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> Verkehrsüberwachung blockiert benutzungspflichtigen Radweg, im Namen der Verkehrssicherheit. Keine Behinderung?
Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 09:59
Beitrag #1


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Es begab sich aber zu der Zeit, dass ein Radfahrer auf einem in beiden Richtungen benutzungspflichtigen Radweg in Richtung Westen fuhr und seine Fahrt jäh unterbrechen musste, weil der ohnehin schmale Radweg vor ihm durch ein dort abgestelltes KFZ blockiert war.
bzw. gleiche Situation von der Gegenseite:

Es stellte sich schnell heraus, dass das aus der Heckklappe heraushängende Kabel zu einer Geschwindigkeitsüberwachungsanlage gehörte und es sich hier um ein Fahrzeug der Verkehrsüberwachung handelte, die dort Messungen durchführte und dabei den Radweg auf eine verbleibende Breite unter 60 cm einengte, sodass dieser nicht mehr zu befahren war. Auch war die Sicht auf den weiteren Verlauf des Radwegs in beiden Richtungen erheblich eingeschränkt.
Der darauf angesprochene Fahrer (Messbeamte) antwortete, das sei ihm bewusst. Er fügte hinzu, dass ihm das per Ausnahmegenehmigung gestattet sei, die vorne im Wagen auf dem Armaturenbrett ausliege. Völlig verblüfft grummelte der Radfahrer noch vor sich hin, dass so eine Ausnahmegenehmigung rechtswidrig wäre, während er widerstrebend zur Fahrzeugfront ging und die dort tatsächlich ausliegende AG betrachtete. Der KFZ-Fahrer warf noch hinterher, man sei ja wohl problemlos vorbeigekommen (was insofern nicht stimmt, als das Fahrrad auf dem Gehweg geschoben werden musste).
Nun siehe da: die AG gestattet nicht einfach das Parken auf Geh- und Radwegen, sie macht auch konkrete Auflagen: "Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Verkehr und die Fußgänger[sic!] nicht behindert werden."
Ausnahmegenehmigung:
Ich finde es geradezu zynisch, dass die Verkehrsüberwachung, deren Auftrag laut Selbstbeschreibung ist, „durch konsequente Überwachung der Verkehrsregelungen der Straßenverkehrsordnung die Sicherheit im Straßenverkehr ... zu verbessern“, hier die Bedürfnisse des nichtmotorisierten Verkehrs einfach ignoriert und während sie auf der Fahrbahn die Einhaltung der StVO durchsetzt, gleichzeitig durch Missachtung derselben die Radfahrer behindert. Der dortige Geh- und Radweg ist schon unter normalen Umständen eine Zumutung für Radfahrer und Fußgänger.
Wo soll denn ein gezwungenermaßen auf dem links verlaufenden Radweg fahrender Radfahrer noch entlang? In Luft auflösen kann er sich nicht. Auf den Gehweg ausweichen wäre ohnehin ordnungswidrig, unmittelbar vor einer Schule und in einer leichten Kurve sogar völlig verantwortungslos.
Offenbar geschah dies ja auch nicht versehentlich, sondern unter Verweis auf eine (eben dieses Verhalten in Wirklichkeit untersagende) Ausnahmegenehmigung durchaus bewusst.

Der erzürnte Radfahrer erstatte bei der zuständigen Polizeidirektion Anzeige gegen den KFZ-Fahrer wegen Parken auf dem Radweg (Vz 241 in beiden Richtungen) mit Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (BKAT-OWi Nr. 141113) in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Auflagen einer Ausnahmegenehmigung (BKAT-OWi Nr. 146600). Außerdem beschwerte er sich bei der Verkehrsüberwachung über das Verhalten des Messpersonals. Bei der StVB, welche die Ausnahmegenehmigung (AG) ausgestellt hatte, erfolgte Beschwerde wegen Verstoß gegen die Auflagen einer AG, der Vollständigkeit halber mit der Aufforderung, diese AG zu widerrufen.

Antwortschreiben der Verkehrsüberwachung per e-mail:
Zitat
Ihre Beschwerde vom ... habe ich geprüft. Die Aufgabe der Verkehrsüberwachung wurde uns unter anderem für das Stadtgebiet Nürnberg übertragen. Unser Haupt-Augenmerk gilt dabei der Verbesserung der Verkehrssicherheit insbesondere zum Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer wie z.B. Fußgänger und Radfahrer. Gerade im Bereich von Schulen und vergleichbaren Einrichtungen nimmt deshalb die Geschwindigkeitsüberwachung einen hohen Stellenwert ein. Aufgrund der knappen Parkplätze ist die Erfüllung dieser Aufgabe leider nicht immer ohne Beeinträchtigungen für andere Verkehrsteilnehmer möglich.
Die betreffenden Kollegen haben mir im Gespräch versichert, dass in der gegebenen Situation in der Deutschherrnstraße der Standort unseres Fahrzeugs sorgfältig abgewogen wurde. Die Restbreite des Radwegs zusammen mit dem unmittelbar benachbarten Gehweg von insgesamt über 2,5 m wurde zu der betreffenden Tageszeit mit relativ geringem Fußgängerverkehr für ausreichend erachtet. Dabei wurde auch eine Baustellenzufahrt in unmittelbarer Nähe sowie eine im weiteren Verlauf des Radwegs ohnehin vorhandene Verengung durch eine Baumscheibe in die Abwägung mit einbezogen. Auch künftig werden unsere Mitarbeiter auf Standorte mit möglichst geringer Beeinträchtigung achten. Ich halte den Standort des Messfahrzeugs für den überschaubaren Zeitraum einer Messung für von der Ausnahmegenehmigung gedeckt, wohnach der Verkehr "nicht mehr als unvermeidbar" behindert werden darf.
Die aus Ihrer Sicht eingetretene Behinderung und dadurch ausgelöste Verärgerung bedaure ich, bitte aber gleichzeitig um Verständnis für unsere, im Sinne der Verkehrssicherheit notwendige Tätigkeit.

