird ein Schuh daraus: wer sich wegen so etwas monatelang fürchtet, leidet bereits mindestens an einer Persönlichkeitsstörung. wavey.gif
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Explosiv
Beitrag 15.03.2017, 08:57
Beitrag #25


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Auch möglich.
Jetzt erklär das mal so, dass @Skoddy das auch versteht.... whistling.gif


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Skoddy
Beitrag 15.03.2017, 09:03
Beitrag #26


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@Skoddy versteht das nicht weil er wegen der vielen möglichen OWIs aufgrund seiner morbiden Fahrweise bereits an einer Psychose leidet und daher solche komplexen Zusammenhänge nicht mehr verarbeiten kann crybaby.gif


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Beitrag 15.03.2017, 22:40
Beitrag #27


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Deswegen mache ich von Leuten die mich schneiden, beleidigen oder sonstwie im Strassenverkehr belästigen Fotos, selbstverständlich nicht mit dem Handy und idealerweise vom Beifahrersitz aus. Offensichtlich reicht zu dem gleichen Zweck auch aus ein wenig mit einem Zettel rumzuwedeln.

Anzeigen sind zeitaufwendig, ergebnisoffen und auch sonst blöd, wer hat schon gerne mit der Polizei zu tun. Wenn man mit solchen Aktionen aber den anderen Verkehrsteilnehmer nervös macht ist der Zweck ja erreicht.

Man selber fährt ja selbstverständlich fehlerfrei und möchte nur mit anderen Verkehrsteilnehmern sprechen um deeskalierend zu wirken.
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PeterM
Beitrag 17.03.2017, 18:02
Beitrag #28


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Hallo zusammen,

Ergänzend dazu nochmal eine generelle Frage:

Wie lange dauert es denn in etwa von einer Anzeige bis zu einer möglichen mündl. Verhandlung bei einer Nötigung im Straßenverkehr ?

Angenommen: Anzeige war vor einer Woche (Mitte März).

Bisher hat der Beschuldigte nichts offizielles gehört - weiß also nicht, ob es überhaupt zu einer Anzeige gekommen ist.

Trotzdem interessehalber. Vorausgesetzt es würde eine Hauptverhandlung geben. Wie lange dauert es ca. in einer solchen Sache bis eine Hauptverhandlung stattfindet.

Hintergrund: B verabschiedet sich Mitte Mai in einen schon länger geplanten Urlaub und kann nicht einschätzen wie langsam die Mühlen der Justiz mahlen und ob sein verdienter Urlaub dadurch in Gefahr ist.

Vielen dank für Eure Antworten !

Viele Grüße und ein schönes WE
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megatmaker
Beitrag 18.03.2017, 09:05
Beitrag #29


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Zitat (PeterM @ 17.03.2017, 18:02) *
Wie lange dauert es denn in etwa von einer Anzeige bis zu einer möglichen mündl. Verhandlung bei einer Nötigung im Straßenverkehr ?
Die Frage kann pauschal nicht beantwortet werden. Die müsstes nämlich zuerst von der Polizei als Beschuldigter ausfindig gemacht werden. Dort könntest du dich als Beschuldigtet äußern. Anschließend werden irgendwann die Ermittlungen abgeschlossen die die Akte an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Der StA prüft den Fall und entscheidet was er macht (zB Strafbefehl, Gericht, Einstellung, zurück zur Polizei). Wenn der Fall vor Gericht soll, dauert es ab hier evt nochmal 4-xx Wochen. Je nachdem wie ausgelastet das Gericht ist.

Bei deinem Fall lag keine Nötigung vor wink.gif

Zitat
Angenommen: Anzeige war vor einer Woche (Mitte März).
Sagen wir, dass du erstmal als Fahrer identifiziert werden musst. Solange brauchst du dir über eine Gerichtsverhandlung, die es nicht geben wird, keine Gedanken machen.

Zitat
Hintergrund: B verabschiedet sich Mitte Mai in einen schon länger geplanten Urlaub und kann nicht einschätzen wie langsam die Mühlen der Justiz mahlen und ob sein verdienter Urlaub dadurch in Gefahr ist.
Fall ein Gerichtstermin in deinen Urlaub fällt, solltest du dich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung setzen. Entweder du wirst abgeladen oder der Termin verschoben. Extra aus dem Urlaub anreisen musst du nur in den geringsten Fällen.

