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> ungebremster einachsiger Anhänger im LoF
jens_16syncro
Beitrag 13.10.2016, 13:01
Beitrag #1


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Moin,
bei einer kurzen Recherche habe ich folgendes zu dem Thema "einachsiger Anhänger ohne Betriebsbremse bei Einsatz in der LoF" gefunden:

**********
StVZO
§41
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

**********

In einer Broschüre der Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg habe ich noch folgendes gefunden:
Einachsanhänger und Zweiachsanhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 Meter benötigen keine eigene Bremsanlage wenn:

- der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht
- die Achslast des Anhängers nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt,
- die Achslast des Anhängers nicht größer als 0,75 t ist.

Beträgt bei diesen Anhängern die bbH nicht mehr als 30 km/h, darf die Achslast mehr als 750 kg bis max. 3 t betragen.

*********

Insbesondere zum grün markierten Text habe ich eine Frage:
Wo findet man das in einer entsprechenden Vorschrift ? In der StVZO habe ich nichts gefunden.

Und die Gewichtsangaben beziehen sich ja immer auf Achslasten. Gerade bei den einachsigen LoF-Anhängern sitzt die Achse immer ziemlich weit hinten, d.h. die tatsächliche Achslast bei voller Beladung entspricht keineswegs dem tatsächlichen Gewicht des Anhängern. Fast die Hälfte des Gewichtes kann bei entsprechender Konstruktion des Anhängers auf der Hinterachse der Zugmaschine lasten.
Demnach könnte man ja locker mit fast 6t hinten dran ungebremst durch die Gegend gondeln. Ok, die vorgeschriebene Bremsverzögerung würde wohl nicht erreicht aber das ist nicht so ganz einfach auf die schnelle prüfbar.
Geht das wirklich so durch mit den ungebremsten Anhängern ?


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Ich wollte mit den Bürger*innenmeister*in*kandidat*innen diskutieren, habe sie aber nicht verstanden.
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.10.2016, 13:57
Beitrag #2


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Zitat (jens_16syncro @ 13.10.2016, 14:01) *
Wo findet man das in einer entsprechenden Vorschrift ? In der StVZO habe ich nichts gefunden.


Ich aber doch:
Werden einachsige Anhänger ohne bauartbedingt ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.
Steht so im Abs. 2 von § 42 StvZO

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jens_16syncro
Beitrag 13.10.2016, 14:27
Beitrag #3


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Das passt aber m.M.n. für LoF nicht. Die Achslast darf dort 3.000 kg betragen und von Anhängelasten wird im Zusammenhang mit LoF gar nicht gesprochen.


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Hoheneicherstation
Beitrag 13.10.2016, 14:57
Beitrag #4


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Bei einer bbH von 30km/h darf die Achslast - und die ist bei einem einachsigen Anhänger das Gesamtgewicht, quasi die Achslast plus die Stützlast, bzw. wird es so angenommen - 3000 kg betragen.
Bei einer bbh > 30 km/h darf der Anhänger nur ein zGG von maximal der Hälfte des Leergewichtes (plus 75 kg Fahrergewicht) oder 750 kg haben.
Das ist unabhängig davon ob lof oder nicht.


Edith

Dass die Achslast bei einachsigen Anhängern plus die Stützlast das zGG ergibt, kann man aus §42 StvZO entnehmen bzw. dass die "gezogene Anhängelast" sich auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers bezieht. Das ergibt sich auch aus § 42 Abs.1 Satz 2 StVZO: (Zitat)
Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen.
Wenn also von Achslast die Rede ist, wird das zGG gemeint sein.

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jens_16syncro
Beitrag 13.10.2016, 15:17
Beitrag #5


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Zitat (Hoheneicherstation @ 13.10.2016, 14:57) *
die Achslast - und die ist bei einem einachsigen Anhänger das Gesamtgewicht

Warum sollte das so gelten ? Die Stützlast eines Schleppers kann mehrere tausend kg betragen, wieso also sollte die Achslast eines einachsigen Anhängers gleich der der zul. Gesamtmasse sein ? Wenn man zul. Gesamtmasse meint, sollte man das auch so im Gesetzestext schreiben.

Zitat
Bei einer bbh > 30 km/h darf der Anhänger nur ein zGG von maximal der Hälfte des Leergewichtes (plus 75 kg Fahrergewicht) oder 750 kg haben.