Antwortschreiben an die Verkehrsüberwachung:
Zitat
vielen Dank für Ihre Antwort,
ich möchte allerdings meine Enttäuschung nicht verbergen. Insbesondere zeigt sich nämlich, dass Sie das von mir mitgelieferte Bildmaterial nicht berücksichtigt haben und leider auch Ihre Ausnahmegenehmigung nicht mit der notwendigen Gründlichkeit gelesen haben.
1. Als Grund für den gewählten Standort des Messfahrzeugs geben Sie Parkplatzknappheit an.
Das Messfahrzeug hätte knapp 2 m weiter in Richtung Fahrbahn abgestellt werden können. Dann hätte es einen Motorrad-Parkplatz in Anspruch genommen und maximal 1 m einer Grenzmarkierung überragt, der Radweg wäre komplett freigeblieben.
2. Sie geben eine "Restbreite des Radwegs zusammen mit dem unmittelbar benachbarten Gehweg von insgesamt über 2,5 m" an. (Der Wert ist großzügig geschätzt; ich komme auf weniger als 2,4 m.)
Bitte erörtern Sie kurz, inwieweit die Breite des verbleibenden Gehwegs (1,8 m) relevant ist für die Frage, ob der Radverkehr behindert wird oder nicht! Die Antwort, dass ich als Radfahrer über den Gehweg ausweichen könne, werde ich von Ihrer Seite nicht akzeptieren, da der einschlägigen Überwachungsbehörde zweifellos bekannt sein sollte, dass dies eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die zu Behinderungen und Gefährdungen von Fußgängern führen kann.
3. Sie geben an, dass Teil der Abwägung des Fahrzeugstandortes war, "eine Baustellenzufahrt in unmittelbarer Nähe sowie eine im weiteren Verlauf des Radwegs ohnehin vorhandene Verengung durch eine Baumscheibe" zu berücksichtigen.
Ich habe nun leider nicht verstanden, wie die Entscheidung durch diese Faktoren beeinflusst wurde. War es bei dem durch Baumscheiben und Baumßnahmen bereits beeinträchtigten Radweg ohnehin schon egal, weil da sowieso kein vernünftiger Mensch fährt? Gerade in der Nähe einer Baustelle und unübersichtlicher Einengungen des Radwegs empfinde ich es als zusätzliche Behinderung, wenn dann noch parkende Fahrzeuge die Sicht auf den Wegverlauf und etwaigen Gegenverkehr nehmen. Zur Erinnerung: es besteht eine Benutzungspflicht des Radwegs in beiden Richtungen (Vz 241).
4. Sie haben nur die allgemeinen Auflagen der AG zitiert, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert werden dürfe. Der Text der besonderen(!) Auflagen der AG lautet aber darüber hinaus unmissverständlich "Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Verkehr und die Fußgänger[sic!] nicht behindert werden."
Die relativierende Klausel der Unvermeidbarkeit taucht dort nicht mehr auf. Insoweit ist auch Ihre Schlussfolgerung verfehlt, dass die Ausnahmegenehmigung das behindernde Parken decke. Es ist untersagt. Punkt.
5. Ich möchte außerdem noch einen wesentlichen Punkt betonen, den Sie leider übergangen haben. Wie sich z.B. etwa 200 m weiter am Kontumazgarten regelmäßig beobachten lässt, zieht ein Radwegparker häufig in allerkürzester Zeit einen weiteren Radwegparker nach sich. Und viele Verkehrsteilnehmer fühlen sich in ihrem Fehlverhalten bestätigt, wenn sie wahrnehmen, dass viele andere Fahrzeuge genauso parken. Die negative Vorbildfunktion geht so weit, dass aus einem Falschparker binnen einer Minute vier werden (ich kann Ihnen das gerne in Videoaufnahmen demonstrieren). Daher finde ich es besonders gravierend, wenn die Exekutive schon die einfachen Regeln der Straßenverkehrsordnung selbst nicht beachtet. Wer sich den Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer auf die Fahnen schreibt, sollte hier wesentlich sensibler agieren!

Antwort der Verkehrsüberwachung per Mail:
Zitat
mit Mail vom ... habe ich Ihnen eine Stellungnahme aus unserer Sicht zum Sachverhalt gegeben. Das Fahrzeug stand, wie Sie es fotografisch festgehalten haben, das ist auch durch weitere Diskussion nicht zu ändern.
Die Angelegenheit ist aus unserer Sicht hinreichend erörtert. Das Weitere wird durch die anderen von Ihnen eingeschalteten Behörden zu entscheiden sein.


Nun gut, es bliebe also abzuwarten, was ggf die Bußgeldstelle draus machen würde...

Nur einen Tag später kam dann dieses Antwortschreiben vom Polizeipräsidium Mittelfranken, Sachgebiet E4:
Zitat
Ihre Anzeige wurde zur Prüfung an das Polizeipräsidium Mittelfranken, Sachgebiet Verkehr, zur Prüfung weitergeleitet. Das Ergebnis unserer Prüfung darf ich Ihnen hiermit mitteilen.
Die von Ihnen wahrgenommene Situation vor Ort ist Ihnen ja bekannt, weshalb ich hierauf nicht weiter eingehen will. Für das genannte Messfahrzeug liegt eine Ausnahmegenehmigung der Stadt Nürnberg vor. Diese berechtigt zum Parken ohne zeitliche Einschränkung auf Gehwegen und Rad-/Gehwegen. Die besonderen Auflagen lauten: Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Verkehr und die Fußgänger nicht behindert werden. Die allgemeinen Auflagen lauten: Bei der Inanspruchnahme der Ausnahmegenehmigung darf der Verkehr (auch Fußgängerverkehr) nicht mehr als unvermeidbar behindert werden.
Fußgänger wurden an dieser Örtlichkeit nicht behindert. Der Verkehr wurde ebenfalls nicht behindert, lediglich die hier fahrenden Radfahrer mussten durch einen minimalen Schwenk für einige Meter den Gehweg mitbenutzen, was keine echte Behinderung darstellt.
Die Deutschherrnstraße ist an dieser Örtlichkeit mit Tempo 30 wegen der in unmittelbaren[sic] Nähe befindlichen Wilhelm-Löhe-Schule beschildert und bedarf der regelmäßigen Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit. Aufgrund der Parksituation und der örtlichen Gegebenheiten sind andere Abstellmöglichkeiten für ein Messfahrzeug oft nicht gegeben, weshalb diese äußerst geringe Behinderung unvermeidbar und auch von der Ausnahmegenehmigung gedeckt war.
Aufgrund der vorliegenden Ausnahmegenehmigung liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Deshalb wird aufgrund Ihrer Anzeige kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Außendienstmitarbeiter der ZV KVÜ eingeleitet.

wallbash.gif crybaby.gif

Wenn ein Fahrzeug also auf einem Radweg so parkt, dass kein Fahrrad mehr auf den verbleibenden Radweg passt (geschweige denn unter Einhaltung irgendwelcher Sicherheitsabstände darauf fahren könnte), handelt es sich um eine "äußerst geringe Behinderung"? mad.gif Was wäre dann überhaupt noch Ahndungsgrundlage für behinderndes Parken auf dem Radweg bei Vz 241?
Hier versucht ein Radfahrer an dem geparkten Wagen vorbei zu fahren und möglichst wenig auf den Gehweg auszuweichen, auf welchem der TE gerade läuft (sein Fahrrad schiebt):
Noch etwas weniger Platz war hier (gleiche Straße ca. 200 m weiter), ebenfalls ganz bestimmt nur eine äußerst geringe Behinderung. Sollte das wirklich die Lösung sein?