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PeterM
Beitrag 18.03.2017, 15:37
Beitrag #30


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Folgende Interessante Quelle habe ich noch gefunden:

"Ein weitverbreiteter Irrtum ist es auch, anzunehmen, dass „gegnerische“ Autofahrer, die am Fahrverhalten eines anderen Anstoß nehmen und dieses zur Anzeige bringen, das „erst mal beweisen“ müssen. Wenn es nur einen Zeugen/Anzeigeerstatter gibt und dessen Angaben durch den Angeklagten bestritten werden, steht nicht etwa Aussage gegen Aussage mit der Folge eines zwangsläufigen Freispruchs („Im Zweifel für den Angeklagten“), sondern in derartigen Fällen entscheidet der Richter nach seiner freien Überzeugung (sogenannte freie richterliche Beweiswürdigung).

Wenn also der Zeuge nicht bei der Justiz als notorischer Anzeigeerstatter bekannt ist oder aussagt, Fahrer des betreffenden Autotyps seien sowieso alle Raser, hat man als wegen eines Fahrmanövers Angeklagter vor Gericht keine Chance. Warum auch? Wenn der Zeuge (und so heißt es dann auch in den einschlägigen Urteilsbegründungen) „in sich widerspruchsfrei, ohne Belastungstendenz“ berichtet und zudem noch „ohne eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens die Mühe der meist persönlichen Anzeigeerstattung bei der Polizei aufgenommen hat“, würden auch Sie das Bestreiten eines Angeklagten als „reine Schutzbehauptung“ abtun." Quelle: http://www.faz.net/aktuell/technik-motor/a...n-12699753.html

Das ist nämlich genau die Befürchtung de B: nach Schilderung des Sachverhalts hat B keine Nötigung begangen. Aber sofern der Anzeigende, der ja als Belastungszeuge Auftritt eine Nötigung dazudichtet und dies stimmig ist, kann sich B doch gar nicht wehren. Das ist doch dann reinste Willkür, was da möglich ist. Klar hat er kein eigenes wirtschaftliches Interesse. Aber er hat ein Interesse daran, dem B eins auszuwischen und eine Lektion zu erteilen. Zumal er den B als Fahrer gut erkennen konnte und sicher beschreiben kann.

Deswegen ist B noch nicht abschließend davon überzeugt, dass es keine Hauptverhandlung / Strafbefehl geben wird.
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megatmaker
Beitrag 18.03.2017, 17:00
Beitrag #31


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Zitat (PeterM @ 18.03.2017, 15:37) *
Das ist doch dann reinste Willkür, was da möglich ist.
Naja, irgendwie muss der Richter ja entscheiden. Aber wenn der B so Angst vor einem anderen A hat, der wild anfängt Nötigungen zu erfinden, sollte sich B eine Dashcam besorgen.

Zitat
Deswegen ist B noch nicht abschließend davon überzeugt, dass es keine Hauptverhandlung / Strafbefehl geben wird.
B kann sich doch gut verteidigen. Er sagt, dass er beim Abbiegen zu weit rüber gekommen ist und er sofort auf seine Fahrspur zurückgezogen ist, als der den A bemerkt hat. Somit gibt er aber wenigstens eine OWi zu.

Er kann also auch erstmal nichts zur Sache aussagen und die Einstellung abwarten. Wenn es zur Verhandlung kommt, kann er Option 1 anwenden.

Wie soll denn die Geschichte des A aussehen? "Der bitter böse B ist einfach vorsätzlich beim zweispurigen Abbiegen auf meine Fahrspur gewechselt und zwar um mich zu zwingen von meiner Fahrspur zu fahren oder eine Vollbremsung zu machen! Mein Leben lief schon vor meinem inneren Auge ab und das Licht am Ende des Tunnels war ganz nah und warm." Das glaubt der Richter nie.
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PeterM
Beitrag 18.03.2017, 19:19
Beitrag #32


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Du verwechselst den Sachverhalt:

A zieht auf die Spur von B
B hupt und gestikuliert an der nächsten Ampel in Richtung A.
Für B war die Sache dann erledigt. A wiederum greift zu Zwttwl und Stift und macht sich Notizen zu B der ja nix falsches getan hat. Im vorbeifahren zeigt A dem B noch an, dass er sich Notizen gemacht hat.

Kurzum: Für B war die Sache durch. A kommt nicht damit klar dass er einen Fehler gemacht hat und fühlt sich durch B belehrt oder was auch immer und versucht mit was auch immer er sich aus den fingern zieht, den Spies rumzudrehen.
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megatmaker
Beitrag 20.03.2017, 08:55
Beitrag #33


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Aso, auch hier kann ich keine brauchbare Nötigung finden smile.gif
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