Mit LoF meinte ich die Bedingungen für <= 30 km/h, das obige trifft also nicht zu. Nagel mich nicht auf "LoF" fest, einigen wir uns auf <= 30 km/h.

Ich sehe jetzt immer noch nicht, wo die Sache mit "Achslast max. halbe zul. Gesamtmasse des Zugfahrzeuges" her kommt.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.10.2016, 16:11
Beitrag #6





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Zitat (jens_16syncro @ 13.10.2016, 14:01) *
Insbesondere zum grün markierten Text habe ich eine Frage:
Wo findet man das in einer entsprechenden Vorschrift ? In der StVZO habe ich nichts gefunden.

Du hast es doch eingangs selbst zitiert, § 41 Abs. 11 StVZO. Oder verstehe ich dich falsch?
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Hoheneicherstation
Beitrag 13.10.2016, 20:35
Beitrag #7


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Ich vermute @jens_16syncro will wissen ob z.B. ein einachsiger Ladewagen mit 3000 kg Achslast und einer auf den Trecker übertragenen Stützlast von 2000 kg
den Vorschriften entspricht. (5 t GG)
Bei einer bbH >30 km/h isses einfach, da gilt max. 750 kg oder die Hälfte des Leergewichtes vom Zugfahrzeug.
Damit dürfte das tatsächliche Gewicht des Anhängers gemeint sein.
Bei Fahrzeugen die eine bbH von max. 30 km/h haben, darf die "Achslast" 3000 kg betragen. Das tatsächliche Gewicht könnte aber plus Stützlast 5000 kg betragen.

Jetzt quält ihn die Frage: Ist, bei einachsigen <30 km/h Anhängern, mit "3000 kg Achslast" das Gesamtgewicht gemeint?



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hk_do
Beitrag 13.10.2016, 22:34
Beitrag #8


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Zitat (jens_16syncro @ 13.10.2016, 14:01) *
**********
StVZO
§41
(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen.

**********

- die Achslast des Anhängers nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts des Zugfahrzeugs beträgt,
*********

Insbesondere zum grün markierten Text habe ich eine Frage:
Wo findet man das in einer entsprechenden Vorschrift ? In der StVZO habe ich nichts gefunden.


Ich habe sie dir rot markiert wavey.gif


Zitat
Und die Gewichtsangaben beziehen sich ja immer auf Achslasten. Gerade bei den einachsigen LoF-Anhängern sitzt die Achse immer ziemlich weit hinten, d.h. die tatsächliche Achslast bei voller Beladung entspricht keineswegs dem tatsächlichen Gewicht des Anhängern. Fast die Hälfte des Gewichtes kann bei entsprechender Konstruktion des Anhängers auf der Hinterachse der Zugmaschine lasten.
Demnach könnte man ja locker mit fast 6t hinten dran ungebremst durch die Gegend gondeln. Ok, die vorgeschriebene Bremsverzögerung würde wohl nicht erreicht


Dem Zugfahrzeug ist es egal, ob die eigenen Achslasten durch Beladung oder durch Stützlast eines Anhängers erreicht werden.

Wenn das Zugfahrzeug für 2 Tonnen Zuladung plus 3 Tonnen Anhängelast ausgelegt ist, kann es von der Bremsverzögerung her auch 2 Tonnen Stützlast plus 3 Tonnen Achslast des Anhängers verarbeiten. Natürlich nicht 2 Tonnen Zuladung plus 2 Tonnen Stützlast...

Der Anteil der Stützlast muss auch beim gebremsten Anhänger von den Rädern des Zugfahrzeugs abgebremst werden.


Zitat
aber das ist nicht so ganz einfach auf die schnelle prüfbar.


Warum?

Zugfahrzeug wiegen, Anhänger wiegen, ganzen Zug wiegen. Ergebnisse und Fahrzeugpapiere in die Hand nehmen, und etwas überlegen, fertig unsure.gif
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Hoheneicherstation
Beitrag 15.10.2016, 16:18
Beitrag #9


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Zitat (hk_do @ 13.10.2016, 23:34) *
Dem Zugfahrzeug ist es egal, ob die eigenen Achslasten durch Beladung oder durch Stützlast eines Anhängers erreicht werden.