Sieht hier noch jemand wirksame Angriffspunkte gegen diese (m.E. verfehlte) Rechtsansicht? Kann man noch irgendwas tun, außer hier im VP über die Ignoranz von Behörden und Polizei zu jammern?
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angeditscht
Beitrag 02.03.2017, 10:08
Beitrag #2


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Wo is jetzt eigentlich das Problem?
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 10:10
Beitrag #3


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z.B.
Zitat
Der Verkehr wurde ebenfalls nicht behindert, lediglich die ... Radfahrer
ranting.gif
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Kai R.
Beitrag 02.03.2017, 10:16
Beitrag #4


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Epaminaidos
Beitrag 02.03.2017, 10:22
Beitrag #5


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Sieht hier noch jemand wirksame Angriffspunkte gegen diese (m.E. verfehlte) Rechtsansicht? Kann man noch irgendwas tun, außer hier im VP über die Ignoranz von Behörden und Polizei zu jammern?
Die Presse könnte helfen. Am besten dafür ist wohl der Teil mit dem Gehwegradeln.
Überschrift: "Polizei empfiehlt Gehwegradeln!"
Darunter ein Artikel, in dem der kurz und knackig beschreibt, dass Gehwegradeln verboten ist. Dazu die zugehörigen Zitate der Polizei, in der Radfahrer auf den Gehweg verwiesen werden. Die Polizei ruft also direkt zu einer Ordnungswidrigkeit auf. Und vielleicht noch Pseudo-Zitate von gefährdeten Fußgängern.

Die ganzen anderen Aufreger sind mMn nicht pressetauglich. Kein Mensch interessiert sich für die Unterscheidung zwischen "allgemeinen" und "besonderen" Auflagen. Und wenn man schreibt, dass Radfahrer ja wohl auch Verkehr sind, kommen sofort die Forderungen nach Kennzeichen und Führerschein.
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amfa
Beitrag 02.03.2017, 10:25
Beitrag #6


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Ich kann Speichenkarussell hier durchaus verstehen.
Wenn anderswo Tickets ausgestellt werden für "Fahren auf dem Gehweg" und hier der Radfahrer quasi zu einer Owi gezwungen wird, dann ist das einfach nicht richtig.
Und die Ausnahmegenehmigung sagt deutlich "Dass der Verkehr [...] nicht behindert werden darf", das ist ganz eindeutig hier nicht der Fall denn der Verkehr wird behindert.

Leider vertritt die Behörde hier wohl die Auffassung die sehr viele andere auch haben: Verkehr ist nur Kraftfahrzeugverkehr.

Das Problem ist doch hier inbesondere, dass man wohl die Radfahrer erst auf den Radweg zwingt (in einer Tempo 30 Zone eigentlich schon gar nicht zulässig) und ihnen dann noch den Weg versperrt.
Denn streng genommen muss der Radfahrer absteigen und um das Hindernis herum schieben.

Dass das in der Praxis evtl nur ein kleines Problem ist ändert doch nichts daran, dass sich die Behörde die Owis im Straßenverkehr festellen/ahnden soll hier selbst dagegen verstößt.


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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 10:27
Beitrag #7


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Anmerkung:
Zitat (amfa @ 02.03.2017, 10:25) *
Tempo 30 Zone
... ist es nicht. Nur Vz 274 vor der Schule. wavey.gif
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.03.2017, 10:40
Beitrag #8


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Nur einen Tag später kam dann dieses Antwortschreiben vom Polizeipräsidium Mittelfranken, Sachgebiet E4:
Zitat
Die Deutschherrnstraße ist an dieser Örtlichkeit mit Tempo 30 wegen der in unmittelbaren[sic] Nähe befindlichen Wilhelm-Löhe-Schule beschildert und bedarf der regelmäßigen Überwachung der zulässigen Geschwindigkeit. Aufgrund der Parksituation und der örtlichen Gegebenheiten sind andere Abstellmöglichkeiten für ein Messfahrzeug oft nicht gegeben, weshalb diese äußerst geringe Behinderung unvermeidbar und auch von der Ausnahmegenehmigung gedeckt war.
Aufgrund der vorliegenden Ausnahmegenehmigung liegt keine Ordnungswidrigkeit vor. Deshalb wird aufgrund Ihrer Anzeige kein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Außendienstmitarbeiter der ZV KVÜ eingeleitet.

Ist dort auf der Fahrbahn am Fahrbahnrand nicht ausreichend Platz für das Messfahrzeug vorhanden?

Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Ausnahmegenehmigung:

Wenn sogar im geparkt werden darf kann dieses Haltverbot ja an dieser Stelle nicht zwingend notwendig sein? think.gif


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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 10:47
Beitrag #9


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Ich dachte, mein Beitrag (inkl. Fotos) beantwortet diese Frage. Das Fahrzeug hätte halb auf dem gekennzeichneten Motorrad-Parkplatz auf dem Hochbord stehen können und etwas in eine Grenzmarkierung hineingeragt - dann wäre der Radweg frei geblieben.
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Tinu
Beitrag 02.03.2017, 10:49
Beitrag #10


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Zitat (Heinz Wäscher @ 02.03.2017, 10:40) *
Ist dort auf der Fahrbahn am Fahrbahnrand nicht ausreichend Platz für das Messfahrzeug vorhanden?
Dann wäre aber "der Verkehr" behindert worden! whistling.gif


Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Zitat
... Das Fahrzeug ist so abzustellen, dass der Verkehr und die Fußgänger nicht behindert werden. ...
Fußgänger wurden an dieser Örtlichkeit nicht behindert. Der Verkehr wurde ebenfalls nicht behindert, lediglich die hier fahrenden Radfahrer mussten durch einen minimalen Schwenk für einige Meter den Gehweg mitbenutzen, was keine echte Behinderung darstellt.

Diese Formulierungen lassen folgende Rückschlüsse zu: Es gibt Verkehr und es gibt Fußgänger, die offenbar nicht (zumindest nicht richtig) Verkehr sind, da man sie neben dem Verkehr separat aufzählen muss. Dann gibt es wohl noch Radfahrer, die irgendwie nicht richtig zuzuordnen sind, aber zumindest (wahrscheinlich im Unterschied zum "Verkehr") bedenkenlos den Gehweg "mitnutzen" können. rolleyes.gif

Gegenfrage: Wenn statt des Radwegs nur der Gehweg zugeparkt worden wäre, wären die Fußgänger dann behindert worden oder hätten die ebenso einfach den Radweg mitnutzen können? Was genau wäre denn überhaupt eine Behinderung i.S.d. Auflage, wenn die Sperrung der zugewiesenen Verkehrsfläche ohne Schaffung einer rechtskonformen Alternative dazu noch nicht reicht?


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Gruß
Martin
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.03.2017, 10:50
Beitrag #11


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Es lagen also keine zwingenden Gründe vor das Messfahrzeug auf dem Radweg zu parken?


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Speck ftw
Beitrag 02.03.2017, 10:57
Beitrag #12


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Die äußerst minimale Behinderung, wenn zu Fuß Gehende beispielsweise einen Schritt zur Seite machen müssen, ist nur bei der bußgeldverschärfenden Version von Bedeutung. Da wird dann das Knöllchen sehr schnell etwas teuerer.

Wenn aber die Behörde falsch parkt, kann man Begriffe wie Behinderung natürlich sehr, sehr weit dehnen; so weit, bis da ein Fahrrad dann durchpasst.


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Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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klausimausi
Beitrag 02.03.2017, 11:11
Beitrag #13


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Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 10:16) *
Taschentuch?
thumbdown.gif
Hallo Kai,
Ehrlich gesagt, entäuscht diese Antwort von dir mich sehr.
Irgendwie hätte ich erwartet, dass einem langjährigen VP'ler es klar sein sollte, dass Radfahrer nicht VT-2.Klasse sind, die nach belieben, d.h. je nach Gusto der Obrigkeit, zu einer OWi aufgefordert werden.

Und als Fußgänger würde ich mich bei eine solche Empfehlung auch verappelt fühlen.

Das kann es doch nicht sein!
thumbdown.gif



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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Schönwetterradling
Beitrag 02.03.2017, 11:19
Beitrag #14


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Ich denke, dass hier niemand mit einem Bußgeld etc. rechnen muss, wenn er als Radfahrer auf wenigen Metern den Gehweg mitbenutzt. Von daher halte ich die Beeinträchtigung des Radverkehrs für äußerst gering. Sicherlich mag es Aufstellflächen für das Fahrzeug der Verkehrsüberwachung geben, die mit einer noch geringeren/gar keinen Beeinträchtigung für den Radverkehr einhergehen, ich denke jedoch, dass ihr niemand "über Gebühr" in Anspruch genommen wird.

Positiv ist anzumerken, dass auf diesem Wege sicherlich eine Sensibilisierung der Verkehrsüberwachung für Belange des Radverkehrs erreicht werden mag.
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 11:22
Beitrag #15


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Eine Beeinträchtigung ist es nur, wenn einem ein Bußgeld droht? Was ist das denn für eine verquere Logik?

Die Sensibilisierung sehe ich nicht. Im Gegenteil wird denen doch von der Verkehrspolizei noch ein Freibrief ausgestellt, dass sie es genau richtig gemacht haben - und auch künftig wohl immer so machen sollen.
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.03.2017, 11:23
Beitrag #16


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Zitat (Tinu @ 02.03.2017, 10:49) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 02.03.2017, 10:40) *
Ist dort auf der Fahrbahn am Fahrbahnrand nicht ausreichend Platz für das Messfahrzeug vorhanden?
Dann wäre aber "der Verkehr" behindert worden! whistling.gif

Woanders nennt man sowas bei max. zul. 30 km/h "Verkehrsberuhigung". Aber die KFZ Führenden dort sollen wohl nicht auch noch extra in ihrem "Vorwärtsdrang" eingebremst und somit vom Begehen von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgehalten werden? dry.gif

Zitat (Schönwetterradling @ 02.03.2017, 11:19) *
Ich denke, dass hier niemand mit einem Bußgeld etc. rechnen muss, wenn er als Radfahrer auf wenigen Metern den Gehweg mitbenutzt.

Wenn man dort dann als Rad Fahrender mit zu Fuß Gehenden "verunfallt" kann das aber schnell ganz anders gesehen werden.


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Epaminaidos
Beitrag 02.03.2017, 11:24
Beitrag #17


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Ausnahmegenehmigung:
Mal ganz was anderes: Gilt die Ausnahmegenehmigung überhaupt an dieser Stelle?
Der wesentliche Text:
Die Genehmigung berechtigt "zum Parken ohne zeitliche Einschränkung (...) auf Gehwegen und Rad-/Gehwegen".

Also auf reinen Radwegen darf der schonmal nicht parken.
Aber was ist ein "Rad-/Gehweg"?

Ganz nebenbei: Das Parken auf Motorradparkplätzen ist in der AG nicht enthalten.
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Kai R.
Beitrag 02.03.2017, 11:36
Beitrag #18


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Zitat (klausimausi @ 02.03.2017, 11:11) *
Ehrlich gesagt, entäuscht diese Antwort von dir mich sehr.

Behinderungen passieren halt. Ob das der Mülllaster ist, das Umzugsunternehmen oder eine Verkehrsüberwachung. Und da ist es ziemlich egal ob man mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad unterwegs ist. Genauso wie ich mit dem Auto hinter dem Mülllaster anhalten muss muss ich halt vielleicht auch mal mit dem Rad auf den Bürgersteig ausweichen. Wer keine Owi begehen will, muss halt schieben. Warum das so dramatisch sein soll, dass man hier ellenlange Beiträge verfasst, nachdem man vorher mehrfach mit Überwachungsbehörden und Bußgeldstellen korrespondiert hat, erschließt sich mir wirklich nicht.


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Grüße

Kai

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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 11:43
Beitrag #19


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Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 11:24) *
Gilt die Ausnahmegenehmigung überhaupt an dieser Stelle?
Der wesentliche Text:
Die Genehmigung berechtigt "zum Parken ohne zeitliche Einschränkung (...) auf Gehwegen und Rad-/Gehwegen".

Also auf reinen Radwegen darf der schonmal nicht parken.
Das ist mir auch aufgestoßen. Ich bin mir aber zu 75 % sicher, dass es von der ausstellenden Behörde so gemeint war.

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 11:36) *
Es ist jetzt auch nicht so, dass Fahrradfahrer irgendwie besonders schutzbedürftig sind. ... Wer keine Owi begehen will, muss halt schieben.
Immerhin so schutzbedürftig, dass da eigens eine Verkehrsfläche angelegt wurde, die mit Vz 241 nicht nur exklusiv dem Radverkehr zur Verfügung steht, sondern von diesem auch in beiden Richtungen benutzt werden muss, um den (angeblichen) erheblichen Gefahren auf der Fahrbahn zu entgehen. wavey.gif

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 11:36) *
Warum das so dramatisch sein soll, dass man hier ellenlange Beiträge verfasst, nachdem man vorher mehrfach mit Überwachungsbehörden und Bußgeldstellen korrespondiert hat, erschließt sich mir wirklich nicht.
Tut mir leid für Deine verlorene Lebenszeit! Ich habe Dich allerdings nicht gezwungen, den ellenlangen Beitrag zu lesen.
Mir geht es darum, mit der Schwarmintelligenz des VP sinnvolle Vorschläge einzuholen, wo und wie ich da vorgehen könnte, wenn ich das Ganze nicht einfach so stehen lassen will. Warum ich bei diesem Radweg so hartnäckig bin und mich solche Kleinigkeiten in Wallung bringen, ist für die konkrete Fallbetrachtung gar nicht so wichtig. Es wird zum Teil aus meiner oben zitierten Antwort an die Verkehrsüberwachung ersichtlich.
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.03.2017, 11:56
Beitrag #20


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Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 11:36) *
Zitat (klausimausi @ 02.03.2017, 11:11) *
Ehrlich gesagt, entäuscht diese Antwort von dir mich sehr.