Die Frage ist aber ob es nach StvZO auch egal bzw. erlaubt ist, einen ungebremsten, einachsigen lof Anhänger mit 5 Tonnen tatsächlichem Gewicht anzuhängen?
Bei den erlaubten 3000 kg Achslast wird es für den TE nicht deutlich ob die möglichen 2000kg Stützlast noch dazugerechnet werden dürfen
(So möchte @jens_16syncro gerne rechnen ...),
oder ob die 3 Tonnen als das maximale tatsächliche Gewicht anzusehen sind.

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jens_16syncro
Beitrag 17.10.2016, 08:50
Beitrag #10


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Zitat (hk_do @ 13.10.2016, 22:34) *
Warum?

Zugfahrzeug wiegen, Anhänger wiegen, ganzen Zug wiegen. Ergebnisse und Fahrzeugpapiere in die Hand nehmen, und etwas überlegen, fertig unsure.gif

Ich meinte die Überprüfung der Bremwswerte, nicht die der Gewichte.

Aber ihr habt meine eine Frage schon beantwortet, ich habe den Text der StvZO nicht genau genug gelesen bzw. nicht richtig interpretiert. Wenn Satz 1 (was du so schön rot markiert hast) immer zutrifft, ist meine ursprüngliche Frage beantwortet.

Zusätzlich hat sich noch ergeben, ob mit einer sehr großen Zugmaschine auch mehr als 3t ungebremste Anhängelast möglich sind. Wenn die Zugmaschine 12t wiegen darf, blieben ja noch 6t für den ungebremsten Anhänger übrig, von denen aber nur 3t auf der Achse des Anhängers lasten dürfen.
Theoretisch möglich wäre es doch. Die Sache mit den Bremswerten dürfte dem aber wahrscheinlich entgegen stehen.


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hk_do
Beitrag 17.10.2016, 16:57
Beitrag #11


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Was sollte es denn mit den Bremswerten für Probleme geben?

Wenn die Zugmaschine 12 Tonnen eigene Achslasten und 3 Tonnen ungebremste Anhängelast bremsen kann, dann ist es ihr doch völlig egal, ob die 12 Tonnen auf den eigenen Achsen von der eigenen Masse (plus eigener Zuladung) stammen oder ob da 2 Tonnen Stützlast bei sind. unsure.gif
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jens_16syncro
Beitrag 18.10.2016, 07:37
Beitrag #12


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Ok, sehe ich ein.
12 t Zugmaschine mit tatsächlichen 6t Eigengewicht und möglichen 6t Zuladung.
3 t lasten auf der Achse des Anhängers und meinetwegen 3t Stützlast ergeben dann 9t bei der Zugmaschine und 3t Achslast beim ungebremsten Anhänger. Insgesamt nicht mehr als 12t, also das, wo die Zugmaschine geprüft wurde.
Rechtlich ginge in diesem Beispiel also 6t ungebremste Anhängelast.

Fahren würde ich so was aber nicht wollen blink.gif Das endet sehr schnell mal im Strassengraben.


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ulm
Beitrag 18.10.2016, 08:59
Beitrag #13


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Die Zahlen zum Anhänger sind aber eher theoretischer Natur.
Entscheidend ist auch hier die Lastverteilung. Belade den Anhänger mal so, dass Du wirklich drei Tonnen auf der Achse hast und zwei Tonnen auf der Kupplung...
Von daher ist ein Ausreizen dieser Grenzen praktisch nur sehr schwer möglich.
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Sachse
Beitrag 28.10.2016, 15:27
Beitrag #14


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Zitat (jens_16syncro @ 18.10.2016, 08:37) *
Ok, sehe ich ein.
12 t Zugmaschine mit tatsächlichen 6t Eigengewicht und möglichen 6t Zuladung.
3 t lasten auf der Achse des Anhängers und meinetwegen 3t Stützlast ergeben dann 9t bei der Zugmaschine und 3t Achslast beim ungebremsten Anhänger. Insgesamt nicht mehr als 12t, also das, wo die Zugmaschine geprüft wurde.
Rechtlich ginge in diesem Beispiel also 6t ungebremste Anhängelast.

Fahren würde ich so was aber nicht wollen blink.gif Das endet sehr schnell mal im Strassengraben.


Vor allem wenn die Stützlast daneben liegt. --> deshalb unter 30km/h


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