Behinderungen passieren halt.
Die wenigsten davon sind aber Gottgegeben sondern resultieren relativ häufig aus reiner Rücksichtslosigkeit anderen gegenüber.


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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 12:05
Beitrag #21


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Eben.
Und ich habe ja gerade (leider erfolglos) bestritten, dass es hier unvermeidbar war. wavey.gif
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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 02.03.2017, 12:06
Beitrag #22





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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 10:47) *
Ich dachte, mein Beitrag (inkl. Fotos) beantwortet diese Frage.
Du magst noch so recht haben, allein, das ist völlig unerheblich. Dieselben Leute würden auch begründen, warum Knüppel aufm Kopf der Verkehrssicherheit der Radfahrer dient. Ich wundere mich immer wieder, mit welchem Einsatz Radfahrer meinen, da etwas ändern zu können, was ja eine gewisse Einsicht der Gegenseite voraussetzt, die aber gar zu offensichtlich nicht zu erwarten ist.
Mal ganz ehrlich: Alles, was dort nun geschah, geschah aus voller Absicht. Und du meinst, nach eins, zwei Schreiben würden die in sich gehen, dir zustimmen und zukünftig alles wie gewünscht berücksichtigen?
Wer einfach immer die Fahrbahn benutzt, muß sich ab sofort nicht mehr ärgern, hat ab sofort alle Vorteile, und bewirkt mehr, als es solche Schreibe- und Beschwerdeversuche jemals könnten. Auf jeden Fall ist mir das lieber als eine Suche nach dem guten Radweg.

Zitat (klausimausi @ 02.03.2017, 11:11) *
es klar sein sollte, dass Radfahrer nicht VT-2.Klasse sind
Quatsch. Auch mit solchem Betteln, man möge sie gebührend berücksichtigen, obwohl sie um dessen Erfolgslosigkeit wissen, bestätigen Radfahrern die allgemeine Einstellung, allenfalls zur dritten Klasse der Verkehrsteilnehmer zu gehören. Würden sie es nämlich ernst meinen, nähmen sie einfach die Behörden nicht mehr ernst und stets die Fahrbahnen, denn nichts ist einfacher als das.
Ich sage daher, zumindest für Gegenden, in den Autofahrer nicht brutal werden: Selbst Schuld!
Man stelle sich das mal bei schwarzen Baumwollpflückern zu Zeiten der Sklaverei vor. Es wäre ihnen problemlos möglich, unverfolgt woanders hinzugehen und ordentlich bezahlte Arbeit anzunehmen, aber sie verlangten stattdessen von ihren Haltern bessere Behandlung.
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 12:10
Beitrag #23


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Zitat (Pockensuppe @ 02.03.2017, 12:06) *
Würden sie es nämlich ernst meinen, nähmen sie einfach die Behörden nicht mehr ernst und stets die Fahrbahnen, denn nichts ist einfacher als das.
Der dargestellte Vorgang war mein Versuch, "die Behörden" ernst zu nehmen. Die erhaltenen Antworten bieten mir nun immerhin eine gute sachliche Grundlage, warum ich das in Zukunft auch bei den hier beteiligten Stellen nicht mehr tun werde (andere Behörden wie StVB waren vorher schon raus aus der Grundmenge "ernstzunehmende Behörden").
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Epaminaidos
Beitrag 02.03.2017, 12:11
Beitrag #24


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Zitat (Pockensuppe @ 02.03.2017, 12:06) *
Mal ganz ehrlich: Alles, was dort nun geschah, geschah aus voller Absicht. Und du meinst, nach eins, zwei Schreiben würden die in sich gehen, dir zustimmen und zukünftig alles wie gewünscht berücksichtigen?
Die Hoffnung ist eher, dass die Polizisten einen vernünftigen Chef haben, der ihnen die Meinung dazu sagt. Hat bei mir schon ein paar mal geklappt.
So richtig deprimierend wird es, wenn der Chef statt dessen dem Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit empfiehlt.
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Heinz Wäscher
Beitrag 02.03.2017, 12:19
Beitrag #25


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 12:10) *
Zitat (Pockensuppe @ 02.03.2017, 12:06) *
Würden sie es nämlich ernst meinen, nähmen sie einfach die Behörden nicht mehr ernst und stets die Fahrbahnen, denn nichts ist einfacher als das.
Der dargestellte Vorgang war mein Versuch, "die Behörden" ernst zu nehmen. Die erhaltenen Antworten bieten mir nun immerhin eine gute sachliche Grundlage, warum ich das in Zukunft auch bei den hier beteiligten Stellen nicht mehr tun werde (andere Behörden wie StVB waren vorher schon raus aus der Grundmenge "ernstzunehmende Behörden").

Schildere doch einfach dem Herrn Engelbrecht schriftlich dein Problem mit der Bitte, das verkehrsbehindernde Parken seiner Mitarbeiter zukünftig abzustellen.


--------------------
Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Gast_Pockensuppe_*
Beitrag 02.03.2017, 12:20
Beitrag #26





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Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 12:11) *
Hat bei mir schon ein paar mal geklappt.
Aha. Du mußt dir also immer wieder Wege per Beschwerde freikämpfen, oder was auch immer, jedenfalls, nehme ich an, etwas, das die Polizei bei richtigen Verkehrsteilnehmern nicht macht, oder. Und du tust das auch. Und da sagt Klausi, Radfahrer sind keine Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse.
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 12:21
Beitrag #27


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Zitat (Tinu @ 02.03.2017, 10:49) *
Gegenfrage: Wenn statt des Radwegs nur der Gehweg zugeparkt worden wäre, wären die Fußgänger dann behindert worden
Siehe AG: "Für Fußgänger muss auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mind. 1 Meter frei gehalten werden."
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Skjaldar
Beitrag 02.03.2017, 12:22
Beitrag #28


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Ich möchte kurz einen Fall schildern welcher dem Vater einer Arbeitskollegin passiert war.

Handwerkerfahrzeug mit Hänger hält auf einem kleinen grünstreifen rechts neben der Fahrbahn, da telefoniert werden musste. der grünstreifen ist ca 2 Meter breit, Bordstein am Fahrbahnrand vorhanden. Sprich der Grünstreifen ist nicht für PKWs gedacht.

Auf dem Radweg direkt neben dem Grünstreifen sind 2 Fahrradfahrer zusammen gestoßen. EIner als Geisterradler, einer in der richtigen Fahrtrichtung. Der Geisterradler ist aufgrund schwerer Kopfverletzungen verstorben (Zudem war er wohl sehr stark alkoholisiert). Was der andere Radler hatte, weiß ich nicht.

Nun wurde der Vater meiner Arbeitskollegin wegen (ich weiß es nicht mehr genau, fahrlässiger Tötung?) oder so, zu knapp 2 Jahren auf Bewährung verurteilt, weil er mit seinem PKW dort gar nicht hätte stehen dürfen. Ich denke die Richter gingen davon aus das vllt sonst auf den Grünstreifen hätte ausgewichen werden können.

Der Zusammenstoß passierte eben genau neben seinem PKW.


Das fiel mir sofort ein, als ich den Thread hier gelesen hatte.

Was passiert wenn ich als Radler nun einen Schlenker mache um das KFZ herum, und jemanden anfahre? Vllt eine ältere Dame, die sich den Oberschenkel bricht, danach nur noch Rollstuhlmobil ist?
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 12:25
Beitrag #29


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Zitat (Heinz Wäscher @ 02.03.2017, 12:19) *
Schildere doch einfach dem Herrn Engelbrecht schriftlich dein Problem
Und Du glaubst im Ernst, dass der dann seinem Geschäftsleiter in den Rücken fällt? dry.gif


Zitat (Skjaldar @ 02.03.2017, 12:22) *
Was passiert wenn ich als Radler nun einen Schlenker mache um das KFZ herum, und jemanden anfahre?
Dann ist erstmal der Gehwegradler dran. Zu Recht. Bei dem von mir gezeigten Bild im Eingangsbeitrag war es auch ganz schön dicht. Den Luftzug habe ich gespürt.
Geschichten, die "dem Vater einer Arbeitskollegin" oder dem Schäferhund der Tante passiert sind, glaube ich erstmal nicht so unbesehen. Da fehlt meist mindestens noch irgendein wesentliches Detail, das eine Strafe in dieser Höhe erklären könnte...
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Skjaldar
Beitrag 02.03.2017, 12:31
Beitrag #30


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Ich kann es leider nur noch aus der Erinnerung wieder geben, das ist nun ca 3 Jahre her. Ich habe gerade mal nach einem Zeitungsartikel gesucht, leider keinen gefunden! Ich weiß aber was du meinst! Aber daher kann ich leider auch keine genauen details angeben! Es ging darum das er dort nicht hätte stehen dürfen mit PKW+Hänger.

Ich frage mich nur ob der Wagen wie in deinem Fall, der Halter, ebenso bestraft wird, wenn es zu einem Unfall käme, oder ob gesagt wird, der durfte ja da stehen, Pech wenn jemandem dadurch etwas passiert.
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Epaminaidos
Beitrag 02.03.2017, 12:37
Beitrag #31


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 12:25) *
Dann ist erstmal der Gehwegradler dran. Zu Recht.
Ist natürlich richtig. Zivilrechtlich bekommt der Falschparker trotzdem immer mal wieder eine Teilschuld. Da finden sich genügend Urteile zu Autofahrern, die im Kreuzungsbereich geparkt haben (5m Abstand zum Schnittpunkt der Fahrbahnen nicht eingehalten).
Urteile aus dem Strafrecht habe ich keine, aber auch nicht gesucht.
Edit: Ein Urteil aus dem Strafrecht:
http://de.soc.recht.strassenverkehr.narkiv...lassiger-totung
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 12:39
Beitrag #32


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@Skjaldar: Das wird im Fall eines Unfalls ein Gericht zu entscheiden haben. Ob strafrechtlich der Falschparker belangt werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen.

Ohne (Sekundär-)Unfall:
Zitat
Ich finde es geradezu zynisch, dass die Verkehrsüberwachung, deren Auftrag laut Selbstbeschreibung ist, „durch konsequente Überwachung der Verkehrsregelungen der Straßenverkehrsordnung die Sicherheit im Straßenverkehr ... zu verbessern“, hier die Bedürfnisse des nichtmotorisierten Verkehrs einfach ignoriert und während sie auf der Fahrbahn die Einhaltung der StVO durchsetzt, gleichzeitig durch Missachtung derselben die Radfahrer behindert.
Also: "Wir haben halt keinen besseren Aufstellplatz gefunden. Seht selbst, wie ihr Radfahrer damit klarkommt!"
Dieses Verhalten, ausgerechnet von Seiten dieser Behörde, ist für mich ein dicker ausgestreckter Mittelfinger in Richtung Radfahrer.
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Schönwetterradling
Beitrag 02.03.2017, 13:14
Beitrag #33


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Ich kenne die Örtlichkeit nicht. Es lässt sich ja aber schon auch mit der Verkehrsstärke des Rad- und Fußgängerverkehrs argumentieren. Da ist, zumindest auf den Bildern, tote Hose. Von daher ist die Unfallgefahr mit Fußgängern ebenso gering.
Gegen das Parken auf dem Radweg spricht für mich hingegen, dass es sich um einen Zweirichtungsradweg handelt und offenbar Alternativen zum Parken vorhanden sind.
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Kai R.
Beitrag 02.03.2017, 13:21
Beitrag #34


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Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 12:11) *
So richtig deprimierend wird es, wenn der Chef statt dessen dem Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit empfiehlt.

das steht wo? Der Radfahrer, der keine Owi begehen möchte, müsste halt 5m über den Gehweg sein Fahrrad schieben.

Es ist einfach so, dass nicht alles in Regeln abbildbar ist und manche Toleranz vom Verkehrsteilnehmer noch darüber hinaus abverlangt wird. Wenn man als Radfahrer jeden Falschparker anzeigen will, hat man viel zu tun. Abgesehen davon, dass man dann schon selber ein Engel sein müsste, der keinerlei Vorschrift übertritt. Da ich das selber nicht bin, verlange ich es auch nicht von Anderen.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 13:29
Beitrag #35


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Zitat (Schönwetterradling @ 02.03.2017, 13:14) *
Da ist, zumindest auf den Bildern, tote Hose.

1. Ich wähle - wenn ich die Wahl habe - Fotos, auf denen die wesentlichen Elemente der Straße erkennbar sind und nicht unnötig viele unbeteiligte Dritte im Bild herumstehen. Aber zu der Zeit war da tatsächlich nicht so viel los.
2. Die meisten, die sonst den Gehweg bevölkern, waren wohl nebenan im Schulunterricht. Gleichwohl wird die Notwendigkeit der Geschwindigkeitsüberwachung mit eben dem Argument begründet, dass dort eine Schule und schützenswerter Fußgängerverkehr sei. Also entweder sind da viele schwächere Verkehrsteilnehmer, zu deren Schutz gemessen werden muss - aber dann verbietet es sich auch, den Radfahrer über den Gehweg zu leiten. Oder es ist eben tote Hose - dann wird man schon fragen dürfen, welche Aufwand-Nutzen-Relation für die Messung und das damit verbundene Parken erreichbar ist.

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 12:11) *
So richtig deprimierend wird es, wenn der Chef statt dessen dem Radfahrer eine Ordnungswidrigkeit empfiehlt.
das steht wo?
Das steht im Eingangsbeitrag:
Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 09:59) *
Antwortschreiben der Verkehrsüberwachung per e-mail:
Zitat
... Die Restbreite des Radwegs zusammen mit dem unmittelbar benachbarten Gehweg von insgesamt über 2,5 m wurde zu der betreffenden Tageszeit mit relativ geringem Fußgängerverkehr für ausreichend erachtet.
...
Antwortschreiben vom Polizeipräsidium Mittelfranken:
Zitat
Der Verkehr wurde ebenfalls nicht behindert, lediglich die hier fahrenden Radfahrer mussten durch einen minimalen Schwenk für einige Meter den Gehweg mitbenutzen, was keine echte Behinderung darstellt.


Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Wenn man als Radfahrer jeden Falschparker anzeigen will, hat man viel zu tun. Abgesehen davon, dass man dann schon selber ein Engel sein müsste, der keinerlei Vorschrift übertritt.
Da hat man nicht nur viel zu tun, das ist schlichtweg nicht möglich.
Aber: ja, das sollte man nur tun, wenn man selbst bemüht ist, die Verkehrsregeln zu befolgen, wo immer dies möglich ist.
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klausimausi
Beitrag 02.03.2017, 13:41
Beitrag #36


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Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Der Radfahrer, der keine Owi begehen möchte, müsste halt 5m über den Gehweg sein Fahrrad schieben.
Es heisst Fahrrad und nicht Schiebrad. Im übrigen erwarte ich - wie alle anderen VT auch - dass (abgesehen von echten Notfällen) mein Fahrtweg nicht von Gott und der Welt als allgemeiner Verfügungsraum gesehen und zugeparkt wird.

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Wenn man als Radfahrer jeden Falschparker anzeigen will, hat man viel zu tun.
Das sind nicht irgendwelche Falschparker. Das sind die, die von sich behaupte, sie seien die Guten und sich nun - m.E. - Stück für Stück dem annähern, was ich Ignoranten nennen würde.

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Abgesehen davon, dass man dann schon selber ein Engel sein müsste, der keinerlei Vorschrift übertritt. Da ich das selber nicht bin, verlange ich es auch nicht von Anderen.
Aha. Das heisst im Umkehrschluss, dass ich -weil anderen auf meinen Wegen parken - rote Ampeln ignorieren und Gehwege als Ausweichstrecken nutzen darf. Ist das dein Ernst?

dry.gif


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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ts1
Beitrag 02.03.2017, 13:57
Beitrag #37


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Hat jemand etwas anderes als die Anwendung des Krähenprinzips erwartet? laugh2.gif
Aber ich würde es gut sein lassen, sonst wird als Retourkutsche noch jemand eigens dazu abgestellt, den unbotsamen Untertan allergenauestens zu beobachten und jede einzelne Verfehlung anzuzeigen.


--------------------
MfG Thomas
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 14:16
Beitrag #38


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Zitat (klausimausi @ 02.03.2017, 13:41) *
Das sind nicht irgendwelche Falschparker. Das sind die, die von sich behaupte, sie seien die Guten
Das sind die, die sich in ganzseitigen Zeitungsartikeln lautstark beklagen über den nachlassenden Respekt von Teilen der Bevölkerung gegenüber den Exekutivorganen. Das sind die, die sich wundern über den Erfolg von gesellschaftlich problematischen Strömungen, ja sogar Parteien, welche ein abgrundtiefes Misstrauen gegenüber den Staatsorganen treibt. Die merken gar nicht, dass sie negatives Vorbild sind.
Aber Selbstgerechtigkeit und Ignoranz der Einen fördert Misstrauen, Verbitterung und Frustration der Anderen.
mad.gif

Zitat (ts1 @ 02.03.2017, 13:57) *
sonst wird als Retourkutsche noch jemand eigens dazu abgestellt, den unbotsamen Untertan allergenauestens zu beobachten und jede einzelne Verfehlung anzuzeigen.
Den Aufwand ist dieser Querulant sicher nicht wert. Abgesehen davon dass ein Mitarbeiter nicht genügen würde bei der erfolglosen Suche. whistling.gif

Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Der Radfahrer, der keine Owi begehen möchte, müsste halt 5m über den Gehweg sein Fahrrad schieben.
Genau. Hier und 200 m weiter nochmal und kurz vor Ende dieser Straße dann nochmal usw usw usw, auf einem typischen arbeitstäglichen Weg zwischen 0x und 5x alles dabei. Wo man eigentlich einfach fahren können/dürfen/müssen sollte. Irgendwann nervt es halt. Und ich bin offen für viele Lösungsansätze. Aber die einzig erfolgversprechenden Varianten bedeuten immer, dass man sich eben irgendwann selbst nicht an die Regeln hält. Und das kann doch eigentlich vom Grundsatz her nicht richtig sein.
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Hane
Beitrag 02.03.2017, 14:19
Beitrag #39


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 11:43) *
Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 11:24) *
Also auf reinen Radwegen darf der schonmal nicht parken.
Das ist mir auch aufgestoßen. Ich bin mir aber zu 75 % sicher, dass es von der ausstellenden Behörde so gemeint war.
Und ich gehe davon aus, dass das Parken auf Radwegen durch diese Ausnahmegenehmigung nicht gedeckt ist.

Zuerst werden (reine) Radwege nicht erwähnt. Sollten sie auch gemeint sein, wäre es sprachlich viel leichter zu lösen gewesen.

Es werden zwar Mindestbreiten für Fußgänger und für Bereiche mit Kraftverkehr genannt. Auf gemeinsamen Rad- und Fusswegen kommen auch Radfahrer in den Genuss der Fußgängerrestbreite, auf reinen Radwegen aber nicht. Reine Radwege dürften deswegen komplett versperrt werden, wovon in nicht glaube, dass das gewollt ist.

Ordnungsgemäß kommt man als linksseitiger Radfahrer hier nur durch zweimaliges Kreuzen der (gefährlichen rolleyes.gif ) Fahrbahn weiter. Das stellt für mich eine Behinderung dar, die nicht durch die Genehmigung gedeckt wird. Selbst das notwendige Einfahren in die Fahrbahn für rechtsseitge Radfahrer sehe ich ausserhalt der Genehmigung.

Nun kommen wir zu der Annahme, dass man als Radfahrer ja auch eine Ordnungswidrigkeit begehen könnte. Das durch irgendeine amtliche Verfügung zu ermöglichen, ist schlicht nicht möglich:
Zitat ("VwVfG")
[...] Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, [...] der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; [...]
Das, was sich der Amtsschimmel in der Antwort da zurechtphilosophiert, ist explizit verboten.


--------------------
John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 14:23
Beitrag #40


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Zitat (Hane @ 02.03.2017, 14:19) *
Ordnungsgemäß kommt man als linksseitiger Radfahrer hier nur durch zweimaliges Kreuzen der (gefährlichen rolleyes.gif ) Fahrbahn weiter.
Nichtmal das, denn zwischen Radweg Fahrbahn stehen noch parkende KFZ. Die Fahrbahn ist von dort nicht einmal schiebend erreichbar, jedenfalls nicht in Sichtweite des Hindernisses.
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helmet lampshade
Beitrag 02.03.2017, 14:47
Beitrag #41


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Zitat (Kai R. @ 02.03.2017, 13:21) *
Der Radfahrer, der keine Owi begehen möchte, müsste halt 5m über den Gehweg sein Fahrrad schieben.

Ist nicht für jeden und mit jedem Fahrrad so einfach
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Janus
Beitrag 02.03.2017, 14:48
Beitrag #42


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Ich sehe hier, dass in Nürnberg jederzeit damit gerechnet werden muss, dass ein Radweg durch ein Fahrzeug der Ordnungsdbehörden absichtlich blockiert wird. Daraus folgt, dass in jener Stadt sämtliche Radwege, auf denen nicht innerhalb der Sichtweite eine Einmündung oder Einfahrt einen Wechsel auf die Fahrbahn ermöglichen - und linksseiteige Radwege sowieso - unbenutzbar sind.


~ Janus


--------------------
Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht.
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helmet lampshade
Beitrag 02.03.2017, 14:58
Beitrag #43


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 13:29) *
.Antwortschreiben vom Polizeipräsidium Mittelfranken:
Zitat
Der Verkehr wurde ebenfalls nicht behindert, lediglich die hier fahrenden Radfahrer mussten durch einen minimalen Schwenk für einige Meter den Gehweg mitbenutzen, was keine echte Behinderung darstellt.


Hier würde ich nochmal nachhaken und darlegen dass die legale Option "Absteigen, Schieben, Aufsteigen" durchaus eine Behinderung darstellt, besonders z.B. für körperlich eingeschränkte mit Dreirädern und dass zudem die Stelle zu verkehrswidriger Gehwegberadelung einladen würde, ja sogar die gewählte Formulierung "minimaler Schwenk" nahelegen könnte, die Polizei würde zu einer bußgeldbewehrten Gehwegnutzung (R2 10€) aufrufen.

Kann natürlich auch sein dass hier die bewährte MSDWGI-Regelung VZ241=VZ240 gilt.

@janus: Abschaffen der Benutzungspflicht ist sowieso klar
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Speichenkarussell
Beitrag 02.03.2017, 15:08
Beitrag #44


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Zitat (helmet lampshade @ 02.03.2017, 14:58) *
Hier würde ich nochmal nachhaken
Na also.
Jetzt aber Butter bei die Fische: an wen wende ich mich am besten? Das Antwortschreiben der POL ist von einem Ersten Polizeihauptkommissar. Den Dienstvorgesetzten habe ich über Internet-Recherche bislang nicht herausfinden können, müsste laut Wikipedia ein "Polizeirat" sein. Oder besser gleich an den Polizeipräsidenten? thread.gif
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Officer
Beitrag 02.03.2017, 15:38
Beitrag #45


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Zitat (Epaminaidos @ 02.03.2017, 11:24) *
Die Genehmigung berechtigt "zum Parken ohne zeitliche Einschränkung (...) auf Gehwegen und Rad-/Gehwegen".

Also auf reinen Radwegen darf der schonmal nicht parken.
Aber was ist ein "Rad-/Gehweg"?

Das ist ein gemeinsamer (Zeichen 240) oder ein getrennter (Zeichen 241) Geh- und Radweg. Ein "reiner" Radweg wäre mit Zeichen 237 beschildert. Da laut @Speichenkarussell die hier in Rede stehende Verkehrsfläche mit Zeichen 241 beschildert ist, ist aus dieser Sicht alles gut.


--------------------
Gruß, Officer
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Epaminaidos
Beitrag 02.03.2017, 15:48
Beitrag #46


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Zitat (Speichenkarussell @ 02.03.2017, 15:08) *
Oder besser gleich an den Polizeipräsidenten? thread.gif
Also wenn Mitarbeiter seiner Behörde einem Radfahrer eine Owi nahelegen, sollte der schon Bescheid wissen.
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Skoddy
Beitrag 02.03.2017, 15:48
Beitrag #47


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Es ist das Zeichen 241. Ich verstehe ehrlich gesagt nicht das aus meiner Sicht überzogene Engagement dieses Radlers. Da parkt ein Auto vermeintlich inkorrekt und es wird die riesengroße Keule rausgeholt die nur eigene Ressourcen bindet. Ich würde in der Zeit ein Bier trinken oder mich anderen Freuden des Lebens widmen.


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VCDS, mobile Leistungsmessung

Rettet den Verbrenner
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Mitleser
Beitrag 02.03.2017, 16:03
Beitrag #48


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Und wenn die Polizei zur technischen Kontrolle der Radwegradler auf ganzer Fahrbahnbreite einen (nicht abgesicherten) Kontrollbereich betreibt und Du als Autofahrer die vor Ort die Sonderrechts-Anwort und schriftlich später "Was soll's? Radler wurden nicht behindert. Fahren sie mit ihrem Auto halt drumhrum. Von mir aus auch über den Gehweg." erhälst, dann fändest Du das auch 100%ig iO? think.gif
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Kai R.
Beitrag 02.03.2017, 16:13
Beitrag #49


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wenn ich mich über alles aufrege, was nicht 100% i.O. ist, dann sinkt meine Lebensfreude auf 20%. Einmal drumrum fahren und sich am beginnenden Frühling freuen, das ist das einzig Sinnvolle.


--------------------
Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Mitleser
Beitrag 02.03.2017, 16:19
Beitrag #50


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Ich glaube nicht, dass @Speichenkarussell unbedingt den einzelnen Fahrer mit einem Bußgeld beglücken wollte. Sondern Zielrichtung war mMn hauptsächlich, eine Sensibilisierung der Fahrer über den Arbeitgeber zu erreichen.
Denn es bestand dort vor Ort ohne jeden Zweifel eine Option, die das selbe Überwachungsziel bei deutlich weniger Beeinträchtigung ergeben hätte. Aber Kraft Amtsautorität war der Mitarbeiter vor Ort nicht zu dieser Transferleistung fähig.

Zum Haare raufen ist nur, wie die übergeordnete Schreibtischebene die Rechtslage und die Optionen bewertet.
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